Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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Bulgarien / 6. Nichtigkeit des Testaments

Rz. 40 Nichtig ist ein Testament gem. Art. 42 ErbG, wennmehr

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Österreich / e) Kosten eines Testaments

Rz. 76 Die Kosten der Errichtung eines einfachen Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar betragen einschließlich Beratung, Verwahrung und Registrierung bei einem Testamentsregister ab 300 EUR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung wird nicht berechnet. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere Besprechung...mehr

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Litauen / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 42 Eine natürliche Person kann gem. Art. 5.19.1 lit. BGB in einem Testament nach eigenem Ermessen ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon an eine oder mehrere Personen vererben, unabhängig davon, ob diese ihre gesetzmäßigen Erben sind. Gemäß Art. 5.5.1 lit. BGB sind alle natürlichen Personen erbfähig, die zur Zeit des Todes des Erblassers am Leben sind; zudem mit der Gebu...mehr

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Russische Föderation / 1. Notariell beurkundete Testamente (Grundform)

Rz. 32 Gemäß Art. 1124 Abs. 1, 1125 Abs. 1 ZGB wird ein Testament grundsätzlich schriftlich ausgefertigt – gegebenenfalls mittels technischer Mittel (PC, Schreibmaschine etc.) –, vom Erblasser unterzeichnet und notariell beurkundet. Weiterhin muss gem. Art. 1124 Abs. 4 ZGB das Testament einen Vermerk über das Datum und den Ort der Beurkundung enthalten (Ausnahme: geschlossen...mehr

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Dänemark / VIII. Widerruf des Testaments

Rz. 117 Nach § 67 Abs. 1 ARL muss ein Widerruf oder eine Änderung (kodicil) des Testaments (um gegen den Einwand einer im Falle der Aufrechterhaltung des Testaments erbberechtigten Person Bestand haben zu können) in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Für den Widerruf oder die Änderung kann auch eine andere Testamentsform als jene des urspr...mehr

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Luxemburg / c) Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 32 Die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments, welches in Luxemburg gem. Art. 968 Cciv verboten ist (siehe Rdn 119), wird in Luxemburg – entsprechend Art. 4 des Testamentsformübereinkommens – als Formvorschrift aufgefasst.[24] Errichtet ein Luxemburger also in Deutschland mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. §§ 2267 ff. BGB, wird dies nach ...mehr

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Portugal / 5. Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 16 In der Tradition romanischer Rechte verbietet auch der portugiesische Código Civil das gemeinschaftliche Testament (Testamento de mão comum) – sei es ein wechselbezügliches (recíproco) oder ein einfaches "verbundenes" gemeinschaftliches (simplesmente conjunto – mere simultaneum): Das Verbot des Art. 2181 CC gilt absolut, soweit portugiesisches Erbrecht zur Anwendung k...mehr

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Schweden / VI. Auslegung von Testamenten und Behandlung von Vermächtnissen

Rz. 96 Für die Auslegung von Testamenten hat das Erbgesetzbuch im 11. Kapitel Anweisungen gegeben. Hauptgrundsatz ist, "dass einem Testament die Auslegung zu geben ist, die als mit dem Willen des Testators als übereinstimmend anzusehen ist" (ÄB 11:1, Abs. 1). In Abs. 2 heißt es: "Hat ein Testament durch einen Schreibfehler oder sonst wie infolge eines Versehens einen anderen...mehr

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Niederlande / b) Zweistufige Testamente

Rz. 118 Ein zweistufiges Testament (fideicommis de residuo) als Überlebendenregelung ist ein Testament, in dem der Erblasser seinen Ehegatten als seinen Alleinerben einsetzt. Der Ehegatte ist der Erbe unter auflösender Bedingung (de bezwaarde/der sog. Belastete). Dies wird als erste Stufe bezeichnet. Die Kinder werden als verwachters (sog. Erwarter) bezeichnet. Sie sind Begün...mehr

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Türkei / b) Das eigenhändige (holographe) Testament

Rz. 46 Der Erblasser muss den ganzen Text der Urkunde, einschließlich der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen (Art. 538 ZGB). Mit der Reform wurde die Angabe des Errichtungsortes als Gültigkeitsvoraussetzung aufgehoben. Die Zeitangabe ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB als sog. Soll-Vorsc...mehr

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Schweden / II. Testamente (IPR)

Rz. 10 Die formelle Gültigkeit der Errichtung eines Testaments richtet sich normalerweise im Anwendungsbereich der EuErbVO nach den Vorgaben des Art. 27 EuErbVO. In Schweden stellt jedoch nunmehr die Vorschrift des 2. Kapitels, § 3 des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen klar: "Die formelle Gültigkeit eines Testaments ist nach dieser Vorschrift (= ...mehr

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Italien / 1. Vorliegen eines Testaments

Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Ver...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[6] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Tschechien / c) Sonstige Testamente

Rz. 89 Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen A...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 214 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Niederlande / a) Testamente mit quasi-gesetzlicher Verteilung

Rz. 117 Das Testament mit quasi-gesetzlicher Verteilung ist eine häufig genutzte letztwillige Regelung für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Es bietet Flexibilität und eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Möglichkeiten. Grundlage ist die sog. quasi-gesetzliche Verteilung, bei der der überlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter mit der...mehr

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Italien / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

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Island / 5. Auslegung von Testamenten

Rz. 25 Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator zu der Verfügung gezwungen wurde oder die Verfügung auf Betrug oder Ausnutzung beruht. Ist ein Schreib- oder Tippfehler oder ein anderer Fehler ersichtlich, soll die betreffende Verfügung entsprechend dem tatsächlichen Willen des Testators ausgeführt werden (Art. 37 ErbG). Beruht die Verfügung auf einem Irrtum des Testator...mehr

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Slowenien / II. Testamentsformen

Rz. 50 Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung [138] des Testaments.[139] Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr[140] ab Kenntnis vom Be...mehr

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Bulgarien / 7. Anfechtbarkeit des Testaments

Rz. 41 Anfechtungsgründe liegen nach Art. 43 leg.cit. vor, wennmehr

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Belgien / 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments

Rz. 50 Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[91] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 4.136 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über di...mehr

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Frankreich / 5. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 41 Das im französischen Recht geltende Verbot des gemeinschaftlichen Testaments (siehe Rdn 117 f.) wird in Frankreich als formelles Verbot angesehen.[50] Dies wurde von der Cour de Cassation in einem Urt. v. 21.11.2012 bestätigt.[51] Zwar soll Art. 968 C.C., in dem das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments materiellrechtlich verankert ist, vor allem die Testierfreihei...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Polen / 4. Inhalt von Testamenten

Rz. 50 Gemäß Art. 959 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft berufen. Wenn der Erblasser mehrere Erben zur gesamten Erbschaft oder zu einem bestimmten Teil der Erbschaft berufen hat, ohne ihre Erbteile zu bestimmen, so erben sie zu gleichen Teilen (Art. 960 ZGB). Rz. 51 Im polnischen Erbrecht ist es zulässig, ...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 29 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Art der Verfügung von Todes wegen – die Erbeinsetzung durch Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, gegenseitiges Testament mehrerer Personen oder gemeinschaftliches Testament der Erblasser, sind der slowakischen Re...mehr

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Island / 4. Änderung oder Widerruf von Testamenten

Rz. 24 Änderungen können nach den Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments vorgenommen werden. Ein Widerruf muss von dem Testator unmissverständlich erklärt werden (Art. 48 ErbG). Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Testator zugehen, um wirksam zu sein (Art. 48 Abs. 2 ErbG).mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 90 Für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, wird auf die Ausführungen in der 3. Auflage 2015, dort Rn 77, verwiesen. Rz. 91 Für Erbfälle, die nach dem 17.8.2015 eingetreten sind, entspricht die Rechtslage den Ausführungen in Rdn 35, soweit Art. 25 EuErbVO auch gemeinschaftliche Testamente umfasst.mehr

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Frankreich / c) Das testament-partage

Rz. 179 Eine Erbauseinandersetzung kann weiterhin bei Vorliegen eines Teilungstestaments gem. Art. 1079, 1080 C.C. überflüssig sein. Dieses ist wie ein gewöhnliches Testament frei widerruflich und darf ebenfalls nur die Teilung unter Abkömmlingen betreffen. Folge eines testament partage ist nicht, dass die Eingesetzten testamentarisch bedacht sind. Vielmehr bleiben sie geset...mehr

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Frankreich / e) Der gerichtliche Widerruf eines Testaments

Rz. 116 Nach dem Tod des Erblassers können testamentarische Verfügungen auf Verlangen gesetzlicher Erben gerichtlich widerrufen[92] werden, wenn ein Vermächtnisnehmer Auflagen [93] (charges) nicht erfüllt (Art. 1046, 954 C.C.). Die Klage muss nach Art. 2224 C.C. innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nichterfüllung feststeht, erhoben werden.[94] Klagebefugt si...mehr

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Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HtestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HtestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

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Dänemark / 1. Testamente

Rz. 72 Es ist zwischen ordentlichen (siehe Rdn 83 ff.) und außerordentlichen Testamenten (siehe Rdn 88) zu unterscheiden. Rz. 73 Gemeinschaftliche Testamente (siehe Rdn 89 ff.) sind möglich. Oft werden sog. gegenseitige Testamente (gensidige testamenter) errichtet, wonach die Testatoren sich gegenseitig als Erben einsetzen. Rz. 74 Das 6. Kapitel (§ 40 ARL) ordnet die entsprech...mehr

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Polen / 2. Testamentsformen

Rz. 41 Im polnischen Recht sind gewöhnliche Testamente (eigenhändiges Testament, notarielles Testament, allographes Testament) und besondere Testamente (Nottestament, Nottestament auf Reisen, Militärtestament) vorgesehen. Rz. 42 Der Erblasser kann ein Testament in der Weise errichten, dass er es insgesamt handschriftlich niederlegt, unterschreibt und mit dem Datum versieht (e...mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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Portugal / 6. Inhalt des Testaments

Rz. 86 Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (legado, siehe Rdn 97) bestehen. Rz. 87 Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248...mehr

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Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [168] bestimmen.[169] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 68 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Irland / 4. Formwirksamkeit von Testamenten

Rz. 19 Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig vor der EuErbVO das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 anzuwenden (vgl. den insoweit nur klarstellenden Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Auch Irland ist diesem Abkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Form eines gemeinschaftlichen Testaments (im Sinne des deutschen Rechts), nicht aber für...mehr

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Slowakei / 4. Notarielles Zentralregister der Testamente

a) Allgemeines Rz. 80 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsa...mehr

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Rumänien / I. Die Formwirksamkeit der Testamente

1. Das holographe Testament Rz. 17 Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermögl...mehr

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Portugal / 3. Testamentsformen – Unzulässigkeit des eigenhändigen Testaments

a) Allgemeines Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des versc...mehr

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Niederlande / 3. In den Niederlanden verwendete Arten von Testamenten zwischen verheirateten oder eingetragenen Partnern

a) Testamente mit quasi-gesetzlicher Verteilung Rz. 117 Das Testament mit quasi-gesetzlicher Verteilung ist eine häufig genutzte letztwillige Regelung für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Es bietet Flexibilität und eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Möglichkeiten. Grundlage ist die sog. quasi-gesetzliche Verteilung, bei der der überlebende Ehegatte als Testa...mehr

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Ungarn / 5. Inhalt eines Testaments

a) Arten der testamentarischen Zuwendungen Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Testamentseröffnung und Verkündung

Rz. 131 Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht bzw. von dem Notar, de...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[6] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerk...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[79] Rz. 97 D...mehr