Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Begriffsinhalt

Rz. 33 Das als Tatbestandsvoraussetzung für die VZ-Festsetzung erforderliche Verschulden betrifft die Versäumnis der Steuererklärungsfrist.[1] Es liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Vorsatz erfordert, dass dem Erklärungspflichtigen seine Abgabepflicht und der Abgabetermin bekannt waren und er gleichwohl die Pflich...mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 2.2.4 Antrag und Antragsfrist

Rz. 13 Abs. 2 war nur bei Antragstellung anzuwenden, die bis zum 30.6.1992 erfolgen musste. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis nach Maßgabe des § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.mehr

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Sauer, SGB III § 325 Wirkun... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 324 Abs. 2 lässt eine nachträgliche Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld zu. Abs. 1 lässt als Folge der nachträglichen Antragstellung auch eine rückwirkende Leistungsgewährung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes zu. Diese Leistungen können von Beginn des Monates der Antragstellung gezahlt werden. Anträge, die am ers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 105 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

Gesetzestext (1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (2) Die Entscheidu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte die nach § 104 Abs. 1 GBO gesetzte Widerspruchsfrist versäumt hat. Zudem muss der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein, diese Frist einzuhalten (siehe Rdn 6). Die Wiedereinsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beteiligten. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

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§ 9 Prozessuales / bb) Berufungsbegründungsfrist

Rz. 97 Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Ein Berichtigungsbeschluss hat auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss.[123] In Bausachen ist es wegen der Komplexität des Sachverhalts und der einzuholenden Informationen häufig schwierig, die Frist einzuhalten. Nicht selten bedarf es der Einholung eines Privatgutac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 5 [Löschung des Umstellungsschutzvermerks]

Gesetzestext (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Ausschlussfrist (Abs. 3)

Rz. 3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich, wenn die neue Rangordnung im Grundbuch eingetragen bzw. seit dem Ende der Widerspruchsfrist ein Jahr verstrichen ist (Abs. 3). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die in jedem Fall eine Wiedereinsetzung unmöglich macht. Diese Ausschlussfrist ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[5] Gegen die V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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§ 9 Prozessuales / aa) Zuständiges Berufungsgericht

Rz. 90 Das Berufungsgericht ist mit Name und Ort zu bezeichnen, damit die Rechtsmittelschrift das zuständige Gericht fristgemäß erreicht. Der Rechtsanwalt muss die Berufungsschrift deshalb selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (2) Die Entscheidung, durch di...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 6 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Bußgeldes durch die Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Bei Geld- oder Freiheitsstrafen gelten die den jeweiligen Entscheidungen zu entnehmenden Rechtsmittelbelehrungen. Praxis-Tipp Rechtsmittel richtig einlegen Arbeitgeber sollte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Frist und Form

Rz. 23 Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Beteiligten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Eine Verlängerung oder Abkürzung der Frist ist nicht möglich. Für den Lauf der Frist ist weder eine förmliche Zustellung an den Beteiligten noch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Formlos mitgeteilte Entscheidungen ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf. Rz. 15 [Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuld...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck, Allgemeines

Rz. 1 § 105 GBO regelt – im Wesentlichen in Überstimmung mit den §§ 17–19 FamFG – die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierdurch sollen in einem engen Rahmen Korrekturmöglichkeiten eröffnet werden. Dies dient der Umsetzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Abs. 2 1. Alt. schreibt ausd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Frist

Rz. 32 [Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Die kurz bemessene Frist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Kosten

Rz. 11 Mit der Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden. Die Rechtsanwaltstätigkeit ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. Eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr fällt nur bei einer Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts im Wiedereinsetzungsverfahren an.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2, Abs. 3 FamFG

Rz. 35 Die Rechtsbeschwerde erfordert die Einhaltung der in § 71 FamFG aufgestellten Formvorschriften. Insbesondere ist nach § 71 Abs. 2, Abs. 3 FamFG eine Begründung notwendig. Diese muss ebenfalls innerhalb der Monatsfrist geliefert werden. Auch insoweit kann, wenn die Frist schuldlos nicht eingehalten wurde, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 ff. FamF...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. c)

Rz. 13 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen (lit. a) und ist auch der Weg der Löschungsankündigung (lit. b) nicht möglich, so kann nach lit. c die Löschung aufgrund eines mit Gründen versehenen förmlichen Feststellungsbeschlusses erfolgen. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn der Betroffene oder sein Aufe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Keine Rechtsbeschwerde

Rz. 6 Die Rechtsbeschwerde ist nach Abs. 2 ausgeschlossen, weil diese nach Auffassung des Gesetzgebers den Besonderheiten des Rangklarstellungsverfahrens nicht gerecht werden würde.[3] Dies gilt auch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 3 FamFG für den Fall einer abgelehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sich die Anfechtung der Versagung der Wiedereinse...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 8. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 424 Bei der nominalen Kapitalerhöhung bzw. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln[1421] werden anstelle neu einzubringender Vermögenswerte Rücklagen und Reserven der GmbH zur Kapitalerhöhung verwendet. Ungebundenes und ausschüttungsfähiges Kapital wird in gebundenes Gesellschaftskapital umgewandelt, an dem die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung p...mehr

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Kurzarbeitergeld: Leistungs... / 3.1 Ausschlussfrist

Kurzarbeitergeld ist nachträglich zu beantragen.[1] Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten.[2] Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Durch § 112 GBO wird klargestellt, dass mit der Eintragung die neue Rangordnung materiellrechtliche Wirksamkeit erlangt und die alte Rangordnung vollständig beseitigt ist. Die neue Rangordnung ist so zu behandeln, als ob sie von vornherein eingetragen gewesen wäre.[1] Sie ist nicht eine nachträgliche Rangänderung im Sinne des § 880 BGB. Bei späteren Verfahren darf auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / IX. Offenlegung

Rz. 227 Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne Vollhaftung einer natürlichen Person unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie von Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 325–329 HGB). Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss auch die Erklärung zum Corp...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Frist, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG

Rz. 32 Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft eine Frist von einem Monat (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§§ 41, 15 FamFG) des angefochtenen Beschlusses. Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post geschehen. Dem Beteiligten, dessen Willen die Beschwerdeentscheidung nicht ent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beiladung / 3 Notwendige Beiladung

In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.[1] In diesen Angelegenheiten handelt es sich um eine notwendige Beiladung. Voraussetzung ist jedoch ein Antrag auf Beiladung. Ist ein solcher gestellt worden, muss eine Beiladung erfolgen. Des Weiteren muss eine Beiladung – grundsätzlich auch ohne Antrag – erfolgen, ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zusammenfassung Begriff Im Allgemeinen bewirkt eine Fristversäumnis, dass die entsprechende versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird jemand so gestellt, als ob die Fristversäumnis nicht erfolgt ist, mit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.1 Fristversäumnis

Auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren gibt es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatbestandsmerkmal ist zunächst erstmal das Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist, mithin u. a. Widerspruchs- oder Rechtsmittelfrist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / Zusammenfassung

Begriff Im Allgemeinen bewirkt eine Fristversäumnis, dass die entsprechende versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird jemand so gestellt, als ob die Fristversäumnis nicht erfolgt ist, mithin kann unvers...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.5 Unzulässigkeit

In einer Rechtsvorschrift kann allerdings bestimmt sein, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.[1] Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine materiell-rechtliche Frist als Ausschlussfrist gesetzlich geregelt wurde, mithin den Anspruch explizit beschränkt oder sich dies durch Auslegung des Sinn und Zweckes der Vorschrift ergibt.[2] Neben dem Anspruch auf Wiederein...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2 Sozialgerichtsverfahren

2.1 Fristversäumnis Auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren gibt es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatbestandsmerkmal ist zunächst erstmal das Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist, mithin u. a. Widerspruchs- oder Rechtsmittelfrist.[1] 2.2 Antrag/Frist Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1]...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1 Verwaltungsverfahren

1.1 Fristversäumnis Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1] Wichtig Unterschied gesetzliche und behördliche Frist Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.4 Antragsgegner

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.2 Antrag/Frist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des für die Versäumnis maßgebenden Hindernisses gestellt werden.[2] Der Antrag ist zu begründen. Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.[3] Innerhalb der Antragsfrist ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.4 Verfahren/Zuständigkeit

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3 Verschulden

Auch § 67 SGG setzt voraus, dass kein Verschulden vorliegt an der Verhinderung der Einhaltung der Frist.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.2 Antrag/Frist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, welches ursächlich für die Fristversäumnis war, zu stellen.[2] Er ist zu begründen und die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.[3] Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist na...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Fristversäumnis

Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1] Wichtig Unterschied gesetzliche und behördliche Frist Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Grundsätzlich sind ge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.3 Verschulden

Weitere Voraussetzung ist, dass den Beteiligten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das Verschulden eines Vertreters ist hierbei dem Vertretenen zuzurechnen.[1] Ohne Verschulden handelt, wer die nach den Umständen des Falls von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geiste...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ausschlussfristen / 1 Unterschied zu Fristen/Terminen

Ausschlussfristen unterscheiden sich von sonstigen Fristen und Terminen. Rechtsmittelbegründungsfristen lassen beispielsweise eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Das Wesen der Ausschlussfrist besteht hingegen darin, dass eine derartig befristete Befugnis nur innerhalb der Frist ausgeübt werden kann, die der Gesetzgeber von vornherein hierfür eing...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung weder Abhilfe möglich ist noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist, tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstel...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Fristen und Termine / 1.2.2 Ende

Das Ende der Frist berechnet sich bei Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 2 BGB nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB Praxis-Beispiel Wochenfrist Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[1]:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Erteilung und Fiktion der Einwilligung

Rz. 25 In den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Fällen (Rz. 29) ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Durch diese Regelung soll dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium Rechnung getragen und verhindert werden, dass sich der Kläger gegen den Willen des Beklagten einer Ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen (Thüringer FG v. 24.1.2018, 4 K 823/15, Rn. 36). Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO (BFH v. 27.9.2017, II R 41/15, BFH/NV 2018, 393) und zählt abschließend die Fälle auf, in denen...mehr