Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.1.2 Beachtung der Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung (S. 3)

Rz. 17a In § 44 Abs. 1 S. 3 EStG [1] wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015[2] m. W. z. 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 4 Steueränderungsgesetz 2015) aufgenommen, dass der Steuerabzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen ist". Damit sind primär ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 94... / 2 Realisierung des Rückzahlungsanspruchs durch Einbehalt

Rz. 7 Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag bei der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens einzubehalten, anzumelden und abzuführen (§ 94 Abs. 1 S. 3 EStG). Anzumelden ist im Anmeldeverfahren des § 90 Abs. 3 EStG. Abzuführen ist der Betrag an die zentrale Stelle. Darüber hinaus sind die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle im amtlich bestimmten Datenv...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Rz. 15 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die InsO unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen (vor Eröffnung des Verfahrens begründete Vermögensansprüche der InsGläubiger – vgl § 38 InsO; > Rz 16), Forderungen nachrangiger InsGläubiger (§ 39 InsO), zB ab Verfahrenseröffnung anfallende Säumniszuschläge oder Zinsen auf Insolvenzforderungen, und Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO; ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVI. Steuerschuldnerschaft

Rz. 518 Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG ist der Erwerber immer Steuerschuldner, bei Schenkungen daneben auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG). Als Erwerber ist derjenige anzusehen, der durch eine lebzeitige Zuwendung oder einen Erwerb von Todes wegen bereichert ist. Soweit neben dem Erwerber auch der Schenker Steuerschuldner ist (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG), si...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / f) Antrag

Rz. 530 Die Anrechnung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Wird dieser gestellt, besteht auf die Anrechnung ein Rechtsanspruch.[580] Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Antragstellung zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides möglich ist, im Zweifel also bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens in der I. Ins...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XX. Haftungsschuldnerschaft

Rz. 546 Für die Erbschaftsteuer der (aller) am Erbfall Beteiligten haftet nach § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung der Nachlass als solcher. Diese Haftung gilt im Zweifel nicht nur für die Steuer der Erben, sondern auch für die Steuer anderer Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[597] Die Haftung endet mit der (vollständigen) Auseina...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 35 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[40] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer) bildet die Vermächtn...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Allgemeines

Rz. 175 Nach der Abgabenordung wird dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt gegeben, sofern er für den gesamten Nachlass als Testamentsvollstrecker bestimmt ist.[182] § 32 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 AO regelt ausdrücklich, dass dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt zu geben ist. Handelt er nur für einzelne Erben, ist der Steuerbesche...mehr

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Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 4.3.3 Steuern

Rz. 79 Um trotz unterschiedlicher Steuersysteme einen internationalen Abschlussvergleich zu ermöglichen, werden die Steuern gesondert ausgewiesen, sodass auch ein Ergebnis vor Steuern errechnet werden kann. Rz. 80 Die beim GKV und UKV einheitlichen Steuerposten, sind differenziert nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (KSt und GewSt) und Sonstige Steuern (z. B. GrSt), wobei ...mehr

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Keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses

Leitsatz 1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. 2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Ti...mehr

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Teilweise neue USt-IdNrn. in den Niederlanden (zu § 3a und § 6a UStG)

Kommentar Die Niederlande haben mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmen zum 1.1.2020 neue USt-IdNrn. erhalten. Deutsche Unternehmen müssen bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden ab dem 1.1.2020 ausschließlich die neue USt-IdNr. verwenden. Die rechtliche Problematik Bei grenzüberschreitenden Leistungen in der Europäischen Union kommt...mehr

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Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

Leitsatz Das Finanzgericht möchte vom EuGH insbesondere wissen, ob Personengesellschaften "mit Fremdbeteiligung" in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein können. Sachverhalt Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PD GmbH & Co. KG (PD KG). Im streitbefangenen Zeitraum waren an der PD-KG neben der Komplementärin A-GmbH mehrere natürliche Personen sowie die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Beim Vorliegen der Voraussetzungen jedes der drei Haftungstatbestände des § 72a Abs. 1, 2 u. 4 AO wird die Haftung nach Anhörung des Haftungsschuldners gem. § 91 AO durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist gem. § 121 AO zu begründen. Die Haftungsinanspruchnahme liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.2 Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner

Rz. 29 Besteht die Möglichkeit, den Schuldner des zugrunde liegenden Anspruchs heranzuziehen, so hat die Finanzbehörde neben dem Handlungsermessen auch noch das Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner auszuüben. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich die Haftung subsidiär ist[1] , zunächst also der eigentliche Schuldner in Anspruch zu nehmen ist. Das gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Die Haftung setzt begrifflich zwingend die Existenz einer fremden Leistungspflicht voraus.[1] Deswegen kann der Haftungsanspruch grundsätzlich frühestens erst mit der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Eine gleichzeitige Entstehung beider Ansprüche ist nicht erforderlich, in der Praxis auch vielfach nicht gegeben, bei einigen Haftungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Fortbestand des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 27 Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der zugrunde liegende Anspruch durch Zahlung[1] oder Aufrechnung[2] erlischt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Schuld und Haftung nach § 44 AO. Die Frage, ob sich dieselbe Folge für die anderen Erlöschensgründe[3] aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergibt, scheint von BFH v. 18.5.1983, I R 193/79, BStBl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Programmhersteller muss bei der Herstellung nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, die Möglichkeiten der richtigen und vollständigen Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. In einer Programmbeschreibung ist auf den Programmumfang und auf besondere Fallgestaltungen hinzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Verfahrensvorschriften

Rz. 8 Die AO enthält folgende Verfahrensvorschriften zur Haftung und Duldung:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9 Haftungstatbestände der Einzelsteuergesetze

Rz. 37 Neben den allgemeineren und auf mehrere Steuerarten ausgerichteten Haftungsvorschriften der AO (vgl. Rz. 7) stehen die ebenfalls steuerlichen Haftungsvorschriften der Einzelsteuergesetze. In vielen dieser Gesetze sind für Personen, weil sie neben dem Steuerschuldner Pflichten zu erfüllen haben, oder aus anderen Gründen Haftungsfolgen angeordnet. 9.1 Zollkodex Rz. 37a De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Einteilung nach der Stellung des Haftungsanspruchs

Rz. 16 Steht der Haftungsanspruch gleichrangig neben dem der Haftung zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so liegt eine Nebenhaftung [1] vor. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Grundsätzlich hat die Verwaltung ein Wahlrecht, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nehmen will. Nach der Rspr. gelten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.2 Verfahren

Rz. 31 Die Haftung selbst wird durch Festsetzung der Haftungsschuld in einem schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht, sofern es sich um eine Haftung kraft Gesetzes handelt.[1] Die vertragliche Haftung ist nach § 192 AO im Klageweg vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Ersatzzuständigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.3 Erhebung

Rz. 34 Von der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid ist die Aufforderung des Haftungsschuldners zur Leistung zu unterscheiden. Mit diesem Leistungsgebot (vgl. § 254 Abs. 1) beginnt das Erhebungsverfahren.[1] Während beim Steuerbescheid stets von der Verknüpfung der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) mit der Steuerfestsetzung ausgegangen wird, sieht d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

Rz. 32 Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze enthält § 3g UStG besondere Ortsbestimmungen. Soweit Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte an einen Unternehmer geliefert wird, der diese erworbenen Gegenstände selbst weiter verkauft (z. B. Gashändler kauft Erdgas ein und verkauft es selbst am Markt weiter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.6 Verbringen im Zusammenhang mit erhaltenen sonstigen Leistungen

Rz. 34 Wird ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, damit an diesem Gegenstand eine sonstige Leistung ausgeführt wird ("Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand") oder der Gegenstand dort begutachtet werden soll, stellt der Transport des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat aber auch der anschließende Rücktransport keine Lieferung i. S. d....mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 2. Einzelfälle

Rz. 73 Auf folgende Fälle aus der Judikatur ist besonders hinzuweisen:mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.4 Umwandlungsfälle

Rz. 1731 Entsteht eine GmbH durch Umwandlung eines anderen Rechtsträgers nach den Vorschriften des UmwG, so beginnt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der umgewandelten GmbH bereits mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages, der bis zu 8 Monate vor der Anmeldung zur Umwandlung in das Handelsregister liegen kann. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
X Grundzüge der Besteuerung... / 3.2.2 Rechtsfolge

Rz. 1966 Sind die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt, so übt die Organgesellschaft ihre Tätigkeiten nicht selbstständig aus, und die Organgesellschaft und der Organträger gelten als ein Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Vorgänge zwischen den beiden sind als sog. nicht steuerbare Innenumsätze i. S. d. Umsatzsteuer nicht relevant, ein Vorsteuerabzug scheidet aus. ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Latente Steuern in der Organschaft

Tz. 126 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 Bezüglich Ansatz und Bewertung latenter Steuern in einem Organkreis gelten die allgemeinen Regelungen des IAS 12. Hinsichtlich der Frage, ob bei bestehender Organschaft die latenten Steuern der Organgesellschaft bei dieser oder beim Organträger auszuweisen sind, enthält IAS 12 keine explizite Regelung. Grundsätzlich sind daher sowohl die for...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2019 / 2.11 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf ( Reverse-Charge-Verfahren ). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2019 / 1.2 Inhalt der Erklärung

In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraum...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2019 / 2.13 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Im Teil J der Jahressteuererklärung sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Der Teil der Vorsteuerbeträge kann in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1– 5 UStG enthaltenen gesetzlichen Vorsteuerabzugsgründe, zum anderen Sonderformen des Vorsteuerabzugs.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Verfahren

Rz. 24 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Die Billigkeitsmaßnahmen sind nicht antragsabhängig, also ggf von Amts wegen zu gewähren. Besonders in den Fällen des § 227 AO ist aber ein Antrag des Stpfl, in dem die Voraussetzungen für einen Erlass dargelegt werden, üblich und zweckmäßig. Der Antrag auf abweichende Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen (> Rz 7) ist vor Ablauf der Festse...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

Leitsatz 1. Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt. 2. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.2.2 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 389 Persönliche Steuern der Gesellschafter dürfen nicht als Steueraufwand der Gesellschaft erfasst werden. Als Steueraufwand der Gesellschaften dürfen vielmehr nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, die die GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu entrichten hat (z. B. Gewerbesteuer). Solche Steuern sind unter den Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sowie gegeb...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

Leitsatz Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Mögliche Täter einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit

Tz. 27 Stand: EL 110 – ET: 02/2019 Ein Strafrecht, dessen Sanktionen einen Verein (in seiner Eigenschaft als juristische Person) als solchen treffen, existiert in Deutschland nicht. So kann dieser oder eine andere rechtliche Einheit nicht wegen einer Steuerhinterziehung belangt und bestraft werden. Strafrechtliche Sanktionen richten sich nach dem deutschen Rechtsverständnis i...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren bindend

Leitsatz 1. Ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten. 2. Die Eintragung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt u.a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. Normenkette § 178 Abs....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.3 Fälligkeit der Gegenforderung

Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), muss entstanden und fällig sein.[1] Die Fälligkeit einer Steuerforderung der Finanzbehörden kann z. B. durch Stundung hinausgeschoben sein. Eine Aussetzung der Vollziehung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Gleichwohl darf die Finanzbehörde nicht mit der "ausgesetzten" Steuerforderung aufrechnen, da die Aufrechnung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.3 Einwendungen des Haftungsschuldners

Rz. 24 Der nach § 69 AO in Anspruch genommene Haftungsschuldner wird im Gegensatz zu den meisten anderen Haftungsschuldnern regelmäßig nur Einwendungen gegen den Grund seiner Inanspruchnahme erheben können, nicht jedoch gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, die in dem Haftungsbescheid gegen ihn übernommen worden ist. Er hatte nämlich i. d. R. als Vertreter, Bevollmächtigter ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 Die Vorschrift begründet als Folge der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine öffentlich-rechtliche Haftung. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.[1] Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung, die neben der Schuld besteht, also eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermessbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1996

Rz. 14 [Autor/Stand] Hierzu sind am 20.11.1990 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergangen. Sie lauten wie folgt: „Gleichlautender Erlaß betr. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Anders als bei § 163 AO können im Rahmen des § 227 AO alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen werden, also auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsansprüche.[1] Zum Erlass von Säumniszuschlägen vgl. Rz. 28 sowie § 240 AO Rz. 48ff. Zu Aussetzungszinsen vgl. § 237 AO Rz. 16. § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO enthalten zwar spezielle Billigkeitsregel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 29 Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Festsetzung der Steuer unbillig ist. Da die Festsetzung allein noch nicht zu Aufwendungen des Stpfl. führt, ist für Billigkeitsmaßnahmen kein Raum, wenn zwar die Festsetzung der Steuer, nicht a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.11 Unbilligkeit bei Verbrauchsteuern

Rz. 83 Bei Verbrauchsteuern gehört es zu der Wertung des Gesetzgebers, dass die bedingte Steuerschuld unbedingt wird, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware einer anderen als der begünstigten Zweckbestimmung zugeführt wird.[1] Wird daher eine erlaubnispflichtige (steuerbegünstigte) Ware an einen Abnehmer abgegeben, der nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist, ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.2 Bedürftigkeit

Rz. 172 Bei der Bedürftigkeit dürfen nur die in der Person des Stpfl. bzw. seines Rechtsnachfolgers liegenden Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei Rechtsnachfolge ist, auch wenn die Steuer aus dem übernommenen Vermögen stammt, die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtsnachfolgers in Betracht zu ziehen, nicht nur die des übernommenen Vermögens.[1] Rz. 173 Die Billigke...mehr