Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

Ausgewählte Literaturhinweise: Götz, Lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit bei unbenannten Zuwendungen, DStR 2001, 417; Jülicher, Vertragliche Rückforderungsrechte und Weiterleitungsklauseln in Schenkungsverträgen, DStR, 1998, 1977; Kamps/Stenert, Erlöschen der Schenkungsteuer bei überschüssig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Sonderfall der mittelbaren Schenkung und Nießbrauch

Rz. 28 Derzeit nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die mittelbare Schenkung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ebenfalls zur Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ausgehend von der durch ständige BFH-Rechtsprechung untermauerten und von der Finanzverwaltung anerkannten mittelbaren Schenkung von Grundbesitz (s. R E 7...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Denkmalpflege

Rz. 40 Die vollumfängliche Steuerbefreiung des Buchst. b fordert als erste zusätzliche Voraussetzung die Bereitschaft des Erwerbers, die Gegenstände den geltenden Bedingungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich, da in einigen Ländern die Eintragung in ein solches Verzeichnis deklaratorische Bedeutung hat, während in anderen die Best...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Angemessenheitsprüfung bei Unterhaltszahlungen

Rz. 147 Wurde die Schuld aufgrund von Zahlungen für den Unterhalt einer Person begründet, setzt die Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung voraus. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Wurden Zahlungen für den angemessenen Unter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermög...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 16 Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehör...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3 Einrichtungen des privaten Rechts für bestimmte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)

Rz. 249 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen (s. Eggers, DStR 2007, 1752). 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung Rz. 2...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers

Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs statt. Praxis-Beispie...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 231 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig gemacht. Eine Pensio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.13.1 Allgemeines

Rz. 196 1995 wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), welches in § 36 die häusliche Pflegehilfe regelt. Pflegebedürftige haben als Sachleistung Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dies umfasst die Hilfe im täglichen Lebensablauf. Vorausgesetzt, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.2 Gelegenheitsgeschenk

Rz. 237 Allgemeine Betrags- oder Anwendungsregelungen für den Begriff "Gelegenheitsgeschenke" existieren nicht. Es ist jeder Einzelfall angepasst, an die Lebensgewohnheiten des Schenkers und Beschenkten, ergänzt durch das Verwandtschaftsverhältnis, den Anlass, die Vermögensverhältnisse und die Wiederholbarkeit des Geschenks, zu prüfen. Obergrenze ist die allgemeine Auffassun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 132 Zum begünstigten Personenkreis zählen: Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (s. § 15 Rn. 29): Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel vorverstorbener Kinder, nicht Urenkel und weitere Abkömmlinge). Fraglich ist die Anwendung des vorstehenden Personenkreises im Nacherbfall aufgrund des Ablebens des Vorerben (bspw. bei Erwer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 146 Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion). Praxis-Beispiel Der Vater gewährt seinem Sohn ein Darleh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.1 Allgemeines

Rz. 261 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist. Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nicht ein bestimmter E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3 Zweckvermögen

Rz. 263 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG) erhalten hat. Es genügt jedoch z. B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll (BFH vom 16.01.20...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3.2 Gesicherte Verwendung

Rz. 265 Der Empfänger bzw. die begünstigte Einrichtung muss Gewähr dafür bieten, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies kann aufgrund der Abwicklung über eine Amtsperson (eine Privatperson genügt nicht) oder aufgrund der satzungsmäßigen Mittelverwendung der bereicherten Institution gegeben sein. Mitunter werden durch die Finanzverwaltung Nachweise zur besti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17.2 Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer

Rz. 232 Unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 KStG i. V. m. §§ 1–3 KStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei darf das Kassenvermögen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (s. § 6 KStG), andernfalls kommt es insoweit zu einem Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung (Überdotierung). Diesen Verlu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen

Rz. 21 Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bisla...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Pr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Gestaltungshinweis

Rz. 29 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses) als auch für Schenkungen. Sie bietet für vorausschauende Planungen bezüglich einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten Gestaltungsspielräume. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gegenüber der Steuerklasse I höheren Steuersätze der Steuerkl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG)

Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, welchen Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Ar...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünsti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9. Zu § 13a Abs. 8 ErbStG

Rz. 237 § 13a Abs. 8 regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Ist neben inländischem Vermögen auch ausländisches Vermögen, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehört, d. h. begünstigtes Vermögen, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet (s....mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8 Satzungsmäßigkeit

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben (formelle Satzungsmäßigkeit) und sich in der tatsächlichen Geschäftsführung widerspiegeln (materielle Satzungsmäßigkeit). 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2 Alternative zum Beispielfall

Rz. 302 Der Grundsachverhalt entspricht dem vorherigen Beispiel mit der Abwandlung, dass Herr Albrecht zum Zeitpunkt der Schenkung mit 15 % beteiligt ist, da er seiner Tochter vor zwei Jahren 15 % an der Autohaus GmbH bereits übertragen hat. Da der Anteil vom Herrn Albrecht nicht mehr als 25 % beträgt, kommt die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG im Falle ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Zuwendungsgegenstand

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 12.07.2000, BStBl II 2000, 596; BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781; BFH vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800. Rz. 71 Zuwendungsgegenstände können in vielfältigster Form auftreten. Sie können in Sachen, Rechten (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Erbbaurechte etc.), anderen geldwerten Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter), Nut...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Regelungstechnik – Kernaussage und Wirkungsweise

Rz. 12a Bestimmte Grundstücke erhalten einen Wertabschlag von 10 % auf den zuvor nach BewG oder durch Wertgutachten nachgewiesenen gemeinen Wert. Allerdings führt der Wertabschlag im Zusammenhang mit § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG auch zu einer entsprechenden Kürzung des Schuldenabzugs für die mit dem begünstigten Grundvermögen zusammenhängenden Schulden. De facto führt diese Reg...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / IV. Verzögerung des Einzugs aufgrund von’Renovierungsarbeiten

Viele Mandanten beklagen, dass der Umzug in eine vielleicht jahre- oder jahrzehntelang von den Eltern bewohnte Wohnung oder bewohntes Haus nicht so ohne Weiteres möglich sei. Der Einzug in das Haus der Eltern setzt voraus, dass der Lebensmittelpunkt mit der gesamten Familie dort eingenommen wird. Das Haus scheint vielleicht gerade mit kleinen Kindern nicht sicher genug zu se...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen

Ausgewählte Literaturhinweise (zur Rechtslage bis 2016): Corsten/Dreßler, Die Bedeutung der Finanzierung für die Unternehmensnachfolge, DStR 2009, Felten, Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Leistungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaften und umgekehrt, BB 2011, 1621; 2115; Felten, ErbStR 2011: Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen, ZEV 2012, 84; Geck, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 265 Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schuldenabzu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472. Rz. 1 § 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht. Rz. 2 Beruht die Beitragszahlung auf de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.3 Bebautes Grundstück und Lage

Rz. 66 Bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bzw. i. S. d. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnung- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG) sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Woh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 35 Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in entsprechendem U...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Voraussetzungen für verminderten Wertansatz (Abs. 3)

Rz. 30 Der verminderte Wertansatz wird nur unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 Nr. 1–3 ErbStG gewährt. Die Regelung enthält jedoch keine Beschränkung zur persönlichen oder personellen Steuerpflicht. Daher ist § 13d ErbStG auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber und auch für juristische Personen als Erwerber anwendbar. Die Steuerbefreiung muss nicht geson...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bachman, Besteuerung und Vererbung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, ZEV 2007, 198; Bock, Der Wegzug im Alter aus steuerlicher Sicht: Eine lohnende Alternative?, SWI 2008, 115; Boochs, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Auslandsbeziehungen, DVR 1987, 178; Bornheim/Schüttgen, Das selbstgenutzte Immobilienvermögen im europäischen Erbfall, Stbg 2010, 489;...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 31 Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die allgemeinen Vorschriften zur Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG) auch bei der abschmelzenden Verschonung Anwendung. Aus dem Verweis ergibt sich damit im Einzelnen die Anwendung der folgenden Vorschriften: Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG): ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sonderabfallbeseitigung

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Sonderabfallbeseitigung ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe (= hoheitliche Tätigkeit) der öffentlichen Hand. Als Sonderabfall bzw. Sondermüll werden die Abfälle bezeichnet, die nicht dem System der Abfalltrennung durch den Verbraucher zugeführt werden können. Dazu gehören insbesondere die Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die Gesun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Allgemeines

Rz. 783 Im Allgemeinen schließen sich erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Tatbestände und einkommensteuerliche Tatbestände bereits deshalb aus, da die Erbschaftsteuer typischerweise an unentgeltliche Vermögensübertragungen anknüpft, während die Einkommensteuer entgeltliche Vorgänge erfasst (vgl. auch Crezelius, ZEV 2011, 393, 395; Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, 2011...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Kunst in der Erbschaftsteuer

Rz. 200 Während es für Kunstsammlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine allgemeine Steuerbefreiung von 60 % (bzw. 100 %) gibt, wird die Kunst im Unternehmen als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt. Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, für das eine Begünstigung nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG gewährt wird, Wirtschaftsgüter im...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / III. Voraussetzung der Unverzüglichkeit der’Selbstnutzung

Dies gilt auch für die Voraussetzung der unverzüglichen Selbstnutzung. Für die Definition der "Unverzüglichkeit" wird dabei auf die Regelung des § 121 Abs. 1 BGB verwiesen. Diese Vorschrift regelt die Anfechtungsfrist. Hierzu heißt es: Zitat "Die Anfechtung muss … ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, …" Die "unverzügliche Selbstnutzung" für das Vorliegen der Steuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Die Angemessenheitsprüfung des § 13 Abs. 2 ErbStG

Rz. 276 Die Zuwendungen i. S. d. Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, s. Rn. 146) und Nr. 12 (Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung, s. Rn. 221) des § 13 Abs. 1 ErbStG sind nur insoweit steuerbefreit, als sie angemessen sind. Abs. 2 des § 13 ErbStG definiert, aus wessen Sicht die Angemessenheit zu prüfen ist. Beurteilungsmaßstab sind die Vermögensverh...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.1 Verhältnis zu den Ertragsteuern, zur Umsatzsteuer

Rz. 192 Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8.1 Grundzüge (Änderungen für alle Unternehmen)

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