Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

1.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

2.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 5.1 Anrufungsauskunft gültig bis zum Widerruf

Die Auskunft kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Dies gilt nicht nur, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegenden Bestimmungen oder die Rechtsprechung geändert haben, sondern auch dann, wenn die Rechtsauskunft fehlerhaft war. Die Vorschrift enthält für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Allerdings er...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen. 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 6 Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 47 SGB X gilt nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1] Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Rechtmäßige Verwaltungsakte können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist dabei zwischen dem Widerruf eines begünstigenden und eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen dem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und dem mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Widerruf se...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung zum Widerruf/Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

Im Gegensatz zum Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X [1] setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (z. B. Rentenbescheid) kann – wenn er von Anfang an rechtswidrig und begünstigend ist – nach § 45 Abs. 2 SGB X [2] nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist die Behörde, die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Behörde ist, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1] Praxis-Beispiel Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pfleg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes unterscheidet sich von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch das Kriterium der Rechtmäßigkeit. Die Rücknahme von Verwaltungsakten bezieht sich auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Fehlerhaftigkeit muss bei Erlass bereits vorgelegen haben.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes) oder der Verwaltungsakt mit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.1 Vertrauensschutz

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 3 Fehlerfreie Ermessensausübung

Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behör...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Vergangenheit

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung, die nicht oder nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 6 Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt

Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 47 SGB X liegt in der Korrektur von Entscheidungen, u. a. unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes einerseits und einer relevanten Zweckverfehlung andererseits (u. a. z. B. Nichterfüllung des Leistungsverwendungszwecks).mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt

Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Mit der Aufhebung von Verwaltungsakten ist im weiteren Sinne die Beseitigung der Wirksamkeit eines – ggf. bestandskräftigen – Verwaltungsaktes durch die Behörde oder durch ein Gericht zu verstehen. Hiervon umfasst ist u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf sowie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die Aufhebung bei Änderung der Ver...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Leitsatz Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungsz...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 3 Inhalt

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2] Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbeh...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften

Leitsatz 1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben. 2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft au...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahreswechsel 2023/2024: Ar... / 11.9 Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter?

Der Fall Die Arbeitgeberin und der Kläger streiten über die Wirksamkeit der Berufung des Klägers zum Beauftragten für Datenschutz sowie über den Widerruf der Bestellung und die Abberufung des Klägers. Der Kläger ist gleichzeitig Vorsitzender des beim Arbeitgeber gebildeten Betriebsrats. Der Landesdatenschutzbeauftragte monierte die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Rücknahmeerklärung ist eine prozessuale Willenserklärung [1], die mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam wird und auch einer Auslegung zugänglich ist (Rz. 12). Eine solche Prozesshandlung ist bedingungsfeindlich, sodass eine unter einer außerprozessualen Bedingung abgegebene Rücknahmeerklärung auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn die Bedingung tatsächlich e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7 Rechtsfolgen bei unwirksamer Klagerücknahme (Abs. 2 S. 3)

Rz. 55 Die prozessuale Rücknahmeerklärung ist zwar grds. unwiderruflich und unanfechtbar (Rz. 6-7). Allerdings erlaubt § 72 Abs. 2 S. 3 FGO nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses noch die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (zur Geltendmachung vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses s. Rz. 51). Der Kläger/Antragsteller kann in diesen Fällen die Fortsetzung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Erbschaft-Steuerberater... / 8. Kapitalvermögen/Investment

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Erbschaft-Steuerberater... / 10. Grunderwerbsteuer/Grundsteuer

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Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliche Übung / 8.5.2 Widerrufsvorbehalte

Während ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert, entsteht bei einem Widerrufsvorbehalt eine betriebliche Übung, die der Arbeitgeber zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen beenden kann. Für einen Widerrufsvorbehalt muss zum einen genau bezeichnet sein, welche Leistungen erfasst sind, zum anderen muss eindeutig sein, unter welchen Vor...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 9.7.8 Mitbestimmungsrechte in Personalangelegenheiten

In folgenden Personalangelegenheiten steht der Personalvertretung das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG): In Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 78 Abs. 1 BPersVG Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Einstellung ist grundsätzlich die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb unterfallen der Mitbestimmung im Sinne der V...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils (Satz 2)

Rz. 5 Der Bezug von Elterngeld durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil und durch Personen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. § 4d Satz 2 stellt insofern den Einklang mit den Vorschriften des Familienrechts, insbesondere der Regelungen zum Sorgerecht, her.[1] Es ergebe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 9.10.2 Die Beteiligung bei der außerordentlichen Kündigung und fristlosen Entlassung nach § 86 BPersVG

Beide Fälle unterliegen einem Anhörungsrecht des Personalrats, wobei der Begriff "fristlose Entlassung" lediglich Beamte, die "außerordentliche Kündigung" nur Arbeitnehmer betrifft. Durch Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme und deren Begründung wird das Verfahren eingeleitet. Entscheidend für die Stellungnahmefrist des Personalrats von 3 Arbeitstagen ist der Zugang der um...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 12.1 Allgemeines

Die Personalvertretung kann ihre Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten zu wahren, nur dann erfüllen, wenn die Unabhängigkeit ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder sichergestellt ist (§ 107 BPersVG). Bereits hieraus wird der Grundsatz deutlich, dass kein Personalratsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Personalratstätigkeit bevorzugt ode...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 12.5.2 Besonderer Kündigungsschutz

Personalratsmitglieder im Arbeitsverhältnis[1] genießen einen weitgehenden Kündigungsschutz: Ihre ordentliche Kündigung ist unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist – sofern der hierfür erforderliche wichtige Grund überhaupt vorliegt – zulässig, wenn die zuständige Personalvertretung zustimmt oder das Verwaltungsgericht die nicht erteilte Zustimmung ersetzt. Das Verbot d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 9.8.3 Die Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Folgende Tatbestände unterliegen der Mitwirkung: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind (§ 84 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / V. Widerruf der Vollmacht

Rz. 75 Das Hauptinteresse des Erben wird dahin gehen, dass vom Konto nur noch Verfügungen getätigt werden, die in seinem Interesse sind. Die Vollmacht auf den Todesfall kann wirksam von jedem einzelnen Miterben gegenüber der Bank widerrufen werden, wenn der Erbe sich ausreichend legitimieren kann. Der oder die Erben können die Vollmacht widerrufen. Ein Widerruf kann in der Vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Internationales Erbrecht / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[60]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Patientenverfügung / D. Widerruf

Rz. 28 Nach § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine einmal errichtete Patientenverfügung auch bis zu ihrem Widerruf wirksam ist. Wie bereits oben unter Rdn 11 ausgeführt, besteht keine gesetzlich normierte Pflicht, die Bestimmungen in bestimmten Zeitintervallen zu bestätigen bzw. zu akt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Alleinerbe / IV. Erlöschen und Widerruf von Vollmachten

Rz. 44 Die Vollmacht kann als trans- oder postmortale Vollmacht ausgestaltet oder bis zum Todesfall begrenzt werden (siehe Rdn 36). Im letzteren Fall erlischt die Vollmacht dann mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach allgemeinem Schuldrecht erlischt die Vollmacht ferner mit Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). Wird daher das Auftrags- od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 141 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Keine Einschränkung des Antrags und kein Widerruf (§ 51a Abs 2c S 3 EStG idF bis zum 29.06.2014)

Rn. 344 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Gemäß § 51a Abs 2c S 3 EStG konnte der Antrag nach § 51a Abs 2c S 1 EStG nicht auf Teilbeträge des KapErtr eingeschränkt werden. Erzielte der StPfl aus unterschiedlichen Kapitalanlagen KapErtr, konnte er hingegen für die KapErtr aus einer einzelnen oder mehreren Kapitalanlagen den Antrag nach § 51a Abs 2c S 1 EStG stellen, für die KapErtr a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Alleinerbe / 1. Ausschluss des Widerrufs der Vollmacht

Rz. 46 Der Ausschluss von Widerrufsmöglichkeiten bei Vollmachten ist wie folgt darzustellen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Alleinerbe / 2. Abgrenzung der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung

Rz. 47 Will der Erblasser den Widerruf der Vollmacht durch seine Erben verhindern, bieten sich neben dem Ausschluss des Widerrufs erbrechtliche Strafklauseln für den Fall des Widerrufs oder Auflagen an.[92] Damit wird die Vollmacht zu einer echten Alternative der Testamentsvollstreckung, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund einer Bindungswirkung – etwa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Antrag des Schuldners der KapSt (§ 51a Abs 2e S 1 und 2 EStG)

Rn. 230 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Da niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (Art 140 GG iVm Art 136 Abs 3 S 1 WRV), gibt § 51a Abs 2e S 1 EStG dem Schuldner der KapSt folgerichtig das Recht, beim BZSt schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer ste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Einräumung des Bezugsrechts; Verhinderungsmöglichkeiten der Erben

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Abtretung der Lebensversicherung

Rz. 26 Sämtliche Rechte aus einem Versicherungsvertrag sind abtretbar. Durch die Abtretung einer Versicherungsleistung erwirbt der Abtretungsgläubiger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag inklusive der Gestaltungsrechte. Abtretungsgläubiger sind in den meisten Fällen Banken und Sparkassen, die zur Absicherung von Darlehen neben der grundbuchmäßigen Absicherung vom Versic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Erbengemeinschaft / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 78 Die Regelung in § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 13 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [11] oder eine postmortale Vollmacht [12] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2023, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Dieter Trimborn von Landenberg 4. Auflage 2023 187 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-138-4 Eine Vollmacht wird von vielen Personen in gesunden Tagen erteilt, um für den Fall vorzusorgen, dass diese nicht mehr selbst handeln können. Leider wird immer wieder im Alltag deutlich, dass dieses Instrument ausgenutzt wird, wenn Vollmachtgeber hilfebedürftig werden. Dies erfäh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Widerrufsvorbehalt

Rz. 97 Der Widerruf der Schenkung löst gemäß § 531 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, §§ 812 ff. BGB, aus. Der Beschenkte hat also die (verbleibende) Bereicherung inklusive der gezogenen Nutzungen herauszugeben.[167] Festzuhalten ist aber, dass der Widerruf nur schuldrechtlich wirkt und damit keine rückwirkende Änderung des Gesellschafterbestands oder der E...mehr