Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 Da man bei § 14 ErbStG von einer streng formal-rechtlichen Beurteilung ausgeht, ist die Personenidentität von Übergeber (Schenker/Erblasser) und Übernehmer (Beschenkter/Erbe) problematisch. Bei einem wegzugsbedingten Wechsel der subjektiven Steuerpflicht aller beteiligten Personen (von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht) hat der BFH am 16.02.1977 (BStBl I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ausnahmeregelung (4k Abs 5 S 2 EStG)

Rn. 130 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß dem Wortlaut des § 4k Abs 5 S 2 EStG kommt die restriktive Rechtsfolge iSd des § 4k Abs 5 S 1 EStG nicht zur Anwendung, Zitat "soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz […] bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des [§ 4k Abs 5] Satz 1 beseitigt wird". Demnach bedar...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.1 Einkünftequalifikation

Rz. 117 Die rechtsfähige Stiftung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (und die nicht rechtsfähige Stiftung nach Nr. 5) erfüllen im Gegensatz zu den KapG nicht ausschließlich den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Fiktion aller Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die § 8 Abs. 2 KStG für Körperschaften vorsieht, findet auf Stiftungen keine Anwendung (vgl. Demuth, KÖSDI 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Privilegierte Einheiten (Abs. 1)

Rz. 16 Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerents...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Teilungsanordnung

Rz. 66 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer sog. Teilungsanordnung selbst Bestimmungen zur Erbauseinandersetzung zu treffen (s. § 2048 BGB). Eine solche Teilungsanordnung wirkt schuldrechtlich im Verhältnis der Erben untereinander, sie ändert jedoch nichts an der zunächst bestehenden gesamthänderischen Bindung des Nachlasses. Die Teilungsanordnung hat grds. eine dopp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Besonderheit gemeinnützige GmbH

Rz. 22 Für die Bewertung der Anteile an einer gemeinnützigen GmbH ist das Ertragswertverfahren ebenfalls anwendbar. Die steuerliche Gewinnermittlung einer gemeinnützigen GmbH umfasst regelmäßig nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb. Deshalb hat die FinVerw erkannt, dass oftmals Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zusammenrechnung und Folgefragen

Rz. 40 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der Verschonungsabschlag erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist dabei rückwärts gerichtet zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / Ausgewählte Literaturhinweise (vor der ErbSt-Reform 2016):

Birk, Die Erbschaftsteuer als Mittel der Gesellschaftspolitik, StuW 2005, 346, Geck/Messner, ZEV-Steuerreport, ZEV 2010, 569; Hey, BVerfG zur Erbschaftsteuer: Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Hübner, Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge nach der Entscheidung des BVerfG, DStR 2007, 1013;Korezkij, Entwurf der ErbStR 2011: Klarstellungen und Vers...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Die Steuerhoheit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit in der Schweiz nicht der Bund, sondern haben die Kantone inne. Entsprechend vielgestaltig ist die Erhebung der Steuer. Diese reicht vom Verzicht auf Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (z. B: Kanton Schwyz), der Erhebung nur der Erbschaftsteuer (Kanton Luzern) bis zur Erhebung von Erbschaft- (...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Nach § 1380 BGB sind bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung Schenkungen zwischen den Ehegatten anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch angesehen wird. Der verbleibende Zugewinnausgleichsanspruch mindert sich um diesen Betrag. Schenkungen sind anzurechnen, wenn bei der Sc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Regelungsinhalt

Rz. 4 § 13c ErbStG regelt den Verschonungsabschlag beim Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von mehr als 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb). Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR, so verringert sich gem. § 13c Abs. 1 ErbStG der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (Regelverschonung) bzw. Abs. 10 ErbStG (Optionsverschon...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 75 Entscheidende Bedeutung für die Verschonung i. S. d. §§ 13a bis c und 28a ErbStG hat das begünstigte Vermögen (6. Stufe des Prüfschemas), da im Ergebnis nur dieses verschonungsfähig ist. Zu dieser Größe gelangt man über verschiedene Subtraktionsrechnungen. Der reduzierte Wortlaut des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ergibt die Formel: Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Ver...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge des ErbStG 2016

Rz. 4 Mit Beschluss vom 27.09.2012 (ZEV 2012, 599) hatte der BFH (II. Senat) das ErbStG (2009) dem BVerfG zur Frage der Verfassungskonformität vorgelegt. Das vorgelegte ErbStG (2009) führte im Wesentlichen zu drei Beanstandungen des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12), die Viskorf, Steuerfachtagung Frankfurt am 02.02.2016 – wie folgt – zusammenfasste...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 40 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß BT-Drucks 16/4841, 62 ist § 34a EStG als Tarifvorschrift ausgestaltet worden, welche als Ausgangspunkt für die Berechnung der Thesaurierungsbegünstigung auf das zvE (§ 2 Abs 5 EStG) abstellt. Gemäß BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 1 bleiben die Regelungen der Einkommensermittlung durch § 34a EStG unberührt, sodass insbesondere di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Testamentarische Gestaltung

Sofern eine Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht wird, bietet auch die testamentarische Gestaltung Möglichkeiten, Immobilien sach- und interessenegerecht in die nächste Generation zu übertragen. In Betracht kommt hier insbesondere bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie von Eltern an ihre Kinder die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts[34] zugunsten des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1. Überblick

Rz. 28 Durch das ErbStRG 2016 kam es beim Abzugsbetrag zu keinen Änderungen bzgl. Systematik und Zielsetzung. Rz. 29 Der Abzugsbetrag kommt erst nach Abzug des 85 %igen Verschonungsabschlags auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zur Anwendung. Im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG findet der Abzugsbetrag hingegen keine Anwendung (R E 13...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtslage bei Alt- und Mischfällen

Rz. 48 Die Frage, ob sich § 13c Abs. 2 ErbStG auf Altfälle, d. h. auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, erstreckt, wurde in der Literatur zum Gesetzgebungsverfahren des ErbStRG kontrovers diskutiert. Nach h.A. in der Literatur gilt die Zusammenrechnung nicht für Altfälle, sondern erst für Erwerbe nach dem 30.06.2016 (Erkis, DStR 2016, 1441; Reich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.2 Die (interne) Steuernachfolge bei akzessorischen Positionen

Rz. 48 Zur Verdeutlichung der Fallgruppenbildung werden zunächst exemplarisch die verschiedenen Positionen aufgelistet, die hierunter fallen; sodann wird stellvertretend für zwei Steuerpositionen ein Lösungskonzept erarbeitet und dieses auf die Einzelpositionen übertragen. Folgende akzessorische Positionen sind hiervon betroffen: Fortführung der Einkunftsart, insbesondere bei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zugänglich gemacht ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

2.3.1 Allgemeines Rz. 50 Grundbesitz bzw. Teile von Grundbesitz sind steuerbefreit, sofern sie für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. 2.3.2 Vorausse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21 Zweckzuwendungen an Religionsgemeinschaften und bestimmte begünstigte Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

2.21.1 Allgemeines Rz. 261 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist. Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

2.9.1 Allgemeines Rz. 156 Erwerbe der in der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG vorgesehenen Zielgruppe sind bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei bzw. werden darüber hinaus nur zum Teil der Steuer unterworfen. 2.9.2 Zielgruppe Rz. 157 Zielgruppe sind die Eltern, die Adoptiveltern, die Stiefeltern oder die Großeltern. Bei einem adoptierten Kind können dies so...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erwerb des Dreißigsten nach § 1969 BGB (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

2.4.1 Allgemeines Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezog...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.3 Eltern/Voreltern und Abkömmlinge

Rz. 209 Der Eltern- bzw. Vorelternbegriff und der der Abkömmlinge beziehen sich auf das Verwandtschaftsverhältnis i. S. d. § 15 ErbStG.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16 Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

2.16.1 Allgemeines Rz. 221 Entsprechend der Gesetzesformulierung greift die Steuerbefreiung für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts und/oder zur Ausbildung nur bei Schenkungen unter Lebenden. 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22 Anfälle an politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

2.22.1 Parteien Rz. 271 Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteien-G, letzte Änderung BGBl I 2015, 2563) bzw. deren Gebietsverbände zur freien Verwendung oder mit bloßem Verwendungswunsch sind nach Buchst. a der Nr. 18 steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfall...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.13 Zuwendung von Pflegegeld (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

2.13.1 Allgemeines Rz. 196 1995 wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), welches in § 36 die häusliche Pflegehilfe regelt. Pflegebedürftige haben als Sachleistung Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dies umfasst die Hilfe im täglichen Lebensablau...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 EuGH-Rechtsprechung und das deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Rz. 189 Auch der EuGH hat in den letzten Jahren das deutsche ErbStG unter die Lupe genommen und in diesem Zusammenhang in erster Linie zu Fragen der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV sowie der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV geurteilt. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass nunmehr die Rechtsprechung deutlich kritischer mit der Vereinbarkeit von deutsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.4 Unterhalt

Rz. 224 Unter Unterhaltszahlungen versteht man allgemein Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Solche Leistungen sind i. d. R. Geldzahlungen, aber auch verbrauchsfähige Sachwerte (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Heizöl) oder Nutzungsüberlassungen (z. B. Überlassung von Wohnraum). Nicht dem Unterhalt dienen jedoch nicht verbrauchsfähige Gegenstände wie z....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

2.18.1 Allgemeines Rz. 236 Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren pers...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Ansprüche auf Entschädigungsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Rz. 181 Die Befreiung von bestimmten Entschädigungsleistungen schließt sich an die des § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG an. 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG) Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Voraussetzungen

2.5.2.1 Allgemeines Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2. Überblick und Systematik

Rz. 8 Im II. Abschnitt des ErbStG sind u. a. die Begünstigungen für Betriebsvermögen, die sachliche Steuerbefreiungen darstellen, geregelt. Unabhängig davon, ob der Erwerb der (erweitert) beschränkten oder (erweitert) unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, werden die Begünstigungen für in EU-/EWR-Staaten belegenes Vermögen gewährt (zu einem möglichen Verstoß gegen das Beih...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

2.7.1 Allgemeines Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (En...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20 Anfälle an Religionsgemeinschaften und bestimmte begünstigte Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

2.20.1 Allgemeines Rz. 246 § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und jüdische Kultusgemeinschaften, Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie Zuwendungen an bestimmte ausländische Institutionen. 2.20.2 Religions- und Kultusgemeinschaften 2.20....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

2.19.1 Allgemeines Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflag...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2 Religions- und Kultusgemeinschaften

2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG) Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

2.2.1 Allgemeines Rz. 35 Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14 Rückfall von Schenkungen an Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

2.14.1 Allgemeines Rz. 206 Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG soll verhindert werden, dass bereits zuvor an Abkömmlinge geschenktes Vermögen, welches aufgrund eines Todesfalles an den Schenker zurückfällt, erneut besteuert wird. Ansonsten würde dieses z. B. bei einer Folgeschenkung an einen anderen Abkömmling dreifach der Steuer zu unterwerfen sein. Nicht en...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 50 Grundbesitz bzw. Teile von Grundbesitz sind steuerbefreit, sofern sie für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15 Verzicht auf den Pflichtteils- bzw. Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

2.15.1 Zivilrecht Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Schenkung eines Familienheims unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

2.5.1 Allgemeines Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10 Ansprüche aus diversen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

2.10.1 Allgemeines Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs sta...mehr