Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Slowakei / d) Notarielles Testament

Rz. 63 Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich zur notariellen Niederschrift. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für di...mehr

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Lettland / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 36 Nach Art. 419 ZGB hat der Erblasser grundsätzlich das Recht, sein Testament zu jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen. Ein Testament kann nach Art. 793 ZGB durch Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung des Erblassers geändert werden. Dabei gilt auch im lettischen Recht der Grundsatz, dass ein neueres Testament ein vorheriges Testament bzw. einen T...mehr

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Italien / 3. Insbesondere: Qualifizierung von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Rz. 55 Die Qualifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments nach der EuErbVO als formelle oder materielle Gestaltung wird noch definitiv zu klären sein.[80] Die eigenständige Regelung durch die EuErbVO deutet auf eine gesonderte Einordnung des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund seiner sowohl inhaltlichen als auch formellen Besonderheiten hin. Durch die Möglichkeit der ...mehr

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Griechenland / c) Geheimes Testament

Rz. 51 Es wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, allerdings nicht unbedingt eigenhändig geschrieben (Art. 1738 ff.). Das Schreiben wird dem Notar vom Erblasser in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen übergegeben. Der Notar errichtet darüber eine Niederschrift.mehr

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Frankreich / 1. Das einseitige Testament

a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben u...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Slowakei / c) Fremdhändiges Testament

aa) Allgemeines Rz. 49 Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache [31] und das qualifizierte [32] fremdhändige Testament. Rz. 50 In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:mehr

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Österreich / 1. Testament

a) Begriff Rz. 64 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge ...mehr

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Schweden / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[66] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jederzeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werden...mehr

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Deutschland / 6. Widerruf von Testamenten bzw. Aufhebung von Erbverträgen

Rz. 56 Der Erblasser kann ein Testament und jede einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt gem. § 2254 BGB grundsätzlich durch Testament. Dabei bedarf es aber nicht einer bestimmten Wortwahl. Es genügt, wenn sich aus dem Testament eindeutig der Wille ergibt, dass das früher errichtete Testament widerrufen werd...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Slowakei / 3. Aufhebung des Testaments

Rz. 75 Ein Testament kann gem. § 480 BGB durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Widerruf oder durch Zerstörung des ursprünglichen Testaments aufgehoben werden. Ein früheres Testament wird demnach ungültig, wenn sein Inhalt durch den Inhalt eines späteren Testaments ersetzt wird. Rz. 76 Für den Widerruf eines Testaments werden die gleichen gesetzlichen Anforderungen wi...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Widerruf eines Testaments

Rz. 66 Der Widerruf eines Testaments erfolgt durch Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht oder durch ein nachfolgendes Testament. Enthält das spätere Testament keine ausdrückliche Widerrufsklausel, gilt das frühere nur insoweit als stillschweigend widerrufen, wie es im Widerspruch zum neueren steht. Zu beachten ist, dass ein Testament kraft Gesetzes als widerr...mehr

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Finnland / 2. Form des Testaments sowie Testamentstypen

Rz. 65 Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung. Rz. 66 Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen m...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 104 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern (sog. revocation).[150] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[151] Rz. 105 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den ...mehr

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Schweden / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Dieses Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihr...mehr

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 84 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Rumänien / 1. Das holographe Testament

Rz. 17 Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermöglichen, frühere von späteren...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Die Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 26 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot macht das gemeinschaftliche Testament gem. Art. 6 Abs. 3 CC nichtig.[29] Historisch wird das Verbot auf das ent...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Widerruf des Testaments

Rz. 71 Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie einmal ausbleiben, dann bestimmt Art. 39 ErbG, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die...mehr

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Rumänien / 7. Widerruf des Testaments

Rz. 24 Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder in ausdrücklicher Form durch Errichtung eines neuen Testaments oder durch notarielle Urkunde (Art. 1051 Abs. 1 CCN). Der Widerruf durch ein neues Testament greift nur so weit, wie das neue Testament mit dem alten widersprechende oder unvereinbare Bestimmungen enthält. Der Widerruf des Widerr...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / VI. Registrierung von Testamenten

Rz. 25 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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Portugal / 3. Eröffnung des verschlossenen und des Internationalen Testaments

Rz. 160 Die Eröffnung der verschlossenen und der Internationalen Testamente obliegt den Notaren. Zuständig ist jedwedes Notariat in Portugal (Art. 111 Código do Notariado). Sollte das Testament hinterlegt worden sein, obliegt dessen Eröffnung dem Notariat, in dem das Testament hinterlegt wurde (Art. 111 Código do Notariado). Die Eröffnung des Testaments erfolgt gegen Vorlage...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 71 Die Anknüpfungsregeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. in Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens für alle "Verfügungen von Todes wegen" (siehe Rdn 12) gelten gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO bzw. Art. 4 des Haager Übereinkommens auch für die Formwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente. Soweit dabei auf die Person des Erblassers abgestellt wird (gewöhnlicher A...mehr

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Russische Föderation / 6. Widerruf und Änderung des Testaments

Rz. 39 Gemäß Art. 1130 ZGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit das Testament durch ein neues Testament widerrufen oder ändern. Sofern kein ausdrücklicher Widerruf in einem neuen Testament enthalten ist, tritt das vorherige Testament so weit außer Kraft, wie das neue Testament dem vorherigen widerspricht. Ein Widerruf des neuen Testaments lässt gem. Art. 1130 Abs. 2 ZGB...mehr

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Portugal / 1. Hinterlegung von Testamenten

Rz. 163 Sowohl das Internationale als auch das notariell bestätigte verschlossene Testament können vom Erblasser selbst, von einem beauftragten Dritten oder auf Wunsch des Erblassers vom Notariat verwahrt werden (Art. 109 Código do Notariado). Der Registervermerk des Notars umfasst auch die Angabe, wer das Testament in Verwahrung nimmt, soweit eine Hinterlegung beim amtieren...mehr

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Russische Föderation / 3. Gleichgestellte Testamente

Rz. 34 Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:mehr

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Dänemark / X. Ausländische Testamente

Rz. 121 Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist. Ausländische Testamente können allerdings nicht in das Zentralregister für Testamente...mehr

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Norwegen [1] / V. Auslegung von Testamenten

Rz. 68 Die Auslegung von Testamenten ist im vierten Kapitel des ADL geregelt. Ausgangspunkt ist § 57 Abs. 1 ADL. Danach ist ein Testament in Übereinstimmung mit dem Willen des Testators auszulegen. Wenn ein Testament durch einen Schreibfehler oder infolge eines anderen Versehens einen anderen Inhalt erhalten hat, als der Testator gemeint hat, soll das Testament nach § 57 Abs...mehr

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Dänemark / 6. Verteilung von Hausrat und persönlichen Gegenständen durch Testament

Rz. 99 Nach § 66 ARL kann der Testator bereits durch eine einfache datierte und unterschriebene Erklärung testamentarisch darüber verfügen, wer gewöhnlichen Hausrat und persönliche Gegenstände erben soll (sog. Hausratstestament, indbotestamente). Für denjenigen, der von vornherein Erbe ist, wird eine entsprechende Begünstigung – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentari...mehr

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Finnland / 1. Bekanntgabe des Testaments

Rz. 92 Eine Bekanntgabe des Testaments gegenüber dem Gericht ist seit dem 1.1.1990 nicht mehr vorgesehen. Stattdessen geben die testamentarisch Bedachten gem. PK 14:1 den Erben das Testament in einer beglaubigten Abschrift bekannt. Dies geschieht üblicherweise durch Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.mehr

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Litauen / I. Testamentserrichtung, Nichtigkeit des Testaments

Rz. 20 Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Rz. 21 Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Rz. 2...mehr

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Norwegen [1] / 4. Form des Testaments

Rz. 44 Die zur Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form ist in § 42 ADL geregelt. Danach muss der Erblasser das Testament persönlich errichten. Vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen wird Schriftform verlangt. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt den Gebrauch etwa von Tonträgern oder einem Video aus.[19] Das Testament muss vom Testator u...mehr

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Russische Föderation / 2. Geschlossene Testamente

Rz. 33 Gemäß Art. 1126 ZGB kann der Erblasser ein Testament aufsetzen, ohne dass irgendeine weitere Person Kenntnis von dem Inhalt erhält. Ein solches geschlossenes Testament muss vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und unterzeichnet werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es unwirksam. Dieses Testament muss der Erblasser in einem verschlossenen Umsc...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[94] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Norwegen [1] / VI. Gegenseitige und gemeinsame Testamente

Rz. 69 In Norwegen besteht nach § 60 ADL die Möglichkeit, dass zwei oder mehrere Personen in einem gemeinsamen Dokument ein Testament errichten können (gemeinsames Testament). Die Vorschrift gestattet es auch, ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander zu errichten (gegenseitiges Testament). Rz. 70 Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder eines gegenseit...mehr

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Norwegen [1] / VIII. Aufbewahrung eines Testaments

Rz. 74 In Norwegen fehlen Regelungen über die Aufbewahrung von Testamenten. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Testament dem Gericht erster Instanz (tingrett) im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes zur Aufbewahrung zu geben (§ 63 ADL). Für die Aufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten. Das Testament wird in diesem Fall beim Gericht registriert. Rz. 75 Die Gerichte führen eine la...mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 114 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 109 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Frankreich / 2. Das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 117 Gemäß Art. 968 C.C. kann ein Testament nicht in einer Urkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente sind also grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll zunächst die Testierfreiheit schützen, eine Beeinflussung des Testierenden durch eine andere Person soll verhindert werden. Darüber hinaus soll die Vorschrift des Art. 968 C....mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Portugal / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 40 Auszugehen war auch hier für Erbfälle vor dem 17.8.2015 vom grundsätzlichen Gleichlauf der im deutsch-portugiesischen Erbrechtsverhältnis möglichen beiden Erbstatute nach dem in beiden Rechten geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip: Insoweit kann aus deutscher Sicht im Grunde auf die Darstellung zur Rechtssituation aus portugiesischer Sicht verwiesen werden (siehe Rdn ...mehr

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Norwegen [1] / VII. Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 71 Die Regelungen über den Widerruf und die Änderung eines Testaments finden sich in den §§ 47 und 48 ADL. Danach kann der Testator – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen – sein Testament widerrufen oder ändern. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 ADL gelten für den Widerruf bzw. die Änderung eines Testaments dieselben Regeln wie für die Testamentserrichtung (§§ 41–46 ...mehr

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Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 91 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[29] Ob...mehr

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Katalonien / d) Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln

Rz. 40 Bezüglich der Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln legen die Art. 422–1 bis 422–13 CCCat je nach Form und Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie möglicher Willensmängel des Testierenden verschiedene Voraussetzungen fest. Das Erfordernis der Erbeinsetzung ist ebenso zu nennen wie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Errichtung: Das Testament ist ein formal...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr