Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Zahlungsunfähigkeit des Erben

Rz. 16 Die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte sich auch dann an den Beschenkten halten kann, wenn der verpflichtete und unbeschränkt haftende Erbe zahlungsunfähig ist, wurde von der Rspr. bislang nicht entschieden. Diese Frage ist in der Lit. sehr stark umstritten: Kipp/Coing [26] bejahen den Durchgriff auf den Beschenkten. Es liege eine Regelungslücke vor, die der Gesetzg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Wirksamkeitsfragen

Rz. 10 Alle diese Ersatzlösungen müssen sich jedoch die Frage gefallen lassen, ob eine unzulässige Umgehung des § 202 Abs. 2 BGB vorliegt oder eine sittenwidrige Knebelung durch eine überlange, weil ewige Bindung (§ 138 BGB). Beides ist zu verneinen, solange es als einer der Zwecke der Auflage akzeptiert wird, stiftungsähnliche Dauerlösungen herbeizuführen. Nur § 226 BGB zie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[3] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Modifikation der Einzelansprüche "ipso iure"

Rz. 2 Die mit dem Erbschaftsanspruch in Anspruchskonkurrenz stehenden Einzelansprüche werden ipso iure inhaltlich modifiziert. Der Inhalt der Einzelansprüche wird also nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch angepasst.[2] Der Erbe muss somit nicht etwa ein Gestaltungsrecht ausüben; das Gericht hat die durch § 2029 BGB bewirkten Modifikationen der Einzelansprüche vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kettensurrogation

Rz. 9 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[21] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel[22] Die Erben kaufen ein Grundstück mit dem Erlös aus dem Verkauf eines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsgrundverweisung

Rz. 2 § 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB, die parallel oder kumulativ zusammentreffen können.[8] Eine Verfügung von T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Isolierte Herausgabeklage (Erbschaftsklage)

Rz. 27 Gegenstand der Erbschaftsklage ist nicht das Erbrecht, sondern die Erbschaft oder Teile von dieser. Zwar setzt der Erfolg der Erbschaftsklage voraus, dass das Erbrecht des Klägers bejaht wird, diese Vorfrage erwächst jedoch nicht in Rechtskraft.[64] Im Klageantrag der Herausgabeklage müssen die herausverlangten Gegenstände gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO möglichst genau e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist fin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung von Erbschaft bzw. Vermächtnis als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 2)

Rz. 13 Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unterbrechung der Frist

Rz. 5 Die Drei-Monats-Frist wird nach Abs. 3 im Hinblick auf Seetestamente nach § 2251 BGB "unterbrochen" (in der Terminologie des Schuldrechtsreformgesetzes müsste es i.S.v. § 212 BGB heißen "die Verjährung beginnt erneut"), wenn der Erblasser eine neue Seereise antritt. Dabei darf es sich nicht nur um die Fortsetzung der alten Seereise handeln. In diesem Fall würde die Fri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Entsprechende Anwendung von § 758 BGB

Rz. 51 § 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung. Rz. 52 § 758 BGB betriff ausschließlich den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 BGB. Damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, wie bspw. der Anspruch auf Verwendungsersatz u.Ä. (siehe Rdn 41 zu § 755 BGB) werden v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[54] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[55] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbscheinsverfahren und Rechtsstreit vor dem Prozessgericht

Rz. 46 In der Regel wird die Frage der Erbeinsetzung im Erbscheinsverfahren (FamFG) geklärt. Die Feststellung der Erbenstellung im Erbschein erwächst jedoch nicht in Rechtskraft; die Einziehung des Erbscheins ist jederzeit – unbefristet – möglich. Eine gegenüber anderen Beteiligten rechtskräftige Entscheidung über die Erbfolge kann nur vor dem Prozessgericht (ZPO) erwirkt we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schutz nach Abs. 2

Rz. 14 Hat der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft über Nachlassmittel im eigenen Namen verfügt, z.B. einen Nachlassgegenstand verkauft, so steht die Forderung aus diesem Rechtsgeschäft (z.B. Kaufpreiszahlung) gegen den Erwerber des Nachlassgegenstands gem. § 2019 BGB dem Erben zu. Leistet nun der Schuldner an den Erbschaftsbesitzer, würde dies keine schuldbefreiende Lei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Anspruchsberechtigter

Rz. 9 Der Anspruch steht demjenigen zu, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustattenkäme. Deshalb ist ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.[6] Der Begünstigte selbst ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm der Wegfall zustattenkäme.[7] Dem Erblasser bleibt es unbenommen, etwas anderes anzuordnen. Mehrere Wegfallbegünstigte teilen sic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / V. Aufbau der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Das Pflichtteilsrecht ist im BGB in den §§ 2303–2338 BGB geregelt. Im Einzelnen lassen sich die Vorschriften wie folgt gliedern:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Prozessuale Hinweise

Rz. 19 Unabhängig von einer etwaigen Qualifikation als bedingt, zweifelhaft oder unsicher sind alle derartigen Unwägbarkeiten unterliegenden Vermögensgegenstände und Schulden in das durch den Erben zu erstellende Nachlassverzeichnis aufzunehmen.[85] Dieses bildet die Grundlage der Entscheidung, auf welche der dort genannten Posten § 2313 BGB überhaupt anwendbar ist.[86] Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtungsfrist (Abs. 3)

Rz. 5 Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit, wenn seit dem Erbfall (§ 1922 BGB) 30 Jahre verstrichen sind (§ 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082 Abs. 3 BGB). Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend Anwendung (vgl. § 2080 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 51 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[222] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 153 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtswirkungen

Rz. 2 Die erloschenen Rechtsverhältnisse leben mit absoluter Wirkung wieder auf, also auch im Verhältnis zu Dritten, und zwar einschließlich sämtlicher Nebenrechte, wie Bürgschaften oder Pfandrechte.[1] Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls tritt jedoch nicht ein. Für die Dauer der Vorerbschaft schuldet der Vorerbe daher auf eine wiederaufgelebte Verbindlichkeit de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vermächtnisanspruch

Rz. 18 Die Annahme des Vermächtnisses (ohne Pflichtteilsvorbehalt) bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch – soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist – (wirtschaftlich) verliert.[70] Der Vermächtnisanspruch unterliegt den allg. Regeln über Vermächtnisse. Besonderheiten aufgrund von § 2307 BGB ergeben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Aufschiebend und auflösend bedingte Vermächtnisse

Rz. 22 Die geschilderten Bewertungsregeln gelten nach wohl h.M.[87] auch für aufschiebend bedingte Vermächtnisse, bei denen im Bewertungszeitpunkt noch gar nicht absehbar ist, ob die Bedingung jemals eintreten wird.[88] Als Ausweg aus dem Dilemma, einerseits den wirtschaftlichen Wert des Vermächtnisses noch nicht abschätzen zu können, anderseits aber durch Zuwarten die Verjä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht sowie Verwirkung

Rz. 27 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten, nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht nach §§ 666, 2218 BGB zu entrichten.[48] Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 31 Kommt es zum Streit über die Angemessenheit der Vergütung, ist das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig. Der Testamentsvollstrecker muss bei seiner Klage auf Festsetzung bzw. Leistung seiner Vergütung den Klageantrag beziffern, was ein erhebliches Prozessrisiko darstellt. Nur wenn eine Bezifferung nicht zumutbar erscheint oder nicht möglich ist, brau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 13 Befreiungsvermächtnisse, Vermächtnisse auf Anspruch auf Entlastung oder ein Vermächtnis auf Verkürzung der Verjährungsfrist wegen des Umgehungsverbotes des § 2220 BGB hinsichtlich der Haftung sind unwirksam. Als probates Mittel zur Klärung der eigenen Haftung als Testamentsvollstrecker im Vorfeld eignet sich die Einwilligungsklage nach § 2206 Abs. 2 BGB. Der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall eines Bedachten

Rz. 4 Der Wegfall eines Bedachten kann "vor oder nach dem Erbfall" erfolgen. Der Wegfall vor dem Erbfall ist insbesondere bei Verzicht (§ 2352 BGB), Tod (§ 2160 BGB) oder Totgeburt der Leibesfrucht gegeben. § 2160 BGB wird insoweit durch § 2158 BGB verdrängt. Das Vermächtnis bleibt wirksam; es fällt dem anderen Vermächtnisnehmer zu. Ebenfalls kann der Eintritt einer auflösen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Regelverjährung

Rz. 19 Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 4 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 18 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Oft wird angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei. Diesem Irrtum liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten habe, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haften müsse. Dies trifft nicht zu. Grundsätzlich sind der oder die Erben Schuldner des Pflichtteilser...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 50 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[132] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / Literaturtipps

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