Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorge

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 381 Finanzi... / 2.1 Ausgleich der Kosten (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkassen zahlen an die vertragsgebundenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 111a Abs. 1 Satz 1, § 111c Abs. 1) ab 1.1.2021 einen Ausgleich für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (Nr. 1). Damit werden die Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführun...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7.3 Besonderheit: Elektronisches Mitteilungsverfahren (ab 1.1.2021)

Rz. 29 Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld wegen einer verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Vertragsarzt etc. im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 an die Krankenkasse gemeldet werden (eAU). Die eAU ist eine AU-Bescheinigung, die per Datensatz an die Krankenkasse übermittelt wird. Dieses ...mehr

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Sauer, SGB II § 67 Vereinfa... / 2.2 Die Eingrenzung der Erleichterungen nach Abs. 1

Rz. 24 Abs. 1 reguliert prinzipiell den Zeitraum, für den die Erleichterungen nach den Abs. 2 bis 4 gelten sollen. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch den März 2020 in den Blick genommen hat (und insofern den ersten Entwurf nachgebessert hat), wohl aus der Überlegung heraus, dass bis zum Inkrafttreten des § 67 über Leistungsanträge in großem Umfang bereits ents...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7.2 Meldepflichten des Versicherten, wenn der Arzt bzw. die Einrichtung die Arbeitsunfähigkeit nicht elektronisch an die Krankenkasse übermitteln muss

Rz. 25 Der Versicherte hat seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb von einer Woche zu melden, wenn sein Arzt bzw. die von ihm aufgesuchte Einrichtung nicht am elektronischen Mitteilungsverfahren nach § 295 teilnimmt (vgl. auch Rz. 29). § 49 Abs. 1 Nr. 5 hat deshalb Wirkung bei allen bis zum 31.12.2020 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und darüber hin...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung dient dem Ausgleich eines Verdienstausfalls, den der Versicherte wegen der Teilnahme an einem der folgenden, vom Rentenversicherungsträger finanzierten Teilhabeleistungen erleidet: Leistungen zur Prävention (§ 14), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI i. V. m. § 42 ff. SGB IX; ausgenommen ist die "...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.12 Berücksichtigung von Einnahmen nach Abs. 2

Rz. 221 Abs. 2 regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Ausgangspunkt sind stets die anfallenden Bruttoeinnahmen (§ 2 Abs. 1 Bürgergeld–V). Bruttoeinnahmen fallen in dem Zeitpunkt an, in dem sie dem Hilfebedürftigen zugehen, so dass er darüber verfügen kann. Regelungen zu einmaligen Einnahmen in Form von Nachzahlungen trifft Abs. 3. Abs. 2 ist seit dem 1.1.2023 nicht me...mehr

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Sauer, SGB II § 15 Potenzia... / 2.5 Abschluss und Inhalt von Kooperationsplänen

Rz. 22 Im Kooperationsplan sollen das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden (Abs. 2 Satz 2). Das Eingliederungsziel ergibt sich aus der Potenzialanalyse einerseits und den Zielen und Grundsätzen des SGB II und der Leistungsgewährung andererseits. Danach kommt es nach der Bürgergeld-Gesetzgebung nicht mehr unbedingt zunächst dar...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / III. Rechtliche Vorsorge mit Hilfe von Legal Tech? – Der Markt aus Perspektive des Verbrauchers

Die Entwicklung hin zum umfassend digitalisierten Alltag zeigt sich in allen Lebensbereichen: Onlinehandelsplattformen, Suchmaschinen sowie die Vermittlung und Buchung von Dienstleistungen über Webseiten oder Apps. Die Bandbreite der Angebote verhilft der Relevanz von Webpräsenz und digitalem Sortiment zu einem scheinbar unaufhaltsamen Anstieg. Kunden streben nach einer effi...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 2. Afilio.de

Die in ihrer gesamten Erscheinung auf Vorsorge ausgerichtete Webseite Afilio.de [21] versucht Kunden durch ein breites Sortiment an Dokumenten, Versicherungen sowie Beratungsmöglichkeiten für sich zu gewinnen. Hauptofferte ist ein "Komplettpaket" auf dem Gebiet der Vorsorge. Der Anbieter wirbt mit "maßgeschneiderten Lösungen" und der Verzichtbarkeit von anwaltlicher/notariell...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 5. Patientenverfuegung.de

Die Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verband Deutschland (HVD) hat mit Patientenverfuegung.de [28] ihre eigene Informationsplattform ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, bundesweit Menschen bei der Gestaltung und Verwaltung ihrer rechtlichen Vorsorge zu unterstützen. Zum einen erhalten Nutzer Auskunft über die Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ökonomische Funktionen des Haftungsrechts.

Rn 18 Unter dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts dient das Haftungsrecht der Minimierung von Unfallkosten sowie der Schadensprävention (Assmann/Kirchner/Schanze/Assmann 17, 43). Aus dieser Perspektive ergeben sich zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Durch das Haftungsrecht können Anreize zur Schadensvermeidung gesetzt oder von vornherein das Schadensrisiko unter de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 2. Ausschöpfung der sekundären Altersvorsorge: Ist das eine gute Idee?

Die wohl wirkmächtigste Maßnahme zur Senkung des eigenen Einkommens ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung sind 4 % des Bruttogesamteinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt möglich.[128] Dieser Bezugspunkt ist allerdings umstritten. Beim sog. Bruttoerwerbseinkommen wären nu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vertretungsfall.

Rn 39 Der Anwalt muss Vorsorge für Vertretungsfälle, wie etwa Krankheit und Urlaub, treffen (BGH MDR 20, 1463 Rz. 12; MDR 19, 1270 f [BGH 24.01.2019 - I ZR 164/17]; MDR 19, 1209 [BGH 31.07.2019 - XII ZB 36/19]; MDR 17, 1070); dies gilt sowohl für den Rechtsanwalt selbst als auch für seine Angestellten. Vorhersehbaren Vertretungsfällen des Anwalts selbst (Urlaub, periodische ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Norm dient dazu, für einen Abwesenden, ob bekannten oder unbekannten Aufenthalts, zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten, einen Pfleger zu bestellen, wenn der Abwesende keine ausreichende Vorsorge getroffen hat. Sonderregeln bestehen in § 364 I FamFG (Nachlassteilung), § 373 FamFG (Auseinandersetzung des Gesamtguts), für das Städtebaurecht in § 207 BauGB ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / V. Fazit

Effektiver Rechtsschutz ist eine zentrale Idee unseres Grundgesetzes, Art. 19 Abs. 4 GG.[35] Dies setzt aber voraus, dass zunächst überhaupt ein Zugang zum Recht besteht.[36] Die Furcht vor einem zu hohen Kosten- und Zeitaufwand hält eine Vielzahl von Verbrauchern von der Auseinandersetzung mit ihren rechtlichen Problemstellungen ab.[37] Durch das Konzept von Legal Tech erge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Berufsunfähigkeit.

Rn 17 Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden. Offen ist, welche Bedeutung die Erwähnung der Berufsunfähigkeitsversicherung in Nr 1 hat (vgl auch § 850b Rn 4), da nicht alle f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 241 vom 28.9.04, S. 1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 6. Legalsmart.de

Die Vereinfachung des Zugangs zum Recht hat sich auch die Berliner Legal Tech Kanzlei "LegalSmart" zur Aufgabe gemacht. Anwaltliche Leistungen sollen so einfach zugänglich sein wie man im Online-Shop einkaufen kann. Durch den kombinierten Einsatz eines Online-Assistenten sowie im Hintergrund agierende Anwälte verspricht LegalSmart[29] die individuelle Lösung juristischer Pro...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 8

Auf einen Blick Durch das Konzept von Legal Tech tun sich neue kostengünstige und zeitsparende Möglichkeiten auf, die das Versprechen des Rechtsstaats mit neuem Leben erfüllen. Speziell im Bereich der rechtlichen Vorsorge hat Legal-Tech das Potenzial, den Markt zu verändern und die Art und Weise, wie Menschen Zugang zu Rechtsberatung und -dienstleistungen erhalten, grundlege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beschlussmängelstreitigkeiten.

Rn 8 Besonders zweifelhaft und umstr war seit jeher die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei AG und GmbH iRv §§ 241 ff AktG. Das hängt mit der Rechtskraftwirkung der §§ 248, 249 AktG zusammen, die im Gegensatz zu § 1055 steht. Ursprünglich hatte der BGH diese Streitigkeiten für nicht schiedsfähig angesehen (BGH NJW 66, 2055 [BGH 11.07.1966 - II ZR 134/65]; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt ohne inhaltliche Änderungen die §§ 1912, 1918 II aF. Sie dient dem Schutz künftiger Rechte eines erzeugten, aber noch nicht geborenen Menschen. Sie ist nur auf das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind anwendbar und kommt zB für die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch nicht in Betracht (Vennemann FamRZ 87, 1068). IRd Aufgaben des Beistands (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 7 Gerichtsstandsvereinbarungen, die mit Art 23 vereinbar sind, sind wirksam, sofern sie zusätzlich den Erfordernissen des Art 25 genügen. Das gilt auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten der Verordnung bzw des Brüsseler Übereinkommens geschlossen wurden und nach dem zum Abschlusszeitpunkt geltenden nationalen Recht unwirksam waren (EuGH Slg 79, 3423). Die Schranke von Art 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Durch die Aufsichtspflichtverletzung verursachter Schaden eines Dritten.

Rn 17 Erfasst werden alle Schäden Dritter (einschließlich mittelbarer Verletzungen) ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter. Nicht in Betracht kommt ein Schaden des Aufsichtsbedürftigen (BGHZ 73, 190, 194; NJW 96, 53; Fuchs NZV 98, 7, 9). Ebenfalls nicht anwendbar ist § 832 auf Schäden eines weiteren Aufsichtspflichtigen (Saarbr OLGR 07, 572, 573). Rn 18 Ein Mitverschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Bedürftigkeit.

Rn 21 Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, sondern schon bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts geschuldet (Hambg NJW 60, 1768). Ein Vorschussanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eintrittsklauseln.

Rn 10 Eintrittsklauseln ergänzen eine Fortsetzungsklausel und berechtigen als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 I) den Erben oder einen Dritten, in die Gesellschafterstellung des Erblassers (rechtsgeschäftlich) einzutreten. Die Bestimmung des Berechtigten kann auch nach dem Tod durch einen hierzu ermächtigten Dritten erfolgen (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/8...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 1. Wonder.Legal.de

Die Plattform wonder.legal.de [20] wirbt mit der unkomplizierten Erstellung von insgesamt 308 rechtlichen Dokumenten, darunter auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, in nur drei Etappen: Im ersten Schritt erfolgt die Auswahl des gewünschten Produkts, wahlweise über eine Suchleiste oder eine kategorisierte Auflistung. Der potenzielle Kunde enthält ein kurzes "Brief...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1 Vertragsgestaltung

Wer im Bürofachhandel 500 Blatt Kopierpapier erwirbt, wird sich über die Gestaltung des Kaufvertrages keine Gedanken machen. Zu Recht. Bargeschäfte des täglichen Lebens werden oft ohne viel Aufhebens und meist ganz ohne Verhandlung geschlossen: Der Kunde präsentiert die Ware an der Kasse (rechtlich ist das sein Kaufangebot), der oder die Angestellte nennt den Preis (darin li...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 3. Formblitz.de

Angefangen mit Musterformularen, -verträgen und -briefen, über ganze Dokumentenpakete, bis hin zu umfassenden Ratgebern und Softwares, stellt Formblitz.de [22] nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer vor die Wahl. Die Internetseite bietet für die Fertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Co. einheitliche Vorlagen, die gegen die Entrichtung eines P...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 7. Verbraucherzentrale.de

Eine gänzlich kostenfreie Erstellung rechtlicher Vorsorgedokumente ermöglicht die Verbraucherzentrale[30]. Angeboten werden insgesamt drei interaktive Online Tools, mittels derer Nutzer in der Lage sind, Schritt für Schritt individuelle Betreuungs-, Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten zu erstellen. Vergleichbar mit dem Ablauf der bereits vorgestellten Dokumentenge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erkennbarkeit für den Schuldner.

Rn 9 Dem Schuldner muss erkennbar gewesen sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann (etwa BGHZ 75, 321, 323 mN). Denn er muss das Risiko einer durch den Drittschutz eintretenden Haftungserweiterung abschätzen können um, ggf auch durch einen entspr Versicherungsschutz Vorsorge zu treffen (BGHZ 51, 91, 96; BGH ZIP 04, 1814, 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Begründung Betriebsaufspaltung

Rn. 2917 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Hat der Erbe bislang durch die Vermietung einer im PV gehaltenen Immobilie Einkünfte aus § 21 EStG erzielt, kann eine Betriebsaufspaltung begründet werden, wenn er vom Erblasser den Betrieb, der die Immobilie angemietet hatte, erbt. Dies geschieht automatisch, also ohne weiteres Zutun des Erben (Kalbfleisch, UVR 2012, 90). Hier ist durch e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung nach Vertragsschluss (§ 38 III Nr 2 Alt 1).

Rn 18 § 38 III Nr 2 ermöglicht es, durch Gerichtsstandsabrede Vorsorge für etwaige zukünftige Entwicklungen zu treffen, die die Gefahr des Entzuges eines inländischen Gerichtsstands oder einer Erschwerung der gerichtlichen Rechtsverfolgung mit sich bringen könnten. Eine solche Gefahr besteht offensichtlich, wenn die andere Partei nachträglich ihren Wohnsitz oder bei Nichtbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Motivirrtum und enttäuschte Zukunftserwartung, § 2078 II Alt 1.

Rn 3 Anders als im allgemeinen Anfechtungsrecht berechtigt im Erbrecht auch ein Motivirrtum, also jede irrige Vorstellung über vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, oder eine enttäuschte Zukunftserwartung, zur Anfechtung, soweit Irrtum oder Erwartung bereits bei Errichtung der Verfügung bestanden (BGHZ 42, 327, 332; München NJW-RR 89, 1410; BayObLG FamRZ 03, 708: Kriminell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Versorgungsarten.

Rn 1a § 2 I zählt (in Übereinstimmung mit § 1587 BGB) die Versorgungssysteme auf, die für den Versorgungsausgleich von besonderer praktischer Bedeutung sind. Erwähnt sind in Anlehnung an das sog ›Drei-Säulen-Modell‹ der Vorsorge die Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung), die betriebliche Altersversorgung und d...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / I. Einführung

Verbraucher stehen heute vor einer Vielzahl von Herausforderungen, wenn es darum geht, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Oft fehlt ihnen die Fachkenntnis, um sich eigenständig mit der Komplexität rechtlicher Fragen auseinandersetzen zu können, die Inanspruchnahme rechtlicher Dienstleistungen kann kostspielig sein. Insbesondere im Bereich der rechtlichen Vorsorge ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz in anderen Mitgliedstaaten.

Rn 7 Vor Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaates hängt der Schutz vor exzessiven Schadensersatzsummen vom op des betreffenden Landes ab (vgl Erw 32 S 2). Auf die zunächst geplante gemeinschaftsrechtliche spezielle Vorbehaltsklausel zur Abwehr von Punitive Damages ist letztlich verzichtet worden. Dementsprechend ist in überkompensatorischem Schadensersatz nicht in jedem Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versicherungsleistungen.

Rn 86 Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis kann auch zu Vorteilen aus Versicherungsleistungen führen. Wenn diese aus einer Schadensversicherung stammen, gilt ohnehin Nichtanrechnung wegen der Zession nach § 86 VVG (o Rn 81). Denkbar bleiben Summenversicherungen. Rn 87 Bei der Lebensversicherung hat die Rspr geschwankt: Bei der Risikolebensversicherung ist niemals angerechne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Behandlungspflicht.

Rn 6 Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Behandelnden liegt in der versprochenen Behandlung des Patienten (Jauernig/Mansel Vor § 630a Rz 2). Der Begriff der Behandlung ist weit und umfassend zu verstehen. ISe Heilbehandlung bezieht sich die Behandlung auf Diagnose, Therapie und sämtliche Maßnahmen und Eingriffe, die der Verhütung, Erkennung, Heilung oder Linderung von...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 4. Smartlaw.de

Der Online-Generator smartlaw.de [23], welcher Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Anbieter Wolters Kluwer und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war,[24] richtet sich an Verbraucher sowie Unternehmen und ermöglicht diesen für diverse Lebenslagen die Erstellung von nahezu jedem im Rechtsverkehr gängigen Dokument und Vertrag. Dieser Anbieter war ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen.

Rn 149 Bei Schulen, Kindergärten und Spielplätzen sind die Regeln über Verkehrspflichten ggü Kindern und Jugendlichen (s.o. Rn 121) zu beachten. Zu vermeiden sind insb Gefahren, die für die konkret in Betracht kommenden Altersgruppen nicht erkennbar sind. Dabei sind die Vorkehrungen an der jeweils jüngsten Altersstufe zu orientieren (BGHZ 103, 338, 340). Zu berücksichtigen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. Rn 1 Die Vorschrift ordnet als gesetzliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Rn 12 Nach stRspr des BVerfG erfordert der materielle Gewährleistungsinhalt des Art 101 I 2 GG, der dem Rechtsuchenden die Gewähr bieten soll, vor einem unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu stehen, dass der Gesetzgeber Vorsorge trifft, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zu entscheidenden Fall nicht mit der ›erforderlichen pro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grund.

Rn 16 Nach II 1 wird Schadensersatz statt der (unmöglichen) Leistung geschuldet, also das positive Interesse. Stattdessen soll der Gläubiger aber auch Aufwendungsersatz nach § 284 verlangen können, also ein modifiziertes negatives Interesse (u. Rn 22). Grund dafür ist die Nichterbringung der von Anfang an unmöglichen Leistung. Eine Garantiehaftung folgt hieraus aber entgegen...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Chancen- und Risikobericht

Tz. 84 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Im Konzernlagebericht ist gem. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Eine Chance liegt gem. DRS 20.11 bei möglichen künftigen Entwicklungen oder Ereignissen vor, die zu einer für den Konzern positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gebäude, in denen ein Gewerbe betrieben wird.

Rn 146 Bei Gebäuden, in denen ein Gewerbe betrieben wird, sind die Sicherheitsanforderungen wegen der großen Zahl potentiell Gefährdeter einerseits und des persönlichen Nutzens, den der Gewerbetreibende aus der Verkehrseröffnung zieht, andererseits besonders hoch. Wichtig ist insb die Sicherheit von Zugängen und Gängen (zB Köln NJW-RR 00, 1693; Stuttg NJW 08, 2514 [OLG Stutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681 f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Absicherung im Alter oder bei Invalidität (Abs 2 Nr 2).

Rn 3 II Nr 2 verlangt, dass das Anrecht der Vorsorge im Alter oder bei Invalidität dient. Eine Versorgung wegen Alters liegt vor, wenn die zugesagten Leistungen für die Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 14; Nürnbg FamRZ 22, 1020, 1021). Auf das Erreichen eines bestimmten Alters kommt es grds nicht an. Nic...mehr