Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / V. Hinweise

1. Grundsatz gleicher Teilhabe im Verhältnis zwischen M und F1 Rz. 29 Erachtet man im Hinblick auf den üblichen Erwerbstätigenbonus von 10 % die Differenz zwischen dem Betrag, den M zur Verfügung hat (1.706 EUR) und dem von F1 (1.625 EUR) für zu gering, könnte der Unterhalt von F1 etwas gekürzt werden. Zur Problematik der Wechselwirkung der Ehegattenunterhaltsansprüche bei Gl...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 46 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 326,50 EUR und für neKM 600 EUR.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / c) Gesamtbedarf

Rz. 146 Gesamter Barbedarf: 919 EUR (619 + 300 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Beda...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 12 Im Fallbeispiel wird unterstellt, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 54 Wenn M Unterhalt in Höhe von 875 EUR leistet, bleiben ihm 2.125 EUR (3000 – 875 EUR): Sein Mindestselbstbehalt (vgl. Rdn 90 ff.) von 1.280 EUR ist gewahrt.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung (Grundsatz der gleichen Teilhabe)

Rz. 103 Der Bedarf von F1 beträgt ½ aus (1.530 + 450 EUR) = ½ aus 1.980 EUR = 990 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Einkommen des M

Rz. 14 Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

Rz. 67 M hat K somit 286,50 EUR (= 105 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 1) und weitere 68 EUR zu zahlen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Basisunterhalt oder verlängerter Betreuungsunterhalt

aa) (Mindestens) ein Kind ist jünger als drei Jahre (sog. Basisunterhalt) – § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB Rz. 26 § 1570 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09 Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der na...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 102 Erwerbstätigenbonus F1: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit d...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt für K2 als sonstige Verpflichtung

Rz. 46 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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Fallübersicht / § 7 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt, und gegenüber neuer Ehefrau

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 92 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben, da M und F2 zusammenleben.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweis

1. Kinderbetreuung in der Trennungsphase Rz. 50 Beim Trennungsunterhalt ist die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau anders zu beurteilen als beim (nachehelichen) Betreuungsunterhalt: BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 73/10 Tz. 18 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdi...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Fiktives Einkommen Rz. 56 In den Fallbeispielen wird davon ausgegangen, dass M und F nicht mehr als jeweils angegeben verdienen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass ein Beteiligter behauptet, der andere Beteiligte könnte mehr verdienen (zum Ansatz von fiktivem Einkommen vgl. die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung und Fall 3, ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsf...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 11 M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Selbstbehalt von 1.160 EUR ist gewahrt. Ihm bleiben 1.593 EUR (2.000 – 407 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich um den Erwerbstätigenbonus gekürztes Eigeneinkommen = 1.212 – 450 EUR = 762 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 44 Nachdem F1 kein Eigeneinkommen hat, entspricht dieser ermittelte Bedarf grds. auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflicht

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Fallübersicht / § 9 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / III. Ehegattenunterhalt der F2

Rz. 38 Da F2 gegenüber F1 nachrangig ist und auch der Mindestbedarf von F2 gewahrt ist, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Berechnung des Anspruchs der F1 ohne Bedeutung.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit der F

1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR). 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts Rz. 122 Auch der angemessene Selbstbehalt der F (1.400 EUR) ist gewahrt. Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M zur Wahrung de...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. M und F getrenntlebend oder geschieden Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage F1

Rz. 45 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Kindesunterhalt für K2 als sonstige Verpflichtung

Rz. 14 Zunächst kann im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 62 M bleiben 1.933,50 EUR (3.500 – 366,50 – 1.200 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. (vgl. Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL (siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass fü...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 43 Der Unterhaltsanspruch (ungedeckter Restbedarf, also ermittelter Bedarf abzüglich gekürztes Eigeneinkommen) der F1 beträgt 475 EUR (925 – 450 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 11 M hat folgenden Unterhalt zu zahlen: K1: 306,50 EUR F1: 607 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 75 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / c) Berücksichtigung der sonstigen Unterhaltspflicht trotz Nachrang (Billigkeitsprüfung im Einzelfall)

Rz. 21 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.[1] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, Fa...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 22 Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 61 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. hierzu Rdn 31).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 126 F hat an K einen monatlichen Unterhalt von 170 EUR zu zahlen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse de...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

1. Grundsatz gleicher Teilhabe Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnis...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 58 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben. 2. Bedarf der F2 Rz. 59 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt w...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 44 Es soll, wie ausgeführt, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 51 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR K2: 286,50 EUR F1: 123 EUR neKM: 123 EURmehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt/Unterhalt nach § 1615l

1. Bedarf Rz. 55 Der Bedarf von F1 und neKM muss nicht ermittelt werden, da solche Ansprüche offensichtlich an der Leistungsunfähigkeit des M scheitern. 2. Leistungsfähigkeit Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten ...mehr