Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 41 Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft.[95] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[96] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Drei Zeugen

Rz. 13 Zum anderen kann das Testament bei Vorliegen der örtlichen Absperrung alternativ vor drei Zeugen errichtet werden (Abs. 1 Alt. 2). Daneben ist auch bei Besorgnis des nahen Todes die Errichtung vor drei Zeugen möglich (Abs. 2). Die drei Zeugen müssen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend sein. Ist auch nur einer der drei Zeugen während der Errichtung des Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 10 Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab. Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führt ebenfalls zu einer Steigerung seiner Haftung; er haftet wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Darüber hinaus begründet § 2024 BGB für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer eine weitergehende Haftung wegen Verzugs. Die Haftungssteigerung erfasst anders als bei § 2023 BGB sowohl den dingl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Entlassung des Nachlasspflegers

Rz. 96 Das Nachlassgericht kann auch bei fortbestehender Nachlasspflegschaft den ursprünglich bestellten Nachlasspfleger entlassen. Eine solche Maßnahme ist dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde (§ 1886 BGB). Hier genügt die objektive Gefährdung, auf ein Verschulden des Nachlasspflegers kommt es ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz der eigenen, vollständigen Willensbildung

Rz. 1 Es ist Aufgabe des Erblassers, seine letztwilligen Verfügungen zu durchdenken und seinen eigenen Willen zu bilden (materielle Höchstpersönlichkeit).[1] Dieser soll in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Der Erblasser soll damit selbst die Verantwortung für seine letztwilligen Verfügungen übernehmen.[2] Erbschleicherei soll hierdurch verhindert werden.[3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbschaftsverwaltungs- oder Nachlasskostenschulden

Rz. 25 Die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden werden als eine Untergruppe der Erbfallschulden [83] angesehen. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt.[84] Dazu gehören insbesondere die Kosten der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), der Nachlassinsolvenz als Haftungsbeschrä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eingeschränkte Abänderung

Rz. 31 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[129] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (5) Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 58 Kapitalgesellschaftsanteile sind von Gesetzes wegen zwingend vererblich. Sie können aber Zwangseinziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln unterliegen, was bei unter dem tatsächlichen Wert liegendem satzungsmäßig vorgegebenem Entgelt – analog zur Behandlung bei Personengesellschaften – u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.[215]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / D. Typische gemeinschaftliche Testamente

Rz. 20 Da ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wahl der Testierform des gemeinschaftlichen Testaments die Frage der Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander ist, haben sich hier verschiedene Grundformen herausgebildet.[19] Eine klassische Gestaltungsalternative ist das in § 2269 Abs. 1 BGB beschriebene sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / F. Rechtsvergleichung

Rz. 22 Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gela...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung nach dem Erbfall

Rz. 7 Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB, insbesondere § 285 BGB. Kommt es nach dem Erbfall so zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit einer diesem gegen den Nachlass oder einen Erben zustehenden Forde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form

Rz. 5 Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / II. Höhe des Pflichtteils

Rz. 3 U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschluss des Partnererbrechts

Rz. 39 Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder i...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / D. Beschwerter

Rz. 28 Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB). Rz. 29 Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 158 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[162] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Streng genommen ist die Vorschrift des § 2097 BGB überflüssig, da man anhand der geltenden Auslegungsmethodik hier zu dem gleichen Ergebnis käme. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Erblasser die Ersatzerbenberufung nur auf bestimmte Wegfallgründe beschränken will; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser sich als juristischer Laie allenfalls unkla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle des § 2075 BGB, der von der Zulässigkeit auflösender Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen ausgeht, handelt es sich grds. um eine Auslegungsregel.[1] Es ist deshalb von einer Auslegungsregel und nicht von einer Umdeutungsregel auszugehen, da § 2075 BGB dem Willen des Erblassers entspricht und ein abweichender Wille in jedem Falle Vorrang hat. Dies ergibt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Schiedsverfahren der DSE

Rz. 22 Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Genossenschaften

Rz. 61 Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, welche aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 3 Das Aufhebungstestament kann durch den Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB frei widerrufen werden, solange der Vertragspartner nicht zugestimmt hat. Hat der Vertragspartner zugestimmt, dann kann der Widerruf des Aufhebungstestaments nur mit Zustimmung des Vertragspartners in der Form des Abs. 2 erfolgen, weil die erbvertragliche Bindung an die vertragsmäßige Verfügung aufle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Durch den Anfechtungsberechtigten

Rz. 78 Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[234] Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[235] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsausschluss

Rz. 6 Grundsätzlich ist § 2149 BGB nicht anwendbar im Fall der unwirksamen Zuwendung eines Vermächtnisses an einen Dritten.[7] In diesem Fall treten nicht die gesetzlichen, sondern die testamentarischen Erben an die Stelle des durch die unwirksame Zuwendung Bedachten.[8] Sollte nach dem Willen des Erblassers jedoch der Gegenstand auf keinen Fall einem Erben zufallen, kann et...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtshängige Aufhebungsklage

Rz. 17 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beschränkung auf Ehegatten

Rz. 3 Die Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Verlobten und anderen nicht verheirateten Personen steht der Erbvertrag als Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Formenstrenge des Erbrechts ist eine analoge Anwendung der §§ 2265 ff. BGB auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / I. Begriff der Nacherbschaft

Rz. 1 Der Erblasser kann mehrere Erben in zeitlicher Folge nacheinander einsetzen dergestalt, dass jeder sein Gesamtrechtsnachfolger wird. Den zeitlich zuletzt Bedachten, den Endbedachten, nennt das Gesetz Nacherbe, den zuerst Bedachten den Vorerben. Der Nacherbe beerbt den Erblasser aufgrund Eintritts einer aufschiebenden Bedingung (meist der Tod des Vorerben), womit die Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zweckvermächtnis

Rz. 2 Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Einsichtsrecht

Rz. 3 Das Einsichtsrecht setzt die Glaubhaftmachung (nicht im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung) eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu ein...mehr