Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG)

Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, welchen Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Ar...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünsti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Regelungstechnik – Kernaussage und Wirkungsweise

Rz. 12a Bestimmte Grundstücke erhalten einen Wertabschlag von 10 % auf den zuvor nach BewG oder durch Wertgutachten nachgewiesenen gemeinen Wert. Allerdings führt der Wertabschlag im Zusammenhang mit § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG auch zu einer entsprechenden Kürzung des Schuldenabzugs für die mit dem begünstigten Grundvermögen zusammenhängenden Schulden. De facto führt diese Reg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2 Alternative zum Beispielfall

Rz. 302 Der Grundsachverhalt entspricht dem vorherigen Beispiel mit der Abwandlung, dass Herr Albrecht zum Zeitpunkt der Schenkung mit 15 % beteiligt ist, da er seiner Tochter vor zwei Jahren 15 % an der Autohaus GmbH bereits übertragen hat. Da der Anteil vom Herrn Albrecht nicht mehr als 25 % beträgt, kommt die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG im Falle ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Zuwendungsgegenstand

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 12.07.2000, BStBl II 2000, 596; BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781; BFH vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800. Rz. 71 Zuwendungsgegenstände können in vielfältigster Form auftreten. Sie können in Sachen, Rechten (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Erbbaurechte etc.), anderen geldwerten Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter), Nut...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9. Zu § 13a Abs. 8 ErbStG

Rz. 237 § 13a Abs. 8 regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Ist neben inländischem Vermögen auch ausländisches Vermögen, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehört, d. h. begünstigtes Vermögen, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet (s....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Befreiung... / IV. Verzögerung des Einzugs aufgrund von’Renovierungsarbeiten

Viele Mandanten beklagen, dass der Umzug in eine vielleicht jahre- oder jahrzehntelang von den Eltern bewohnte Wohnung oder bewohntes Haus nicht so ohne Weiteres möglich sei. Der Einzug in das Haus der Eltern setzt voraus, dass der Lebensmittelpunkt mit der gesamten Familie dort eingenommen wird. Das Haus scheint vielleicht gerade mit kleinen Kindern nicht sicher genug zu se...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8 Satzungsmäßigkeit

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben (formelle Satzungsmäßigkeit) und sich in der tatsächlichen Geschäftsführung widerspiegeln (materielle Satzungsmäßigkeit). 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen

Ausgewählte Literaturhinweise (zur Rechtslage bis 2016): Corsten/Dreßler, Die Bedeutung der Finanzierung für die Unternehmensnachfolge, DStR 2009, Felten, Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Leistungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaften und umgekehrt, BB 2011, 1621; 2115; Felten, ErbStR 2011: Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen, ZEV 2012, 84; Geck, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 265 Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schuldenabzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472. Rz. 1 § 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht. Rz. 2 Beruht die Beitragszahlung auf de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.3 Bebautes Grundstück und Lage

Rz. 66 Bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bzw. i. S. d. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnung- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG) sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Woh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 35 Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in entsprechendem U...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Voraussetzungen für verminderten Wertansatz (Abs. 3)

Rz. 30 Der verminderte Wertansatz wird nur unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 Nr. 1–3 ErbStG gewährt. Die Regelung enthält jedoch keine Beschränkung zur persönlichen oder personellen Steuerpflicht. Daher ist § 13d ErbStG auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber und auch für juristische Personen als Erwerber anwendbar. Die Steuerbefreiung muss nicht geson...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bachman, Besteuerung und Vererbung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, ZEV 2007, 198; Bock, Der Wegzug im Alter aus steuerlicher Sicht: Eine lohnende Alternative?, SWI 2008, 115; Boochs, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Auslandsbeziehungen, DVR 1987, 178; Bornheim/Schüttgen, Das selbstgenutzte Immobilienvermögen im europäischen Erbfall, Stbg 2010, 489;...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.1 Verhältnis zu den Ertragsteuern, zur Umsatzsteuer

Rz. 192 Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 31 Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die allgemeinen Vorschriften zur Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG) auch bei der abschmelzenden Verschonung Anwendung. Aus dem Verweis ergibt sich damit im Einzelnen die Anwendung der folgenden Vorschriften: Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG): ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Allgemeines

Rz. 783 Im Allgemeinen schließen sich erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Tatbestände und einkommensteuerliche Tatbestände bereits deshalb aus, da die Erbschaftsteuer typischerweise an unentgeltliche Vermögensübertragungen anknüpft, während die Einkommensteuer entgeltliche Vorgänge erfasst (vgl. auch Crezelius, ZEV 2011, 393, 395; Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, 2011...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Kunst in der Erbschaftsteuer

Rz. 200 Während es für Kunstsammlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine allgemeine Steuerbefreiung von 60 % (bzw. 100 %) gibt, wird die Kunst im Unternehmen als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt. Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, für das eine Begünstigung nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG gewährt wird, Wirtschaftsgüter im...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Befreiung... / III. Voraussetzung der Unverzüglichkeit der’Selbstnutzung

Dies gilt auch für die Voraussetzung der unverzüglichen Selbstnutzung. Für die Definition der "Unverzüglichkeit" wird dabei auf die Regelung des § 121 Abs. 1 BGB verwiesen. Diese Vorschrift regelt die Anfechtungsfrist. Hierzu heißt es: Zitat "Die Anfechtung muss … ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, …" Die "unverzügliche Selbstnutzung" für das Vorliegen der Steuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Die Angemessenheitsprüfung des § 13 Abs. 2 ErbStG

Rz. 276 Die Zuwendungen i. S. d. Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, s. Rn. 146) und Nr. 12 (Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung, s. Rn. 221) des § 13 Abs. 1 ErbStG sind nur insoweit steuerbefreit, als sie angemessen sind. Abs. 2 des § 13 ErbStG definiert, aus wessen Sicht die Angemessenheit zu prüfen ist. Beurteilungsmaßstab sind die Vermögensverh...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8.1 Grundzüge (Änderungen für alle Unternehmen)

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sonderabfallbeseitigung

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Sonderabfallbeseitigung ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe (= hoheitliche Tätigkeit) der öffentlichen Hand. Als Sonderabfall bzw. Sondermüll werden die Abfälle bezeichnet, die nicht dem System der Abfalltrennung durch den Verbraucher zugeführt werden können. Dazu gehören insbesondere die Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die Gesun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 Da man bei § 14 ErbStG von einer streng formal-rechtlichen Beurteilung ausgeht, ist die Personenidentität von Übergeber (Schenker/Erblasser) und Übernehmer (Beschenkter/Erbe) problematisch. Bei einem wegzugsbedingten Wechsel der subjektiven Steuerpflicht aller beteiligten Personen (von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht) hat der BFH am 16.02.1977 (BStBl I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ausnahmeregelung (4k Abs 5 S 2 EStG)

Rn. 130 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß dem Wortlaut des § 4k Abs 5 S 2 EStG kommt die restriktive Rechtsfolge iSd des § 4k Abs 5 S 1 EStG nicht zur Anwendung, Zitat "soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz […] bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des [§ 4k Abs 5] Satz 1 beseitigt wird". Demnach bedar...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.1 Einkünftequalifikation

Rz. 117 Die rechtsfähige Stiftung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (und die nicht rechtsfähige Stiftung nach Nr. 5) erfüllen im Gegensatz zu den KapG nicht ausschließlich den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Fiktion aller Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die § 8 Abs. 2 KStG für Körperschaften vorsieht, findet auf Stiftungen keine Anwendung (vgl. Demuth, KÖSDI 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Besonderheit gemeinnützige GmbH

Rz. 22 Für die Bewertung der Anteile an einer gemeinnützigen GmbH ist das Ertragswertverfahren ebenfalls anwendbar. Die steuerliche Gewinnermittlung einer gemeinnützigen GmbH umfasst regelmäßig nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb. Deshalb hat die FinVerw erkannt, dass oftmals Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Privilegierte Einheiten (Abs. 1)

Rz. 16 Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Teilungsanordnung

Rz. 66 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer sog. Teilungsanordnung selbst Bestimmungen zur Erbauseinandersetzung zu treffen (s. § 2048 BGB). Eine solche Teilungsanordnung wirkt schuldrechtlich im Verhältnis der Erben untereinander, sie ändert jedoch nichts an der zunächst bestehenden gesamthänderischen Bindung des Nachlasses. Die Teilungsanordnung hat grds. eine dopp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtslage bei Alt- und Mischfällen

Rz. 48 Die Frage, ob sich § 13c Abs. 2 ErbStG auf Altfälle, d. h. auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, erstreckt, wurde in der Literatur zum Gesetzgebungsverfahren des ErbStRG kontrovers diskutiert. Nach h.A. in der Literatur gilt die Zusammenrechnung nicht für Altfälle, sondern erst für Erwerbe nach dem 30.06.2016 (Erkis, DStR 2016, 1441; Reich...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / Ausgewählte Literaturhinweise (vor der ErbSt-Reform 2016):

Birk, Die Erbschaftsteuer als Mittel der Gesellschaftspolitik, StuW 2005, 346, Geck/Messner, ZEV-Steuerreport, ZEV 2010, 569; Hey, BVerfG zur Erbschaftsteuer: Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Hübner, Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge nach der Entscheidung des BVerfG, DStR 2007, 1013;Korezkij, Entwurf der ErbStR 2011: Klarstellungen und Vers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge des ErbStG 2016

Rz. 4 Mit Beschluss vom 27.09.2012 (ZEV 2012, 599) hatte der BFH (II. Senat) das ErbStG (2009) dem BVerfG zur Frage der Verfassungskonformität vorgelegt. Das vorgelegte ErbStG (2009) führte im Wesentlichen zu drei Beanstandungen des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12), die Viskorf, Steuerfachtagung Frankfurt am 02.02.2016 – wie folgt – zusammenfasste...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Die Steuerhoheit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit in der Schweiz nicht der Bund, sondern haben die Kantone inne. Entsprechend vielgestaltig ist die Erhebung der Steuer. Diese reicht vom Verzicht auf Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (z. B: Kanton Schwyz), der Erhebung nur der Erbschaftsteuer (Kanton Luzern) bis zur Erhebung von Erbschaft- (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Nach § 1380 BGB sind bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung Schenkungen zwischen den Ehegatten anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch angesehen wird. Der verbleibende Zugewinnausgleichsanspruch mindert sich um diesen Betrag. Schenkungen sind anzurechnen, wenn bei der Sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Regelungsinhalt

Rz. 4 § 13c ErbStG regelt den Verschonungsabschlag beim Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von mehr als 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb). Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR, so verringert sich gem. § 13c Abs. 1 ErbStG der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (Regelverschonung) bzw. Abs. 10 ErbStG (Optionsverschon...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 75 Entscheidende Bedeutung für die Verschonung i. S. d. §§ 13a bis c und 28a ErbStG hat das begünstigte Vermögen (6. Stufe des Prüfschemas), da im Ergebnis nur dieses verschonungsfähig ist. Zu dieser Größe gelangt man über verschiedene Subtraktionsrechnungen. Der reduzierte Wortlaut des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ergibt die Formel: Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 40 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß BT-Drucks 16/4841, 62 ist § 34a EStG als Tarifvorschrift ausgestaltet worden, welche als Ausgangspunkt für die Berechnung der Thesaurierungsbegünstigung auf das zvE (§ 2 Abs 5 EStG) abstellt. Gemäß BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 1 bleiben die Regelungen der Einkommensermittlung durch § 34a EStG unberührt, sodass insbesondere di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Testamentarische Gestaltung

Sofern eine Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht wird, bietet auch die testamentarische Gestaltung Möglichkeiten, Immobilien sach- und interessenegerecht in die nächste Generation zu übertragen. In Betracht kommt hier insbesondere bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie von Eltern an ihre Kinder die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts[34] zugunsten des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr