Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
T / Täter-Opfer-Ausgleich [Rdn 4232]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
T / Telefonüberwachung, Voraussetzungen [Rdn 4378]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
T / Telefonüberwachung, betroffener Personenkreis [Rdn 4303]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 1286]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
S / Strafbefehlsverfahren [Rdn 4204]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
N / Nichtverlesung des Anklagesatzes, Antrag [Rdn 2342]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht [Rdn 5011]

Rdn 5012 Literaturhinweise: Barthe, Der Fall Stephan L.: Änderung des anwaltlichen Ethos oder "Augsburger Puppenkiste"? DRiZ 2011, 239 Barton, Zur Frage der rechtlichen Wertung strafprozessualer Maßnahmen gegen Verteidiger, JZ 2009, 102 ­Bernsmann, Das Grundrecht auf Strafverteidigung und die Geldwäsche – Vorüberlegungen zu einem besonderen Rechtfertigungsgrund, StV 2000, 40 Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
P / Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage [Rdn 3475]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidigerhandeln und Strafrecht [Rdn 3799]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / Anklageschrift [Rdn 572]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
S / Strafbefehlsverfahren [Rdn 2981]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Beweisverwertungsverbote [Rdn 1231]

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 11. Steuerstrafrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das geplante Verbandssankti... / 6. Selbstanzeige

Konnte der Täter der Verbandstat Straffreiheit durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erreichen (zum Vollständigkeitsgebot vgl. insoweit Kemper in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 110 ff. [März 2016]; Hüls / Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 371 AO Rz. 59 ff.; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das geplante Verbandssanktionengesetz (AO-StB 2021, Heft 12, S. 408)

Bedeutung und Auswirkungen im Steuerstrafrecht VorsRiLG Helmut Tormöhlen[*] I. Einleitung Seit vielen Jahren bestehen rechtspolitische Bestrebungen, ein echtes Unternehmensstrafrecht zu schaffen (vgl. Cappel / Duttiné, DStR 2020. 1685 [1686]). Die von den Strafgerichten abgeurteilten Fälle des Handels mit CO2-Zertifikaten (vgl. BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, wistra 2019, 63 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das geplante Verbandssankti... / I. Einleitung

Seit vielen Jahren bestehen rechtspolitische Bestrebungen, ein echtes Unternehmensstrafrecht zu schaffen (vgl. Cappel / Duttiné, DStR 2020. 1685 [1686]). Die von den Strafgerichten abgeurteilten Fälle des Handels mit CO2-Zertifikaten (vgl. BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, wistra 2019, 63 = ZWH 2019, 56) und Cum/Ex-Geschäften (vgl. BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, DStZ 2021, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / III. Strafbarkeit nach § 263 StGB

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass sich seiner bisherigen Rspr. zum allgemeinen Konkurrenzverhältnis zwischen § 263 StGB und § 370 AO keine abschließende Sonderregelung durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Bereich der Kirchensteuer entnehmen lasse (BGH v. 17.4.2008 – 5 StR 547/07, NStZ 2009, 157). Insofern hatte der BGH nämlich entschieden, dass im Rahmen der AO...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Steuergefährdung (§ 379... / II. Das Verhältnis von § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO zu § 370 AO oder § 378 AO

Sanktionierungsfunktion: Die Gesetzesüberschrift ("Steuergefährdung") verdeutlicht, was bereits erwähnt wurde: § 379 AO soll bestimmte Verhaltensweisen im Vorfeld einer Steuerverkürzung oder der Erlangung nicht gerechtfertigten Steuervorteile sanktionieren. Ist das Verhalten des Betroffenen als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) strafbar, dann kommt § 21 Abs. 1 OWiG zur Anwendun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Steuergefährdung (§ 379... / 2. Die Verjährung der Steuerordnungswidrigkeit

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 5 AO konzentrieren sich auf § 379 AO. Hier greift infolgedessen der Mechanismus der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit. Die Verjährung von Steuerordnungswidrigkeiten regelt § 384 AO. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt – statt zwei Jahren nach § 31 OWiG – fünf Jahre. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beweisverwertungsverbot bei... / [Ohne Titel]

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / II. Keine Strafbarkeit nach § 370 AO

Somit ergibt sich nunmehr, dass jedenfalls § 370 AO auf die Hinterziehung von Kirchensteuer in keinem Bundesland mehr Anwendung finden kann. Selbiges gilt für die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO (Webel in Schwarz/Pahlke, AO Komm., Vor §§ 369–412 Rz. 8 [März 2020]). Zudem ist bei Kirchenlohnsteuer § 380 AO nicht einschlägig (Hunsmann in Schott in Hüls/Reichling, S...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / IV. Außerstrafrechtliche Folgen

Damit, dass auf Kirchensteuern jedenfalls nach aktueller Rechtslage in allen Bundesländern unstrittig § 370 AO keine Anwendung findet, greift auch die längere Festsetzungsverjährungsvorschrift nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht (Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 370 AO Rz. 158; Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis, 1993, S. 143). Im Haftungsv...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Nachdem Niedersachen mit Gesetz v. 16.12.2014 (GVBl. 2014, S. 465) in seinem Kirchensteuergesetz (KiStG) den Verweis in § 6 Abs. 1 auf die strafrechtlichen Vorschriften der AO gestrichen hat, ist in keinem Bundesland mehr die Hinterziehung von Kirchensteuer nach § 370 AO strafbar. Es stellt sich dann aber die Frage, ob eine Bestrafung wegen Betruges gem. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / 1. Länder bestimmen über Strafbarkeit nach § 370 AO

Wie sich aus § 1 Abs. 1 AO ergibt, ist die AO nur direkt anwendbar auf Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Da jedoch die Kirchensteuer aufgrund von Kirchensteuergesetzen der Länder gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV geregelt sind, welche durch kirchliches Recht, nämlich ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Steuergefährdung (§ 379... / 2. Die Grundnormen

§ 379 AO beinhaltet ein buntes Spektrum als Ordnungswidrigkeit zu ahndender Sachverhalte im Vorfeld einer Steuerverkürzung oder der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Die Vorschrift hat in jüngster Zeit (zur Entstehungsgeschichte Dürr, BB 2016, 2140). durch die Aufnahme weiterer Tatbestände eine beachtliche Ausdehnung im Gleichlauf mit den Regelungen in §§ 138d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Hinterziehung von K... / 2. Unklare Rechtslage in Sachsen

Teilweise wird vertreten, dass in Sachsen erst mit Gesetz v. 28.3.2019 (GVBl. 2019, 244) durch eine Änderung des § 12 Abs. 1 KiStG die Strafbarkeit der Verkürzung der Kirchensteuer nach § 370 AO aufgehoben wurde (Hunsmann in Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 380 AO Rz. 39; Webel, Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung, 3. Aufl. 2016, Rz. 225; Ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 85 Für den Inhalt der Selbstanzeige verlangt § 371 Abs. 1 AO die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Es müssen also ausschließlich Angaben gemacht werden, die für die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.2 Vertretung bei der Erklärung

Rz. 53 Dies bedeutet aber nicht, dass der Selbstanzeigende die Erklärung auch selbst abgeben muss. Sie ist keine höchstpersönliche Handlung.[1] Da die Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann sie – wie auch andere Erklärungen – durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter ebenso vorgenommen werden wie durch Vertreter i. S. d. § 80 AO .[2] Mehrere Tatbeteili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.2 Dritter als Steuerschuldner

Rz. 318 Zweifelhaft ist dagegen die Nachentrichtungspflicht, wenn sich die jeweilige Steuerhinterziehung in einem Steuerpflichtverhältnis[1] auswirkt, an dem der Tatbeteiligte nicht Beteiligter i. S. v. § 78 AO ist, er also auch nicht Steuerschuldner des hinterzogenen Betrags ist, sondern nur als Haftungsschuldner nach §§ 70, 71 AO in Betracht kommt. Ausgehend vom Wortlaut d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.1 Begriff des "Erscheinens"

Rz. 205 Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO tritt ein, wenn der Amtsträger erschienen ist, nicht erst mit Beginn der steuerlichen Prüfung.[1] Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinen in der Herrschaftssphäre des Beteiligten, also der reale Vorgang.[2] Damit der Prüfer vor Ort erschienen ist muss er mithin am Ort der beabsichtigten Prüfung körperlich eing...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.2 Bekanntgabe

Rz. 186 Da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht erfordert, dass der Beschuldigte hiervon in Kenntnis gesetzt wird[1], ist die Einleitung allein für die Ausschlusswirkung nicht ausreichend. Vielmehr ist deshalb nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ausdrücklich die Bekanntgabe der Einleitung für das Eingreifen der Ausschlusswirkung erforderlich. Bei der Bekanntgabe handel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.5 Selbstanzeige nach der Selbstanzeige

Rz. 146 Es ist fraglich und umstritten, ob in Fällen mehrfacher Selbstanzeigen bezüglich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraumes die letzte dieser Selbstanzeigen wirksam sein kann. Die Problematik lässt sich an folgendem Fall verdeutlichen: Praxis-Beispiel T erstattet im Jahr 2014 wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte der Jahre 2011 und 2012 eine Selbstanzei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.3 Entdeckung

Rz. 250 Die Entdeckung der Tat ist die Wahrnehmung eines bisher unbekannten[1] Geschehens und des diesem immanenten Unrechtsgehalts.[2] Die Entdeckung muss sich nur auf eine der unverjährten Straftaten beziehen, für die im Rahmen des sich aus dem Vollständigkeitserfordernis des § 371 Abs. 1 AO ergebenden Berichtigungszusammenhangs eine Selbstanzeige abzugeben ist. Wann i. d....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.4 Einzelfälle

Rz. 259 Sowohl nach der herrschenden Literaturmeinung als auch nach der Ansicht des BGH schließt die Kenntnis vom äußeren steuerlichen Geschehensablauf die Selbstanzeige nicht aus.[1] Auch der einfache Ablauf der Steuererklärungsfristen führt für sich allein betrachtet nicht zur Tatentdeckung[2], da es für das Verstreichenlassen einer Erklärungsfrist zahlreiche Gründe geben ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.2 Finanzbehörde

Rz. 72 Nach § 371 Abs. 1 AO muss die die Anwartschaft auf Straffreiheit begründende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung "gegenüber der Finanzbehörde" erfolgen. Aus dem Rechtscharakter der Selbstanzeige als Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14) folgt, dass es sich um eine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO handeln muss.[1] Die Orientierung am engeren Begriff der F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.5 Form der Erklärung

Rz. 80 § 371 Abs. 1 AO stellt hinsichtlich der Form der Selbstanzeige keine Anforderungen. Für die inhaltliche Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben gilt also der Grundsatz der Formfreiheit.[1] Die Selbstanzeigeerklärung kann damit mündlich,[2] auch fernmündlich, zu Protokoll der Finanzbehörde,[3] per Telefax oder E-Mail[4] erfol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.3 Adressat der Bekanntgabe

Rz. 191 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich. In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm wa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.4 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 197 Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, lebt die Selbstanzeige-Möglichkeit wieder auf, da sich die Entdeckungsgefahr signifikant reduziert hat und das Interesse an einer Offenlegung durch den Tatbeteiligten wieder gegeben ist.[1] Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschluss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.4 Korrektur und Widerruf der Angaben

Rz. 139 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erfolgt durch eine Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14). Eine rechtliche Bindung an diese Angaben besteht für den Selbstanzeigenden im Besteuerungsverfahren nicht. Er kann die Angaben insoweit sowohl vor der auf seine Angaben hin erfolgenden "Berichtigungsveranlagung" als auch in einem nachfolgenden Einsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr