Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.2 Kosten der Wasserversorgung/Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

Die Wasser- und Abwasserkosten sind ein klassischer Fall der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bis auf den wohl äußerst seltenen Fall, dass entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV die Aufwendungen für den Einbau von Messgeräten unverhältnismäßig sind, weil sie die im Verlauf von 10 Jahren zu erwartenden Einsparungen übersteigen[1], entspricht lediglich eine ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.10 Versicherungsbeiträge (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Die Ordnungsmäßigkeit einer Änderung der Verteilung der Versicherungsbeiträge vom gesetzlichen oder vereinbarten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen nach Objekten wurde verneint.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Belastung mit Versicherungsselbstbehalt Zunächst haben die Wohnungseige...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.3 Verwaltungskosten

Eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Sondereigentumseinheiten, also nach Objekten, entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, denn der Aufwand für den Verwalter ist nicht abhängig von der Größe oder Wertigkeit des einzelnen Objekts. Vielmehr hat er für jede Einheit einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Er hat jeden Wohnungseigentümer zur Versa...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.12 Kosten des Kabelempfangs/der Medienversorgung (§ 2 Nr. 15 BetrKV)

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder aber des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel abrechnet.[1] Selbstve...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.5 Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

Soweit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel gilt oder eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vereinbart ist, verstößt eine Änderung dieses Kostenverteilungsschlüssels nur dann gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn mit der Kostenverteilungsänderung eine willkürliche Benachteiligung einzelner Wohnungse...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.7 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV)

Ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Kosten der Hausreinigung (und wohl auch – weil ebenfalls objektbezogen – die Kosten der Ungezieferbekämpfung) abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen etwa nach Objekten zu verteilen, wurde zwar bereits angenommen.[1] Aber auch wenn größere Wohnungen üblicherweise von...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.9 Kosten des Allgemeinstroms (§ 2 Nr. 11 BetrKV)

Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören in erster Linie die Kosten für die Treppenhausbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Außenanlagen der Wohnanlage. Auch Betriebsstromkosten für einen gemeinschaftlichen Aufzug gehören hierzu. Als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend wurde es angesehen, die Kosten des Allgemeinstroms anstatt nach Miteigentumsanteilen auch nach Objekt...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher K...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.13 Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV)

Vorhandene Waschmaschinen sind dem Gemeinschaftsvermögen zuzurechnen. Sie unterliegen insoweit der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebskosten der Waschmaschine und ggf. eines zusätzlich vorhandenen Wäschetrockners aufg...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.3 Heizkosten

Was eine Änderung der Verteilung der Heizkosten betrifft, ist stets im Hinterkopf zu behalten, dass die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend auch für den Bereich des Wohnungseigentums gelten. Nach § 3 Satz 1 HeizkostenV sind die Vorschriften der HeizkostenV auf Wohnungseigentum unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.4 Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands

Vor Inkrafttreten des WEMoG räumte § 21 Abs. 7 WEG a. F. den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Beschlussfassung zur Regelung der Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands ein. Die Bestimmung war insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen im Verwaltervertrag Sonderhonorare für den Verwalter geregelt sind, die verursacherbezogen ausgelöst werden und die insow...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.1 Kostenarten

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und insoweit auch einen Anspruch auf eine interessengerechte Kostenverteilung. Insoweit kann im Einzelfall ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels für bestimmte Kostenarten bestehen. Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG kann auch die Verteilung der...mehr

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Sommer, SGB V § 92a Innovat... / 2.5 Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds

Rz. 24 Das Bundesamt für Soziale Sicherung (früheres Bundesversicherungsamt) erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus (Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift). Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden n...mehr

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Sommer, SGB V § 260 Betrieb... / 2.4 Verwaltung (Abs. 3)

Rz. 15 Die Betriebsmittel sind so anzulegen, dass sie zur Erfüllung der gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Aufgaben der Krankenkasse einschließlich der Verwaltungskosten (Abs. 1 Nr. 1, vgl. Rz. 4 ff.) und zur Auffüllung der Rücklage sowie zur Bildung des Verwaltungsvermögens (Abs. 1 Nr. 2, vgl. Rz. 8) verfügbar sind. Soweit die Betriebsmittel den monatlichen Bedarf ü...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 13 Rechtsprechungsübersicht

ALG II Ist der Arbeitsuchende als Eigentümer einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sind auf ihn umgelegte und nicht abwendbare Kosten einer Erhaltungsrücklage und eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen.[1] Anfechtungsklage Die Ablehnung der Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage entspricht nicht ord...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 7 Hausgeld-Minderzahlungen – wie ist zu verbuchen?

Im Verwalteralltag ist es keine Seltenheit, dass die Wohnungseigentümer ihrer Zahlungspflicht auf Grundlage beschlossener Wirtschafspläne nicht in voller Höhe nachkommen. In aller Regel zahlen die Wohnungseigentümer das Hausgeld auch in einer Summe, also ohne nach den Bewirtschaftungsbeiträgen und denjenigen zur Erhaltungsrücklage zu unterscheiden bzw. eine entsprechende Til...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 8.3.2 Bildung einer Liquiditätsrücklage

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist den Wohnungseigentümern die Kompetenz eingeräumt, neben der Erhaltungsrücklage weitere Rücklagen zu bilden. Eine solche zusätzliche Rücklage muss nicht gebildet werden, wenn sie aber gebildet wird, muss sie ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das dürfte im Fall einer Liquiditätsrücklage wenigen Zweifeln unterliegen, stellen d...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 16... / 2.1 Antragstellung

Rz. 3 § 16 gilt uneingeschränkt ohne den Vorbehalt abweichender Regelungen in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches (vgl. § 37 Satz 2). Damit werden allerdings Ergänzungen und Sonderregelungen nicht ausgeschlossen. § 16 definiert nicht den Begriff des Antrages i. S. d. § 16. Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige Willenserkl...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 10.3 Bildung einer Liquiditätsrücklage

Insbesondere um einen temporären Zugriff im Fall von Liquiditätsengpässen auf die Erhaltungsrücklage zu vermeiden, bietet es sich im Rahmen einer Teilauflösung der Erhaltungsrücklage geradezu an, die dort vorhandenen überschüssigen finanziellen Mittel in eine Liquiditätsrücklage zu transferieren. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage – auch neben einer bestehenden Erhaltungs...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 16... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt grundlegend und unabhängig von einem materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Erfordernis der Antragstellung für eine Sozialleistung, dass spezifische, hauptsächlich vom Bürger unabhängige verwaltungsökonomische Gegebenheiten, insbesondere das gegliederte Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland, dem Zugang zu Sozialleistungen nicht ent...mehr

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Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.6.2 Verwalten (Satz 2)

Rz. 20 Jede Krankenkasse verwaltet die Rücklage selbst, soweit diese nicht nach § 262 Teil der Gesamtrücklage beim Landesverband ist. Zuständig für die Rücklageverwaltung ist der Geschäftsführer oder Vorstand (§ 35a SGB IV), da Anlegen und Verwalten der Mittel grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Anlegen und Verwalten der Mittel hat nach den §§ 80ff. SGB ...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 3.4 Bemessung der Rücklage anhand eines konkreten Erhaltungsplans

In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage, der Berücksichtigung konkreter vergangener Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sowie unter Berücksichtigung der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an. Ein ...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 8.3 Liquiditätsentnahmen

In der Praxis wird die Erhaltungsrücklage häufig bei Liquiditätsengpässen in Anspruch genommen. Dass dies ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, liegt bereits deshalb auf der Hand, weil es sich bei der Erhaltungsrücklage um zweckgebundenes Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.[1] Insoweit stellt auch eine lediglich vorübergehende Inanspruchnahme d...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1.3 Klage eines Wohnungseigentümers

Da die Bildung einer Erhaltungsrücklage stets ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat auch ein jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG hierauf einen Anspruch.[1] Ist eine Rücklage nicht gebildet, kann er deren Bildung grundsätzlich gerichtlich durchsetzen. Zwingend erforderlich ist allerdings, dass der Wohnungseigentümer zunächst die übrigen Wohnungseigentümer...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 3 Verordnungen zum SGB II

Rz. 20 Zum SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung) sind folgende Verordnungen erlassen worden: Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) – 28.9.2004, aktuell (1.1.2018) i. d. F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsvero...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 6 Anlage der Erhaltungsrücklage

Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 12... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist kein Leistungsträger i. S. d. SGB. Daher konnte auf diesen Begriff verzichtet werden. Private Krankenversicherungen sind auch dann keine Leistungsträger, wenn sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen (vgl. die Begrenzung in § 21a auf die Pflegekassen). Auch Arbeitgeber sind keine Leistungsträger i. S. d. § 12, selbs...mehr

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Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 2.1.2 Grundstücke

Rz. 14 Zum Verwaltungsvermögen gehören Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind. Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Die Krankenkasse ist nicht gehindert, Teilflächen ihrer Verwaltungsgebäude anderweitig zu vermieten. Eine ausschließliche Verwendung als Vermögensanlage scheidet allerdings ...mehr

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Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 367 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die...mehr

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Sommer, SGB V § 260 Betrieb... / 2.1.1 Gesetzliche Aufgaben (Nr. 1)

Rz. 4 Betriebsmittel dürfen nur für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden. Dazu gehören u. a. die Ausgaben für die Regel-, Mehr- und Ermessensleistungen der Krankenkasse. Rz. 5 Die Betriebsmittel dürfen somit nur für Leistungsausgaben (§§ 11 ff. Kontenklasse 4/5), Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Konte...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 5.2 Verordnungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende – 24.12.2003-31.12.2022

Rz. 180 Zum SGB II sind folgende Rechtsverordnungen erlassen worden: Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) – 28.9.2004, aktuell (1.1.2018) i. d. F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 29.5.2017 (B...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Die Bildung einer Erhaltungsrücklage (vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) in § 21 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. als "Instandhaltungsrückstellung" bezeichnet) stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG das Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat ein jeder Wohnungse...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 7 Zusammenfassung wichtiger (Änderungs-)Gesetze zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (29.12.2003-31.12.2022)

Rz. 220 Der Gesetzgeber hat sich beim Gesetz zur Einführung des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) davon leiten lassen, dass – wie auch das SGB III – der gesetzliche Handlungsrahmen allein den Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit nicht bewirken kann. Wir...mehr

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Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm umschreibt abschließend das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse und verweist dazu auf § 82a Satz 2 SGB IV. Es gehört neben den Betriebsmitteln und der Rücklage zu den Mitteln der Krankenkasse. Im Umkehrschluss gehören alle Mittel zum Verwaltungsvermögen, die nicht zu den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen (z. B. Gesamtrücklage, Mittel für...mehr

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Sommer, SGB V § 260 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Betriebsmittel sind kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (§ 81 SGB IV). Sie sichern die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse. Für die Krankenversicherung enthält die Norm eine spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der Verwendung, Höhe und Verwaltung der Betriebsmittel. Die Norm korr...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 15... / 2.3 Zusammenarbeit

Rz. 11 Abs. 3 verpflichtet die Auskunftsstellen und Leistungsträger zur Zusammenarbeit. Daraus kann der Auskunftsuchende allerdings keine bestimmten Handlungen oder Auskünfte ableiten. Die Regelung hat zwei Dimensionen. Einerseits geht es um eine Zusammenarbeit dem Grunde nach, die hauptsächlich die Bereitstellung von Informationen, z. B. verfügbarer Merkblätter, Zuständigke...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 5.1 Verordnungen zum Bürgergeld, Grundsicherung – ab 1.1.2023

Rz. 170 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung – Bügergeld-V) i. d. F. des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) – 1.1.2023 Rz. 171 Verordnung über die Mittel für Eingliederung in Arbeit und für di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 1.1 Administrierung als Pflichtaufgabe

Rz. 3 Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 2.1.1.2 Anschaffung, Erneuerung, Versorgungsbezüge

Rz. 11 Zum Verwaltungsvermögen gehören Geldmittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge an Bedienstete und deren Hinterbliebene bereitgehalten werden. Rz. 12 Die Rückstellungen werden angesammelt, um zukünftige Ausgaben zu bestreiten. Die Krankenkasse hat nachweisbar zu dokumentieren und zu begründen, welche Inves...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 262 Gesamtr... / 2.5 Anlegen der Gesamtrücklage (Abs. 5)

Rz. 19 Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, dass sie für die in § 261 Abs. 1 und § 262 Abs. 4 genannten Zwecke verfügbar ist. Der Gesetzestext bezieht sich nicht auf § 261 Abs. 4, sondern meint § 262 Abs. 4. Die Vorgängervorschrift des § 366 Abs. 5 RVO war dagegen richtig gefasst. Insofern ist dem Gesetzgeber bei der Übernahme der Vorgängervorschrift ein redaktioneller Fehle...mehr

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Kontenrahmen: Anforderungen... / 4.1 Originäre Finanzbuchführung nach HGB oder IFRS

Rz. 14 Da Unternehmen mit Sitz in Deutschland z. B. für Ausschüttungszwecke zurzeit (noch) verpflichtet sind, einen Einzelabschluss nach HGB aufzustellen, müssen bei Einführung der IFRS 2 getrennte Bewertungsbereiche in der Finanzbuchhaltung vorgehalten werden. Mit den heutigen Software-Programmen sollte die Verwaltung zweier Bewertungsbereiche grundsätzlich kein Problem meh...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 8.1.1 Organisationsform

Rz. 250 Das BVerfG hat mit Urteil v. 20.12.2007 entschieden, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.8 Auszahlung der Fördermittel

Rz. 69 Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln zu den im Förderbescheid angegebenen Zeitpunkten und nach Prüfung der festgelegten Voraussetzungen veranlasst die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Sie lässt sich hierfür erforderliche Nachweise vom Förderempfänger vorlegen. Die Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 2.1.1.1 Krankenkasse und Eigenbetriebe

Rz. 7 Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögensanlagen, die für die Verwaltung der Krankenkasse und die Führung ihrer Eigenbetriebe erforderlich sind. Hierzu zählen Grundstücke und Gebäude für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe. Es muss sich um eigengenutzte Immobilien handeln (vgl. Rz. 14). Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Mobile Vermögensanlagen s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 3 Bemessung der Rücklage

In aller Regel ordnet bereits die Gemeinschaftsordnung die Bildung einer Erhaltungsrücklage an. Der Verwalter muss dann nicht erst einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Allerdings obliegt die Entscheidung über die Höhe der zu bildenden Rücklage den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung. Eines entsprechenden Beschlusses über die Rücklagenhöhe bedarf es freilich da...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 8 Verwendung der Erhaltungsrücklage

Grundsätzlich sind die Gelder der Erhaltungsrücklage zweckgebunden und stehen allein der Finanzierung von Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zur Verfügung. Den Wohnungseigentümern ist in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen dahingehend eingeräumt, statt eines entsprechenden Zugriffs auf die Rücklage zwecks Finanz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 262 Gesamtr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 366 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92a Innovat... / 2.4 Fördersummen

Rz. 18 Für die Förderung neuer Versorgungsformen nach Abs. 1 und die Förderung der Forschungsvorhaben nach Abs. 2 waren gemäß Abs. 3 Satz 1 der Altfassung der Vorschrift in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 300 Mio. EUR vorgesehen. Davon sollten 75 % (225 Mio. EUR) auf die Förderung neuer Versorgungsformen und 25 % (75 Mio. EUR) auf die Förderung von Forschungsvorhaben (vgl....mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei § 13 handelt es sich ungeachtet der Informationsfreiheit in Deutschland um die erste von 4 Regelungen der Einweisungsvorschriften, die hauptsächlich darauf abzielen, dass Bürger ihre sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch auch geltend machen können und deshalb den Betreuungsvorschriften zugerechnet werden. Die §§ 13 bis 15 sind behördliche Informationspflichten,...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 13... / 2.1 Aufklärung

Rz. 3 Aufklärung i. S. d. § 13 ist die generelle, abstrakte und von einem individuellen Aufklärungswunsch unabhängige Unterrichtung der Bevölkerung über die sozialen Rechte und Pflichten. Daraus kann ein Bürger allerdings kein subjektives Recht gegenüber dem Leistungsträger ableiten, denn die Berechtigten auf Information sind unbestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.1993, 13 RJ...mehr