Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 57 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick erworben. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[60] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 2. Testamentsform

Rz. 64 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 65 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 97 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament (fremdhändiges Testament), das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / 1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 20 Deutliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bestehen jedoch – neben dem Testierfähigkeitsalter, das in Schottland schon ab zwölf Jahren gegeben ist[24] – bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments. Dabei ist zwischen Testamenten, die vor dem 1.8.1995 errichtet wurden, und späteren Testamenten, für die der Requirements of Writing (Scotland) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 1. Vorbemerkung

Rz. 149 Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Erblasser unterliegt besonderen Einschränkung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / e) Das mündliche Nottestament

Rz. 108 Dem mündlichen Nottestament kommt im System des ungarischen Erbrechts eine Sonderstellung zu. Sein Ausnahmecharakter wird bereits im Gesetz[110] deklariert; es wird auch nach dem Inhalt der Regelung als eine außerordentliche Testamentsform angesehen. Das mündliche Nottestament ist nicht für die Anwendung durch Analphabeten bestimmt; vielmehr ermöglicht es die Testame...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 10 Als Testamentsformen kennt das neue ukrainische Recht ausschließlich die öffentliche Form: Der Testator kann das Testament selber errichten und dem Notar offen übergeben. Der Notar prüft es dann auf inhaltliche und formelle Fehler und bestätigt die Richtigkeit der Unterschrift auf dem Testament (§ 1248 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann es dem Notar auch in einer verschl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / IV. Testaments- bzw. Willensvollstreckung

1. Einsetzung Rz. 126 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[217] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 127 Während der Erbschaftsverwalter [218] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 44 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 77 Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Will...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 63 Zur Errichtung eines wirksamen Testaments (will) muss der Erblasser volljährig (d.h. 18 Jahre bei Testamentserrichtung nach dem 1.1.1970; zuvor 21 Jahre)[67] und testierfähig[68] sein. Er muss ferner in der Absicht handeln, ein Testament aufzustellen, dessen Inhalt kennen und das Testament mit freiem Willen errichtet haben. Kam es unter Ausschluss der freien Willensbi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / I. Testamentserrichtung

Rz. 14 Nach dem lettischen Zivilgesetzbuch hat jeder das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Rz. 15 Testierfähigkeit besitzt nach Art. 420 ZGB jede geschäftsfähige Person. Auch Minderjährige, die bereits das 16. Lebensj...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 58 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine ergänzende bzw. modifizierende testamentarische Verfügung bezeichnet.[82] Der Testierende wird testator genannt. Rz. 59 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Monaco / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 13 Das einseitige widerrufliche Testament ist die einzige Art der Verfügung von Todes wegen. Es kann eigenhändig (testament olographe), in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament authentique) oder durch Übergabe an einen Notar in einem verschlossenen Umschlag als sog. geheimes Testament (testament mystique) errichtet werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 61 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist.[8] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testament" errichtete öffentlich beurkundete Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Andorra / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Das Testament kann eigenhändig (testament hològraf, Art. 106 ErbG) und in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament notarial, Art. 98 ErbG) errichtet werden. Das Testament ist gem. Art. 110 ErbG unwirksam, wenn es keine Erbeinsetzung enthält und keinen Testamentsvollstrecker ernennt (marmessor). Rz. 13 Gem. Art. 68 ff. ErbG kann der Erblasser au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nordmazedonien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 11 Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als widerrufliche testamentarische Verfügungen möglich. Die Testierfähigkeit beginnt mit Abschluss des 15. Lebensjahres (Art. 62 Abs. 1 mazErbG). Rz. 12 Erbvertragliche Verfügungen und Testierverträge sind nichtig (Art. 7, 10 mazErbG). Das gemeinschaftliche Testament ist nicht geregelt. Art. 75 mazErbG bestimmt aber ausdr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Moldawien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Verfügungen von Todes wegen können ausschließlich in einseitigen Testamenten errichtet werden (Art. 1449 ZGB). Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge kennt das moldawische Recht nicht. Vielmehr kann der Erblasser ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen (Art. 1465 ZGB). Rz. 10 Das Testament kann vollständig eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben (h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / a) Nottestament mit Zeugen

Rz. 51 Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Erkrankung oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen, die er akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen müssen anschließend das Testament sofort schriftlich fixieren und auf de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland (Republik Bela... / 4. Änderung und Widerruf

Rz. 33 Da ein Testament vor dem Erbfall keine Rechte oder Pflichten der eingesetzten Personen begründen kann,[10] kann der Erblasser das Testament jederzeit vollständig oder teilweise im Wege der Vernichtung aller Exemplare, Änderung durch wirksame Neuerrichtung oder notariell beurkundete Unwirksamkeitserklärung widerrufen, Art. 1049 Abs. 1 ZGB RB. Zwar entspricht die Regelun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / II. Grundsätze der Testamentserrichtung

Rz. 28 Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig. Rz. 29 Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 103 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 104 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 10. Testamentsregister

Rz. 96 Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[53] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[54] abzugeben....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
San Marino / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 6 Der Erblasser kann nur durch einseitiges Testament verfügen. Erbverträge sind dem marinesischen Recht fremd, und wohl auch gemeinschaftliche Testamente. Das Testament konnte herkömmlich nur als öffentliches Testament vor dem Notar schriftlich mit Unterschrift vor zwei Zeugen errichtet werden (testamento nuncupativo). Es kann auch als verschlossenes Testament (testament...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 75 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 2. Testamentsformen

Rz. 40 Die Typenstrenge und der "rigorose Formalismus" werden im türkischen Recht durch den Grundsatz favor testamenti abgemildert.[73] Eine letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 531 ZGB).[74] Ist das Testament unter Verstoß gegen die gesetzlichen Formerfordernisse errichtet worden, so ist ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / aa) Allgemeines

Rz. 49 Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache [31] und das qualifizierte [32] fremdhändige Testament. Rz. 50 In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Testamentsform

Rz. 10 Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entwed...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 8. Widerruf

Rz. 147 Alle testamentarischen Verfügungen können jederzeit frei widerrufen werden (revocación), selbst wenn der Testator eine gegenteilige Bestimmung im Testament getroffen hat (Art. 737 CC).[213] Die Form des Widerrufs entspricht den für die Errichtung vorgesehenen Förmlichkeiten (Art. 738 CC). Ein früheres Testament wird grundsätzlich durch ein wirksames späteres widerruf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 7. Auslegung von Verfügungen von Todes wegen

Rz. 59 Bei der Auslegung von Testamenten hat man sich, anders als bei der Vertragsauslegung, nicht am Empfängerhorizont, sondern ausschließlich am wirklichen Willen des Erblassers zu orientieren.[48] Die Auslegung hat dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu erfolgen und beschränkt sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts, so dass auch außerhalb der Urkunde liegende U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 1. Testamentsformen

Rz. 49 Als Testamentsformen [87] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[88] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[89] Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch datiert sein, um...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 1. Testamentsvollstreckung

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte oder vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Bindungswirkung gemeinschaftlich getroffener Verfügungen

Rz. 68 Die Bindungswirkung betrifft zum einen den Ausschluss des Widerrufs durch den überlebenden Ehegatten – wie ihn z.B. das deutsche und das litauische Recht kennen.[46] Eine abgeschwächte Form der Bindungswirkung ergibt sich bei der Erschwerung des Widerrufs durch Form- und Mitteilungserfordernisse etc., wie sie nicht nur im deutschen Recht, sondern z.B. auch im dänische...mehr