Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 285 Auch der Inhalt der Steuerbefreiung entspricht grundsätzlich dem des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings gilt dies nur qualitativ, nicht aber quantitativ. Denn begünstigt ist hier nur der Übergang eines Familienheims, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung ihres Werts entsprechend dem Verhältnis ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Wohlverhaltensphase

Rz. 49 Auch im Rahmen einer Restschuldbefreiung (RSB) nach der Insolvenz natürlicher Personen (§§ 286 ff. InsO) dürfte der Pflichtteilsverzicht nicht zu einem Obliegenheitsverstoß i.S.d. § 295 S. 1 Nr. 2 InsO (wonach die Hälfte des Wertes eines während der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erwerbs von Todes wegen herauszugeben ist)[54] führen, da noch kein tatsächlich erworb...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 68 Vor Eintritt des Nacherbfalls steht dem Nacherben ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Dieses ist – soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – übertragbar bzw. veräußerbar. Die entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts steht wirtschaftlich einer Realisierung des eigentlichen Erbanspruchs grundsätzlich gleich. Vor diesem Hi...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / c) Beratung von Ehegatten bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattenerbvertrags

Rz. 79 Grundsätzlich besteht bei Mandaten, bei denen die Ehegatten den Rechtsanwalt mit einer Beratung oder Gestaltung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen beauftragen, Einvernehmen zwischen den Ehegatten und die Beratung zur Abfassung eines Ehegattentestaments wird gemeinhin für zulässig erachtet.[80] Die Ehegatten erscheinen in den meisten Fällen gemeinsam be...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 1. Voraussetzungen

Rz. 193 Nach § 1767 BGB wird bei der Volljährigenadoption eine "sittliche Rechtfertigung" verlangt. Das Familiengericht prüft somit insbesondere, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption muss also bereits ein derartiges Verhältnis bereits vorliegen. Zusätzlich wird auch die ...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / cc) Bedingungen und Fälligkeitsregelungen

Rz. 61 Riskant ist es, die Fälligkeit des Vermächtnisses unter eine aufschiebende Bedingung (z.B. liquides Vermächtnis erst bei Auszug aus dem Familienheim o.ä.) zu stellen.[95] Der Grund liegt darin, dass bis zum Eintritt der Bedingung eine vollständige Enterbung angenommen werden könnte, was wiederum zum Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs führen würde.[96]...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / I. Erbrechtliche Ausgangslage

Rz. 1 Die Gestaltung von behindertengerechten Testamenten gilt unter juristischen Experten als eine der Königsdisziplinen im Erbrecht. Der hohe Anspruch der Materie ergibt sich zum einen aus einer dynamischen Rechtsprechung, die insbesondere mit Blick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und Möglichkeiten Dritter, insbesondere des Sozialleistungsträgers, die Konstr...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedstaates

Rz. 52 Verweist das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, welches die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert hat, so wird dieser im Recht des Drittstaates ausgesprochenen Renvoi angenommen. Bei diesem Verweis kann es sich um einen Rückverweis oder auch um einen Weiterverweis handeln.[119] Praktische Relevanz für den Anwendungsbereich der lit. a des Abs. 1 ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / d) Vollmachten

Rz. 100 Es empfiehlt sich, gleich durch welches Institut die Möglichkeit zur Rückabwicklung geregelt wird, dem Schenker eine Vollmacht zu erteilen, die ihn in die Lage versetzt, alle zur Rückgängigmachung erforderlichen Schritte ggf. selbst einzuleiten und durchzuführen. Muster 17.1: Vollmachtsklausel für den Fall der Rückforderung des Geschenks durch den Schenker Muster 17.1...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Ausschluss von Erben/Pflichtteilsberechtigten des Vorerben

Rz. 126 Eine häufig auftretende Fallgruppe ist der Wunsch, bei den als Erben vorgesehenen Kindern dem Schwiegerkind den "Durchgriff" auf das Erbe bei Tod des Kindes nach Anfall der Erbschaft zu verwehren.[143] Dies gewinnt in zweifacher Hinsicht bei den Enkeln an Bedeutung. Zunächst soll erneut der "Durchgriff" von den Enkeln auf das Schwiegerkind verhindert, zum Zweiten auc...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Nachträglicher Wegfall der Steuerpflicht des Erben

Rz. 199 Wendet jemand einer gemeinnützigen Stiftung zu Lebzeiten im Rahmen einer Erstausstattung oder einer Zustiftung Vermögensgegenstände zu, die er von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erlangt hat, so kann die für diesen Erwerb angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Vorausse...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) § 2102 BGB

Rz. 11 § 2102 BGB spiegelt die unterschiedliche Stärke der beiden Rechte als Nacherbe und Ersatzerbe wider. Die Stellung als Ersatzerbe ist schwächer als die des Nacherben. Der Ersatzerbe hat keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte, er geht schlicht leer aus, wenn der "Haupt-"erbe das Erbe antreten kann. Deshalb kennt die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB nur die Richtung,...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Auflassung

Rz. 755 Losgelöst von den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften definiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch die Auflassung (als sachenrechtlicher Vertrag) als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, dies allerdings nur für die Fälle, in denen der Auflassung kein den Anspruch auf Eigentumsübertragung begründendes (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Die Auflassung...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Annahme und Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts

Rz. 85 Das Amt des Testamentsvollstreckers fällt nicht automatisch mit dem Erbfall an, sondern muss erst angenommen werden. Dies ergibt sich aus § 2202 Abs. 1 BGB. Die genannte Person ist aber nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist. Zur Annahme bedarf es einer besonderen Erklärun...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Zuwendung eines Vermögensvorteils

Rz. 1 Ein Vermächtnis ist nach der Definition des § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), ohne dass dieser Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Dabei rückt der Vermächtnisnehmer nicht in die Stellung des Erblassers ein, sondern erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch – ein...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 318 "Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich bet...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 62 Beim Nachvermächtnis bestimmt der Erblasser, dass der Vermächtnisgegenstand zunächst dem Vorvermächtnisnehmer zugewendet wird.[163] Nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts fällt es dem Nachvermächtnisnehmer zu.[164] Das Nachvermächtnis ist in § 2191 BGB geregelt. Es folgt dabei sehr eingeschränkt den Regelungen der Nacherbfolge. Nach § 2191 Abs....mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Vollmachtslösung

Rz. 137 Bei der Vollmachtslösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft als Bevollmächtigter der Erben. Die Erben haften dann persönlich und unbeschränkt. Der Erblasser kann die (widerrufliche) Vollmacht selbst mit Wirkung über seinen Tod hinaus erteilen oder die Erben durch Auflage zur Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den Testamentsvollstrecker verp...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / F. Registerabfragen/Auskünfte

Rz. 23 Das Register steht Gerichten und Notaren für Auskünfte zur Verfügung, § 78f Abs. 1 S. 1 BNotO. Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister darf nur beantragt werden, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist, § 78f Abs. 1 S. 2 BNotO. Auskünfte können zudem zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

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§ 10 Fortführung von Prozes... / A. Unterbrechung des Prozesses

Rz. 1 War zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch ein Rechtsstreit anhängig bzw. rechtshängig, wird dieser nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, bis der Erbe den Rechtsstreit aufnimmt. Rz. 2 Dies gilt nicht, wenn die Partei rechtsanwaltlich vertreten ist. In diesem Fall wird der Prozess grundsätzlich fortgesetzt, § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO ; denn die Vollmacht des Rechtsanwaltes...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / II. Ziele der Unternehmenserbfolge

Rz. 6 Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments sind typischerweise folgende Ziele zu verwirklichen:mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 6. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 127 Das Vorkaufsrecht kann als beschränkt dingliches Recht jederzeit durch Einigung und Eintragung gem. § 875 BGB aufgehoben werden. Zur Löschung im Grundbuch wird gem. § 19 GBO die Löschungsbewilligung des Vermächtnisnehmers gem. § 29 GBO in notarieller Form und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers benötigt. Wurde das Vo...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Testamentsvollstreckervermerk, Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 73 Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beau...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / G. Leistungsstörung

Rz. 55 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[98] Der Rückerwerb einer Immobilie durch den Erblasser macht einen gegenständlich beschränkt erklärten Pflichtteilsverzich...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 4. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 74 Der Bevollmächtigte ist Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ausgesetzt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis oder um ein entgeltliches Auftragsverhältnis handelt. Bei einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis besteht im Regelfall keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten. Die umfangreiche Rech...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG

Rz. 28 Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen. Folgende Angaben sind zu machen:mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Steuerliche Auswirkungen

Rz. 140 Der Pflichtteilsanspruch wird von der Erbschaftsteuer nur dann erfasst, wenn er auch tatsächlich angemeldet wird. Auch ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Geschieht dies zu Lebzeiten des Erblassers gegen eine Abfindung, liegt eine Schenkung seitens des Erblassers nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vor. Dabei kommt es nicht darauf a...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 57 Auch wenn in der Praxis die Fälle, in welchen der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben ist, inzwischen fast zur Ausnahme gehören, so ist die Beschreibung der alten Rechtslage noch immer von Praxisrelevanz. Typische Fälle, in welcher die alte Rechtslage von Bedeutung ist, sind langwierige und langjährige Gerichtsverfahren oder aber Anträge auf Einziehung von Erbschei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Herausgabeanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB

Rz. 69 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der w...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Stumme

Rz. 96 Stumme können gem. § 2233 Abs. 1 BGB ein notarielles Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten, sofern sie schreib- aber leseunfähig sind. Ist der Stumme hingegen schreibunfähig, hingegen lesefähig, kann die letztwillige Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer offenen Schrift unter Zuziehung einer Vertrauensperson und eines Schreibzeugen errichtet we...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Erbvergleich

Rz. 43 Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänd...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Anspruchsgegner

Rz. 15 Passivlegitimiert ist gem. § 2018 BGB der Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt.[38] Es ist insofern zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat. Vielmehr ist eine Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht notwendig. Es ist nicht erfo...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / dd) Testamentsvollstreckung

Rz. 63 Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, s...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Versorgungsfreibeträge

Rz. 309 Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen. In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs....mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / e) Gegenstand des Zuwendungsverzichts

Rz. 147 Wie sich aus § 2352 BGB ergibt, kann lediglich auf die Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis verzichtet werden. Bzgl. gesetzlicher Vermächtnisse, wie z.B. dem Voraus nach § 1932 BGB oder dem Dreißigsten nach § 1969 BGB ist hingegen ein Zuwendungsverzicht nicht möglich. Ersatzvermächtnisnehmer und Ersatzerbe können allerdings ebenso wie Auflagenbegünstigte Verzichtserklä...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 13. Erlass- oder Befreiungsvermächtnis

Rz. 70 Das Erlassvermächtnis ist nicht explizit geregelt. Nach § 2173 S. 2 BGB kann der Erblasser eine dem Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erblasser bzw. dem Beschwerten vorliegende Schuld erlassen. Der Vermögensvorteil ist die Befreiung von der Verbindlichkeit, der Erlass der Forderung. Die Verbindlichkeit ist dann nicht mehr von den Erben bzw. dem Beschwerten als Nachlassf...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / I. Ausschlagungsfrist

Rz. 4 Die Ausschlagung ist zunächst nur vor der Annahme der Erbschaft möglich. Dabei ist zu bedenken, dass eine Annahme auch konkludent erfolgen kann und diese Erklärung dem Nachlassgericht nicht zugehen muss. Hinweis Der vorläufige Erbe ist damit nicht nur nicht verpflichtet, sich um den Nachlass zu kümmern. Dies kann auch gefährlich sein, weil darin eine konkludente Annahme...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Begründung der Gütergemeinschaft als Schenkung?

Rz. 51 Fraglich ist, ob die Begründung der Gütergemeinschaft auch als taktisches Mittel zur Pflichtteilsreduzierung eingesetzt werden kann. Selbst wenn nämlich nur ein Ehegatte bei Begründung der Gütergemeinschaft über Vermögen verfügte, dürfte keine Schenkung darin gesehen werden. Nach dem BGH[63] kann nur ausnahmsweise eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Eheg...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / c) Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 131 Die Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB ist eine Kombination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung. Sie beinhaltet die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat, also Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung zeitlich ane...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 141 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Praktische Konsequenz

Rz. 11 Bei der Ausschlagung haben beide Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Teilungsanordnung wird bei Ausschlagung der gesamten Erbschaft gegenstandslos. Im Gegensatz hierzu ist dies beim Vorausvermächtnis nicht der Fall. Dort kann das Vorausvermächtnis unabhängig vom Erbteil ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB). Ausnahme ist hier, dass der Erblasser das Vorausv...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / e) Pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen durch Begründung der Gütergemeinschaft?

Rz. 40 Es fragt sich, ob die Begründung der Gütergemeinschaft ein taugliches Mittel zur Pflichtteilsreduzierung sein kann. Die Rspr. geht dahin, dass grundsätzlich in diesen Gestaltungsvarianten keine den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösende Schenkung liegt, es sei denn, dass andere Zwecke als die Verwirklichung der Ehe damit verfolgt werden.[44] Zur Annahme einer Schen...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[58] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Verzicht auf testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen

Rz. 145 Auf eine Zuwendung testamentarischer Art kann uneingeschränkt verzichtet werden. Sofern auf erbvertragliche Zuwendungen verzichtet werden soll, ist Voraussetzung, dass der Bedachte "Dritter", somit nicht Vertragspartner des Erbvertrags ist. Der Begriff des "Dritten" ist einschränkend aufgrund einer teleologischen Reduktion auszulegen, wobei die bloße Mitunterzeichnun...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 11. Haupt- und Untervermächtnis

Rz. 68 Ist ein dem Vermächtnisnehmer zugewendetes Vermächtnis selbst wiederum mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so liegt gem. § 2187 BGB ein Hauptvermächtnis vor. Dem Hauptvermächtnisnehmer steht dabei ein Erfüllungsverweigerungsrecht insoweit zu, als das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung nicht ausreichend ist. Abzustellen ist dabei darauf, was der H...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Abwägung

Rz. 119 Der Übergeber steht daher bei jeder Zuwendung an Abkömmlinge vor der Frage, ob die Zuwendung bei der Auseinandersetzung nach seinem Tod angerechnet werden soll oder nicht. Die Frage stellt sich nicht in voller Schärfe, wenn der Übergeber – was bei einer vernünftigen Nachfolge die Regel sein sollte – die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regelt, denn er ist frei d...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit regelt § 343 FamFG. Maßgeblich ist zunächst der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach § 343 Abs. 1 FamFG. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Bei einem Deutsche...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 129 Die Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich zunächst aus den bekannten nationalen Vorschriften. Es sind dies: §§ 12, 13, 23, 27 ZPO; §§ 105, 343 f. FamFG. Daneben ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr auch aus Art. 4 EuErbVO (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers), Art. 5 EuErbVO (Rechtswahl mit Forumswahlvereinbarung der Erben nach ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 4. Besonderheiten bei börsennotierten Aktiengesellschaften

Rz. 335 Bei Beteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften sind bei der Nachfolgeplanung auch die Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu beachten.[246] Rz. 336 Der Erwerb von Aktien im Wege der Erbfolge kann dazu führen, dass der Erwerber ein Pflichtangebot abgeben muss (§ 35 WpÜG). Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber nach dem Erwerb ...mehr