Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zweckbetriebsgrenze Sport nach § 67a Abs. 1 AO

Tz. 107 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen: Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. 1.1 Bruttoeinnahmefreigrenze von 45 000 EUR Tz. 108 Stand: EL 138 – ET: 08/2...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XI. Gesamtfall mit Lösung (Veranlagungszeitraum 2021 mit Hinweisen zu den Vorjahren)

1. Sachverhalt Tz. 83 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der eingetragene und in der Vergangenheit als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannte Sportverein X mit Sitz in Y hat dem Finanzamt die nachfolgenden Unterlagen für das Jahr 2021 eingereicht:mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ergebnis

2.1 Persönliche Steuerpflicht Tz. 84 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der rechtsfähige Verein X ist für den Veranlagungszeitraum 2021 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (s. Anhang 3), bzw. wenn er nicht rechtsfähig wäre, nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, weil er seinen Sitz im Inland hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Umfang der Steuerbefreiung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

1. Steuerneutraler (ideeller) Bereich (Privatbereich) Tz. 16 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Für den steuerneutralen Bereich (ideellen Bereich) greifen bei einer steuerbegünstigten Körperschaft weder die persönlichen Steuerbefreiungen noch die sachlichen Steuerbefreiungen, weil es sich nicht um steuerbare Vermögensmehrungen handelt. D. h., die Einnahmen können keiner der sieben Einku...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff sportliche Veranstaltung

1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 45 000 EUR nicht überst...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 25. Wandern/Walking

Tz. 28 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wandern, auch wenn es unzweifelhaft der körperlichen Ertüchtigung dient, soll im Gegensatz zum Nordic Walking kein Sport sein. Beim Wandern stehe das Naturerlebnis im Vordergrund (FG Köln vom 08.10.2009, EFG 2010, 367). Durch das Urteil des BFH vom 12.11.1986 (BFH/NV 1987, 705) gehört aber auch das Wandern zu den sportlichen Betätigungen.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 20. Skatsport

Tz. 23 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Skatsport ist nicht als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck anzuerkennen. S. AEAO zu § 52 AO TZ 7 und 10, Anhang 2 und s. BFH vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1071.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Anwendung des § 67a Abs. 3 AO

3.1 Allgemeines Tz. 133 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) kommt zur Anwendung, wenn die Verzichtserklärung nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) abgegeben wurde. Sportliche Veranstaltungen können bei ausgeübtem Optionsrecht dann dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn anlässlich derartiger Veranstaltungen keine bezahlten Sportler zum Einsatz kommen. D.h., ger...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Sportreisen

Tz. 89 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Sportreisen gelten als "sportliche Veranstaltungen", wenn das Betreiben des Sports wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. die Reise dient ausschließlich dem Wettkampfsport oder Trainingszwecken). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen demgegenüber nicht dazu, selbst...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Ermittlung des Einkommens

1. Allgemeines Tz. 33 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, Anhang 3). Das Einkommensteuergesetz ist aber nur insoweit anzuwenden, als es nicht ausschließlich Gültigkeit für natürliche Personen hat. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine kön...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Fußballveranstaltungen unter Einsatz von Lizenzspielern nach den Statuten des DFB

Tz. 158 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 67a AO (Anhang 1b) gilt uneingeschränkt auch für die Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach den Statuten des DFB e. V. durchführen.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke

7.1 Körperschaftsteuer Tz. 93 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Tz. 94 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Vermietung auf längere Dauer ist...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 24. Turnen

Tz. 27 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Turnen ist "Sport" i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b)mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 26. Übrige Sportarten

Tz. 29 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Auch Rudersport (s. RFH vom 20.12.1938, RStBl 1939, 688) und Segelflugsport sind als Sport anzuerkennen. Radsport kann ebenfalls als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, wenn er nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Schach gilt als Sport, s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Fiktion), Anhang 1b.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vergütungen an Sportler

3.1 Sportler des Vereins (erlaubte Höhe der Zahlungen an unbezahlte Sportler) Tz. 29 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Sportler des Vereins i. S. v. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten (z. B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken, s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 31, Anhang...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XVI. Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer

1. Allgemeines Tz. 104 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Für die Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften, die für die Einkommensteuer gelten, entsprechend anzuwenden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3), soweit das Körperschaftsteuergesetz keine Abweichungen vorsieht. 2. Veranlagung Tz. 105 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Anerkannte Sportarten

1. Angel- bzw. Fischereisport Tz. 6 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Angelsportvereine sind grundsätzlich wegen Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO anerkannt, solange kein Wettfischen vorgesehen ist (AEAO zu § 52 AO TZ 2.4, Anhang 2). S. "Angelsportvereine". 2. Ballonsport/-fahren Tz. 7 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Ba...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ergebnis

Tz. 106a Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Gewinne (Überschüsse) aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen sind wegen den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die tatsächliche Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b), getrennt zu ermitteln. 2.1 Gewinnermittlung für den ideellen Tätigkeitsbereich Tz. 106b Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Im ideellen Bereich werden durch den S...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Billard

Tz. 9 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Pool- und Carambolage-Billard sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen, wenn die genannten Arten des Billardspiels sportmäßig betrieben werden. Die Pflege der Geselligkeit darf aber nicht im Vordergrund stehen. S. "Billard".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Steuersatz (Tarif)

Tz. 63 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Körperschaftsteuersatz beträgt für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften 15 % des zu versteuernden Einkommens (s. § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 KStG, Anhang 3).mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Dart

Tz. 10 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Dartsportvereine fördern den Sport. S. Vfg. der OFD Hannover vom 25.07.1994, AZ: S 0170–23 StO 214/S – 2729–407 – StH 233.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10. Hundesport

Tz. 14 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Hundesport ist gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, nicht als Sport im Sinne von 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b, es handelt sich um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck). Auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb

1. Zweckbetriebsgrenze Sport nach § 67a Abs. 1 AO Tz. 107 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen: Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. 1.1 Bruttoeinnahmefreigren...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Beispielsfälle

7.1 Allgemeine Fälle Tz. 74 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Der Verein oder ein Dritter zahlen einem Spieler eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300 EUR (jährlich 3 600 EUR). Die übrigen Spieler erhalten keine Aufwandsentschädigungen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) soll erfüllt sein bzw. es wurde vom Recht der Option gem. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Anmeldungs- und Fälligkeitstermine für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen 2024

1. Abgabetermine für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen Tz. 35 Stand: EL 138 – ET: 08/2024mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 12. Kegelsport

Tz. 15 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Kegelsport fällt unter den Begriff "Sport", wenn dieser sport- und turniermäßig betrieben wird. Steht die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund, handelt es sich um keinen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck. S. "Kegelbahnen" und s. "Kegelsportvereine".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Einzelfälle

1. Startgelder und Teilnehmergebühren Tz. 79 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Startgelder und Teilnehmergebühren sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a und Buchst. b UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit. Besteht das Entgelt für die Veranstaltungen in Eintrittsgeldern der Zuschauer, kommen die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 Nr. 22a Buchst. a und Buchst. b UStG, (Anhang 5) nicht in B...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 14. Modellflugsport

Tz. 17 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Diese Vereinstypen üben keinen Sport i. S. v. § 52. Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) aus, die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Wahlrechtsmöglichkeit

2.1 Allgemeines Tz. 125 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (s. Tz. 110 s. Tz. 111), kann sich die gesetzliche Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) u. U. für Sportvereine nachteilig auswirken. Damit solche Nachteile ausgeschlossen werden, hat der Gesetzgeber in § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 67a Abs....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Verzichterklärungen

2.2.1 Allgemeines Tz. 126 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) kann ein Sportverein bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) verzichten will. Diese Erklärung bindet den Sportverein mindestens fün...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Sachliche Steuerpflicht

1. Besteuerungsgrundlagen Tz. 30 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG, Anhang 3). Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit etwaigen Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3; s. § 2 Abs. 1 EStG, Anhang 10...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Umfang der Steuerbefreiung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

2.3.1 Steuerneutraler (ideeller) Bereich Tz. 87 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in a...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2 Umsatzsteuer

Tz. 98 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Mitglieder und Nichtmitglieder s. "Vermietung für sportliche Zwecke".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Abgrenzung "unbezahlter" zum "bezahlten" Sport

Tz. 11 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Hierzu auch s. Tz. 112. 1. Sportliche Veranstaltungen Tz. 12 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits oben (s. Tz. 1–2) ausgeführt, wird der Begriff der "sportlichen Veranstaltungen" im AEAO zu § 67a AO TZ 3 (Anhang 2) näher definiert. Auch dann, wenn bei den Veranstaltungen außer Mitgliedern auch Nichtmitglieder teilnehmen und diese sich sportl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Ermittlung der Einkünfte

3.1 Allgemeines Tz. 36 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) sein. Regelmäßig besteht für Verbände/Vereine keine Pflicht zur Führung von Büche...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Umsatzsteuervoranmeldungen

1. Wann sind Verbände/Vereine zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet? Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe, Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anfallen, nach den Vorschriften des US...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8 Einkünfteermittlung, wenn keine Steuerbegünstigung vorliegt

2.8.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Tz. 100 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 2.8.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen Tz. 101 Stand: EL 138 – ET: 08/2024mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen

3.2.1 Allgemeines Tz. 39 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Mitgliedsbeiträge, Spenden (Zuwendungen), Lotteriegewinne, Totogewinne, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, allgemeine Zuschüsse ohne Zweckbindung aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) und dgl. lassen sich nicht unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (s. Anhang 10) genannten Einkunftsarten einordnen, sie...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Steuerbefreiungen

Tz. 13 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die persönliche Steuerbefreiung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3). Eine Steuerbefreiung i. S. der zitierten Vorschrift können nur rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine in Anspruch nehmen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Außerdem müssen diese Vereinstypen die Vorau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1786 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – VVaG – (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 396 [Autor/Stand] Die Rechtsverhältnisse der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen v. 12.5.1901[2] (VAG) in der Neufassung v. 1.4.2015[3] geregelt. Der VVaG betreibt ein privates Versicherungsunternehmen in der Form eines rechtsfähigen Vereins mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Er versich...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

Tz. 109 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls übe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Tabelle zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Tz. 69 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Das zu versteuernde Einkommen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist wie nachfolgend zu ermitteln (s. R 7.1 Abs. 1 KStR 2022):mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.5 Gewinneinkünfte

Tz. 47 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, beim Gewerbebetrieb und bei der selbständigen Tätigkeit ist der Gewinn Grundlage für die Besteuerung. Diese Einkunftsarten werden auch Gewinneinkünfte genannt. Die Ermittlung des Gewinns hat entweder durch Bestandsvergleich (s. § 5 EStG, Anhang 10) oder durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Welche Einnahmen sind nicht dem Tätigkeitsbereich "sportliche Veranstaltungen" zuzuordnen?

Tz. 105 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Einnahmen, die nicht den Bereichen der "sportlichen Veranstaltungen" zugeordnet werden können, sind: der Verkauf von Speisen und Getränken an die Zuschauer, Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter, übriges Betreuungspersonal usw. anlässlich von Fußballspielen, Turnieren usw., wenn bereits ein steuerpflichtiger wirtschaft...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vorauszahlungen

Tz. 109 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer und ist demzufolge für ein Kalenderjahr zu ermitteln (s. § 7 Abs. 3 KStG, Anhang 3). Auf die festgesetzte Jahressteuerschuld sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig werden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3 und s. § 37 Abs. 1 EStG, Anhang 1...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.7 Preisgelder

Tz. 55 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Preisgelder sind sonstige Vorteile, die einem/r Sportler/-in gewährt werden. Geht die Zahlung eines Preisgeldes über eine Aufwandsentschädigung hinaus, führt diese Tatsache zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 35, Anhang 2). Tz. 56 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 F...mehr