Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inländisches Grundvermögen (Nr. 2)

Rz. 106 [Autor/Stand] § 121 Nr. 2 BewG ist als Rechtsgrundverweisung aufzufassen, die in Bezug auf den Begriff des Grundvermögens auf § 176 BewG verweist. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht na...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 3 Anmerkung

1. Bei einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung können sich aus steuerrechtlicher Sicht vielschichtige Fragestellungen ergeben, die neben einer erbschaft- und ertragsteuerlichen insbesondere auch eine grunderwerbsteuerliche Dimension haben können. Die Erbauseinandersetzung in Bezug auf ein Grundstück erfüllt im Regelfall einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist ...mehr

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Wann endet die Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters?

Zusammenfassung Die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters kann auch gelten, wenn der konkrete Haftungsbetrag erst durch einen Beschluss festgesetzt wird, der nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde. Kurzwiedergabe des Sachverhalts: Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 au...mehr

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ZErb 12/2020, Voraussetzung... / 2 Gründe

II. 1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, führt in der Sache aber zu keinem Erfolg. a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 ...mehr

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ZErb 12/2020, Kostenerstatt... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht erschienen war, durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 23.5.2012 – IV ZR 250/11, ZEV...mehr

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Betriebskostenabrechnung – Neuregelung für vermietete Eigentumswohnungen

Mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser, die nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu verteilen sind, können die Parteien den Umlageschlüssel für die Betriebskosten frei vereinbaren, z. B. Abrechnung nach dem Anteil der Wohnflächen oder nach Kopfzahlen. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind die Betriebskosten nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Anteil ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Besteuerung bei Eigenheimrentenverträgen, § 22 Nr 5 S 4–6 EStG

Rn. 675 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Mit dem Eigenheimrentengesetz v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) hat der Gesetzgeber in die steuerlich geförderte Zusatzversorgung auch die Möglichkeit der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums aufgenommen (sog Wohn-Riester), da er davon ausgeht, dass ein mietfreies Wohnen im Alter für viele Bürger einen der Rentenzahlung vergleichbare Form d...mehr

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Anhang / Teil 1 Wohnungseigentum

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3)...mehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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Anhang / Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseig...mehr

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Anhang / Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)

Vom 15. März 1951 (BGBl. I 1951, S. 175) (BGBl. I 1951, S. 209) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) Vom 16. Oktober 2020 (BGBl I, S. 2187) Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begr...mehr

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Anhang / Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Bezeichnung und Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer

Rz. 61 Der Gesetzgeber hielt die Sonderregelungen in §§ 44, 45 WEG zur Bezeichnung der Wohnungseigentümer und zur Zustellung an sie für entbehrlich, weil sie in Beschlussklagen nicht mehr passivlegitimiert sind.[57] Dies dürfte auf einer Fehleinschätzung beruhen. Zwar waren Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG a.F. ohne Zweifel der Hauptanwendungsfall der §§ 44, 45 WEG a.F. Auch im...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Ansprüche der Wohnungseigentümer, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben oder von ihr nicht benachteiligt sind

Rz. 27 Neuerungen ergeben sich bei den Wohnungseigentümern, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben oder von ihr nicht benachteiligt sind. Hier konnte man nach früherem Recht Ansprüche auf Beseitigung durchaus in Frage stellen, wenn eine Zustimmung erteilt wurde oder gar nicht erforderlich war. Denn gerade das Fehlen der erforderlichen Zustimmung führte ja zur Rechtsw...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Gemeinschaftliches Handeln der Wohnungseigentümer

Rz. 48 Der Wortlaut des § 9b Abs. 1 S. 3 WEG erklärt eine "Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht" für unwirksam, was nicht nur auf diejenige des Verwalters bezogen ist. Daraus geht hervor, dass auch die gemeinschaftliche Vertretung gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nicht eingeschränkt werden kann. Selbst die Gemeinschaftsordnung oder eine nachträgliche Vereinbarung kann som...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Rechte und Pflichten gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümern

Rz. 23 Nach neuem Recht betrifft die Vorverlagerung der Anwendbarkeit des WEG nur noch die Erwerber. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ohne Vorstufe bereits mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Durch § 8 Abs. 3 WEG werden lediglich die Erwerber den Wohnungseigentümern gleichgestellt, die bereits als Sondereigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Die Erwerber n...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer

Rz. 92 Von größerer praktischer Bedeutung dürfte die Anfechtbarkeit wegen unbilliger Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer sein. Zwar dürfte es entgegen den Gesetzesmaterialien nicht auf einen Ausgleich der Nachteile durch Vorteile der baulichen Veränderung ankommen, da eine Veränderung im Sondereigentum den Miteigentümern bestimmungsgemäß regelmäßig keinen Vorteil brin...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Verlangen eines Wohnungseigentümers

Rz. 99 § 21 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WEG bezieht sich auf die nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegierten Maßnahmen. Das Vorliegen einer solchen Maßnahme alleine genügt freilich nicht, um den dadurch begünstigten Wohnungseigentümer mit den Kosten ihrer Herstellung zu belasten. Dies ist nur der Fall, wenn er die bauliche Veränderung verlangt und dieses Verlangen für die Beschlussfassu...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 3. Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 33 Wort- und inhaltsgleich aus § 10 Abs. 8 WEG a.F. in das neue Recht übernommen wurde die nunmehr in § 9a Abs. 4 WEG geregelte Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu § 10 Abs. 8 WEG a.F. verwiesen werden. Allerdings ist § 10 Abs. 8 S. 4 WEG a.F. ersatzlos entfallen. Die Wohnungsei...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Veränderungen durch die Gemeinschaft und durch einzelne Wohnungseigentümer

Rz. 8 Im Gegensatz zum früheren Recht differenziert der Gesetzgeber zwischen baulichen Veränderungen der Gemeinschaft und Veränderungen, die einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Diese Differenzierung ist allerdings für das Beschlussrecht ohne Bedeutung. Bauliche Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelner Wohnungseigentümer werden beschlussrechtlich ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer

Rz. 89 Der Wohnungseigentümer kann schließlich nach §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 WEG die Gestattung einer Veränderung seines Sondereigentums verlangen, mit der alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer ihr Einverständnis erklärt haben. Dies stellt in der Sache nur den Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung dar; ohne eine solche bleibt auch die Veränderung des Sondereigen...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Keine Wirkung der Vollmacht gegen die Wohnungseigentümer

Rz. 41 Die gesetzliche Vollmacht des Verwalters aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wirkt nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen einzelne oder alle Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in gemeinschaftsbezogenen Angelegenheiten, etwa bei der Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Obwohl es ...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / d) Sonstiges Grundeigentum eines Wohnungseigentümers

Rz. 45 Der Wortlaut der Vorschrift lässt es sogar zu, einem Wohnungseigentümer den Ausgleich aus § 14 Abs. 3 WEG zuzuerkennen, wenn sonstiges Grundeigentum, etwa ein ihm gehörendes Nachbargrundstück von einer Einwirkung betroffen ist. Dies dürfte aber ähnlich wie beim Störungsverbot nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nach dem Sinn und Ziel der Vorschrift ausgeschlossen sein.[36] Der...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Auf Wohnungseigentümer beschränkte Beschlusskompetenz

Rz. 83 Mit der Umformulierung von § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings (wohl unvermerkt) eine weitere wichtige Änderung vorgenommen. Nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 29 Abs. 1 WEG a.F. war die Kompetenz zur Bestellung des Verwaltungsbeirates in Satz 1 von der Regel...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Qualifizierte Mehrheiten und beeinträchtigte Wohnungseigentümer

Rz. 13 Hingegen bedarf es auch für bauliche Veränderungen, die zugleich Modernisierungen darstellen, keiner qualifizierten Mehrheit mehr, da § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. aufgehoben wurde. Erst recht hat die schon nach altem Recht unzutreffende, aber verbreitete Praxis, die einen "allstimmigen" Beschluss forderte, nunmehr jede Grundlage verloren. Weder bedarf es der Ja-Stimme de...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Durchführung durch den Wohnungseigentümer

Rz. 97 § 20 Abs. 1 Fall 2 WEG differenziert ebenso wenig wie § 21 Abs. 1 S. 1 WEG, wer die bauliche Veränderung durchführt, die einem Wohnungseigentümer gestattet wird. Die Gesetzesmaterialien gehen wohl von der Ausführung durch den Wohnungseigentümer als Regelfall aus, wenn sie davon reden, dass "einem Wohnungseigentümer die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wi...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Übrige Wohnungseigentümer als Antragsgegner

Rz. 52 Noch weit problematischer mutet es an, dass das einstweilige Verfügungsverfahren anders als die Anfechtungsklage nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden kann. Denn diese ist eben nicht Inhaberin der Rechte, die vom Rechtshängigkeitsvermerk betroffen wären, sondern die Wohnungseigentümer. Damit geht nicht nur der Vereinfachungseffekt verloren, d...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Durchführung durch einen Wohnungseigentümer

Rz. 101 Besteht aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG ein Anspruch auf eine privilegierte bauliche Veränderung, so kommt den Wohnungseigentümern zwar wegen der konkreten Ausführung ein Ermessen zu. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, die Ausführung dem Umbauwilligen zu überlassen. Dieser Fall wird wohl deswegen in § 21 Abs. 1 S. 1 WEG nicht ausdrücklich geregelt, weil der Gesetzgeber ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Verbleibende Angelegenheiten der Wohnungseigentümer

Rz. 31 Mit dem Übergang der Passivlegitimation für Beschlussklagen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar der wichtigste Anwendungsfall der Tätigkeit des Verwalters für die Wohnungseigentümer entfallen. Gleichwohl kommen sie noch als Anspruchsgegner in Betracht, insbesondere dann, wenn das Landesrecht sie als Schuldner kommunaler Abgaben bestimmt oder, bei sachenrec...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / e) Schadensersatzansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 15 Dieselben Grundsätze wie für den Verwalter als Ausführungsorgan müssten auch für die Eigentümerversammlung als Entscheidungsorgan gelten. Die lange umstrittene, erst 2014 vom BGH entschiedene Frage,[21] wer bei der Unterlassung gebotener Beschlussfassungen für den daraus resultierenden Schaden haftet, hat damit erheblich an Bedeutung verloren. Grundsätzlich haftet zun...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Jeder Wohnungseigentümer

Rz. 57 § 20 Abs. 2 WEG fasst den Kreis der Anspruchsberechtigten außerordentlich weit. Demnach kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG verlangen, unabhängig davon, ob er selbst etwa behindert ist, Einbrüche fürchten muss oder ein elektrisches Fahrzeug laden will. Zudem soll ein Anspruch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gebr...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / e) Fehler bei der Ermittlung der Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer

Rz. 18 Erst recht wirken inhaltliche Fehler in den Einzelwirtschaftsplänen auf die Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus, hier sogar gleichheitswidrig. Hier führt bereits ein einzelner Fehler bei einem Kostenverteilungsschlüssel in einer Kostenart sogar zur Fehlerhaftigkeit aller Einzelabrechnungen. Vielmehr ist die Anfechtung nur eines Einzelzahlungsplanes ...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / d) Beeinträchtigungen Dritter durch den werdenden Wohnungseigentümer

Rz. 28 Weniger kompliziert dürften sich in der Regel die Rechtsbeziehungen eines Dritten zum werdenden Wohnungseigentümer gestalten, wenn umgekehrt von dessen Sondereigentum Störungen ausgehen. Denn Abwehransprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB setzen nicht voraus, dass der Störer Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Störungen ausgehen. Lediglich dann, wenn landesrechtliche R...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Haftung gegenüber Wohnungseigentümern

Rz. 33 Eine unmittelbare Haftung den Wohnungseigentümern gegenüber besteht nur noch, sofern der Verwalter deren Sondereigentum oder absolute Rechte schädigt. Hingegen bestehen vertragliche Verpflichtungen nur noch gegenüber dem Verband. Die zum alten Recht entwickelten Rechtsfiguren, wonach der Verwaltervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. sogar ein V...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Veränderung ohne erheblichen Nachteil bzw. bei Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer

a) Das Problem Rz. 28 Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die möglicherweise drängendste Frage, die sich schon nach der h.M. zur früheren Rechtslage aufdrängte, nicht beantwortet: Wie sind Beseitigungsansprüche zu behandeln, wenn zwar niemand von einer baulichen Veränderung beeinträchtigt wird bzw. alle Beeinträchtigten ihr Einverständnis erteilt haben, eine Gestattung dur...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / II. Streitigkeiten zwischen Gemeinschaft und Wohnungseigentümern (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG)

1. Weiterer Anwendungsbereich trotz unveränderten Wortlauts Rz. 10 § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG entspricht wortgleich § 43 Nr. 2 WEG a.F. Allerdings hat er durch die Änderungen im materiellen Recht nun einen weiteren Anwendungsbereich. Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Durchführung von Beschlüssen nunmehr nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt, können sie n...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / II. Aufhebung des Wohnungseigentums

1. Aufhebung der Wohnungseigentumsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG) a) Dingliche Voraussetzung Rz. 38 Von Amts wegen werden die Wohnungsgrundbücher nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG geschlossen, wenn alle Sondereigentumsrechte gemäߧ 4 WEG aufgehoben werden. Dies ist selbstverständlich, da es dann an der dinglichen Voraussetzung für eine Mehrheit von Eigentümern auf einem Grunds...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / B. Vorverlagerung der Eigentümerstellung ("werdende Wohnungseigentümer")

I. Bedeutung Rz. 17 Die Rechtsprechung zum bisherigen Recht hat es schon früh als notwendig angesehen, die Vorschriften des WEG bereits in der Entstehungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden, in der alleine der teilende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.[19] Denn die Erwerber nutzen das Wohnungseigentum bereits vor ihrer Eintragung wie Eigentümer. Deswege...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Veränderung mit erheblichem Nachteil ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer

a) Rückbauansprüche Rz. 26 Wird eine bauliche Veränderung ohne die nunmehr vorgeschriebene Gestattung durchgeführt, ändert sich für die hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer, die ihr nicht zugestimmt haben, gegenüber dem früheren Recht nichts: Die bauliche Veränderung stellt eine rechtswidrige Umgestaltung des auch ihnen gehörenden Gemeinschaftseigentums dar. Folglich...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Bestellung aus dem Kreis der Wohnungseigentümer

a) Auf Wohnungseigentümer beschränkte Beschlusskompetenz Rz. 83 Mit der Umformulierung von § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings (wohl unvermerkt) eine weitere wichtige Änderung vorgenommen. Nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 29 Abs. 1 WEG a.F. war die Kompetenz zur Be...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / I. Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

1. Fortführung des alten Rechtes Rz. 7 Nach Bekunden der Gesetzesmaterialien will die neue Fassung der Zuständigkeitsvorschrift im Wesentlichen die Rechtspraxis nach früherem Recht fortsetzen.[6] Es bleibt also insbesondere bei der weiten Handhabung der Vorschrift. So erfasst § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG etwa den Streit mit ausgeschiedenen Wohnungseigentümern,[7] mit Verwaltungsbeir...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / IV. Unbeschränkbare Außenvollmacht von Verwalter und Gesamtheit der Wohnungseigentümer

1. Verwalter a) Keine Wirkung der Vollmacht gegen die Wohnungseigentümer Rz. 41 Die gesetzliche Vollmacht des Verwalters aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wirkt nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen einzelne oder alle Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in gemeinschaftsbezogenen Angelegenheiten, etwa bei der Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Ver...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / IV. Einverständnis aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer (§ 20 Abs. 3 WEG)

1. Bedeutung a) Voraussetzung einer Beschlussfassung Rz. 74 Der Tatbestand einer Veränderung ohne Beeinträchtigung hat im neuen Recht erheblich an Bedeutung verloren. Er wird nach dessen Vorgaben nur noch bei Veränderungen im Sondereigentum unmittelbar relevant, da dort Maßnahmen, die keinen Miteigentümer mehr als unerheblich beeinträchtigen, gemäß § 13 Abs. 2 WEG ohne Beschlu...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Wirkung gegen alle Wohnungseigentümer

a) Notwendigkeit einer Regelung Rz. 52 Über eine Beschlussklage wird nunmehr, nach der Umorientierung des Gesetzes hinsichtlich der Passivlegitimation im Zwei-Parteien-Prozess entschieden. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen würde das Urteil daher nur zwischen Anfechtungskläger und Wohnungseigentümergemeinschaft wirken. Dies wäre nicht hinnehmbar, da dies gerade zu...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Vom Wohnungseigentümer gewünschte bauliche Veränderungen

Rz. 85 Das WEMoG unterstellt jetzt auch Veränderungen im Sondereigentum, die über die Erhaltung hinausgehen, den Regeln zur baulichen Veränderung. Dieser Begriff wird nur deswegen nicht verwendet, weil er terminologisch auf das Gemeinschaftseigentum beschränkt sein soll.[67] Dies läuft auf eine zu weitgehende Mitwirkung der Miteigentümer hinaus, da jetzt grundsätzlich alle ü...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 4. Keine Anwendung auf die Inanspruchnahme von Wohnungseigentümern aus anderem Rechtsgrund

Rz. 6 Die Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 S. 2 WEG stellt eine Spezialregelung dar, die nicht analogiefähig ist. Anders als nach früherem Recht kann der Gläubiger also einen Wohnungseigentümer nach Aufhebung von § 43 Nr. 5 WEG a.F. nicht wegen sonstiger Verbindlichkeiten im Gerichtsstand der belegenen Sache in Anspruch nehmen, selbst wenn sich der Anspruch auf Gemeinschafts- ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / III. Bauliche Veränderungen mit Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG)

1. Bedeutung a) Neue Systematik Rz. 104 Die Kostenlast aller Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen war auch früher nicht die Regel. § 16 Abs. 6 S. 1 WEG a.F. nahm ähnlich wie nun § 21 Abs. 3 S. 1 WEG die Wohnungseigentümer von der Kostenlast aus, die der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hatten. Allerdings formulierte § 16 Abs. 6 S. 2 WEG a.F. wiederum eine Rückau...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 2. Antragsberechtigung aller Wohnungseigentümer

a) Antragsberechtigung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO Rz. 41 Der Gesetzestext und die Materialien konzentrieren sich auf die Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, was leicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um die eigentliche Neuerung des Gesetzes handelt. Gleichwohl sind von der Eintragung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin einer...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 1. Einberufung durch Wohnungseigentümer

a) Zielsetzung Rz. 1 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[1] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften zu Unzuträglichkeiten. Wenn (noch) kein Ver...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Vom Wohnungseigentümer nicht erwünschte bauliche Veränderungen

Rz. 86 Noch gravierender mutet die im Gesetz nunmehr angelegte Möglichkeit an, in das Sondereigentum hineinzuregieren. Über die Verweisung des § 13 Abs. 2 WEG auf § 20 WEG kann die Mehrheit in der Eigentümerversammlung jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift auch im Sondereigentum über die Erhaltung hinausgehende Veränderungen beschließen. Diese Ausdehnung der Mehrheitsm...mehr