Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Parteien kraft Amtes.

Rn 5 Wird ein Wohnungseigentum verwaltet (zB Insolvenz-, Nachlass- oder Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker), ist der jew Verw iSd Gesetzes WEigtümer und kann zB klagen (ggf neben dem WEigtümer), ist zu verklagen (ggf neben dem WEigtümer), schuldet Hausgeld oder kann Beschl – soweit seine Verwaltungsbefugnis berührt ist (str) – mitfassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Stimmrechtsmissbrauch (Majorisierung).

Rn 20 Ein WEigtümer kann aufgrund seiner Treuepflicht (Vor §§ 1–49 Rn 16) gehalten sein, in bestimmter Weise abzustimmen (allgemein BGH NJW 10, 65 Rz 23; NJW 87, 189; s.a. ZMR 15, 244 = WuM 14, 749 Rz 21). Ein einzelner WEigtümer missbraucht vor diesem Hintergrund sein Stimmrecht, wenn ihm nach einer Abwägung aller Umstände ein konkretes, ganz bestimmtes Stimmverhalten gebot...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Weiteres.

Rn 38 Zum Verw als öffentlich-rechtlicher ›Störer‹ s § 26 Rn 63. Im Einzelfall kann ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen erhebliche Gesundheitsgefahren oder unmittelbare Gefahren für andere besonders wichtige Rechtsgüter, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen SonderE ausgehen, bestehen (s.a. BVerwG NVwZ 89, 250).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Selbständiges Beweisverfahren.

Rn 20 Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemE setzt nicht voraus, dass der antragstellende WEigtümer sich zuvor um einen Beschl über Einholung eines Sachverständigengutachtens bemüht hat (BGH NJW 18, 1749 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 10). Ein WEigtümer kann dieses aber nur betreiben, soweit es um Schäden des SonderE geht (LG Frankfur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 11 Die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschl müssen so genau bezeichnet sein, dass die WEigtümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschl hat (BGH ZMR 13, 975 = NJW 13, 3098 Rz 22; ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 9). Die Bezeichnung muss so sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 12 Eine ›ABC-Liste‹ zu Benutzungsbeschl ist gefährlich. Dass in einer bestimmten WE-Anlage ein Benutzungsbeschl sich iErg als ordnungsmäßig erwiesen hat, kann allenfalls eine indizielle Bedeutung haben. Ordnungsmäßigkeit ist immer nur für eine konkrete Situation prüfbar. Mit diesem Vorbehalt: Rn 13 Abschließen von Türen. Möglich ist ein Beschl, ob und wie lange die Hausein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unschädlichkeitszeugnis.

Rn 27 Die Ländergesetze zum Unschädlichkeitszeugnis können tw direkt, tw analog angewandt werden (BayObLG ZMR 05, 300, 301), zB auf die Veräußerung eines Teils des Miteigentumsanteils oder eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks, aber auch auf die Umwandlung von gemE in SonderE (BayObLG ZMR 04, 683, 684).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rn 28 Abweichend von der früheren Rspr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 9a WEG als rechts- und parteifähig angesehen. Die Rechtsfähigkeit ist abweichend zum früheren Recht nicht auf den Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt (Schultzky MDR 20, 1409, 1410). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt gem § 9a Abs 2 WEG die si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderfall: Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Rn 24 In der Praxis bereiten die häufigen Fälle Probleme, in denen Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer (oft: Bauträger) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in Rede stehen (ausf zum Ganzen: Kniffka, FS Ganten, 125; Werner/Pastor Rz 464 ff). Dann stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche Mängelrechte den einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zusteh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Partei.

Rn 10 Partei ist, wer aus Sicht des Empfängers der Klage objektiv Partei sein soll. Es ist stets die Sache des Kl, die Parteien zu bestimmen. Die Klageschrift muss Parteien und gesetzliche Vertreter bestimmbar bezeichnen, damit man weiß, wer gegen wen prozessiert. Vor allem der Bekl muss so genau benannt sein, dass ihm die Klage zugestellt werden kann. Die Parteien sollen na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch Zuschlag gem § 90 I ZVG Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Dritte.

Rn 33 Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung des Beeinträchtigten (›Kernbereich‹).

Rn 18 Es gibt Rechte und Pflichten, in die WEigtümer jedenfalls nicht durch einen Beschl eingreifen können (in der Praxis als ›Kernbereich‹ verstanden, vgl BGH ZMR 20, 673 Rz 18; 18, 234 Rz 26; 18, 242 Rz 11); nach dem BGH soll dies sogar für Vereinbarungen gelten (BGH ZMR 18, 234 Rz 26; NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397; s.a. Frankf ZWE 15, 263), was aber nicht überzeugt, sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einstweilige Verfügungen.

Rn 8 Wie auch sonst, bedarf es eines Verfügungsanspruchs und -grundes. Verfügungsanspruch kann jeder auf individuelle Leistung – jedoch nicht auf eine Geldzahlung – gerichtete Anspruch sein, zB Ansprüche auf Herausgabe, Duldungen, Unterlassungen und Vornahme von Handlungen. Ferner die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr von Nachteilen. Zu sichernder Anspruch ist idR der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zweitbeschl.

Rn 10 Die WEigtümer können über jeden Gegenstand, für den eine Beschl-Kompetenz besteht, grds beliebig oft einen Beschl fassen. Es bedarf für einen Zweitbeschl keines sachlichen Grundes. Notw, aber auch ausreichend ist, dass der neue Beschl nicht unter formalen oder materiellen Mängeln leidet (Rn 6), nicht nichtig ist und schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwischen den WEigtümern.

Rn 16 Die WEigtümer stehen als Miteigentümer des gemE in einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, dem Gemeinschaftsverhältnis (BGH ZMR 17, 570 Rz 10; NJW 14, 1653 Rz 12; § 280 BGB Rn 1). Es beginnt nicht erst mit Entstehung ihrer Gemeinschaft (Rn 14), sondern bereits mit Entstehung der GdW (Rn 15). Im Gemeinschaftsverhältnis wurzeln ua umfassende Treue- und Rücksichtnahmepfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Auslegung.

Rn 8 Ein Beschl mit Dauerwirkung (das ist der Beschl, der sich über den Tag hinaus einem Punkt widmet), ist aus sich heraus auszulegen – objektiv und normativ –, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschl-Fassung Beteiligten ankommt (exemplarisch BGH ZMR 22, 60 Rz 9; ZMR 16, 638 = NZM 16, 553 Rz 9; NJW 10, 3093 Rz 9). Maßgebend ist der objektive Inhalt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 25 Soweit das Grundbuch betroffen ist, ist vorstellbar, dass ein Dritter gem § 19 GBO zustimmen muss (BGH NZM 12, 351 Rz 5; Nürnbg ZMR 21, 535). Zustimmungsberechtigte Dritte sind die in Abt II oder Abt III eingetragenen Berechtigten wie Grundpfandrechtsgläubiger, Inhaber von Reallasten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Ferner sind potenziell zustimmungsberechtigt die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 3 Tatbestandsvoraussetzungen in der Versammlung sind: Einberufung durch potenziell Berechtigten (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 17), Antrag, Abstimmung in einer nicht beendeten Versammlung, va Feststellung und – ggf schlüssige – Verkündung (BGH ZMR 19, 55 = MDR 18, 1432 Rz 15; ZMR 14, 554 = NJW 14, 1090 Rz 8; s.a. § 24 VII 1); der Verw kann die Verkündung nicht ›widerrufen‹. Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bruchteilsgemeinschaft von WEigtümern.

Rn 7 Miteigentümer eines Wohnungseigentums bilden eine Bruchteilsgemeinschaft iSv §§ 741 ff, 1008 ff BGB (BGH NJW 14, 1879 Rz 9; NZM 05, 238 [BGH 25.10.2004 - II ZR 171/02]). Für eine solche gilt im Innenverhältnis das jeweilige Gemeinschaftsrecht (BGH NZM 00, 1063, 1064 [BGH 11.07.2000 - X ZR 78/98]) und es sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Eine Ausnahme sollen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Stimmabgabe.

Rn 2 Die Stimmabgabe für einen Beschl-Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BGH ZMR 12, 980 = NJW 12, 3372 Rz 5). Als solche unterliegt sie den allgemeinen Regeln (BayObLG ZMR 01, 994, 995; ZMR 00, 467), insb den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit gem §§ 105 ff BGB und denen über die Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff BGB (BayObLG ZMR 05, 463, 464)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 21 Die WEigtümer sind nach § 10 I 2 befugt, etwas von den gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes zu vereinbaren (BGH ZMR 22, 232 Rz 13; NZM 21, 692 Rz 7). Eine weitreichende Verwaltungs- und Kostentrennung ist auch dann zulässig, wenn getrennte Baukörper statisch aufeinander aufbauen, wie es bei einer Tiefgarage und darauf errichteten Wohngebäuden der Fall ist (BGH ZMR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Time-Sharing.

Rn 5 Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechte können als Teilzeitwohnrechtsverträge iSv § 481 BGB ausgestaltet sein (§ 481 BGB Rn 1). Dauerwohn-/Dauernutzungsrechte können mehreren Berechtigten nach Bruchteilen zustehen (BGHZ 130, 150, 158 = ZMR 95, 543); ferner ist vorstellbar, mehrere befristete Rechte zu begründen (LG Hamburg NJW-RR 91, 823; aA Stuttg ZMR 87, 191). Mehrere Ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Untergang.

Rn 3 Dauerwohn- und das Dauernutzungsrecht müssen nicht für eine bestimmte Laufzeit bestellt werden. Sofern sie zeitlich befristet sind, gehen sie mit dem Zeitablauf unter. Ferner erlöschen sie, wenn der Eigentümer und der Berechtigte sie einvernehmlich vertraglich aufheben oder der Berechtigte das Recht nach § 875 I BGB – sofern Dritte dem nach § 876 BGB zustimmen – aufgibt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Gebührenstreitwert und Gebühren.

Rn 17 Für den Gebührenstreitwert ist zu unterscheiden: § 49 GKG ist für die Beschl-Klagen anwendbar. IÜ ist der Gebührenstreitwert über § 48 I GKG nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. § 49a GKG gilt noch vorübergehend (§ 71 I 1 GKG). Ist eine Beschl-Klage vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 V allerdings auch für nach diesem Zeitpu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Regelungsstreitigkeiten.

Rn 15 Strebt ein WEigtümer gegen den Willen der anderen einen Beschl an oder meint er, es bedürfe einer Vereinbarung oder der Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen, kann er hierauf in einem Regelungsstreit klagen (§ 8 Rn 8; § 10 Rn 19 ff; § 44 Rn 19 ff). Besondere Sachurteilsvorrausetzung bei Beschl ist eine Vorbefassung der anderen WEigtümer (BGH ZMR 19, 616 Rz 13; Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kosten und Lasten.

Rn 24 Für Kosten und Lasten gelten grds keine Besonderheiten. Etwas anderes gilt, wenn es eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung gibt (BGH ZMR 22, 232 Rz 18 ff.; NZM 21, 692 Rz 17). Es genügt insoweit nicht, wenn bloß vereinbart ist, dass die Untergemeinschaften weitgehend verselbständigt sein sollen oder dass die Kosten getrennt ermittelt und abgerechnet oder eigene Rü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geschäftsordnungsmaßnahme.

Rn 12 Wird eine Bestimmung zur Geschäftsordnung in einer Versammlung für diese getroffen, handelt es sich um eine Geschäftsordnungsmaßnahme, die kein Beschl ist (str). Diese Sichtweise erlaubt es, ohne Systembruch anzunehmen, dass Geschäftsordnungsregelungen nicht nach § 23 II angekündigt, nicht festgestellt und nicht verkündet werden müssen und eine konkludente Regelung ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Unterbrechung.

Rn 16 Die Regelungen zur Unterbrechung des Verfahrens durch Tod, Verlust der Prozessfähigkeit oder durch Insolvenzverfahren (§§ 239 ZPO ff) sind anzuwenden. Anlass für eine teleologische Reduktion gibt es grds nicht. Stirbt zB der klagende WEigtümer (LG München I NZM 13, 623) oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (LG Düsseldorf ZWE 11, 375; AG Duisburg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gemeinschaftsordnung.

Rn 10 Die Miteigentümer (Rn 1) können bereits mit dem Teilungsvertrag oder später als WEigtümer in Ergänzung des oder in Abweichung vom dispositiven Gesetz Vereinbarungen für ihr Verhältnis untereinander treffen (§ 10 I 2) und nach §§ 10 III, 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE machen. Das gleiche Recht steht dem Alleineigentümer nach § 8 II zu (BGH NJW 11, 679 [BGH 10.12.2010 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Prozesskostenhilfe.

Rn 18 WEigtümer und die GdW (BGH ZMR 19, 514 Rz 5; ZMR 10, 780) können nach §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe erhalten. Die Rechtsverfolgung durch die GdW liegt im allgemeinen Interesse, wenn weder sie selbst noch sämtliche WEigtümer die Kosten aufbringen können (BGH ZMR 19, 514 Rz 11). Kann die GdW darlegen, dass ihr kein Darlehen in der erforderlichen Höhe gewährt würde und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Probleme der Verkündung.

Rn 4 Der Verw kann, aber muss nicht (BGH ZMR 20, 770), ordnungswidrige Beschl verkünden ohne Gefahr, Schadenersatz leisten zu müssen. Hat er Bedenken, muss er eine Weisung der WEigtümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschl einholen. Nichtige Beschl sind nicht zu verkünden. Weigert sich der Verw, festzustellen und zu verkünden, kann subsidiär das Gericht tätig werden (LG Mün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können grds (Ausnahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dauerwohnvertrag.

Rn 4 Nach § 32 III muss der Bestellung eines Dauerwohnrechtes ein schuldrechtlicher Vertrag zu Grunde liegen (Dauerwohnvertrag). Sein Inhalt ist tw gesetzlich diktiert, vgl §§ 33 IV Nr 1 bis Nr 4, 32 III. Der Dauerwohnvertrag ist meist kauf- oder mietähnlich und grds formfrei (BGH NJW 84, 612, 613 [BGH 21.10.1983 - V ZR 121/82]). Mögliche Inhalte werden im Gesetz ua genannt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zur GdW.

Rn 17 Die WEigtümer schulden auch der GdW Treue (BGH NJW 05, 2061, 2067 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05]). Danach können sie zB gezwungen sein, einen Dritten und nicht die GdW auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen (LG Stuttgart MietRB 16, 234). Umgekehrt soll die GdW dem einzelnen WEigtümer ggü aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet sein, den Verw zur unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Zweiergemeinschaft.

Rn 40 Gibt es nur 2 WEigtümer, spricht man von einer ›Zweiergemeinschaft‹. Für diese gelten, auch wenn sie zerstritten ist, vGw grds keine Besonderheiten. Auch in der Zweiergemeinschaft unterliegt die Ausübung der Eigentümerbefugnisse also §§ 18 ff (BGH NZM 19, 788 Rz 16). Wird ein aus Sicht eines WEigtümers erforderlicher Beschl nicht gefasst, ist nach § 44 I 2 vorzugehen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) WEigtümer.

Rn 32 Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verwaltungsakt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Miet-‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Rechte.

Rn 2 Man unterscheidet zwischen ›mietähnlichen‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Als mietähnlich werden auf eine kürzere Laufzeit bis zu zehn Jahren bestellte verstanden. Als eigentumsähnlich werden solche verstanden, die langfristig oder unbefristet angelegt sind und dem Berechtigten eine dem Eigentümer ähnliche Rechtsstellung verschaffen. Eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verpflichtung.

Rn 31 Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu verändern, zB in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgaben.

Rn 30 Handelt der Staat bei einer Leistungserbringung im Wege des Öffentlichen Rechtes, verlangt er idR eine Abgabe (Beitrag, Gebühr, Steuer). Diese schulden – soweit sie auf das gemE bezogen ist – grds (was gilt, bestimmt das jeweilige Gesetz) die WEigtümer als Gesamtschuldner (BGH ZMR 11, 50; NJW 10, 932; BVerwG ZMR 06, 242, 244; OVG Bremen ZMR 19, 641). Eine Abgabenforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Weitere.

Rn 7 Ein Beschl ist ferner mangelhaft und nicht ordnungsmäßig, wenn er: Unter Ermessensfehlern leidet (dazu Elzer ZMR 06, 85 ff). Intransparent ist (BGH ZMR 18, 1024 = NZM 18, 905 Rz 17; NJW 12, 603 Rz 12 = ZMR 12, 213). Das Gleichbehandlungsgebot verletzt (BGH ZMR 13, 288 = NZM 13, 195 Rz 19; NJW 10, 3308 Rz 12). Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, vergleichbare Sachv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Datenschutz.

Rn 41 S. zunächst § 535 BGB Rn 212, der entspr gilt. Die GdW muss die Vorgaben der DSGVO und des BDSG beachten (s.a. § 18 Rn 39). Der Verw ist kein Verantwortlicher iSv Art 4 Nr 7 DSGVO (aA Zerull AnwZert MietR 19/21). Jeder WEigtümer hat einen Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Die GdW darf Daten nur dann verarbeiten, wenn sie ua die Vorgaben von Art 4, 6 D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beeinträchtigung (SonderE/gemE).

Rn 37 Die Beeinträchtigung der im SonderE stehenden Gebäudeteile kann nur der jeweilige WEigtümer verfolgen (OVG Hamburg NordÖR 21, 485). Ob das SonderE beeinträchtigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls und zB zu bejahen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des ›SonderE‹ aufgetragen ist, aber auch be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rahmenbedingungen für den Gebührenstreitwert.

Rn 270 § 49 GKG erfasst Beschlussklagen nach §§ 43 Nr 4, 44 WEG nF; Binnenstreitigkeiten nach § 43 Nr 1–3 WEG folgen den allg Vorschriften (Dötsch/Schultzky/Zschieschack Kap 14 Rz 201); gleiches gilt für Verfahren mit Dritten (aA Abramenko AGS 07, 281). Zweck der durch § 49 GKG ersetzten Bestimmung des § 49a I 1 GKG aF war die Vermeidung von Kosten, deren Umfang den Justizge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Konzentration von Binnenstreitigkeiten.

Rn 2 Mit Abs 2 wurde für die sog Binnenstreitigkeiten nach dem heutigen § 43 II WEG eine Konzentrationsregelung geschaffen (G v 26.3.07, BGBl I, 370 iVm G v 14.3.07, BGBl I, 509; Anpassung an die Neufassung des § 43 WEG: G v 16.10.20, BGBl I, 2187). Dass der für WEG-Sachen zuständige Richter am AG entschieden hat, begründet noch keine Zuständigkeit gem Abs 2; vielmehr geht e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIX. Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rn 26 Die Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs 2 WEG (§ 21 Abs 4 WEG aF) einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wohnungseigentumsrecht.

Rn 89 Vermieter von SonderE (›Eigentumswohnung‹) ist grds der jeweilige Eigentümer. Wird hingegen gemE (§ 1 V WEG) vermietet (§ 16 WEG Rn 5), darf nach §§ 18 I, 9a II Fall 1 WEG nur die GdW als Vermieter auftreten (s.a. BGH NZM 13, 195 [BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11] Rz 14). Ist künftiges gemE bereits vor Entstehung der GdW durch die Mit- oder den Alleineigentümer vermietet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 39 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, gelten zwischen den Vertragsparteien, die Umlageschlüssel, die im Verhältnis der WEigtümer nach § 16 II 1 WEG, nach § 16 II 2 WEG oder nach einer Umlagevereinbarung iSv § 10 I 2 WEG jew für eine Kostenposition gelten. Der Umlageschlüssel kann sich mehrfach und jährlich ändern. Die Umlageschlüssel sind für sämtliche Abrechnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungseigentum.

Rn 11 Handelt es sich um eine WE-Anlage, sind die für die Modernisierung streitenden Interessen anderer vermietender WEigtümer – ebenso wie die ihrer Mieter – nicht zu beachten. Wird das SonderE modernisiert und entstehen dem anderen WEigtümer Nachteile, so kann sein Interesse nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich gegen den modernisierende...mehr