Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.2 Absonderung

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.[1] Zu einer solchen Ab...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.1 Aussonderung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall Aussonderungsrechte besitzen (infrage kommen eigentlich nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens). Zur Aussonderung ist nach § 47 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Soweit di...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 1 Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Insolvenzgesetz unterscheidet zwischen dem Regel- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist vor allem von Bedeutung, dass sie bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren befragt wird, ob sie an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigung teilnimmt (im Regelinsolvenzverfahren kann es dazu im Zusammenhang mit ein...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 6 Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 17 Abs. 1 InsO ist allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit des Wohnungseigentümers als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunf...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ansprechpartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mithin grundsätzlich ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.2.1 Nicht privilegierte Hausgeldansprüche

Für unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG unterfallende Hausgeldansprüche besteht ein Absonderungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt wird. Ein Absonderungsrecht besteht allerdings nur, wenn die Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenz...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.2 Lastschriftverfahren

Überblick Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen.[1] Streitig ist, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG angeordnete Vorschüsse bestimmt werden kann.[2] Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmä...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12 Freigabe

12.1 Begriff Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben.[1] Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner[2], einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Frei...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.2 Wirkungen

12.2.1 Hausgeldschuldner Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlic...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9 Das eigentliche Insolvenzverfahren

9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunk...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.1 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begr...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 2 Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage

In der Verwalterpraxis wurde und wird ggf. auch noch bei Liquiditätsengpässen von Verwaltern gern in die Erhaltungsrücklage "gegriffen".[1] Dieser Weg ist ebenso bewährt wie – ist er nicht vorbereitet – nach der Rechtsprechung unzulässig.[2] Die von einem Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf die Erhaltungsrücklage gezahlten Mittel sind nach h. M. nämlich bereit...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.2.1 Beschluss

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein Druck- und Sicherungsmittel und geht über die dem Verwalter eingeräumten Befugnisse zur Anforderung laufender und rückständiger Zahlungen hinaus. Sie bedarf daher grundsätzlich – außer in Notfällen – eines Beschlusses.[1] Für diesen Beschluss besteht eine Beschlusskompetenz.[2] W...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.1.1 Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 WEG

Nach § 17 Abs. 2 WEG ist das Veräußerungsverlangen insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs, 1, Abs. 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Infrage kommt die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung eines Wohnungseigentums an Feriengäste[1] oder der Fall, dass derjenige, der ein Wohnungseigent...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.2 Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Insolvenzverwalter

Anstelle der freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht – unabhängig von Absonderungsrechten – auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.[1] Dann gelten die §§ 172 ff. ZVG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach – wenn sie nicht gemäß § 27 ZVG ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 2 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht kann nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf diesen über, wenn das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 1...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 4 Der Verwalter im Insolvenzverfahren

Zu den Aufgaben des Verwalters gehört es unter anderem[1]: Kontakt zum Insolvenzverwalter zu halten, wegen des Ausfalls des Hausgeldes ist ggf. zur Abwendung von Liquiditätsproblemen als weiterer Vorschuss eine Ausfalldeckungssonderumlage zu veranlassen[2], das laufende Hausgeld im weiteren Sinne vom Insolvenzverwalter zu verlangen, die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es näml...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 11.2 Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf seinen Antrag hin gemäß § 286 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nach §§ 291 ff. InsO befreit werden. Die Schuldbefreiung wird grundsätzlich erteilt, wenn der Hausgeldschuldner in einem Zeitraum von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.4 Klageantrag

Forderung Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auf Zahlung eines bestimmten, in einer Summe ausgedrückten Betrags lauten. Dass es sich um "Hausgeld" handelt, muss nicht beantragt werden. Musterschreiben: Antrag als Auszug aus einer Musterklage (Forderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit) (...) Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage:...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15 Weiteres

15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein. 15.2 Masseunzulänglichkeit Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7 Auswirkungen der Insolvenzeröffnung

7.1 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ansprechpartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters wird ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2 Hausgeld: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Hausgelder

7.2.2.1 Laufendes Hausgeld Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8 Aussonderungs-/Absonderungsrechte

Ist über das Vermögen eines Hausgeldschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss geprüft werden, ob Aussonderungs- und/oder Absonderungsrechte bestehen. Vor allem Absonderungsrechte haben bereits nach der WEG-Reform 2007 eine große Rolle erlangt.[1] Überblick: 8.1 Aussonderung Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3 Verwertung

9.3.1 Freihändiger Verkauf Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2] Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 10 Verteilung

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen. Verteilungen können stattfinden, solange hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut)

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein.mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.4 Berücksichtigung des Hausgeldschuldners bei § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG

Solange der endgültige Ausfall des Hausgeldschuldners nicht feststeht, ist er bei Hausgeldbeschlüssen zu berücksichtigen, als wäre "nichts passiert". Der "endgültige Ausfall" dürfte in der Regel erst mit einer Restschuldbefreiung feststehen.mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.2.2 Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses

Erheblicher Rückstand Die Bedeutung der zurückbehaltenen Versorgungsleistungen und die Pflicht zur Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer untereinander bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer, lässt einen Beschluss, die Versorgung zu unterbinden, nur bei einem erheblichen Zahlungsrückstand des betroffenen Wohnungseigentümers rechtmäßig s...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.2 Sonderumlage

Ist das Gemeinschaftsvermögen nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Musterbeschluss: Finanzierung einer Hausgeldklage über eine Sonderumlage TOP XX: Finanzierung des gerichtlichen Vorgehens gegen _______ über eine Sonderumlage Wohnungseigentümer _________ schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurzeit ______ EUR Hausgeld. Für eine Klage ist voraussicht...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.5 Anmeldung einer Hausgeldforderung in der Zwangsversteigerung Dritter

Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, entspricht es der ganz h. M., dass der Verwalter die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anmelden muss, wenn ein Dritter in ein Wohnungseigentum zwangsvollstreckt.[1] Zu den Aufgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrech...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.1.1 Überblick

Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben. Das Ziel der ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.3 Parteien

In einer WEG-Streitigkeit muss die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten. Kläger wie Beklagter – und ggf. ihre gesetzlichen Vertreter – sind dabei gemäß § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung zu bezeichnen. Richtige Bezeichnung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Nach § 9a Ab...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.4 Pflichten nach Rechtskraft des Entziehungsurteils

Das Entziehungsurteil verpflichtet den verurteilten Wohnungseigentümer zu der Veräußerung des Wohnungseigentums.[1] Es gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dieser Anspruch steht nur dem Erwerber zu.[2] Aus dem Entziehungsurteil ergibt sich allerdings, dass sich der frühere Eigentümer gemeinschaftsschädigend verh...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.3.4 Entziehungsklage und Veräußerungsurteil

Veräußert der vom Ausschließungsbeschluss betroffene Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nicht freiwillig, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem zweiten Schritt gegen ihn Klage erheben. Durch den Beschluss nach § 17 Abs. 1 WEG wird für einen Wohnungseigentümer eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, nicht aber die Wirkung der Entziehung erzeugt....mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.6 Verjährung

Ein Wohnungseigentümer kann einredeweise geltend machen, die Hausgeldforderung sei verjährt. Denn auch die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld, Sonderumlagen und Fehlbeträgen können verjähren.[1] Nach Eintritt der Verjährung hat ein Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner nach § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Einre...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 8.1 Hausgeldinkasso

Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei pflichtwidriger Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso gemäß §§ 280, 276, § 675, 611 BGB Schadensersatz[1] und ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ggf. droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.[2] Dem Umfang nach haftet der Verwalter für jeden auf seiner konkreten Pflichtverl...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.6 Klärung, wer Hausgeldschuldner ist

Bevor gegen eine Person gerichtlich vorgegangen wird, ist immer zu klären, ob sie Hausgeldschuldner ist. Im Einzelfall ist dazu ins Grundbuch Einsicht zu nehmen oder sich beim Bauträger zu erfragen, bei welchen Personen die Voraussetzungen eines werdenden Wohnungseigentümers[1] eingetreten sind.mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 3 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich – in der Regel anteilig – zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird außerdem Gelegenheit gegeben, s...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.2 Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Dazu kann in der Insolvenz eines Verbandsmitglieds die Auflösung des Verbandes gehören. Das im Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, schließt § 11 Abs. 2 WEG allerdings aus.mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 1 Wege aus der Krise

Um einer Notlage zu begegnen, gibt es im Wesentlichen 4 Wege: Bei kleineren Lücken wird gern – und häufig unzulässig – die Erhaltungsrücklage genutzt. Daneben ist bei größeren Lücken der allgemeine Weg die Erhebung einer Sonderumlage, z. B. als Ausfalldeckungssonderumlage, oder – bei falschen Ansätzen im Wirtschaftsplan – als Nachtragshaushalt. In neuerer Zeit wird daneben w...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.5 Aufrechnung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Forderung eines anderen zu erklären.[1] Voraussetzung einer Aufrechnung ist dabei stets, dass die eigene Forderung voll wirksam und fällig ist und die einander geschuldeten Leistungen gleichartig sind. Im Wohnungseigentumsrecht jedoch kann der Hausgeldschuldner gegen die Hausgeldforderungen ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.2 Antragsgegner

Bei der Bezeichnung des Antragsgegners (= Hausgeldschuldner) nach § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen keine Unterschiede zum allgemeinen Mahnverfahren. Bei Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner ist für jeden ein eigener Formularsatz auszufüllen, weil das Mahnverfahren unterschiedlich verlaufen kann. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner als Gesamtsch...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.4 Aufhebung und Dauer der Versorgungssperre

Die Versorgungssperre ist aufzuheben, wenn der säumige Wohnungseigentümer den Hausgeldrückstand ausgeglichen hat oder jedenfalls so viel, dass der Rückstand nicht mehr erheblich ist.[1] Die Versorgungssperre ist ferner aufzuheben, wenn es einen neuen Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentums gibt. Denn der Nachfolger schuldet die Hausgeldrückstände nicht. Anders ist es a...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.2.1 Zweck, Zeitpunkt und Inhalt der Abmahnung

Die Abmahnung soll einerseits den Wohnungseigentümer warnen und ihm Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben, andererseits den übrigen Wohnungseigentümern eine sichere Entscheidungsgrundlage für den Entziehungsbeschluss verschaffen. Sie muss das beanstandete Fehlverhalten dokumentieren und den Abgemahnten darauf hinweisen, dass dieses Verhalten nicht mehr länger tole...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre")

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] den säumigen Miteigentümer von einem Leistungsbezug von Strom, Gas, Wasser, Wärme und ggf. Kabelfernsehen ausschließen und also die Versorgungsleistungen einstellen ("Versorgungssperre").[2] Grundlage dieses Rechtes ist § 273 BGB.[3] Dass ein Entziehungsgrund nach § 17 WEG vorliegt, s...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 2 Beschlüsse nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements in der Regel durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen. Wichtig sind insbesondere Beschlüs...mehr