Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.5 Aufwendungsersatz

Rz. 131 Unter dem Begriff der Aufwendungen sind grundsätzlich freiwillige Vermögensopfer zu verstehen.[1] Macht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen ni...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.2 Auskunftspflichten

Rz. 122 Unter der Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist die Pflicht zu verstehen, den Arbeitnehmer oder einen Dritten über bestimmte, mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Vorgänge oder Tatsachen zu informieren.[1] Solche Pflichten sind zum Teil gesetzlich verankert (z. B. §§ 7, 12, 14 ArbSchG). Im Arbeitsverhältnis besteht ferner nach § 242 BGB ein Auskunftsans...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.4 Ruhegeldzusage

Rz. 108 Inwieweit Ruhegeldzusagen auch an Teilzeitbeschäftigte oder befristet Beschäftigte zu gewähren sind, beurteilt sich nach § 4 TzBfG. Die betrieblichen oder sozialen Zwecke, die die unterschiedlichen Behandlungen bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge rechtfertigen sollen, müssen aus der Versorgungsordnung erkennbar sein. Ist der Grund der Ungleichbehandlung n...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.2 Einhaltung der betrieblichen Ordnung

Rz. 163 Unter den Sammelbegriff der Einhaltung der betrieblichen Ordnung wird eine Vielzahl unterschiedlicher Nebenpflichten gefasst, die die allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers, sich innerhalb des Betriebs "ordnungsgemäß" zu verhalten, ausfüllen. Damit ist nicht allein das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern insbesondere auch gegenüber den and...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Die Einwendungen gegen den Anspruch selbst

Rz. 13 Zwar hat das deutsche Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung und bezüglich des Erlasses des Vollstreckungsurteils nicht zu prüfen, ob der im Inland zu vollstreckende Anspruch ursprünglich bestand und von dem ausländischen Gericht auch zutreffend tituliert wurde (Abs. 1). Gleichwohl ist es dem Schuldner (Beklagten) jedoch nicht verwehrt, nachträgliche materiell-r...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.6.1 Auslösung

Rz. 66 Unter der Auslösung ist ein pauschalierter Aufwendungsersatz zu verstehen, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten insbesondere im Montanbereich abdecken soll.[1] Die Aufwendungspauschale wird nicht von § 670 BGB erfasst, da dieser nur einen Anspruch auf konkret angefallene und im Einzelnen nachgewiesene Einzelaufwendungen gewährt. Eine Rechtsgrundlage für d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.5.1 Allgemeines

Rz. 173 Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Nebentätigkeit zu unterlassen. Die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag sind zeitlich und inhaltlich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis beschränkt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich, also bereits ohne besondere Erlaubnis, zur Aufnahme von Nebentätigkeiten berec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung

Rz. 5 Ob die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist, ist vom zuständigen Vollstreckungsorgan nach den §§ 756, 765 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht der Vollstreckungsauftrag sich auf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO beschränkt (Schuschke/Walker, § 709 Rn. 7). In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Umschreibung für den Erben nach Beendigung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Absatz 2 Satz 1)

Rz. 5 Die Bestimmung regelt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen ein für oder gegen den Testamentsvollstrecker erwirkter Titel für oder gegen den/die Erben vollstreckbar ausgefertigt werden kann. Die Urteile aus den seitens des Testamentsvollstreckers geführten Aktivprozessen über seiner Verwaltung unterliegende Rechte (§§ 2205, 2212 BGB) wirken auch zugunsten des E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 326, 327 ZPO erstrecken in bestimmten Fällen die Rechtskraft von Urteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorerben und einem Dritten bzw. einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten auch auf den Nacherben bzw. den Erben. Da der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger des Vorerben (sondern des Erblassers), der Erbe nicht Rechtsnachfolger des Te...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.4 § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ("ordre public")

Rz. 9 Von dem Verbot der "révision au fond" (Abs. 1; vgl. Rn. 2) wird in fast allen Ländern eine Ausnahme zugunsten des "ordre public international" gemacht. Widerspricht eine ausländische Entscheidung ernstlich den grundlegenden Vorstellungen des Inlandes über Minimalanforderungen des Rechtsschutzes oder die Grundwerte der Rechtsordnung, so kann sie nicht anerkannt werden. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Umschreibung für den Nacherben

Rz. 9 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und werde namens und in Vollmacht des Nacherben beantragen, eine vollstreckbare Ausfertigung für den ... als Nacherben des im Titel benannten Vorerben zu erteilen. Weiter überreiche ich Erbschein über Nacherbenstellung des Nachlassgerichts ... vom ... Da...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.1 Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers

Rz. 124 Der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers gehört zu den wichtigsten arbeitgeberseitigen Nebenpflichten. Schutzpflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen, haben überwiegend eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber erfahren. Besonders bedeutsam sind hierbei die Vorschriften des ArbSchG, des ASiG, § 618 Abs. 1 BGB, § 62 HGB, § 12 HAG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Beispiele für das Vorliegen der Rechtsnachfolge beim Gläubiger

Rz. 3 Auf Gläubigerseite liegt Rechtsnachfolge vor, wenn eine andere Person in eigenem Namen und eigenen Interesse den Anspruch des im Urteil (bzw. sonstigen Titels) bezeichneten Gläubigers geltend machen kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe) als auch Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Nachfolge unter Leben...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.4.3 Schlechtleistung

Rz. 201 Der Arbeitnehmer haftet auch für Schlechtleistungen, d. h. für alle Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten, die weder Verzug noch Unmöglichkeit der Arbeitsleistung darstellen oder zu einer darüber hinaus gehenden Schädigung des Arbeitgebers führen. Wird die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht wie geschuldet erbracht, begeht er eine Pflichtverletzung i. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Beispiele für das Vorliegen der Rechtsnachfolge beim Schuldner

Rz. 4 Rechtsnachfolger des Schuldners ist, wer an der Stelle des im Titel genannten Schuldners seinerseits Schuldner des titulierten Anspruchs oder Besitzers der streitbefangenen Sache (§ 325 Abs. 1 ZPO) geworden ist (BGH, NJW-RR 2021, 1145). Damit setzt die Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite den unter Wahrung der Anspruchsidentität erfolgenden Austausch der Person des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel

Rz. 13 An das Amts-/Landgericht - Geschäftsstelle - Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Ausfertigung (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) des Urteils des ...gerichts ..., Az.: ..., vom ... und beantrage, die Vollstreckungsklausel zu erteilen. gez. Rechtsanwaltmehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1)

Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstreckungsorgan von ihnen ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die Klausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, erteilt (Zöller/Seibel, § 727 Rn. 23). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Im Mahnverfahren ist Gericht des ersten Rechtszuges das Prozessgericht, wenn gegen den Mahnb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Keine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit (Absatz 1)

Rz. 2 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils ist Streitgegenstand nicht der titulierte Anspruch als solcher, sondern lediglich seine Vollstreckbarkeit im Inland (Zöller/Geimer, § 723 Rn. 1). Das Gericht der Vollstreckbarerklärung darf deshalb nicht prüfen, ob das fremde Gericht die Tatsachen richtig festgestellt hat und ausschließlich inländisches ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung erfasst ebenso wie § 727 ZPO grundsätzlich alle Vollstreckungstitel, auch z. B. einen Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO). Auf Titel mit vorläufigem Charakter, insbesondere vorläufig vollstreckbare Urteile findet § 729 ZPO keine Anwendung, weil die Bestimmung ausdrücklich daran anknüpft, dass die Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Allerdings ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 11 Gerichtsgebühren entstehen nicht bei Urteils- und Vergleichsausfertigungen. Bei anderen Urkunden entsteht eine Gebühr für die qualifizierte Klausel (O,5-Gebühr nach Nr. 23803 GNotKG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der Zwangsvollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erteilu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Umschreibung für Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung (Absatz 2 Satz 1)

Rz. 10 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Erben, Herrn ..., vertrete, und überreiche ich in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... Namens und in Vollmacht des Erben werde ich beantragen, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ... als Erben des unter der Testamentsvollstreckung stehenden Nachlasses nach ... nach Beendig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag bei Partei kraft Amtes

Rz. 14 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ..., Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin (Gläubigerin) zu erteilen. Zum Nachweis füge ich in der Anlage Urkunde des AG ... über die Bestellung zum ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umschreibung gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 6 Wirken Urteile gegen den Testamentsvollstrecker nach § 327 ZPO auch gegen den Erben, kann der obsiegende Dritte sich den Titel sofort gegen den Erben umschreiben lassen, ohne die Beendigung der Testamentsvollstreckung abwarten zu müssen (Stein/Jonas/Münzberg, § 728 Rn. 7). Dabei handelt es sich nicht um eine reine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO, weil hier eine Verd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Urteil

Rz. 110 [Autor/Stand] Entscheidet das AG aufgrund der Hauptverhandlung durch Urteil über die Steuerordnungswidrigkeit, ist es an die im Bußgeldbescheid des FA festgesetzte Unrechtsfolge nicht gebunden, es gilt kein Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Das Urteil darf also auch zuungunsten des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen, d.h. der Richte...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5 Weitere Einzelfälle

Rz. 42 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Au-pair-Verhältnis bei detaillierten Regelungen bzgl. Mithilfe im Haushalt und bei Kinderbetreuung, der Dienstzeiten, der Freizeit und des Urlaubs[1] Außenrequisiteur[2] Außendienstmitarbeiter[3] Büffetier[4] Bürogehilfin[5] Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen[6] Croupier[7] Crowdworker[8] Cutterin[9] Detektiv[10] DRK-Geschäftsführer e...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.1 Ausgangspunkt von Rechtsprechung und Schrifttum

Rz. 15 Maßgebend ist im Ausgangspunkt immer noch, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist".[1] Die Definition war weitgehend anerkannt, jedoch unvollkommen. Nunmehr ist in § 611a eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Inhaltlich knüpft § 611a an den Vertragstypus, also den Arbe...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.4 Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und Anhörung des Arbeitnehmers

Da bei einer Verdachtskündigung niemals die Gefahr zu vermeiden ist, dass sie einen Unschuldigen trifft, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung besonders sorgfältig alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts tun. So muss er auch Entlastungstatsachen prüfen, z. B. auch, ob nicht andere Täter in Betracht kommen. Dabei wird bei der Verdachtskündigung im Gegen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft

Rz. 14 Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss.[1] Unerheblich ...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.2 Erheblichkeit der Verdachtstat

An die Verdachtskündigung sind strenge Anforderungen zu stellen, um soweit wie möglich die Gefahr zu vermeiden, dass sie einen Unschuldigen trifft. Hieraus folgt weiter, dass nicht nur der Grad des Verdachts, sondern auch das Fehlverhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtigt wird, schwerwiegend sein muss.[1] Der Verdacht muss auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gerichtet sei...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.3 Dringender Tatverdacht

Der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung dringend sein. Bei kritischer Prüfung durch einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber muss sich ergeben, dass eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Tat gerade dieses Arbeitnehmers besteht.[1] Hierbei ist einerseit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 13 Missachtet der Dienstberechtigte die Verpflichtungen aus § 618 BGB, steht dem Dienstverpflichteten ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung zu.[1] Der einklagbare Erfüllungsanspruch erstreckt sich dabei auch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG.[2] Hiernach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Fehlen einer Vergütungsvereinbarung

Rz. 4 Darüber hinaus fordert die Vorschrift das Fehlen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien. § 612 Abs. 1 BGB ist daher nicht anwendbar, wenn eine Vergütung lediglich unangemessen ist, sondern nur in solchen Fällen, in denen weder durch Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung noch auf sonstiger Grundlage eine Vergütung festgelegt ist...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4.2 Fachliche, zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit

Rz. 32 Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit wird durch die fachliche Weisungsgebundenheit bei Erbringung der Arbeitsleistung konkretisiert, entsprechend der Rechtsprechung des BAG vor Inkrafttreten des § 611a BGB.[1] Das Gesetz spricht von einem Weisungsrecht bezüglich des Inhalts und der Durchführung der Tätigkeit. Dass der Dienstverpflichtete hinsichtlich seiner Arbei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4.7 Feststellung und Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 40 Klagt ein Dienstverpflichteter einen arbeitsrechtlichen Anspruch vor dem ArbG ein, hängt der Klageerfolg von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung zuständig, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 3 ArbGG bedürfte.[1] In diesem Fall reich...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 49 Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Arbeitnehmer, werden aber von einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen als dem Arbeitnehmer vergleichbar eingestuft und daher vom arbeitsrechtlichen Schutz erfasst. Für die Klage arbeitnehmerähnlicher Personen sind die ArbG zuständig[1], sie haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch[2], die Unfallverhütung des Arbeitgebers kommt nach...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.3 Böswillig unterlassener Erwerb

Rz. 23 Um den Dienstberechtigten davor zu schützen, dass der Dienstpflichtige auf seine Kosten vorsätzlich Verdienstmöglichkeiten außer Acht lässt, muss sich der Dienstpflichtige auch den hypothetisch erzielbaren Verdienst anrechnen lassen. Eine Anrechnung findet jedoch nur statt, wenn der Dienstpflichtige die anderweitige Verwendung seiner Dienste böswillig unterlässt. Ein ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Rz. 19 Nach Satz 1 erhält der Dienstverpflichtete einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Nach dem Lohnausfallprinzip ist die Vergütung zu zahlen, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt hätte.[1] Hinzu kommen können Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Nichtzahlung der Vergütung im Zeitraum des Annahmeverzugs, namentlich auch Verzugszinsen. Entgeltansp...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.5 Dienstverschaffungsvertrag

Rz. 7 Der Dienstverschaffungsvertrag ist im BGB nicht gesondert geregelt; er unterfällt ebenso nicht § 611 BGB. In ihm verpflichtet sich der Schuldner nicht wie beim Dienstvertrag zur persönlichen[1] Erbringung einer Dienstleistung, sondern dazu, seinem Vertragspartner Dienste eines anderen oder mehrerer anderer Personen zu beschaffen.[2] Die Dienste, die verschafft werden s...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Anderweitig erzieltes Einkommen

Rz. 22 Weiterhin muss sich der Dienstpflichtige den Verdienst anrechnen lassen, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist. Anhaltspunkte für die Kausalität können sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben.[1] Eine Anrechnung erfolgt auch, wenn es sich um eine höherwertige und besser bezahlte Tätigkeit handelt.[2] Anzur...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2

Rz. 8 Die Maßstäbe zur Bemessung der Höhe der Vergütung sind vorgegeben in der Reihenfolge der vorrangig anzuwendenden Taxe, soweit eine solche vorhanden ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kommt es auf die Üblichkeit einer Vergütungshöhe an. Rz. 9 Eine Taxe ist ein bestimmter Vergütungssatz, der durch Bundes- oder Landesrecht festgelegt ist.[1] Taxmäßig festgelegte Vergü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigk...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Vergütungserwartung nach den Umständen

Rz. 5 Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt die Vergütung als vereinbart, wenn die Dienstleistung "den Umständen nach" nur gegen eine Vergütung "zu erwarten ist". Es darf damit weder ausdrücklich noch konkludent die Unentgeltlichkeit vereinbart sein. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften sind die "Umstände", unter denen ein Rechtsgeschäft zustande kommt, be...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 5 Abweichend von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers.[1] Ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch besteht, wird nicht durch die Vorschrift geregelt, sondern beurteilt sich allein nach §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 249 ff. BGB. Der Arbeitgeber h...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Vorschuss- und Abschlagszahlungen

Rz. 4 Unter Vorschüssen versteht man Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn.[1] Hierbei erhält der Arbeitnehmer eine Zahlung für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist.[2] Der Arbeitgeber ist zur Vorschusszahlung ohne ausdrückliche oder konkludente Parteiverein...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Nichtannahme

Rz. 16 Unter Nichtannahme ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert.[1] Es handelt sich weder um eine geschäftsähnliche Handlung noch um einen ablehnenden Realakt. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung ist daher nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr das tatsächliche Unterbleiben der Annahme.[2] Unerheblich ist dabei, ob der Arbeit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.3 Entbehrlichkeit des Angebots

Rz. 13 Soweit für die Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedarf es keines Angebots. Der der Regelung zugrunde liegende Rechtsgedanke entspricht dem in § 286 Abs. 2 BGB beim Schuldnerverzug. Bedeutung erlangt die Vorschrift insbesondere für den Annahmeverzug im gekündigten Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus wendet die Rechtsprechung die Norm auch für...mehr