Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 14. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt

Spätestens seit der Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch die seit 1.1.2008 geltende Vorschrift des § 1578b BGB besteht eine "Verwerfung" zwischen dem nachehelichen Unterhaltsanspruch und dem Versorgungsausgleich.[52] Nach § 1578b BGB endet der nacheheliche Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten regelmäßig, sobald ehebedingte Nachteile nicht mehr fortwirk...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Versorgungsausgleich?

Einführung Unterzieht man das geltende Versorgungsausgleichsrecht anhand einzelner ausgewählter Aspekte einer eher kursorischen kritischen Betrachtung und berücksichtigt man den in den zurückliegenden Jahrzenten im Umfeld dieses Rechtsbereichs eingetretenen gesellschaftlichen und sozialen Wandel, drängt sich fast unvermeidlich die Frage auf, ob der Versorgungsausgleich dauerh...mehr

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FF 03/2020, Forum Versorgungsausgleich – Zehn Jahre Strukturreform

Vor zehn Jahren trat das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft – aus diesem Anlass veranstaltete die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV am 8.11.2019 gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Darmstädter Kreis das "Forum Versorgungsausgleich" und stellte die Frage: Ist der Gedanke der "Halbteilung" mit der internen und externen ...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Grundgedanken

Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten im Alter und bei Invalidität. Er hat grundsätzlich die hälftige Teilung der ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte zum Inhalt, unabhängig davon, ob diese Anwartschaften von nur einem oder von beiden Ehegatten erwirtschaftet worden sind. Dem Ehegat...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / IV. Resümee

Die bleibenden juristischen Mängel, Unzulänglichkeiten, Schwierigkeiten und Diskrepanzen des Versorgungsausgleichsrechts wiegen schwer und sind manchem Betroffenen kaum dauerhaft zumutbar. Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die "sozialrechtliche Sicherung der nicht-erwerbstätigen Frau" hat seit dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes dramatisch abgenommen. Seine Bedeu...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 1. Vorgeschichte

Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (früher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)). Das Rechtsinstitut Versorgungsausgleich geht vor allem auf Forderungen der Frauenbewegung in den 1960er Jahren zurück. Erste Gedanken finden sich...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / III. Zum gesellschaftlichen und sozialen Wandel

Wie schon dargelegt, stand die "sozialrechtliche Sicherung der nichterwerbstätigen Frau" ganz im Mittelpunkt der Überlegungen zur Kreierung des Rechtsinstituts Versorgungsausgleich. In diesem Bereich und seinem Umfeld hat aber in den zurückliegenden Jahrzehnten ein bemerkenswerter gesellschaftlicher und sozialer Wandel stattgefunden. 1. Zu Ehe und Familie Die Zahl der Eheschei...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / Einführung

Unterzieht man das geltende Versorgungsausgleichsrecht anhand einzelner ausgewählter Aspekte einer eher kursorischen kritischen Betrachtung und berücksichtigt man den in den zurückliegenden Jahrzenten im Umfeld dieses Rechtsbereichs eingetretenen gesellschaftlichen und sozialen Wandel, drängt sich fast unvermeidlich die Frage auf, ob der Versorgungsausgleich dauerhaft erhalt...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 1. Geringe Verständlichkeit

Illusorisch war die Hoffnung des Gesetzgebers,[12] der Versorgungsausgleich werde verständlicher werden. Das ist kaum gelungen, weil die in Rede stehenden Versorgungsanrechte sowohl im Hinblick auf ihre Bewertung als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der unterschiedlichen berührten Rechtsgebiete – neben Familienrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht, jeweils u...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 5. Zwischenbilanz

Das Anliegen der "sozialrechtlichen Sicherung der nicht-erwerbstätigen Frau" unterlag in den vergangenen Jahrzehnten einem grundlegenden Wandel. Die Gruppe der nichterwerbstätigen (Ehe)Frauen ist zahlenmäßig von einer Mehrheit zu einer relativ kleinen Gruppe zusammengeschmolzen und schrumpft weiter. Die Unterschiede zwischen Männern und Frauen sind insoweit immer geringer ge...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 4. Weitere Entwicklung

Zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2015 ist bei Frauen aber sowohl die Höhe der Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich als auch der Anteil dieser Zuschläge an den Rentenleistungen gesunken. In diesen 15 Jahren ist die Höhe der Zuschläge durchschnittlich von 267,26 EUR monatlich auf 205,38 EUR monatlich gesunken; inflationsbereinigt handelt es sich um eine Absenkung um 41,37...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 10. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben

Schieflagen können sich auch beim vorzeitigen Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsleben ergeben. Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die ohne Versorgungsausgleich...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / I. Zum Versorgungsausgleichsrecht

1. Vorgeschichte Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (früher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)). Das Rechtsinstitut Versorgungsausgleich geht vor allem auf Forderungen der Frauenbewegung in den 1960er Jahren zurück. Erste Geda...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 13. Zum Abänderungsverfahren

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung von (früheren) Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 51 VersAusglG, auch §§ 225, 226 FamFG) sind so kompliziert gestaltet, dass eine Partei auch mit anwaltlicher Hilfe vor Einleitung eines solchen Verfahrens kaum übersehen kann, ob überhaupt die Zulässigkeitshürde genommen werden kann. Bergn...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 3. Neuere Entwicklung

Der Gesetzgeber hat sich schließlich bemüht, die Mängel durch eine Strukturreform des Versorgungsausgleichs zu überwinden. Unter Berücksichtigung von Vorschlägen einer Experten-Kommission aus dem Jahr 2004 legte das BMJ im Jahr 2007 einen Diskussionsentwurf vor, der zu dem (neuen) Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3.4.2009 (VersAusglG, BGBI. I S. 700) führte. Das neue...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 7. Individualausgleich versus Versicherungsgedanke

In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich erweckt das Bundesverfassungsgericht[29] den Eindruck, als gehe es nicht mehr allein um den individuellen Ausgleich zwischen früheren Ehegatten, also zwischen zwei konkreten Personen, wie z.B. auch beim Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB). Es tauchen mehr und mehr Begriffe aus dem Versicherungsrecht auf; in Begründun...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 12. Zur Vergleichbarkeit von Anrechten

Vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit der Eheleute, in größerem Umfang als früher Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen (§ 6 VersAusglG), stellt sich nicht nur das Problem der weiterhin unzureichenden Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Anrechten auf Altersvorsorge (§ 47 VersAusgiG), sondern auch die weitergehende Frage der Bewertung dieser Anrecht...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 16. Zwischenbilanz

Nach rund 50-jährigen Bemühungen um ein Rechtsinstitut Versorgungsausgleich fällt die juristische Bilanz ernüchternd aus. Dem Gesetzgeber ist es mit Unterstützung zahlreicher Fachjuristen und auf der Grundlage mannigfacher Rechtsanwendungserfahrungen in zwei Anläufen nicht gelungen, eine befriedigende Regelung dieser Rechtsmaterie zu kreieren. Einige wenige der aufgezeigten U...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 5. Mannigfache Intransparenz

Der Vollzug des Versorgungsausgleichs ist durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet. a) In den gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen werden regelmäßig Anrechte in Höhe von Euro-Beträgen oder Anrechte in Höhe von Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf einen u.U. weit zurückliegenden Zeitpunkt, übertragen. Um welche aktuellen Euro-Beträge es geht, können alle...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / II. Kritische Bemerkungen zum geltenden Recht

Inzwischen werden die Mängel, Unzugänglichkeiten, Schwierigkeiten und Diskrepanzen auch des neuen Rechts immer deutlicher gesehen. 1. Geringe Verständlichkeit Illusorisch war die Hoffnung des Gesetzgebers,[12] der Versorgungsausgleich werde verständlicher werden. Das ist kaum gelungen, weil die in Rede stehenden Versorgungsanrechte sowohl im Hinblick auf ihre Bewertung als auc...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Zu Frauen und Beruf

Die Berufs- und Erwerbstätigkeit der Frauen ist seit dem Jahr 1967 gewaltig angestiegen. Im Jahr 1967 belief sich die Erwerbstätigenquote der Männer auf 87,9 %, die der Frauen aber nur auf 45,1 %. Die Differenz betrug also 42,8 Punkte. Im Jahr 2017 belief sich die Erwerbstätigenquote der Männer auf (nur noch) 78,9 %, die der Frauen dagegen auf 71,5 %. Die Erwerbstätigenquote...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 6. Inkorrekte Teilung von Anrechten

Auch das neue Recht vermag leider nicht zu gewährleisten, dass Versorgungsanrechte korrekt geteilt werden. Es besteht das Risiko, dass die für die Wertberechnung der Anrechte zuständigen Versorgungsträger (§ 5 VersAusglG) diese im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens falsch bewerten mit der Folge, dass diese auch falsch geteilt werden. Da eine nachträgliche Fehlerkorre...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 11. Zum Tod eines Ehegatten

Komplizierte Fallkonstellationen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Der Tod eines früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt zum Erlöschen seines Anspruchs auf Wertausgleich bei der Scheidung (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG); der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte g...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 15. Zusatzbelastungen

Vor allem seit der gesetzlichen Neuregelung vom 3.4.2009 können zusätzliche Belastungen und Einbußen auf die Ehegatten zukommen. Die Versorgungsträger können nun alle durch die interne Teilung von Versorgungsanrechten – das ist jetzt die Regelausgleichsform – entstehenden Kosten hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen (§ 13 VersAusglG). Bislang machen davon alle...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 2. Zersplitterung von Anrechten

Die grundsätzliche Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts der geschiedenen Ehegatten, die zu einem anrechtsbezogenen sog. Hin und Her-Ausgleich führt, mündet häufig in einer Zersplitterung von Altersvorsorgeanrechten bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten. Der Versuch, die Zersplitterung unter Begründung von Kleinstanrechten zu verme...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 8. Zu den Geringfügigkeitsprüfungen

Die Geringfügigkeitsprüfungen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG machen mehr Probleme als vom Gesetzgeber seinerzeit erwartet.[34] Diese Vorschriften eröffnen im Falle der Geringfügigkeit einen tatrichterlichen Ermessensspielraum. In dessen Rahmen kann einerseits ein Ausgleich trotz Geringfügigkeit erfolgen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsg...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 1. Zu Ehe und Familie

Die Zahl der Ehescheidungen ist stark zurückgegangen – bei leichtem Anstieg der Gesamtbevölkerungszahl. Allein im Zeitraum von 2003 bis 2017 verminderte sich die Anzahl der Ehescheidungen von 213.975 auf 153.501 Fälle jährlich. Die Anzahl der Ehepaare mit Kindern verringerte sich (leider) auch. Im Jahr 1996 zählte man noch 10.408.000 Ehepaare mit Kindern, im Jahr 2017 gab es...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 4. Involvierung verschiedener Rechtswege

Im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien – auch zu den anderen Ehescheidungsfolgenregelungen – ist das Versorgungsausgleichsrecht nicht zuletzt deswegen höchst kompliziert, weil mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder auch des Oberlandesgerichts die rechtliche Auseinandersetzung noch keineswegs zu Ende sein muss. Ist der ausgleichspflichtige Beamte mit...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 3. Eingeschränkte Anpassungsregelungen

Das Gesetz enthält Regelungen, die es ermöglichen, nach einer rechtskräftigen Entscheidung deren versorgungsrechtliche Auswirkungen in bestimmten Fällen zu korrigieren (§§ 33 ff. VersAusglG). Die Beschränkung dieser Anpassungsregelungen auf sog. Primärversorgungsanrechte, auf die Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) begegnet Bedenken,[16] auch wenn das Bundesverfassungsg...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 9. Zur Härteregelung des § 27 VersAusglG

Die Härteregelung des § 27 VersAusglG hat inzwischen wohl zu weitreichende Bedeutung erlangt. Das liegt nicht allein an inhaltlichen und technischen Mängeln des Gesetzes, sondern in hohem Maße an der extremen Komplexität der betroffenen Rechtsmaterien. Die vorangegangenen Härteklauseln (§§ 1587c, 1587h BGB a.F.; § 3a Abs. 6 VAHRG a.F.) waren sicher zu eng und sind von der Re...mehr

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FF 03/2020, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. [2] Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.4.2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26.4.2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.12.2019 – 13 UF 73/19 1. Die instanzabschließende Entscheidung, einen Versorgungsausgleich zurzeit nicht stattfinden zu lassen, stellt bei einem im Raum stehenden Normalfall eines Wertausgleichs bei Scheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG mangels verfahrensrechtlicher Grundlage eine unzulässige Teilentscheidung dar. 2. Im...mehr

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ZErb 03/2020, Rezension

Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis Dr. Christof Münch (Hrsg.) C.H. Beck, 3. Aufl. 2020, 1557 Seiten, 219 EUR ISBN 978-3-406-73865-4 Der Herausgeber legt – zusammen mit 19 weiteren, teilweise sehr renommierten Autoren – die dritte Auflage seines familienrechtlich bereits bekannten und bewährten Handbuchs vor. Der Kreis der Autoren ist, von einer Ausnahme abgesehen ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.12.6 Einzelfragen zu Pensionskassen

In der Schweiz besteht die Möglichkeit, insbesondere bei einer erst späteren Tätigkeit in der Schweiz, einer Aufbesserung der Rentenhöhe durch eine Sondereinzahlung (Einkauf). Hat sich der Steuerpflichtige bei einer Schweizer Pensionskasse, bei der er pflichtversichert ist, zusätzlich mit einem Einmalbeitrag "eingekauft", stellt sich die Frage der steuerlichen Auswirkungen. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Versorgungsausgleich

Zahlungen, die der geschiedene Ehegatte für den ehemaligen Partner zwecks Versorgungsausgleichs zur Begründung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung oder einen anderen Rentenversicherungsträger leistet, sind keine ag Belastungen (BFH BStBl II 1984, 106; BFH/NV 2015, 202; 2010, 1807; FG Nds EFG 1996, 173; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Versor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 10 Abs 1a Nr 4 EStG)

Rn. 650 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Gesetzesentwicklung: Bis einschließlich des VZ 2007 konnten Leistungen aufgrund schuldrechtlichem Versorgungsausgleich iRd § 10 Abs 1 Nr 1 aF EStG (s Rn 610ff) als dauernde Last berücksichtigt werden. Ab dem VZ 2008 wurde mit § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF eine eigenständige Vorschrift zur Regelung des SA-Abzugs bei schuldrechtlichen Versorgungsl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1a Nr 3 EStG)

Rn. 640 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 3 EStG regelt den SA-Abzug im Falle von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung. Sie wurde mit dem ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) als neuer Abzugstatbestand, ergänzend zu § 10 Abs 1a Nr 4 EStG, eingeführt. Sie gilt für einschließlich ab dem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG

Rn. 240 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sind als Altersvorsorgeaufwendungen zunächst Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als SA abziehbar. Berücksichtigt werden nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Scheidungskosten

Rn. 1 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der BFH hat in einer neuen Entscheidung seine bisherige Ansicht zu Scheidungskosten aufgegeben (BFH v 18.05.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373). Rn. 2 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach bisheriger Rspr des BFH wurden Aufwendungen, die die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung betreffen, und bestimmte Scheidungsfolgesachen zum A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. Abzug beim Gesamtrechtsnachfolger

Rn. 13 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Frage, ob der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der dessen SA leistet, sie seinerseits als SA geltend machen kann, ist nicht allg zu beantworten. Vielmehr ist für den SA-Abzug von Zahlungen, die beim Erblasser als SA zu berücksichtigen gewesen wären, die aber der Erbe leistet, nach hM jeder SA-Tatbestand des § 10 EStG gesondert zu p...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren nach Abs. 1

Rz. 3 Der Schuldner muss zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden sein. In Betracht kommen die Bestimmungen der §§ 259, 260, 666, 681, 713, 1379, 1435, 1580, 1587e, 1605, 1915, 1978, 2000, 2028, 2057, 2127, 2130 und § 2218 Abs. 1 BGB, § 74c Abs. 2, § 87c HGB und § 51a GmbHG. Es kann sich um ein rechtskräftiges, aber auch ein vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die privilegierten Gläubiger (Absatz 1 Satz 1) /Anwendungsbereich

Rz. 3 Privilegiert ist der Gläubiger, wenn er Verwandter in gerader Linie (§ 1601 BGB), insbesondere Kind, Adoptivkind, ehelich erklärtes Kind, jetziger oder früherer Ehegatte, jetziger oder früherer Lebenspartner (§§ 5, 12, 16 LPartG), Elternteil oder Elternteil nach §§ 1615l oder 1615n BGB ist. Hinter der für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 11.12.2019 – 1 BvR 3087/14 Das Urteil des BGH v. 10.9.2014 – IV ZR 298/13, das Urteil des OLG Karlsruhe v. 6.8.2013 – 12 U 29/13 – und das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.1.2013 – 6 O 47/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung s...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / I. Einleitung

Der Versorgungsausgleich genießt als eine den Familiengerichten anvertraute Materie mit stark rentenrechtlichen Bezügen den Ruf, besonders schwierig zu sein.[2] Die Teilung der Rentenanrechte bei Scheidung ist seit seiner Einführung im Jahr 1977 den Familiengerichten anvertraut. Die tatsächlichen Auswirkungen – nämlich die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen bei Eint...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / V. Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten

Der Versorgungsausgleich geht ins Leere, wenn die ausgleichberechtigte Person stirbt, ohne Rente zu beziehen. In dieser Situation wird der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ausgleichspflichtigen – beschränkt auf die Anrechte nach § 32 VersAusglG und beschränkt auf den Zeitraum nach Antragstellung – letztlich dauerhaft ausgesetzt, § 37 VersAusglG. Der Gesetzgeber hat sich hie...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 1. Ungekürzte Rentenzahlung wegen besonderer Härte

Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs erleben ausgleichspflichtige Ehegatten bei Pensionierung eine Kürzung ihrer Rentenbezüge. Der Eingriff in den Rentenbestand des im Saldo ausgleichspflichtigen Ehegatten ist im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) nur soweit gerechtfertigt, als der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon profitieren kan...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 1. Anpassungsentscheidungen im Erstverfahren

Seit 2009 ist die Zuständigkeit über die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung bei fortlaufenden Unterhaltszahlungen von den Versorgungsträgern zu den Familiengerichten verlagert worden. Vor 2009 waren die Versorgungsträger befugt, in eigener Kompetenz über die Aussetzungsanträge nach § 5 VAHRG zu entscheiden. Sie mussten nur überprüfen, ob überhaupt eine Unterhaltspf...mehr

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FF 02/2020, Eheschleicherei, Kindschaftsverfahren und Fachgerichtsbarkeit – Aktuelle Themen im Familienrecht

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrechtvom 21.-23.11.2019 in Warnemünde Mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung gefolgt, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. "EU-Güterechtsverordnung" und "Legal-Tech-Chancen im Familienrecht" Unter dem...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / IV. Anpassung wegen Invalidität oder vorgezogener Altersgrenze

Nach Aufhebung des Saldierungsprinzips muss nun erstmalig über Härten entschieden werden, die sich aus der Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs ergeben können, weil ein Rentner aus einem übertragenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann, während bei der eigenen Rente der Betrag abgezogen wird, den er zugunsten des Ehegatten abgeben musste. Beim saldierten Ausgleich nac...mehr