Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Leistungsfähigkeit.

Rn 22 Nur der leistungsfähige Ehegatte schuldet einen Vorschuss. Die Leistungsfähigkeit richtet sich, wie die Bedürftigkeit, nicht nach § 114 ZPO, sondern ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (BGH FamRZ 04, 1633). Der auf Vorschuss in Anspruch genommene Ehegatte ist nicht leistungsfähig, wenn er nicht über eigenes Schonvermögen verfügt(Ddorf FamRZ 99, 1673) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gebäudeunterhalt.

Rn 5 Für die Räume des Wohnrechts trifft er den Berechtigten, I 2 iVm § 1041 (vgl BayObLGZ 85, 414), für gemeinschaftliche Anlagen den Eigentümer, wie die Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizungsanlage (BGH NJW 12, 522 Rz 6) oder Wasserleitung (München MDR 15, 885 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 267/14]). Nebenkosten, wie Heizung, Wasser, auch verbrauchsunabhängig (BGH NJW 12,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haushaltsgegenstände.

Rn 4 Haushaltsgegenstände unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie nach § 1568b verteilt werden oder worden sind (BGH FamRZ 11, 183; 11, 1039 auch zur Geltung in Altfällen). Da diese Norm eine Zuweisung von Alleineigentum nicht vorsieht, unterliegt dieses stets dem Zugewinnausgleich (BGH aaO; Hamm FamRZ 20, 325). Was für Haushaltsgegenstände gilt, gilt auch für eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Regelungen.

Rn 4 Die Leistungszeit ergibt sich für bestimmte Verpflichtungen aus dem Gesetz, wie zB nach § 474 II (Verbrauchsgüterkauf; hierzu Kohler NJW 14, 2817), §§ 556b, 579 (Miete), 608 f (Darlehen), 614 S 2 (Dienstvertrag), 641 (Werkvertrag, allg Krankenhausleistungen allerdings nicht, vgl Oldenburg MDR 10, 370), 695 f (Verwahrung), 718 (Gesellschaft), 760 (Leibrente), 1361 IV 2, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen, insb Scheidung der Ehe, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit). Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebung der bisherigen Ehe (§ 1319).

Rn 2 Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst. Rn 3 Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gegen seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedarf beim Elternunterhalt.

Rn 4 Beim Elternunterhalt entspricht der Bedarf ebenfalls dem Existenzminimum, das in den Selbstbehaltssätzen zum Ausdruck kommt (BGH FamRZ 02, 1698). Bei Unterbringung in einem Heim bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten, soweit sie angemessen sind (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ausgaben zur Vermögensbildung.

Rn 16 Hätte der Getötete einen Teil seines Einkommens zur Vermögensbildung aufgewendet, so erhöht dies die Rente nicht (BGH NJW 87, 322, 323 [BGH 23.09.1986 - VI ZR 46/85]). Das gilt insb für die Kosten zur Tilgung der Lasten eines Eigenheims. Dagegen sind Zinsbelastungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, sofern sie einem angemessenen Mietzins vergleichbar sind und die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 36. Steueränderungsgesetz 1979 vom 30.11.1978, BStBl I 78, 479

Rn. 44 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Durch Art 1 wurde das EStG im allgemeinen mit Wirkung ab dem VZ 1979 (Hinweis auf Abs 1 Nr 21a StÄndG 1979) in verschiedenen Punkten geändert. Einige der Änderungen haben jedoch, soweit sie sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken, rückwirkende Kraft sogar ab dem VZ 1975, so zB § 10 Abs 3 Nr 1 letzter Satz, § 10c Abs 4, § 33 Abs 3, § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkommensgefälle.

Rn 18 Geringfügige Einkommensdifferenzen sind nicht auszugleichen (BGH FamRZ 84, 988; Kobl FamRZ 20, 239; Frankf FamRB 19, 255; Hamm FamRZ 19, 792; Karlsr FamRZ 10, 1082: 63 EUR nicht gering; Brandbg FamRZ 05, 210: Aufstockungsunterhalt muss einen Mindestbetrag von (seinerzeit) 100 DM erreichen). Maßgebend für die Größenordnung des Aufstockungsbetrages, die nicht mehr vernac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarfsermittlung.

Rn 5 Bei der Bedarfsermittlung sind für den Volljährigenunterhalt die beiderseitigen Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Einschlägig ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverpflichtung kommt dabei nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass ein Elternteil zu höherem Unterhalt verpflichtet werden dar...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 335 Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geringe Ausgleichswerte (Abs 1 S 3).

Rn 19 § 20 I 3 erklärt § 18 für entspr anwendbar. Daraus folgt, dass bei geringen Ausgleichswerten auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen werden können. Der jeweilige Ausgleichswert ist mit der nach § 18 III maßgeblichen Bagatellgrenze zu vergleichen. Daher ist der Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit ihrem – ggf um einen öffentlich-rechtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belange des Gläubigers.

Rn 10 Von Bedeutung ist hier in erster Linie der sofortige Geldbedarf des Gläubigers, weshalb es einer Stundung entgegensteht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit berufliche Nachteile hingenommen hat und sich nach der Ehe mit Kapitalbedarf eine neue Existenz aufbauen muss oder, wenn er im Hinblick auf hohe Zugewinnausgleichsleistungen auf nacheheliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit der Mutter.

Rn 5 Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anre...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 505 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 111). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System angenähert. Rz. 506 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Mind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt des Anspruchs.

Rn 7 Anspruchsvoraussetzung ist die Schwangerschaft, die Erbberechtigung des werdenden Kindes und die Bedürftigkeit der Mutter, die sich nach § 1602 richtet. Rn 8 Geschuldet ist der angemessene Unterhalt bis zur Entbindung, der sich an der Lebensstellung der Mutter orientiert. Daher sind die Grundsätze des § 1615l anwendbar (§ 1615l Rz 3 ff). Rn 9 Gehört das Kind einem anderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Fiktive Einkünfte.

Rn 16 Fiktives Einkommen ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners als Erwerbsersatzeinkommen prägend (BGH FamRZ 85, 374). Auf Seiten des Unterhaltsgläubigers ist fiktives Einkommen wegen Verstoßes gegen eine Erwerbsobliegenheit als Surrogat der Familienarbeit anzusehen und gleichfalls prägend in die Bedarfsbemessung einzubeziehen (BGH FamRZ 01, 986 = FuR 01, 306; BGH FamRZ 01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weilmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Subsidiarität.

Rn 4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorrangigen Norm (§§ 1570, 1571, 1572, 1575, 1576) besteht kein Anspruch, auch kein Teilanspruch, aus § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708). Ein Anspruch nach § 1573 I besteht nicht, solange der Berechtigte eine angemessene Tätigkeit ausübt. Geht der Berechtigte einer angemessenen Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch einer zumutbaren Vollze...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 501 Im katalonischen Recht[500] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 64 EuUntVO – Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller.

Gesetzestext (1) (…) (2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht. (3)–(4) (…) Rn 1 Die Regelung entspricht Art 10 HaagUntProt, s IPR-Anh 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten (Abs. 1).

Rn 7 Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss sich nachteilig auf einen dem Ausgleichsberechtigten gegen den Verpflichteten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass dem Ausgleichsberechtigten ohne die aufgrund des VA eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde (vgl Rn 11 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 13 HaagUntProt – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen. Rn 1 Die Anwendung ausl Rechts darf nur dann abgelehnt werden, soweit seine Wirkungen dem ordre public der lex fori offensichtlich widersprechen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Obliegenheit zum Beginn der Arbeitsplatzsuche.

Rn 11 Wenn das Ende der Betreuung des Kindes zuverlässig absehbar ist, setzt die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ein (BGH FamRZ 95, 871). Nach Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 hat sich die Obliegenheit auch zu erstrecken auf die Bemühungen um eine verlässliche Unterbringung des über drei Jahre alten Kindes in einer Betreuungseinrichtung. Dies kann auch deutlich vor Been...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Tz. 26 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber schließt in § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dann aus, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht mehr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) erfüllt. Einkünfte aus diesen Betrieben, die als Besteuerungsgrundlagen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfestigte Lebensgemeinschaft gem Nr 2.

Rn 6 Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3Eine bestehende Pflegschaft bleibt unber...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Konkrete Berührungspunkte zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Konkrete Berührungspunkte zu dieser aktuellen Entwicklung im Ehevertragsrecht ergeben sich aus zwei Umständen: Zum einen werden zu Recht Erb- und insbesondere Pflichtteilsverzichte im Zusammenhang mit ehevertraglichen Regelungen und Scheidungsvereinbarungen getroffen, um auch im Falle des Todes eines Ehegatten zu einer sachgerechten Regelung zu gelangen. Im Rahmen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schranken aus Treu und Glauben.

Rn 7 Die Berufung auf § 394 unterliegt der Schranke der unzulässigen Rechtsausübung. Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 I kann dann treuwidrig sein, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderung iRe einheitlichen Lebensverhältnisses, va eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BGHZ 30, 36; NJW-RR 90, 1499; fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Quotenmäßige Kürzung.

Rn 18 Schließlich besteht die Möglichkeit, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten entsprechend der Ehegattenquote, die auf dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus beruht, anteilig umzulegen (Hampel, Bemessung des Unterhalts Rz 148 ff; bevorzugt auch von Gutdeutsch in Wendl/Dose § 5 Rz 165; dazu scheint nunmehr auch der BGH zu tendieren, wenn er iRd L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung (Abs 2).

Rn 3 Die Anpassung wegen Unterhalts findet nur auf Antrag statt (§ 33 I). Antragsberechtigt sind im Erstverfahren nur die geschiedenen Ehegatten (§ 34 II 1). Die Hinterbliebenen haben kein Antragsrecht (BTDrs 16/10144, 73). Auch die Erben eines Ehegatten sind nicht antragsberechtigt; sie profitieren jedoch von einem Antrag, den der Erblasser bereits gestellt hatte (s Rn 10)....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Knobbe-Keuk, Die Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH, in FS von Wallis, 1985, 373; Schulze zur Wiesche, Zur wesentlichen Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils – Problemstellungen bei der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, DB 2010, 638; Prinz, Neuakzentuierung der BFH-Rspr zur Sonder-BV-Eigenschaft von KapGes-Anteilen und Mitunter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 129b Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Auch schon für VZ vor 1999 entfällt die Möglichkeit einer Bilanzänderung, so daß im Verlauf einer Betriebsprüfung nicht mehr nachträglich Wahlrechte, zB die Vornahme von Sonderabschreibungen oder Bildung von Rücklagen (§ 6b EStG) nachgeholt werden können, um Betriebsprüfungsmehrergebnisse zu kompensieren. Dies kann auch i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 204 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft (unione civile), die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstige persönliche Verhältnisse.

Rn 9 Ird umfassenden Zumutbarkeitsprüfung (BGH NJW 05, 61) sind auch das Alter des Unterhalt begehrenden Ehegatten (BGH FamRZ 91, 416; Hamm FamRZ 95, 1580), der Gesundheitszustand (BGH FamRZ 91, 416), seine Berufsausbildung (Ddorf FamRZ 91, 76) und eine frühere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist e...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Treuwidrige Minderung von Anrechten.

Rn 17 Der VA kann (tw) grob unbillig sein, wenn der Ausgleichspflichtige ein Anrecht vor Durchführung des VA durch sein Verhalten in ungerechtfertigter Weise reduziert oder erlöschen lässt, zB wenn er sich eine private Lebensversicherung hat auszahlen lassen und das ausgezahlte Kapital vor dem güterrechtlichen Stichtag verbraucht hat. Erforderlich ist ein treuwidriges Verhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eltern-Kind-Verhältnis.

Rn 7 Art 21 gilt für alle zum Eltern-Kind-Verhältnis gehörenden Regelungsgegenstände. Erfasst werden damit sämtliche Formen umfassender oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung (iS von §§ 1628, 1629 II 3 iVm 1796, 1632 IV, 1666–1667, 1671, 1672, 1674, 1678 II, 1680 II u III, 1684 III u IV, 1687 II, 1687a, 1687b III, 1688 III u IV BGB, 9 III LPartG). Auch die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff u Zielsetzung der Familien-PersGes

Rn. 106 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Eine allg anerkannte Begriffsbestimmung der Familien-PersGes gibt es nicht (s Hennerkes/May, DB 1988, 483, FN 1; Messmer, StbJb 1979/80, 163, 165). Die Orientierung an § 15 AO scheint mir für die Praxis ungeeignet (s hierzu mwN Stuhrmann, FS Schmidt 1993, 404 mwN; aA Carlé/Halm, KÖSDI 2000, 12 383 mwN). Das Rechtsinstitut ist geschaffen von ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Gütertrennungsmodell

Rz. 64 Als pflichtteilsfeste Gestaltung wird auch ganz überwiegend das sog. Gütertrennungsmodell angesehen:[211] Hierzu wird in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung des entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 ff. BGB ein entsprechender Vermögenswert übertragen.[212] Es soll eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Begriff, Zustandekommen, Abtretbarkeit, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Leibrente ist ein einheitliches, iSv §§ 100, 99 II nutzbares (RGZ 67, 204, 210) Recht, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen und in gleichen Zeitabschnitten (BGH WM 66, 248) zu gewährenden Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (RGZ 67, 204, 212; BGH WM 80...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kindesbetreuung und Erwerbsobliegenheit.

Rn 6 Aus der Fassung des § 1570 (›solange und soweit‹) ergibt sich, dass die gebotene Betreuung (noch) einen solchen Umfang annehmen muss, dass daneben keine volle oder teilw Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Die Kindesbetreuung muss für die Erwerbsbeschränkung kausal sein. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes steht es dem betreuenden Elternteil frei, ob er das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Neue zusätzliche Erkrankung.

Rn 7i Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Ka...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 531 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern, und der Ehegatte des Erblassers. Die Familienangehörigen des Erblassers erhalten zunächst aus dem Nachlass den Unterhalt für drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.[529] Der Pflichtteil ist echtes Erbrecht. Er ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am ...mehr