Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO)

Rz. 2 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allge...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübung, § 69 Abs. 5 FGO

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 5 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Bereitstellung zur Fernübertragung

Rz. 12 Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf mu...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 5. Verzinsung des Anspruchs auf Rückzahlung einer Forschungszulage

Der Anspruch auf Rückzahlung einer Forschungszulage ist nach Maßgabe der §§ 238 und 239 AO vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage an zu verzinsen, wenn der Forschungszulagenbescheid i.S.v. § 10 FZulG aufgehoben oder zuungunsten der anspruchsberechtigten Person geändert worden ist (vgl. § 11 S. 1 FZulG). Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der geänderte Forsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Widerruf der Einwilligung (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 14 Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Form und Verfahren von Nebenbestimmungen

Rz. 22 Für die Nebenbestimmung gilt die gleiche Form wie für den Verwaltungsakt, dem sie beigefügt ist. Sie muss den Bestimmtheitsanforderungen nach § 119 AO genügen. Bei nicht hinreichender Bestimmtheit ist die Nebenbestimmung nichtig.[1] Für sie gelten außerdem die Begründungspflicht, § 121 AO, und die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den glei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.8 Bekanntgabefiktion

Rz. 13 Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und beim Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (Zugang). Durch das Bereitstellen zum Datenfernabruf wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme fingiert. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt, ist unerheblich. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO hat die gleich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Zuständige Behörde

Rz. 4 Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbeh...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Durch die Aussetzung der Vollziehung tritt der Suspensiveffekt ein. Die Behörde darf von den Wirkungen des Verwaltungsakts keinen Gebrauch machen und seinen Inhalt insb. nicht durch Erhebungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen verwirklichen.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO). Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfa...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / b) Anordnungsanspruch

Anordnungsanspruch ist das Recht oder Rechtsverhältnis, das im Hauptsacheverfahren Gegenstand des Klagebegehrens ist oder sein soll. Das bedeutet für die Sicherungsanordnung , dass der Antragsteller ein Recht glaubhaft machen muss, dessen Verwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist. Hierbei kommt jedes Recht in Betracht, das im Hauptsacheverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Bevollmächtigung

Rz. 10 Die Einwilligung kann durch den Stpfl. oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Liegt von einer dieser Personen eine Einwilligung vor, kann gem. § 122a AO bekannt gegeben werden. Eine Einwilligung des Bevollmächtigten setzt eine wirksame Vollmacht voraus. Unerheblich ist aber, in welcher Form die Vollmacht erteilt worden ist. Die Vollmacht muss insbesondere nicht schrif...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / V. Fazit

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Spagat zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand, Steuerbeträge zeitnah zu vereinnahmen, und dem Interesse des Betroffenen, streitige Steuerbeträge vorerst nicht leisten zu müssen. Dieser Interessenkonflikt wird umso größer, wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt und gleichzeitig eine lange Verfahrensdaue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Anforderungen an einen schriftlichen oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 3 AO)

4.1 Erkennbarkeit der erlassenden Behörde (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO) Rz. 31 § 119 Abs. 3 AO regelt die Mindestanforderungen, die an einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt zu stellen sind; durch Gesetz können weitergehende Anforderungen gestellt werden.[1] Zu schriftlichen Verwaltungsakten vgl. Rz. 15, zu elektronisch erlassenen Verwaltungsakten Rz. 16. Schri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.9 Rechtswidrige und teilrechtswidrige Verwaltungsakte

Rz. 19 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam, solange er nicht angefochten und von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben oder geändert worden ist; hierin unterscheidet er sich von einem nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Rz. 18). Rechtswidrige Verwaltungsakte kön...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Bestandteile des Verwaltungsakts

Rz. 20 Die AO enthält keine umfassende Regelung der Bestandteile eines Verwaltungsakts. Aus dem Wesen des Verwaltungsakts als Regelung mit Rechtswirkung nach außen ist jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schließen, dass er eine"Regelung" enthalten muss, also eine bindende Entscheidung. Diese Regelung ist der Kern des Verwaltungsakts und erwächst allein i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.8 Nichtakte, nichtige Verwaltungsakte

Rz. 18 Ein Nichtakt ist überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO; es liegt keine der Behörde zurechenbare Willensäußerung eines Amtsträgers vor (vgl. Rz. 4). Ein Nichtakt entfaltet nicht einmal einen Schein einer amtlichen Urheberschaft: z. B. offenbar nicht ernst gemeinter Verwaltungsakt, Privatperson erlässt Steuerbescheid; nicht bekannt gegebener, im Entwurfsstadiu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.4 Belastende und begünstigende Verwaltungsakte, Verwaltungsakte mit Doppelwirkung

Rz. 15 Die Unterscheidung in belastende und begünstigende Verwaltungsakte ist insbesondere für die Korrektur wichtig, da insoweit unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Belastende Verwaltungsakte verlangen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, beschränken oder entziehen Rechte, treffen eine ungünstige Feststellung oder versagen eine beantragte Gestaltung oder Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Bedeutung des Verwaltungsakts

Rz. 3 Der Verwaltungsakt ist eines der Mittel, mit dem die Behörde im Verwaltungsverfahren die Erreichung der durch das materielle Recht gesetzten Zwecke anstrebt und das Verwaltungsrechtsverhältnis zum Bürger gestaltet, indem ein Einzelfall gegenüber dem Bürger entschieden wird. Da der Steuerverwaltung als einer Eingriffsverwaltung die anderen Rechtsinstitute des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte

Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.4 Elektronische Verwaltungsakte (§ 119 Abs. 3 S. 3 AO)

Rz. 41 § 119 Abs. 3 S. 3 AO enthält eine zusätzliche Voraussetzung, wenn ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Schriftform ersetzt, es sich also um einen qualifizierten elektronischen Verwaltungsakt handelt (vgl. Rz. 16). In diesem Fall muss nicht nur der elektronische Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen, sondern auch das der Signatur zugrunde lieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rz. 14 Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.5 Streng einseitige und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte

Rz. 16 Streng einseitige Verwaltungsakte können ohne Mitwirkung des Adressaten ergehen; bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten ist der Antrag oder die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.[1] Vereinbarungen sind keine Verwaltungsakte (öffentlich-rechtlicher Vertrag); sie sind im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig[2], da sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.7 Vollziehbare und nicht vollziehbare Verwaltungsakte

Rz. 17a Nach ihrem Inhalt kann man Verwaltungsakte unterscheiden, die der Vollziehung zu ihrer Durchsetzung fähig sind, und solche, die keinen vollziehbaren Inhalt haben. Der Vollziehung fähig sind alle Verwaltungsakte, deren Inhalt auf ein Tun (einschließlich der Leistung von Geldzahlungen), Dulden oder Unterlassen des Stpfl. gerichtet sind; die Vollziehung erfolgt dann nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte

Rz. 13 Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Wirkung des Verwaltungsakts

Rz. 22 Die Regelung des Verwaltungsakts wird mit Wirksamwerden[1] maßgebend für das Verwaltungsrechtsverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl die erlassende Behörde als auch der Betroffene sich nach der Regelung des Verwaltungsakts richten müssen und sich dieser Wirkung nur auf bestimmtem, gesetzlich vorgeschriebenem Weg entziehen können (Rücknahme, § 130 AO, oder Widerruf, § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.3 Ausnahme für formularmäßige oder automatisch erlassene Verwaltungsakte (§ 119 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. AO)

Rz. 34 § 119 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO sieht für formularmäßige Verwaltungsakte und mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte Formerleichterungen vor, die sicherstellen sollen, dass die durch Formulare und den Einsatz von EDV-Anlagen angestrebte Verwaltungsvereinfachung und -erleichterung nicht an Formvorschriften scheitert. Die Anwendung der Vorschrift ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Definition des Verwaltungsakts

Rz. 3b § 118 AO enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs des Verwaltungsakts. Historisch ist diese Definition aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes entwickelt worden. Da Rechtsschutz ursprünglich nur gegen Verwaltungsakte gegeben war, musste die Definition alle Maßnahmen der Verwaltung umfassen, bei denen ein Bedürfnis nach Gewährung von Rechtsschutz bestand. Da na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Rz. 23 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert gegen jede hoheitliche Maßnahme einen effizienten Rechtsschutz. Demgemäß ist jeder Verwaltungsakt innerhalb bestimmter Fristen anfechtbar[1]; Rechtsbehelf ist der Einspruch. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Rechtsweg nach der FGO eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz wird, sowohl im finanzamtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch im fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Arten des Verwaltungsakts

3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Begriff des Verwaltungsakts (§ 118 S. 1 AO)

2.1 Definition des Verwaltungsakts Rz. 3b § 118 AO enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs des Verwaltungsakts. Historisch ist diese Definition aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes entwickelt worden. Da Rechtsschutz ursprünglich nur gegen Verwaltungsakte gegeben war, musste die Definition alle Maßnahmen der Verwaltung umfassen, bei denen ein Bedürfnis nach Gewähru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 1 AO)

Rz. 4 § 119 Abs. 1 AO enthält mit dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit die wichtigste allgemeine Bestimmung über die materielle Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist eine einseitig von der Behörde vorgenommene Regelung, bei der der Betroffene nur in wenigen Fällen (Antragsrecht) Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Es gehört daher zu den grundlegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Form des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 2 AO)

3.1 Formfreiheit und Formvorschriften (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 21 Ein Verwaltungsakt kann in jeder beliebigen Form, schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Verhalten, erlassen werden, soweit nicht durch Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Formfreiheit und Formvorschriften beziehen sich auf den Tenor des Verwaltungsakts (Regelungsgehalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Unmittelbare Rechtswirkungen nach außen

Rz. 9 Die Maßnahme muss auf die Entfaltung von unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen, d. h. gegenüber dem Bürger (Stpfl., Betroffenen), gerichtet sein, also den Zweck haben, die Beziehungen zwischen Behörde und Bürger feststellend oder gestaltend zu bestimmen. Dies liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Behörde Rechte oder Pflichten des Bürgers begründet, geändert, aufgeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Selbstständigkeit der Regelung

Rz. 7h Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine selbstständige Bedeutung zukommt, also entweder ein Verwaltungsverfahren oder zumindest einen selbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens mit einer bindenden Entscheidung abschließt. Ist das nicht der Fall, regelt die Entscheidung nur unselbstständig eine Einzel- oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

1 Einführung 1.1 Angleichung an das VwVfG Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Behörde

Rz. 6 Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde erlassen worden sein. Behörde ist ein organisatorisch selbstständiges, nicht rechtsfähiges Organ des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, das mit der Zuständigkeit zu Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausgestattet ist. Zum Behördenbegriff im Einzelnen vgl. § 6 AO. Da der V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.3 Wiederholende Verfügung, Zweitbescheid

Rz. 7f Verwaltungsakte sind auch "wiederholende Verfügung" und "Zweitbescheid". Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde auf einen Antrag, einen Sachverhalt erneut zu bescheiden (Antrag auf Änderung), es ablehnt, in eine erneute Prüfung einzutreten, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und die Angelegenheit bereits bestandskräftig entschiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.1 Realakt

Rz. 7a Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt.[1] Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

Rz. 4 Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn die Behörde eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ergriffen hat. "Maßnahme", deren Inhalt letztlich in dem der Regelung aufgeht, ist ein zweckgerichtetes Verhalten, also ein auf einen Rechtserfolg gerichteter Willensakt der Verwaltung. "Maßnahme" ist daher regelmäßig eine Anordnung (d. h. ein Gebot oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.4 Übersicht über die Regelung

Rz. 3a § 118 AO enthält die Definition des Verwaltungsakts; die Vorschrift hat insofern praktische Bedeutung, als dass das Handeln der Behörde eingeordnet wird. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, der wirksam ist, bestimmt sich dagegen nach § 125 AO. Inhalt und Bestimmtheit des Verwaltungsakts sind geregelt in den für alle Verwaltungsakte geltenden §§ 119–121 AO und in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Rz. 8 Öffentliches Recht ist dasjenige Rechtsgebiet, dessen Institute nicht jedermann zur Verfügung stehen (wie die des Privatrechts), sondern nur einem Träger hoheitlicher Gewalt (Subjektstheorie). Soweit ein Träger hoheitlicher Gewalt in der Form des Privatrechts handelt, wird er wie ein Privatrechtssubjekt behandelt; die dafür zur Verfügung stehende Rechtsform ist der pri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.6 Teilentscheidung, Grundentscheidung, vorläufige Entscheidung

Rz. 17 I. d. R. enthält die Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, auch das Recht, in geeigneten Fällen Teilentscheidungen [1] oder Grundentscheidungen (z. B. über Verfahrensvoraussetzungen oder über den Grund eines Anspruchs, während die Entscheidung über die Höhe erst später erfolgt) zu erlassen. Im gleichen Rahmen kann die Behörde ein...mehr