Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 10 Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 64 Die Fiktion der Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke. Mithin löst der Formwechsel mangels zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel keine unmittelbaren grunderwerb-[1] oder umsatzsteuerlichen Folgen aus. Unmittelbare grunderwerb- oder umsatzsteuerliche Folgen hinsichtlich des miteingebrachten Sonde...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Unmittelbare Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden

Rz. 46 Der Bewertungsansatz in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich als Veräußerungspreis des eingebrachten Vermögens und als Anschaffungskosten der neuen Anteile. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den §§ 20 und 21 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 47 Bei entsprechender Anwendung des § 21 UmwStG ist zusätzlich zu beachten, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens

Rz. 152 Der Wert, mit dem die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens. Die etwaige Ausübung des Bewertungswahlrechts gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG durch die übernehmende Personengesellschaft ist für den Einbringenden bindend. E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 9 Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft

Rz. 62 Die Steuerfolgen (Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, Eintritt in die Rechtsstellung, AfA, spätere Erhöhung der Anschaffungskosten im Falle eines Einbringungsgewinns I oder II) auf der Ebene der formgewechselten Kapitalgesellschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 23 UmwStG. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 6 i. V. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.1 Art des Einbringungsvorgangs

Rz. 22 Die Einbringung i. S. d. §§ 20 bzw. 21 UmwStG setzt grundsätzlich die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums von einem Rechtsträger auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft voraus. Nach h. M. ist (auch weiterhin) die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend. Obwohl der Formwechsel zivilrechtlich lediglich einen Wechsel des Rechtskleids (ohne Übe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.1 Gesellschaftsrechte

Rz. 72 Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 UmwStG ist Voraussetzung, dass der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Dafür müssen dem Einbringenden für seine Sacheinlage Gesellschaftsrechte gewährt oder seine bereits bestehenden Gesellschaftsrechte erweitert werden. Erforderlich ist, dass der Einbringende aufgrund seiner Beteiligung die Stellung eines Mitunternehme...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.5 Prüfungsverfahren

Der Veräußerer ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens verpflichtet, dem Zustimmenden jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben oder diesen zu einer Selbstauskunft (Inhalt: Vermögen und Einkommen) zu veranlassen.[1] Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die Zustimmung gemacht werden. Der Zustimmungsberechtigte muss nicht prüfen, ob ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3.2 Nicht-fremdübliche Gegenleistung

Rz. 86 Unstreitig dürfte sein, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage die Anwendung des § 24 UmwStG überlagern. Deshalb kommt § 24 UmwStG insoweit nicht zur Anwendung, als die Einbringung zu einer Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer Kapitalgesellschaft führt, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.2 Sonstige Gegenleistung

Rz. 77 Unschädlich für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung, z. B. in Form einer Gutschrift auf einem Darlehenskonto des Einbringenden[1], soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsve...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Menschen mit Behinderung, V... / 3 Freibeträge, Kindergeld, Betreuung, Unterhalt

Neben dem Kinderfreibetrag wird der einheitliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Bedarfsfreibetrag) gewährt. Behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vorher eingetreten ist.[1] Daneben können Kinderbetreuungskosten bei Kindern unter 14 ...mehr

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Pflegebedürftigkeit: Steuer... / 2.1 Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Die Übernahme der Krankheits- und/oder Pflegekosten eines Angehörigen sind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen begünstigt, wenn die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Insoweit handelt es sich nicht um typische Unterhaltsleistungen, die mit dem Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG abgegolten sind.[1] Bei gegenüber ...mehr

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Ausbildungsfreibetrag und S... / 2.3 Keine Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

Die Einkünfte und Bezüge sowie Zuschüsse – ebenso wie das Vermögen – des Kindes spielen für die Berücksichtigung des Freibetrags keine Rolle. Der Freibetrag steht grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Situation des Kindes zu. Nach Abschluss der Erstausbildung bzw. des Erststudiums spielt jedoch die Erwerbstätigkeit eine Rolle. Ein Kind, das danach eine weitere Ausbild...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.15 § 74 Abs. 2 Nr. 9: Aufstellung von Sozialplänen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 9 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über die "Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen". Der Mitbestimmungstatbestand greift vor allem für den Fall, dass der Arbeitgeber/Dienstherr Rat...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.4.4 Basisrente-Alter: Ergänzende Absicherungen

Grundsatz Zusätzlich zur Altersabsicherung können mit einem Produkt der Basisrente-Alter auch der Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie seine Hinterbliebenen abgesichert werden.[1] Voraussetzung ist jedoch, dass auf die Beiträge zur Altersabsicherung mehr als 50 %[2] der Gesamtbeiträge des Steuerpflichtigen entfa...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außergewöhnliche Belastunge... / 2.4.2 Tatsächliche Gründe

Voraussetzung ist ein unabwendbares Ereignis, das den Steuerpflichtigen in eine existenzgefährdende Zwangslage bringt, sodass er den Aufwendungen nicht ausweichen kann. An der Zwangsläufigkeit fehlt es, wenn er zwar den Aufwendungen nicht ausweichen kann, er aber selbst freiwillig die Ursache für die Unausweichlichkeit gesetzt hat. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei...mehr

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Ausbildungsfreibetrag und S... / 1.2 Berufsausbildung

Das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden.[1] Der Begriff der Berufsausbildung wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf, solange das Berufsziel noch nicht erreicht ist und die Vorbereitung darauf ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten un...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Basic
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar

Leitsatz Die entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist nicht einkommensteuerbar, wenn dem Nießbrauchberechtigten durch die Übertragung kein wirtschaftliches Eigentum mehr an dem GmbH-Anteil zusteht. Die Ablösungszahlung ist dann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Blick in die Rechtslage Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

Rz. 287 Anwendbar sind die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG nur dann, wenn das erworbene Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähig ist. Zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Nr. 1), inländisches Betriebsvermögen, d. h. Betriebe, Teil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.2 Versorgungsleistungen bei unentgeltlicher Vermögensübertragung

Rz. 181 Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden.[1] Voraussetzung ist die Übertragung des in Rz. 180 genannten Vermögens aufgrund vertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.3 Gleichverteilung unter den Erben

Rz. 125 Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge bei 4 Erbberechtigten U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Ba...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.3 Großerwerb: Abschmelz- und Erlassmodell

Rz. 290 Regel- und Optionsverschonung sind ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens des aktuellen Erwerbs (zuzüglich des Werts der Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren) den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die früheren Erwerbe sind dabei mit ihrem früheren Wert zu berücksichtigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.7 Gestaltungsmöglichkeit bei Versorgungsleistungen

Rz. 193 Hat der Vermögensübergeber neben dem nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Vermögen im Rahmen des Übertragungsvertrags oder der Verfügung von Todes wegen weiteres nicht begünstigtes Vermögen übertragen (z. B. Grund-, Wertpapiervermögen), ist für die Zuordnung der Versorgungsleistungen die konkrete Vereinbarung im Übertragungsvertrag maßgebend. Dabei wird es grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 205 Im Mittelpunkt der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Da der Erbfall nicht planbar ist, ist im Regelfall einer lebzeitigen Schenkung der Vorzug zu geben, um deren Art, Umfang und Zeitpunkt steuerlich optimiert mit dem ErbStG zu strukturieren. Rz. 205a Das E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.4 Verwaltungsvermögen

Rz. 293 In welchem Umfang ein Unternehmen unter Nutzung der Begünstigungsregeln der §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG ohne eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die nächste Generation übertragen werden kann, hängt letztlich vor allem davon ab, ob und inwieweit im Unternehmen nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen existiert. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1 Unterschiede bei den Gesellschaftsformen

Rz. 82 Hinsichtlich der Gesellschaftsformen lässt sich für Zwecke der Unternehmensnachfolge zwischen den folgenden Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden: Personengesellschaften: OHG (§ 15 EStG Rz. 244), KG (§ 15 EStG Rz. 245), GmbH & Co. KG (§ 15 EStG Rz. 246); Kapitalgesellschaften: Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, AG, KGaA, SE. Rz. 83 Kapital- und Personengesellschafte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.1 Vorbemerkung

Rz. 225 In Deutschland existieren rd. 26.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, wobei davon rd. 600 im Jahr 2023 neu errichtet wurden.[1] Stifter/innen stiften dabei aus den unterschiedlichsten Gründen. In der Mehrzahl der Fälle sind es gemeinwohlorientierte Motive, die sie veranlassen, ihr Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen. Entsprechend haben Stiftungen in ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.2 Erwerb von bis zu 26. Mio. EUR (Regel- und Optionsverschonung)

Rz. 289 Für den Erwerb begünstigten Vermögens von bis zu 26 Mio. EUR (Ermittlung durch Abzug des stpfl. Verwaltungsvermögens vom begünstigungsfähigen Vermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG) existieren, wie bereits in Rz. 286 erwähnt, gem. § 13a ErbStG zwei Verschonungskonzepte: Regelverschonung, § 13a Abs. 1 ErbStG: Verschonung 85 % / Sofortbesteuerung begünstigten Vermögens 15 %, ggf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.2 Errichtung und Beendigung

Rz. 232 Die Errichtung einer Familienstiftung durch Übertragung von Vermögen von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) ist erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Als stpfl. Erwerb gilt gem. § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung, soweit sie nicht steuerfrei ist. Das ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2 Überblick über das Verschonungssystem

Rz. 286 Das ErbStG kennt unterschiedlich Optionen der Verschonung von Betriebsvermögen (Rz. 205). Bei einem Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens greift im Grundsatz die Basisverschonung (§ 13a ErbStG), d. h. der Erwerb kann weitgehend (Regelverschonung: 85 %) oder vollständig (Optionsverschonung: 100 %) frei von ErbSt bzw. SchenkSt erfolgen, soweit es sich um begünstigtes V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.1 Besteuerung bei Errichtung und Auflösung

Rz. 242 Stiftungen in Deutschland haben im Regelfall einen gemeinnützigen Status, mit dem weitreichende Steuervergünstigungen einhergehen, da sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO fördern. Dabei erfährt die Stiftung im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung, da es vereinzelt Regelungen enthält, die speziell ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.3 Wiederkehrende Leistungen

Rz. 179 Erfüllen wiederkehrende Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Versorgungsleistungen (Rz. 180ff.), weil z. B. kein durch § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigtes Vermögen übertragen wurde, die Leistungen nicht lebenslänglich gewährt werden oder die Erträge des Vermögens nicht zur Finanzierung der wiederkehrenden Leistungen ausreichen, sind die Gr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.3 Keine Versorgungsleistungen bei entgeltlicher Vermögensübertragung

Rz. 187 Liegen keine Versorgungsleistungen vor, da die Übertragung z. B. auf einem voll entgeltlichen Leistungsaustausch beruht, d. h. Leistung und Gegenleistung stehen sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten gleichwertig gegenüber, ist zu prüfen, ob die wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4.1 Ausgleichszahlungen

Rz. 220 Der Schenker verfügt häufig – neben dem zu übergebenden Unternehmen – nicht über ausreichend weiteres Vermögen, um alle Abkömmlinge gleich zu behandeln. Gleichwohl möchte er das Unternehmen in seiner Substanz (d. h. gegenständlich) erhalten und in dieser Form auch weitergeben, gleichzeitig aber auch eine wenigstens annähernde wirtschaftliche Gleichbehandlung seiner K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 45 Nießbrauchsgestaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass das Vermögen und dessen Erträge unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Bei einem Nießbrauchsvorbehalt überträgt der bisherige Eigentümer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf einen Nachfolger und behält sich den Nießbrauch an diesem Vermögen vor. Entsprechend steht beim Nießbrauchsvorbehalt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.2 Fehlender manifestierter Wille des Übergebers

Rz. 137 Bei der ungeplanten Unternehmensnachfolge können sich aus dem fehlenden manifestierten Willen des Übergebers verschiedene Probleme ergeben: Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen Gesamthandsvermögen (§§ 19022 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Das gilt ebenso für ein im Nachlass enthaltenes gewerbliches Unter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.5 Doppelstiftungen

Rz. 253 Die klassische Doppelstiftungsstruktur ist i. d. R. durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Es existieren zwei Stiftungen, d. h. eine gemeinnützige Stiftung, die steuerbegünstigt ist, und eine Familienstiftung, die stpfl. ist. Beide halten gemeinsam als Unternehmensbeteiligungsstiftungen das Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft. Dabe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 238 Für Familienstiftungen entsteht die Erbersatzsteuerpflicht alle 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Hierbei wird ein Generationenübergang auf 2 Kinder fingiert. Bei der Berechnung der Ersatzerbschaftsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder (800.000 EUR) gewährt. Ferner ist die ErbSt für die Hälfte des stpfl. Stiftungsvermögens nach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.2 Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 198 Als Maßnahmen zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sind sämtliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich, die nicht dem Erbrecht unterliegen. Es besteht keine Einschränkung auf die typischen Formen des Erbrechts, z. B. Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis. Rz. 199 Als Gestaltungsmittel kommen u. a. die Schenkung, die Errichtung neuer oder die Umwandlung besteh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Überblick

Rz. 48 Für die Unternehmensnachfolge gibt es kein spezielles Erbrecht. Grundkenntnisse des gesetzlichen Erbrechts sind unerlässlich, da neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auch das gesetzliche Erbrecht für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung ist.[1] Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des Erbrechts. Darü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.2.2 Betriebsaufspaltung

Rz. 214 Besondere Vorsicht ist bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung in Fällen vorweggenommener Erbfolge geboten. Übertragungen können in diesem Zusammenhang zu ggf. existenzgefährdenden steuerlichen Folgen in Form einer ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung mit der Folge der Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven im Besitzunternehmen führen.[1] Rz. 215 Eine Betrie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 50 Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) mit allen Rechten und Pflichten über (Universalsukzession).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.2 Steuerrechtliche Begünstigungen

Rz. 244 Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (allgemeiner Spendenabzug). Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten, lassen sich in folgende Jahre unbegrenzt vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Erbengemeinschaft

Rz. 68 Mehrere gleichberechtigte Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ohne Nachlassplanung und bei fehlender letztwilliger Verfügung geht das Vermögen des Erblassers beim Erbfall durch Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf seine gesetzlichen Erben über. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft in Gestalt aller Erben nur gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen kann. J...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.8.2 Einzelunternehmen

Rz. 28 Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herangezogen werden.[1] Eine Übertragung des Einzelunternehmens als Sachgesamtheit ist nicht möglich. Vielmehr ist für die Übertragung des Einzelunternehmens die Übereignung bzw. Abtretung sämtlicher Vermögensgegenstände, Forderungen und Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1 Begriff

Rz. 17 Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind: Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, Bereicherung des Beschenkten dadurch, und Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.7 Schenkung als Element der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 25 Die Schenkung hat im Rahmen der Erbfolgeplanung ihre wesentlichste Bedeutung.[1] Die vorweggenommene Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert. Aus den Begriffen "Erbfolge" und "vorweggenommen" lässt sich jedoch deren Tatbestand ableiten. Dabei stehen vertragliche Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge im Vordergrund. Erfolgt die Ü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.1 Vorbemerkung

Rz. 136 Nachstehend werden unterschiedliche Problembereiche aufgezeigt, die sich aus der vorzeitigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ergeben können. Die Erbengemeinschaft bedarf der Auseinandersetzung des während ihres Bestehens gesamthänderisch gebundenen Vermögens an die einzelnen Erben, da sie eine grundsätzlich auf Teilung angelegte Zufallsgemeinschaft ist. So...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.1 (Teil-)Entgeltliche Übertragung auf einen Abkömmling

Rz. 161 Die entgeltliche Betriebsveräußerung (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) an einen Abkömmling kommt vor allem bei Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht, insbes. sofern der Alteigentümer die Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen kann.[1] Korrespondierend dazu entstehen dem Erwerber Anschaffungskosten, die er ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.2 Unterhaltsleistungen

Rz. 178 Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) liegen vor, soweit keine Versorgungsleistungen gegeben sind und der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des übertragenen Vermögens überschreitet ("Überentgeltlichkeit").[1] Unterhaltsleistungen sind steuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 2 EStG); ihr Zufluss führt grds. auch nicht zu stpfl. Einkünften (§ 22 Nr. 1 S. 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.2 Entreicherung des Schenkers

Rz. 18 In dem Merkmal der Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers steckt die Entreicherung des Schenkers, die eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verminderung der Vermögenssubstanz erfordert.[1] Entsprechend wird eine Schenkung bei einer unentgeltlichen Erbringung einer Arbeits- oder Dienstleistung, bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache (auch a...mehr