Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 30 Durch eine Klage gegen den beschenkten Miterben aus § 2325 BGB wird auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gehemmt. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt auch dann in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf der Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.[71]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 13 Der deliktische Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB und beträgt somit drei Jahre;[22] hier ist die besondere Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten.[23] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ersatzanspruch des wahren Erben entstanden ist und dieser von den den Ersatzanspruch begründ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Verjährung

1. Kenntnis vom Erbfall Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Hemmung der Verjährung

1. Verhandlungen Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den Parteien "schweben" grunds...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung

a) Verjährungsfrist Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 1. Ausnahme: Dreißigjährige Verjährung

Rz. 18 In dreißig Jahren, gerechnet ab dem Erbfall, verjährt der Herausgabeanspruch aus § 2130 Abs. 1 BGB, so ausdrücklich § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ihm gehört der vorbereitende Anspruch auf Rechnungslegung aus § 2130 Abs. 2 BGB zu, der ebenfalls in dreißig Jahren verjährt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / K. Verjährung

Rz. 29 Seit 1.1.2010 gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, nachdem § 197 Abs. 1 Nr. 2 durch das ErbVerjRÄndG aufgehoben wurde. Für die Mängelhaftung gilt § 438 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Verjährung

Rz. 21 Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter verjähren nach den §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Verjährung

Rz. 17 Nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren nur Ansprüche. Andere Rechte oder Rechtsstellungen können nicht verjähren.[12] Da der Begünstigte keinen Anspruch, sondern einen Erwerbsgrund hat, gibt es in seiner Hand nichts, das verjähren könnte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 7 Der Anspruch entsteht als Annex zum Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB mit dem Tode; zu Lebzeiten des Erblassers kann er also nicht geltend gemacht werden. Nach zutreffender Ansicht von Löhnig ist er Bestandteil der Auseinandersetzung, also wie der Auseinandersetzungsanspruch unverjährbar;[26] nach anderer Auffassung verjährt er gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung, Unterbrechung des Prozesses, Gerichtsstand

Rz. 17 Bei Ansprüchen für und gegen den Nachlass richtet sich die Verjährungshemmung nach § 211 BGB. Danach verjährt ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen den Nachlass richtet, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker, soweit der Anspruch der Testamentsvollstreckung unterliegt. Ist die Verjährungsfrist kürz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[40] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[41] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[42] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klageerhebung

Rz. 16 Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[36] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Kla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verjährungsfrist

Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 11 Durch Anordnung einer "ewigen" Abwicklungsvollstreckung allein gelingt es nicht, die Verjährung ad Calendas graecas hinauszuschieben. Zwar endet sie nicht nach 30 Jahren, sondern ist zeitlich unbeschränkt möglich.[14] Aber letztlich scheitert sie an der Verjährung des Vollziehungsanspruchs, wenn die Verjährung oder ihre Wirkungen nicht ausgeschlossen werden können. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Doppelt bedingte Zuwendung unter Auflage

Rz. 9 Die Zuwendung unter einer Auflage wird für den Erstbegünstigten auflösend bedingt und für einen Ersatzbegünstigten aufschiebend bedingt angeordnet. Auflösende Bedingung kann allerdings nicht sein, dass der Erstbegünstigte vor Ablauf der Verjährungsfrist kein Anerkenntnis abgibt, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Denn das könnte als mittelbare Verlängerung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 26 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[55] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[56] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Besonderheiten bei zusätzlichen berufsspezifischen Pflichten

Rz. 23 Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[47] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährungseinrede

Rz. 23 Als Rechtsfolge der Verjährung erwächst dem Erbschaftsbesitzer die Verjährungseinrede, der Erbschaftseinspruch wird einredebehaftet. Der Erbschaftsbesitzer erhält dadurch aber nicht die rechtliche Stellung eines Erben; er kann weder nach §§ 2018 ff. BGB gegen Dritte vorgehen, noch haftet er etwa für Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegt. (Zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung des Erbschaftsanspruchs siehe § 2018 Rdn 16 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Aufschiebend bedingter oder befristeter Vollziehungsanspruch

Rz. 7 Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB, wenn der Anspruch entstanden, also voll wirksam geworden ist.[10] Die Schwierigkeit hier besteht darin, eine sinnvolle Bedingung oder Befristung zu finden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährungsfristen

Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verhandlungen

Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den Parteien "schweben" grundsätzlich bereits ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung eines Vermächtnisses

Rz. 10 Ein Vermächtnis liegt üblicherweise vor, wenn lediglich ein Bruchteil des bereinigten Nachlasses zugewendet wird. Hier soll der Bedachte das Vermögen des Erblassers nämlich nur wertmäßig erhalten. So spricht auch die Zuwendung eines Geldbetrages in der Regel für ein bloßes Vermächtnis.[16] Allerdings kann auch hier durch Auslegung die Absicht des Erblassers ermittelt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendbarkeit aller Vorschriften zur Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers

Rz. 3 Anwendbar sind grundsätzlich alle Vorschriften, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers nach §§ 2018 ff. BGB betreffen.[8] Somit sind die Vorschriften über die Herausgabe der Surrogate nach § 2019 BGB, die Herausgabe der Nutzungen nach § 2020 BGB sowie die Herausgabe der Bereicherung nach § 2021 BGB anzuwenden. Dies führt dazu, dass der erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010

Rz. 10 Durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Änderung des "Erb- und Verjährungsrechts" haben sich sowohl im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche als auch im Fünften Buch des BGB Änderungen ergeben. So ist die Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. entfallen und es gilt auch für erbrechtliche Ansprüche seit dem 1.1.2010 die Regelverjährung nach den §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / I. Keine Forderung auf die Leistung

Rz. 8 Der Begünstigte hat keine Forderung auf die Leistung, auch dann nicht, wenn der Erbe verpflichtet wurde, ihm fortlaufend Geld aus dem Nachlass zuzuwenden.[7] Darin gleicht seine Rechtsstellung der des Anspruchsinhabers nach Eintritt der Verjährung. Nur steht im Unterschied dazu (§ 214 Abs. 1 BGB) die Erfüllung der Verpflichtung nicht im Belieben des Verpflichteten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Verurteilung wegen einer Straftat

Rz. 35 Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert schwerwiegende Rechtsverstöße des Pflichtteilsberechtigten, bei denen sich das ethisch-moralische Unwerturteil über das kriminelle Verhalten sozusagen in dessen Strafbarkeit manifestiert.[115] Ein einmaliger Rechtsverstoß großen Ausmaßes kann für die Pflichtteilsentziehung ausreichen, unabhängig davon, wie lange er zurückliegt und wie sich da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 10 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17). Rz. 11 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Stufenklage

Rz. 49 Im Regelfall geht der Pflichtteilsberechtigte prozessual im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vor.[211] Da er zumeist keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses hat, ist ihm diese Klageart eröffnet. Der Klageantrag in der ersten Stufe richtet sich auf Auskunftserteilung des Erben über den Bestand des Nachlasses (§§ 260, 2314 BGB), in der zweiten Stufe auf die Abgabe ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 2 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2013 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2018. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 47 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses sogleich Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Befugnis zur Geltendmachung ist ein eigenes Recht eines jeden Miterben.[19] Durch Klageerhebung eines Miterben wird die Verjährung zugunsten aller Miterben gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[20] § 2039 BGB gewährt kein Vertretungsrecht, sondern ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft [21] (siehe auch Rdn 15). Klagen sämtliche Miterben, sind die einzelnen Miterben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auf Grund der häuslichen Gemeinschaft erlangt der Hausgenosse in der Regel besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus, ohne notwendigerweise Erbe zu sein. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen soll dem Erben die Möglichkeit geben, sich einen Überbli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 6 An die Stelle der bisher geschuldeten Herausgabe des Erbschaftsgegenstands, des Surrogats oder der Nutzungen und Früchte in Natur tritt nunmehr eine Haftung des Erbschaftsbesitzers auf Wertersatz nach Bereicherungsgrundsätzen. Hierdurch wird seine Haftung auf die noch vorhandene Bereicherung durch § 818 Abs. 3 BGB begrenzt. Der unverklagte gutgläubige Erbschaftsbesitze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Regelung des § 2026 BGB soll verhindern, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Erbschaftsanspruch durch die zehnjährige Ersitzungsfrist des § 937 Abs. 1 BGB bei beweglichen Sachen wirkungslos wird. Für Grundstücke hat die Vorschrift nur dann Bedeutung, wenn der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch anerkannt hat, da dadurch zwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Ve...mehr