Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Vom leeren Metropol-Büro zur Mietwohnung

11.300 Mietwohnungen statt leerstehender Büros: Dieses Umbaupotenzial sieht der Immobilienspezialist JLL in den 7 Metropolen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München und Stuttgart. Bis 2025 könnte sich diese Zahl durch steigende Büroleerstände auf 20.000 Wohnungen erhöhen. Wie aktualisierte Berechnungen von Jones Lang LaSalle (JLL) zeigen, stehen in den Big...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in Griechenland / 5.3 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Es gibt die folgenden Sonderregelungen: bei Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder unter die erste Buchführungskategorie fallen und deren Steuerschuld durch Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Einkäufe in Verkäufe) ermittelt wird; bei Tabakwaren, die (in der Phase der Herstellung oder Einfuhr) der Quellenbesteuerung unterliegen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mitarbeiterwohnungen als Weg aus der Wohnungsnot

In Zeiten des Fachkräftemangels und angespannter Wohnungsmärkte entdecken viele Unternehmen die Werkswohnung neu. Laut einer Studie könnten pro Jahr rund 10.000 Wohnungen speziell für Mitarbeitende entstehen. Hierfür bedarf es aber besserer Rahmenbedingungen, fordern Verbände der Wohnungswirtschaft. Das Bündnis "Wirtschaft macht Wohnen" setzt sich zusammen aus dem Bundesverba...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeit / 2.7.1.4 Wertguthaben

Das Wertguthaben umfasst seit dem 1.1.2009 neben dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können in das Wertguthaben eingestellt werden. Für diese sind ebenfalls die Arbeitgeberanteil...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 3.3 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 32 Bei der Gesamtrechtsnachfolge können die vom Rechtsvorgänger (bisheriger Gesellschafter) aufgedeckten stillen Reserven vom Rechtsnachfolger (jetziger Gesellschafter) auf Reinvestitionsgüter übertragen werden. Die Übertragung kann auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zu einem anderen Betriebsvermögen des Rechtsnachfolgers als dem übernommenen gehören. Die formwec...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 10.1 Bildung der Rücklage

Rz. 125 Statt der sofortigen Übertragung der durch die Veräußerung eines der in § 6b Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven kann der Stpfl. auch eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Hierdurch wird die sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden. Der Stpfl. hat ein Wahlrecht zwischen sofortiger Übertragung und Bildung einer Rücklage...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.2 Ermittlung der Vorgabenerfüllung

Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
SE als Rechtsform-Alternative für den Mittelstand

Zusammenfassung Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) bietet etliche Möglichkeiten, die sie speziell für etablierte Mittelständler und Familienunternehmen interessant machen. Ein Wechsel kann sich vor allem für wachsende Unternehmen lohnen. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) feiert in diesem Jahr ihr zwanzigjähriges Jubiläum. Ein gute...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen

Leitsatz 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. 2. Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.2 Begrenzung der Ruhenszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Rz. 24 Nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte. Insofern wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf wie auch die Beendigung des Arbe...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Ergebnisve... / 9 Sonderfall: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Wurde bei der GmbH noch festgestellt, dass diese nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet ist, verhält es sich bei ihrer "kleinen Schwester" der haftungsbeschränkten UG anders. Die UG kann regelmäßig bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Um den Vertragspartner der Gesellschaft aber zumindest eine gewisse Sicherheit zu bieten, ist die UG – a...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Kreislaufwirtschaft – Umset... / 10 Energieverbrauch oder Energieeffizienz von Produkten

Vom industriellen Energieverbrauch werden ungefähr 75 % für die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen wie Stahl, Zement etc. verwendet, nur 25 % der Energie geht in die Umwandlung der Rohstoffe in Endprodukte.[1] Daraus lässt sich folgern, dass die Ideen des Design Circular und der Kreislaufwirtschaft die Energiedebatte relevant beeinflussen (sollten). Die Verlängerung de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.3.1 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor 2024 beginnen

Rz. 64 Die Regelung über eine fehlende Konzernzugehörigkeit ist durch Gesetz v. 22.12.2023[1] durch Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG neu gestaltet worden. Die bisherige Regelung ist nach § 52 Abs. 8b EStG weiter anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und vor dem 1.1.2024 enden. In der für diesen Zeitraum geltenden Fassung war § 1 Abs. 1 S. 1 AStG nicht a...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.2 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 6a Die Zinsschranke nach § 4h EStG differenziert nicht nach inländischen oder ausl. Betrieben, nach inländischen oder ausl. Darlehensgebern und nicht nach innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen. Es liegt daher keine, auch keine verdeckte Diskriminierung vor, sodass ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV schon im Tatbestand zu verneinen...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.4.2.1 Tatbestand des Eigenkapitalvergleichs

Rz. 75 Voraussetzung für den Eigenkapitalvergleich ist es, dass der Betrieb, bei dem der Zinsabzug infrage steht, zu einem Konzern gehört. Die Frage, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist ebenso zu beantworten wie bei der Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG (Rz. 64ff.). Die "Zugehörigkeit zu einem Konzern" ist ein handelsrechtlicher Begriff. Maßgebend...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.2 EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs

Rz. 40 Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug und damit das verrechenbare EBITDA ist in § 4h Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist Bemessungsgrundlage der maßgebliche Gewinn (Rz. 106), zuzüglich der Zinsaufwendungen (Rz. 42), der Auswirkungen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 44), der Auswirkungen der...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8.1 Allgemeines

Rz. 188 § 4h Abs. 5 EStG enthält eine umfassende Regelung zum Verfall des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Nach dieser Regelung gehen der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag bei der Aufgabe des Betriebs nach § 16 Abs. 3 EStG und bei der Übertragung des Betriebs unter. Nach dieser Regelung sind beide Vorträge an den Stpfl. (Betriebsinhaber) gebunden und nicht übertragbar....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 19): Umstru... / IV. Fazit

Einbringungen sollten in der Regel nur vom geübten – in diesen Bereichen regelmäßig tätigen – steuerlichen Berater begleitet werden. Die sich zum Teil im fortlaufenden Umbruch befindliche Rechtsprechung sowie die jeweils aktuelle Verwaltungsauffassung sollten sicher beherrscht werden. Dabei muss vorlaufend auch die derzeit erfolgende Überarbeitung des UmwStE im Blick gehalte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Pensionszusage an (beherrsc... / 4. Sonderprobleme der "Nur-Pensionszusage"

Fehlender Fremdvergleich: Eine vGA kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte. Rechtsfolge: Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF als Gegenleistung für seine GF-Tätigkeit nur die künftige Zahlung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Pensionszusage an (beherrsc... / d) Wartezeit

Wirtschaftliche Entwicklung abwarten: Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.[42] Hierbei wird eine Wartezeit von 5 Jahren als ausreichend angesehen. Umwandlungen: Ändert das Unternehmen nur sein Rechtskleid (Umwandl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG 2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers g...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 5 IFRS

Rz. 45 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines andere...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 29 Gem. § 184 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1 Vollübertragung

2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, sowei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG

2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG ni...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2 Teilübertragung

2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1 Vollübertragung

2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.2.1.2 Abweichend...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3 Übertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 lit b) UmwG

2.3.1 Vollübertragung 2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bes...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4 Übertragung von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit i. S. d. § 175 Nr. 2 lit c) UmwG

2.4.1 Vollübertragung 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 U...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2 Teilübertragung

2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunterne...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 38 Gem. § 189 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 2–4 (Rz. 11–12) 178 Abs. 3 (Rz. 17) und 188 Abs. 3 UmwG (Rz. 36) entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1 Vollübertragung

2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2 Übertragung von einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 lit a) UmwG

2.2.1 Vollübertragung 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2 Teilübertragung

2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 18 Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwende...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1 Vollübertragung

2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.3.1.2 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 19 Gem. § 179 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2 Teilübertragung

2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschrift...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 18 Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 35 Gem. § 188 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 2–4 (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend. Rz. 36 Zusätzlich ist in § 188 Abs. 3 Satz 1 UmwG festgeschrieben, dass an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt. Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Re...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vor...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträgerspezifische Vorschriften sowi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 14 Gem. § 177 Abs. 2 Satz 1 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) auch im Falle der Teilübertragung, wobei nach § 177 Abs. 2 Satz 2 UmwG an die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG dann § 126 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 10 UmwG tritt.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.3 Sonderregelungen für die Übertragung von einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

Rz. 30 Für die Übertragung von einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen sehen die §§ 185–187 UmwG Sonderregelungen vor. Gem. § 185 UmwG steht kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit grundsätzlich nur die Vollübertragung offen. Teilübertragungen sind nicht gesta...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 16 Gem. § 178 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) entsprechend. Rz. 17 Zusätzlich ist in § 178 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass – in Abhängigkeit des jeweilig geltenden Bundes- oder Landesrechts – der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit ggf. auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 177 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 188 UmwG nich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 11 § 176 Abs. 2 Satz 1 UmwG schränkt die Anwendung der Verschmelzungsvorschriften derart ein, als dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG im Verschmelzungsvertrag (hier dann Vermögensübertragungsvertrag) durch die in § 176 Abs. 2 Sätze 2,3 UmwG geforderten Angaben zu ersetzen sind. Nach § 176 Abs. 2 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle des Registers des Sitzes de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da...mehr