Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.7 Form der Poolvereinbarung

Rz. 209 Für die Poolvereinbarung ist grundsätzlich keine besondere Form vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit (insb. gegenüber der FinVerw) dürfte die Einhaltung der Schriftform jedoch empfehlenswert sein.[1] Darüber hinaus dient eine schriftliche Vereinbarung auch der Streitvermeidung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Rz. 210 Weitergehende Formvorschri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.7 Nutzungsüberlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. f ErbStG)

Rz. 466 Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist steuerunschädlich, wenn "die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 inhaltlich unverändert. Rz. 467 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 [2] hat sich lediglich die Paragraphenbezeichnun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5 Poolvereinbarungen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 136 Ausgewählte Hinweise auf weiterführendes Schrifttum: Balmes/Felten, Erbschaftsteuer: Gestaltungsmöglichkeiten für Familienkapitalgesellschaften nur für gleich gepo(o)lte Gesellschafter?, FR 2009, 1077; Bauer/Garbe, Stimmenpools im Spannungsfeld von Erbschaftsteuerrecht und § 136 Abs. 2 AktG, ZEV 2014, 61; Blumers, Vorwegabschlag und Abfindungsbeschränkung, BB 2018, 8...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Verfahrensregelungen zum Verwaltungsvermögenstest (§ 13b Abs. 10 ErbStG)

Rz. 730 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Grosse/Vieth, Die Aufteilung des gemeinen Werts und die Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften, ErbStB 2022, 43; Halaczinsky, Änderung des ErbStG und des BewG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, UVR 2011, 342; Korezkij, Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften: Ern...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.9.3 Mögliche Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen außerhalb des Steuerrechts

Rz. 234 Poolvereinbarungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Poolmitglieder zusammengerechnet und faktisch als Einheit angesehen werden. Dies kann in Einzelfällen erwünscht (z. B. bei erbschaftsteuerrechtlichen Poolverträgen), unter Umständen aber auch unerwünscht sein. Die Rechtsfolgen von Poolvereinbarungen sind daher in allen betroffenen Rechtsgeb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.9.1 Rechtsfolgen für Zwecke des ErbStG

Rz. 222 Bei Vorliegen einer wirksamen Poolvereinbarung werden die dem Erblasser bzw. Schenker "unmittelbar zuzurechnenden Anteile" und die Anteile der weiteren (gebundenen) Gesellschafter zusammengerechnet.[1] Maßgebend ist, ob die Summe dieser Anteile die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erreicht. Rz. 223 Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur unmittelbare Beteiligungen an K...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 71 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Abendschein, Tim, Die Einheitlichkeit der mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Rahmen ausgewählter einkommen- sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Problemstellungen, Berlin 2021; Bodden, Atypische Unterbeteiligung am Mitunternehmeranteil mit Sonderbetriebsvermögen, ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.4.2 Verpflichtung zur Übertragung auf gebundene Anteilseigner (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Fall 2 ErbStG)

Rz. 195 Die für die Zusammenrechnung erforderliche Verfügungsbeschränkung liegt auch dann vor, wenn der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter verpflichtet sind, die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen".[1] Rz. 196 Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Erwerber im Zeitpunkt der Anteilsübertragung b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.2 Nießbrauchsgestaltungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 111 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Barry, Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, RNotZ 2014, 401; Blusz, Kapitalmarktrechtliche Besonderheiten bei börsennotierten Aktiengesellschaften in der Nachfolgeplanung, ZEV 2014, 339; Brandi/Mühlmeier, Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege vorweggenommener Erbfolgen und Vorbehaltsnießbrauch, GmbHR 1997, 7...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.4.1 Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Fall 1 ErbStG)

Rz. 172 Die Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile setzt voraus, dass der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter verpflichtet sind, über die Anteile nur "einheitlich zu verfügen". Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, was der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang mit dem Begriff des "Verfügens" gemeint hat.[1] Rz. 173 Da das Erbschaft- und Schenkungs...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.2 Nießbrauchsgestaltungen bei Betriebsvermögen

Rz. 83 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Altendorf/Köcher, Nießbrauch an (mitunternehmerischem) Personengesellschaftsanteil, GmbH-StB 2013, 13; Baßler, Nießbrauchsbelastete Anteile in der Umstrukturierung von Familiengesellschaften, Ubg. 2011, 863; Bossmann, Die Existenz der doppelten Mitunternehmerstellung. Bedeutung des Obiter Dictums im BFH-Urteil vom 19....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.2.2 Sonderbetriebsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a Fall 2 ErbStG)

Rz. 376 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Geck, Sonderbetriebsvermögen und erbschaftsteuerlicher Verschonungsabschlag – ein schwieriges Verhältnis, in Festschrift für Georg Crezelius, 2018, S. 541 ff.; Geck, Erbschaftsteuer und Sonderbetriebsvermögen, kösdi 2022, 22569; Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.2.2 Junge Finanzmittel

Rz. 560 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmittelfreibetrag i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, ZEV 2022, 448; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.2.1 Normale (alte) Finanzmittel

Rz. 547 Bei jedem Unternehmen muss neben (und vor dem) Vermögensverwaltungstest ein Finanzmitteltest durchgeführt werden (s. dazu R E 13b.23 Abs. 1 ErbStR 2019 und die Bsp. in H E 13b.13 ErbStR 2019). Dabei muss zunächst der Bestand und der gemeine Wert der Finanzmittel festgestellt werden. Rz. 548 Zu den Finanzmitteln gehören nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung "Zahlung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Saldierung von Schulden (§ 13b Abs. 8 ErbStG)

Rz. 691 Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den (nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG). Rz. 692 Für mehrere Fälle hat der Gesetzgeber (aus Sorge vor missbräuchlichen Gestaltungen) einen Schuldenabzug allerdings ausg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.5.3 Hauptzweck des Betriebs

Rz. 432 Der "Hauptzweck" des Betriebs (muss) in der Vermietung von Wohnungen bestehen.[1] Rz. 433 Im Gesellschaftsvertrag wird im Allgemeinen nur der Gegenstand des Unternehmens bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), nicht aber auch der Zweck. Zweck und Gegenstand sind in vielen Fällen weitgehend identisch. Der Zweck wird im Gesellschaftsvertrag i. d. R. nur bei steuerbegünstigte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.1 Grundsatz (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 349 Zum Verwaltungsvermögen gehören "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 350 Bei der Formulierung "Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten" hat sich der Gesetzesgeber am Bilanzrecht orientiert[3], sodass regelmäßig auf d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 8 Erwerbe von erwerbsunfähigen Eltern oder Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksicht...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.5 Besonderheiten

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt. Praxis-Beispiel Beispiel 1: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Ersatzerbschaftsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG)

Rz. 58 Bei der Ersatzerbschaftsteuer tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.[1] Maßgebend ist das Reinvermögen am jeweiligen Stichtag.[2] Ein tatsächlicher Erwerb findet bei der Ersatzerbschaftsteuer nicht statt; vielmehr fingiert § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG einen Übergang des Vermögens auf 2 Personen der Steuerklasse I. Die Bewertung...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und des § 13 Abs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.6 Schulden und Lasten ohne Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 6 S. 5–10 ErbStG)

Rz. 270 Durch das Jahressteuergesetz 2020[1] ist der Abzug von Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, beschränkt worden, um aus der Sicht des Gesetzgebers[2] unangemessene steuerliche Vorteile auszuschließen. Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG sind künftig nicht unmittelbar zurechenbare Schulden und Lasten antei...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.1 Allgemeines

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die V...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.2 Wegfall der Steuerbefreiung

Es kommt aber ebenfalls zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung, wenn das befreite Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Ebenso, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Gesamter Vermögensanfall

Rz. 10 Ausgangsgröße des steuerpflichtigen Erwerbs ist der gesamte Vermögensanfall; er umfasst die Gesamtheit des auf den Erben übergehenden Vermögens. Beim Erwerb durch Erbanfall besteht grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB übergeht. Rz. 1...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 17 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Be...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 172 Einen Abzug von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen lässt § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ohne weitere Einschränkungen zu; eine Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs durch den Vermächtnisnehmer ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Deshalb ist die Vermächtnislast auch bei einem befristeten oder betagten Vermächtnis sofort abzugsfähig. Ebens...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.3 Pflichtteilslast bei beschränkter Steuerpflicht

Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichtei...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 14 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Praxis-Beispiel Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.1 Überblick

Rz. 251 Das Abzugsverbot erstreckt sich zunächst auf Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. In § 10 Abs. 6 S. 1–3 ErbStG sind ausschließlich ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände angesprochen.[1] § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG enthalten eine Konkretisi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Von der Erbschaftsteuer erfasst wird aber nicht nur der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), sondern auch der ordentliche Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB, § 2307 BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch [1] Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte sei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.3 Alternative Anwendung der Geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode

Nachrangig wird in der Praxis auch die kostenbasierte TNMM angewandt. Bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (transactional net margin method, TNMM) werden die Nettomargen untersucht, die ein Unternehmen aus konzerninternen Geschäften erzielt und in Vergleich zu den Nettomargen bei Fremdgeschäften gesetzt. Die Nettomarge ergibt sich aus der Relation d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 9 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach ähnlichen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG); Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG); Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG); Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teil...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Abrundung (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)

Rz. 54 Der sich als steuerpflichtiger Erwerb ergebende Betrag ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG; ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs EUR-Beträge mit Nachkommastelle, sind sie jeweils in der für den Stpfl. günstigen Weise auf volle EUR-Beträge auf- bzw. abzurunden.[1] Die Regelung entstammt einer Zeit vor dem fläche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Zurechnungsfragen

Rz. 13 Welche Vermögensgegenstände dem Grunde nach bei der Bewertung des Vermögensanfalls zu berücksichtigen sind, beurteilt sich nach gefestigter Rspr. nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen.[1] Eine Zurechnung von Vermögensgegenständen unter dem Gesichtspunkt eines bloß wirtschaftlichem Eigentums ist damit grundsätzlich ausgeschlossen[2]; § 39 A...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand, wenn die Entstehung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.2 Wirtschaftlicher Zusammenhang

Rz. 254 In den Fällen des § 10 Abs. 6 S. 1–5 ErbStG greift das Abzugsverbot nur ein, soweit Schulden und Lasten mit dem erworbenen Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Rz. 255 Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind;...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 19 Zuwendungen an Religionsgesellschaften und Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

Die Vorschrift sieht Steuerbefreiungen für folgende Zuwendungen vor: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.[1] Hierunter fallen z. B. die katholische wie auch die evangelische Kirche, des Weiteren auch Zuwendungen an inländische jüdische Kirchengemeinden. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

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Liquidität: Verbesserung de... / 1 Aussagekraft des Working Capital

Das Working Capital ist der angelsächsische Ausdruck für das Umlaufvermögen. Es ist in erster Linie eine Kennzahl zur Beurteilung der Liquiditätslage und der finanziellen Stabilität eines Unternehmens. Das Working Capital ist die Differenz zwischen Umlaufvermögen, und hier vor allem Forderungen und Vorräten und den kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistung...mehr

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Liquidität: Verbesserung de... / 2 Folgen eines negativen Working Capital

Ein negatives bzw. sich negativ entwickelndes Working Capital deutet auf eine Nichteinhaltung der goldenen Finanzierungsregel hin. Diese besagt, dass die Kapitalüberlassungs- und -Bindungsdauer übereinstimmen müssen. Die Kapitalüberlassungsdauer darf nach dieser Regel nicht kürzer sein als die Kapitalbindungsdauer. Das bedeutet, dass das kurzfristig gebundene Vermögen auch d...mehr