Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Irland / 2. Executor

Rz. 168 Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[236] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf ei...mehr

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Katalonien / c) Kodizille und Nachzettel

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

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Irland / VII. Rechtsbegriffe des irischen Sachrechts im deutschen Nachlassverfahren bei deutschem Erbstatut

Rz. 222 Hat der Erblasser sein Testament in der Annahme der Geltung eines anderen Rechts errichtet, liegt ein Fall des sog. Handelns unter falschem Recht vor. Solche Fälle sind allerdings aufgrund der Annahme einer fiktiven Rechtswahl für Alttestamente gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (vgl. Rdn 27) sowie der Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl zum Heimatrecht nach Art. 22 ...mehr

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Dänemark / V. Weitere Unwirksamkeitsgründe letztwilliger Verfügungen

Rz. 102 Das Testat des Notars auf einem Notartestament gilt gem. § 70 ARL als Beweis für Umstände, die vom Testat erfasst sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Richtigkeit des Testats in Zweifel zu ziehen. Rz. 103 § 71 Abs. 1 ARL enthält beim Zeugentestament eine Umkehr der Beweislast: Wird ein Einwand gegen die Gültigkeit eines Zeu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 52 Das Testament ist ein einseitiges, streng formelles, stets widerrufliches und höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem keine Vertretung möglich ist. Die Testierfähigkeit tritt mit dem vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 64 Abs. 1 ErbG RS, Art. 66 Abs. 1 ErbG BD BuH) ein, immer jeweils unter Voraussetzung des Urteilsvermögens. Rz. 53 Mit dem Ink...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / Literaturtipps

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Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 217 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Allgemeines

Rz. 116 Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-, See- sowie al...mehr

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Tschechien / 1. Formen der Verfügungen von Todes wegen

Rz. 39 Nach der früheren Rechtslage konnte der Erblasser lediglich ein einseitiges Testament errichten, in dem er nur wenige Verfügungen treffen konnte. Eine wesentliche Änderung des materiellen Erbrechts liegt darin, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit eines bindenden Erbvertrages vorsieht. Hingegen ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten als weitere...mehr

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Island / IV. Erbverträge

Rz. 27 Gemäß Art. 28 ErbG kann ein Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Erbrecht verzichten. Ein solcher Vertrag bindet auch die Abkömmlinge des Verzichtenden. Der Erblasser kann sich durch Erklärung gegenüber den Erben oder anderen Personen dazu verpflichten, kein Testament zu errichten, ein Testament zu widerrufen oder ein Testament zu ändern (Art. 49 ErbG). Erfor...mehr

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Belgien / 9. Testamentseröffnung (Art. 4.191 ZGB)

Rz. 141 Hat der Erblasser ein eigenhändiges oder ein internationales Testament errichtet, ist vor der Ausführung der letztwilligen Verfügungen eine notarielle Urkunde über die Eröffnung und den Zustand des Testaments zu erstellen. Das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung und den Zustand werden von dem amtierenden Notar aufbewahrt.mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Griechenland / 3. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 52 Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB). Rz. 53 Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB). Rz. 54 Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntn...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Inhalt des Errichtungsstatuts

Rz. 6 Der Regelungsbereich des Errichtungsstatuts ist in Art. 26 EuErbVO bestimmt und umfasst insbesondere folgende Aspekte:mehr

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Dänemark / I. Der Pflichtteil

Rz. 125 Pflichtteilsberechtigt sind allein die Abkömmlinge – entferntere Verwandte hingegen nicht (§ 5 ARL e contrario) – sowie der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt nach § 5 Abs. 1 ARL (nur noch) ein Viertel des Erbteils. § 5 Abs. 2 ARL verschafft dem Erblasser zudem das Recht, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 M...mehr

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Irland / 3. Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 74 Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt die Testierfähigkeit des Erblassers (sog. capacity to make a will) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voraus. Der Testierende muss sich bewusst sein, dass er eine letztwillige Verfügung errichtet und deren Inhalt muss ihm bewusst und von ihm so gewollt sein.[110] Insbesondere darf es keine betrügerische bzw. unzu...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Fallbeispiel

Rz. 50 Beispiel: Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger, stammte aus Bilbao, und hat die letzten 20 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Cambridge gelebt. Durch Testament vermachte er seine Anteile an einer französischen Aktiengesellschaft, die fast den gesamten Nachlass ausmachen, seiner Tochter. Das Testament hatte er bei einem Besuch in Paris errichtet, indem...mehr

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Norwegen [1] / IV. Erbvertrag

Rz. 66 Das norwegische Recht kennt nicht das Institut eines Erbvertrags nach deutschem Verständnis. Erbvertrag bedeutet nach dem ADL, dass der Testator darauf verzichtet, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen (so § 49 Abs. 1 ADL). Ein Erbvertrag muss die für ein Testament vorausgesetzten Formerfordernisse (§§ 41–46 ADL) erfüllen (§ 49 Abs. 2 ADL). Rz. 67 Be...mehr

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Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 96 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen[153] zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda...mehr

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Slowenien / VII. Widerruf

Rz. 72 Eine vertragliche Verpflichtung des Testators, eine Bestimmung zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, ist ungültig (Art. 105 ErbG). Ein gänzlicher oder teilweiser ausdrücklicher Widerruf erfolgt in Form eines Testaments, wobei für den Widerruf eine von der Errichtung abweichende Form gewählt werden kann (Art. 99 Abs. 1 ErbG), da alle Formen die gleiche Wirkung entfal...mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[193] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint...mehr

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Griechenland / II. Die Testamentseröffnung

Rz. 80 Zuständig für die Eröffnung ist im Fall des notariellen ("öffentlichen"), des geheimen und des außerordentlichen Testaments das Einzelrichtergericht bzw. das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, bei dem das Testament eingereicht wurde. Die Testamentseröffnung ist eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Testamenten, die bei Konsularbehö...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Widerruf

Rz. 23 In den meisten Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass sich bestimmte familiäre Ereignisse auch auf die Wirkungen oder gar den Bestand von Testamenten auswirken: So wird nach deutschem Recht eine gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten gem. § 2077 BGB unwirksam, sobald der Erblasser gegen den zum Erben eingesetzten Ehegatten Scheidungsklage erhoben hat. Nach englischem ...mehr

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Portugal / a) Allgemeines

Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auc...mehr

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Türkei / c) Nottestamente

Rz. 47 Das türkische Recht kennt neben den bisher behandelten ordentlichen Testamentsformen als außerordentliche Testamentsart das mündliche Testament (Art. 539 Abs. 1 ZGB). Diese Art der Testamentsform ist zulässig, wenn eine im Gesetz näher beschriebene Notlage gegeben ist, in der der Erblasser kein öffentliches oder eigenhändiges Testament errichten kann. Als eine solche ...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 88 § 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfüg...mehr

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Dänemark / I. Grundlagen

Rz. 69 Ein Erblasser kann sich nach § 68 ARL dazu verpflichten, kein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Die Erklärung muss in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Ist der Erblasser nicht voll geschäftsfähig (umyndig), müssen der Vormund und die Staatsverwaltung dazu ihre Einwilligung erteilen. Die Verpflichtungserklärung muss dem bet...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 54 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (genera...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Voraussetzungen

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofernmehr

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Litauen / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 11 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wennmehr

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Norwegen [1] / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 34 Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht sowie das Recht zur Übernahme von bestimmten Vermögensgegenständen erhalten. Rz. 35 Das gesetzliche Erbrecht gilt für über 18 Jahre alte (d.h. volljährige) nichteheliche Lebensgefährten, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit e...mehr

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Lettland / I. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 5 Die in Lettland in den Art. 390–417 ZGB normierte gesetzliche Erbfolge kommt in Betracht, sofernmehr

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Schweden / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der e...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Türkei / 4. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 53 Bei den testamentarischen Verfügungen herrscht im türkischen ZGB das Prinzip des numerus clausus.[99] Das Gesetz räumt dem Erblasser nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, bereits zu Lebzeiten auf seinen Nachlass einzuwirken. Die folgenden Verfügungen können sowohl durch Testament, aber auch durch einen Erbvertrag getroffen werden:mehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt.[13] Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile n...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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Russische Föderation / 4. Nottestamente

Rz. 37 Gemäß Art. 1129 ZGB kann ein Bürger in einer offensichtlich lebensbedrohenden Situation, aufgrund der es ihm nicht möglich ist, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten, ein Testament in einfacher schriftlicher Form errichten. Hierbei ist als Formvoraussetzung zu beachten, dass der letzte Wille handschriftlich unter Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden muss. ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VII. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 70 Bei Anwendung englischen Erbrechts werden weitere inzidente Rechtsfragen auftreten. So wäre festzustellen, ob im Beispiel das Testament formgerecht errichtet worden ist, obwohl es ohne Beiziehung von Testamentszeugen errichtet worden ist und damit den Formanforderungen des englischen Rechts (Zweizeugentestament) nicht entspricht. Rz. 71 Die Formwirksamkeit des Testamen...mehr

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Russische Föderation / 3. Auflagen und Bedingungen

Rz. 50 Im Testament kann der Erblasser die Erbeinsetzung mit Verpflichtungen verbinden. Damit sind auch teilungsanordnungsähnliche Regelungen möglich. Beispielsweise kann eine Wohnung mehreren Personen vermacht werden, wobei im Testament bestimmt wird, welcher Erbe welches Zimmer nutzen darf. Weiterhin sind Bedingungen für die Erbeinsetzung möglich (z.B. Vermächtnis eines Pk...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 22 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Norwegen [1] / 2. Testierfähigkeit

Rz. 40 Nach § 41 ADL ist testierfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Minderjähriger kann jedoch ein Testament wirksam errichten, wenn das norwegische Justizministerium (Justisdepartementet) das Testament genehmigt.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

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Portugal / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 46 Nach Art. 2034 CC kommen folgende Personen wegen Erbunwürdigkeit nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht:mehr