Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Löhne und Gehälter (Abs. 2 Nr. 6a)

Rz. 101 Als Löhne und Gehälter sind sämtliche im abzuschließenden Gj i. R. v. Dienstverhältnissen angefallenen Löhne und Gehälter für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Unt auszuweisen. Die Ausweispflicht erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter (d. h. auf die Beträge vor Abzug der vom Arbeitnehm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.1 Soziale Abgaben

Rz. 110 Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft), Beiträge an die BG und Umlagen für Insolvenzgeld, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, auszuweisen. Nicht unter Posten Nr. 6b, sondern Nr. 6a sind vom Arbeitgeber aufgrund ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 308a HGB ergänzt den im Einzel- und Konzernabschluss zu beachtenden Regelungsgehalt des § 256a HGB zur Währungsumrechnung einzelner auf fremder Währung lautender Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten um Vorschriften zur Umrechnung ganzer auf fremder Währung lautender Abschlüsse. Die anzuwendenden Umrechnungsregeln werden im Schrifttum unter dem Begriff modifizie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Abgrenzung latenter Steuern (Nr. 4)

Rz. 10 Während latente Steuern vor Einführung des BilMoG nur bedingt von praktischer Bedeutung waren,[1] hat die Einschränkung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz sowie die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.) zusammen mit der grundlegenden Überarbeitung der Bilanzierungsvorschriften für latente Steuern dazu geführt, dass die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 68 Der Posten "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB) bringt die Differenz zwischen den Wertansätzen der in Summe zu HK bewerteten fertigen und unfertigen Erzeugnisse zum Beginn und zum Ende der betrachteten Periode zum Ausdruck (Rz 27) und ist charakteristisch für die Grundsystematik des GKV. Dabei bilde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (Abs. 2 Nr. 5a)

Rz. 89 Eine Definition für den Materialaufwand findet sich in den handelsrechtlichen Bestimmungen nicht. Dieser Umstand ermöglicht es, über den Materialverbrauch des Fertigungsbereichs hinaus auch den Materialverbrauch des Forschungs-, Entwicklungs-, Verwaltungs- und Vertriebsbereichs unter Posten Nr. 5a auszuweisen. Alternativ kann dieser auch unter dem Posten "sonstige bet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Gleichwertigkeit des befreienden Konzernabschlusses

Rz. 11 § 292 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGB stellt eine weitere Befreiungsoption für den Fall dar, dass der befreiende Konzernabschluss nicht direkt nach Maßgabe des Bilanzrechts eines EU-/EWR-Staates oder nach den IFRS aufgestellt wurde. Hierzu ist zu prüfen, ob der Konzernabschluss des übergeordneten MU mit Sitz im Drittstaat dennoch als inhaltlich gleichwertig angesehe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Berücksichtigung in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV

Rz. 37 Eine Berücksichtigung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV erfordert deren Nachbuchung in der Handelsbilanz II des TU.[1] Bei erfolgswirksamen Vorgängen sind auch die damit verbundenen Ertragsteuerauswirkungen zu erfassen. Bei den Eröffnungsbilanzbuchungen im Folgejahr sind Nachbuchungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter/Bilanzeid (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 89 Der sog. Bilanzeid gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB ist auch für den Konzernabschluss abzugeben. Danach haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a ist, schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.10 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 153 Der Posten "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB) erfasst die laufenden Erträge der als Finanzanlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) zum Ausweis gebrachten VG, die nicht als Erträge aus Beteiligungen oder Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen gesondert ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Weiterveräußerungsabsicht (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 Gem. § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB besteht ein weiteres sachlich begründetes Einbeziehungswahlrecht für TU, wenn deren Anteile ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. Die Vorschriften gelten für den beabsichtigten Tausch gegen Anteile an einem anderen Unternehmen analog. Dieses Wahlrecht ist insb. für institutionelle Anleger, wie Vermögensverwalter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einbeziehung des inländischen Teilkonzerns (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 Der befreiende Konzernabschluss darf grds. frei nach dem Recht des Sitzstaates des übergeordneten MU aufgestellt werden (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB), jedoch mit der Einschränkung für den KonsKreis, wonach das zu befreiende MU und seine TU in den befreienden Konzernabschluss aufzunehmen sind, es sei denn, es liegt ein Grund vor, aufgrund dessen z. B. nach § 296 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Erfasste Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 114 Das Verrechnungsgebot ist auf Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und andere vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen beschränkt. Für alle übrigen bestehenden Verpflichtungen besteht ein Verrechnungsverbot. Damit sind alle Arten von kurzfristig fälligen Verpflichtungen ggü. Arbeitnehmern von einer S...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Weitere Einschränkungen des Verrechnungsverbots in der Bilanz

Rz. 127 Neben den Ausnahmetatbeständen einer zwingenden Verrechnung von Aktiv- und Passivposten in der Bilanz bestehen weitere Ausnahmen vom Verrechnungsverbot. Eine der bedeutsamsten Ausnahmen ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage (§§ 387ff. BGB). Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen danach gegeneinander aufgerechnet werden, sofern sie am Stichtag zwischen denselben P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.2 Aufwendungen für bezogene Leistungen (Abs. 2 Nr. 5b)

Rz. 95 Aufwendungen für bezogene Leistungen erfordern einen von dem Posten "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" getrennten Ausweis. Unter diesem Posten sind insb. die in die Herstellung eingeflossenen Fremdleistungen, wie z. B. die von Dritten durchgeführte Lohnverarbeitung oder -bearbeitung von zur Verfügung gestellten Werkstoffen und un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Bestätigungsvermerk (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 38 Wird ein Jahresabschluss, IFRS-Einzelabschluss oder Konzernabschluss pflichtgemäß publiziert und ist dieser der gesetzlichen Prüfungspflicht (Jahresabschluss mittelgroßer und großer KapG sowie alle Konzernabschlüsse) unterworfen, ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung in vollständigem Wortlaut (§ 322 Rz 24 ff.) – also nebst Beschreibung des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Fortführung der Regelungen des § 312 HGB a. F. für Erwerbe von assoziierten Unternehmen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 23 Ebenso wie für die KapKons sieht der Gesetzgeber eine ggf. parallele Behandlung der Kapitalanteilsmethode nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 HGB a. F. sowie der aktuell nur noch gültigen Buchwertmethode (§ 312 Rz 24) vor, soweit für Altfälle vor Anwendung des BilMoG Erwerbe von assoziierten Unt stattfanden, die nach der Kapitalanteilsmethode dargestellt wurden und seit dem Gj 20...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Bestimmung der anzugebenden Segmente

Rz. 68 Ein operatives Segment ist ein Teil eines Konzerns, das Geschäftsaktivitäten entfaltet, die zu externen Umsatzerlösen oder intersegmentären Umsatzerlösen (Leistung wird an andere Segmente abgegeben; aufgrund der Aufwands- und Ertragskonsolidierung resultieren aus diesen Leistungen nicht unmittelbar Umsatzerlöse in der Konzern-GuV) führen. Zusätzlich müssen für diesen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Gegenstand

Rz. 13 Der maßgebliche Einfluss muss nach § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Geschäfts- und Finanzpolitik gerichtet sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der Geschäfts- und Finanzpolitik die wesentlichen Entscheidungen innerhalb der Unternehmenspolitik erfasst werden sollen.[1] Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Einflussnahme auf jede einzelne En...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 38 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten PersG an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Beteiligung innerhalb des A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Angaben im Konzernanhang

Rz. 42 Werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Fehlen eines Zwischenabschlusses nicht in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV nachgebucht und damit berücksichtigt, sind diese im Konzernanhang anzugeben, wobei auch dann eine vollständige Durchsicht aller Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem Einzelabschlussstichtag und dem Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315e Abs. 1 HGB (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 33 Die letzte Aufgabe, die dem Standardsetzer übertragen wird, besteht in der Erarbeitung von Interpretationen der IFRS. Diese Aufgabe war im Aufgabenkatalog nach KonTraG 1998 nicht enthalten und erfolgte erst mit Verabschiedung des BilMoG im Jahr 2009. In der Zwischenzeit hatte das DRSC bereits das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) ins Leben gerufen, um e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Ausweiswahlrechte und Schutzklausel

Rz. 39 In § 315a Abs. 1 Satz 2 HGB sieht der Gesetzgeber Ausweiswahlrechte für die Angaben der Nrn. 1, 3 und 9 vor; für die übrigen Angaben reicht ein Verweis auf eine entsprechende Angabe im Konzernanhang, die insb. bei Rechnungslegung nach den IFRS mit den dort bestehenden Angabepflichten oftmals möglich sein dürfte, für die Berichterstattungspflicht im Konzernlagebericht....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.1 Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB)

Rz. 54 Die Konzernbilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses und konzernspezifischer Regelungen sind in diesem zusätzlich zum Jahresabschluss bei Vorhandensein im Gj oder im Vj folgende Posten aufzunehmen: (aktiver) GoF bzw. (passiver) Unterschiedsbetrag aus der KapKons (§ 301 Abs. 3 Satz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Kapitalflussrechnung

Rz. 14 Gesetzliche Regelungslücken hinsichtlich des Inhalts und der Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung werden durch DRS 21 (Kapitalflussrechnung) ausgefüllt. Abweichungen von den Empfehlungen des DSR führen nicht zwingend zu Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk, weil das Unt den gesetzlichen Anforderungen auch auf andere Weise nachkommen kann. Nur wenn der Abschlussp...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausnahmen der Darstellungsstetigkeit

Rz. 8 Die vorgeschriebene Darstellungsstetigkeit gilt nicht absolut, weil dies jede Änderung der Darstellungsform ausschließen würde. Insofern lässt das HGB in Ausnahmefällen Abweichungen von der bisherigen Darstellungsweise "wegen besonderer Umstände" zu, d. h., es sind gewichtige Gründe notwendig.[1] Praxis-Beispiel Als besonderer Umstand gilt bspw. das Ausgliedern einer ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 211 Als HK sind die im Herstellungsbereich des Unt angefallenen Aufwendungen der verkauften Erzeugnisse und in Rechnung gestellten Leistungen auszuweisen. Dieser Ausweis ist unabhängig vom zeitlichen Anfall der Aufwendungen, da er sich allein daran orientiert, welche Aufwendungen zur Erzielung der Umsatzerlöse des betreffenden Gj beigetragen haben. Entscheidend ist der B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der EU-Bilanzrichtlinie im Zug...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.2 Aufwendungen für Unterstützung

Rz. 111 Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von frei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 3 Nr. 6)

Rz. 245 Der Inhalt der unter diesem Posten auszuweisenden Sachverhalte (§ 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB) deckt sich weitgehend mit dem des Postens Nr. 4 des GKV. Dennoch erfordern bestimmte Sachverhalte eine vom GKV abweichende Behandlung. Wird die Erfolgsneutralität aktivierter Eigenleistungen (im Jahr ihrer Erstellung) beim GKV dadurch erreicht, dass den unter den jeweiligen Aufwand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Neue Posten und Zwischensummen

Rz. 22 Kann ein Bilanzierungssachverhalt nicht unter einem vorhandenen gesetzlichen Posten aufgeführt werden, dürfen neue Bilanz- oder GuV-Posten dem gesetzlichen Gliederungsschema hinzugefügt werden (Wahlrecht). Praxis-Beispiel Bspw. stellt der Ausweis von Investitionszuschüssen aus öffentlichen Mitteln in einem Sonderposten auf der Passivseite einen neuen Posten dar.[1] Auch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Mitglieder

Rz. 10 Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein,[1] dessen Mitglieder ausschl. juristische Personen und Personenvereinigungen sind, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen oder sich mit der Rechnungslegung befassen.[2] Private Mitgliedschaften sind im Gegensatz zur Gründungssatzung nicht mehr vorgesehen, allerdings wurden zum Zeitpunkt de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Angaben im Konzernanhang (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 84 Wird auf die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung i. R. d. Ausübung des Wahlrechts des § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB verzichtet, ist dies nach § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Die Angabepflicht bezieht sich sowohl auf die unterlassenen Bewertungsanpassungen, als auch auf abweichende Bilanzansatzmethoden.[1] Dementsprechend fordert DRS 26.87 Buchst. e)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung

Rz. 22 Der Nachweis tatsächlichen maßgeblichen Einflusses ist in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Um die Anwendung des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erleichtern, wird die Ausübung maßgeblichen Einflusses widerlegbar vermutet, wenn das in den Konzernabschluss einbezogene Unt mind. den fünften Teil – 20 % – der Stimmrechte der Gesellschafter an dem assoziierten Un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Treuhandverhältnisse

Rz. 19 Der Begriff der Treuhand ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Kraft Gesetz die Befugnisse an einem VG vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Es handelt sich mithin um die anvertraute Verfügung über Sachen und Rechten, die im Interesse einer anderen Person ausgeübt we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4.5 Sale and lease back

Rz. 50 Beim Sale and lease back wird im ersten Schritt der Leasinggegenstand vom zukünftigen Leasingnehmer/Verkäufer an den Leasinggeber/Käufer verkauft. Im nächsten Schritt wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, nach welchem der Leasingnehmer/Verkäufer den Leasinggegenstand zurückleast. Sale-and-lease-back-Transaktionen werden in der Praxis i. d. R. zur Generierung von Liqu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufwand für eine bestimmte Zeit

Rz. 13 Hinsichtlich des Kriteriums der bestimmten Zeit sind bei kalendermäßig exakt bestimmbaren Zeiträumen die zutreffende Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten unproblematisch. Das Kriterium gilt aber auch als erfüllt, wenn zwar nicht die Gesamtlaufzeit eines Vertragsverhältnisses, wohl aber ein Mindestzeitraum exakt festgelegt werden kann.[1] Die bestimmte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Rz. 2 Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung eines Ak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 11 Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden und bedarf mangels gesetzlicher Vorschr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Wahlrecht

Rz. 19 § 250 Abs. 3 HGB gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten (Disagio) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und in der Folge planmäßig aufzulösen. Bei Nichtausübung des Wahlrechts ist das Disagio sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen. Aufgrund d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 42 Unter Aufwendungen für die Gründung eines Unt sind solche Aufwendungen zu verstehen, die für das rechtliche Entstehen des Unt erforderlich sind. Unter das Ansatzverbot fallen somit insb. folgende Aufwendungen:[1] Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung, Genehmigungskosten, Aufwendungen für eine Gründungsprüfung, Gutachterkosten für d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Angabe von Vorjahresbeträgen (Abs. 2)

Rz. 10 Um die zeitliche Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten, sind Vorjahresbeträge in Bilanz und GuV anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich keine Vergleichbarkeit gegeben ist, z. B. aufgrund eines vorhergehenden Rumpf-Gj. (§ 240 HGB),[1] bei einem Wechsel zwischen UKV und GKV oder der Umstellung auf ein anderes Rechnungslegungssystem gem. § 315e u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Angabe der Befreiung im Konzernanhang (Nr. 3)

Rz. 24 In § 264b Nr. 3 HGB wird geregelt, dass der Befreiungstatbestand im Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden muss, wobei nicht der Umfang der Befreiung, sondern lediglich die Tatsache, dass die Befreiungsmöglichkeit überhaupt in Anspruch genommen wird, berichtet werden muss (§ 264 Rz 117).[1] In § 313 Abs. 2 HGB wird eine Reihe von Angabepflichten für den Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

Rz. 6 § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs assoziiertes Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.[1] In den Konzernabschluss einbezogene Unt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Angaben zu Gesamtbezügen (Abs. 4)

Rz. 17 Die Ausnahmevorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit alle KapG, jedoch nicht die kapitalmarktorientierten Ges., unabhängig von ihrer Größe von der Angabe der Gesamtbezüge der Organmitglieder (DRS 17.5), unbeschadet des Auskunftsanspruchs des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG in der HV, sofern sich durch die Angabe die Bezüge eines Mitglieds feststellen lassen.[1] Die Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zugrunde zu legender Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 98 Für die Einbeziehung in den Konzernabschluss sieht § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB vor, dass der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unt zugrunde zu legen ist. Mit dieser Vereinfachung – im Gegensatz zur VollKons ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht erforderlich (§ 299 HGB) – wird wiederum den eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des beteiligten Unt Rechnu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 296 HGB gewährt Wahlrechte für die Einbeziehung von TU in Bezug auf das in § 294 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot für den KonsKreis. Dort ist die Pflicht zur Einbeziehung aller TU in den KonsKreis i. e. S. postuliert (§ 294 Rz 8 ff.). Generell ist es bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte gem. § 296 HGB erlaubt, Anteile an TU wahlweise nicht vollkonsolidiert in ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Gleichartigkeit der Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

Rz. 10 Gleichartigkeit von VG ist grds. erfüllt bei Gleichheit (Identität). Aufgrund des technischen Fortschritts werden allerdings regelmäßig solche VG des Vorratsvermögens (wieder-)beschafft, die nicht mehr mit den verbrauchten Gütern identisch sind. Insofern gelten nach hM auch diejenigen VG als gleichartig, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit übereinstimmen (z. B. Zuge...mehr