Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.5 Löschungen

Die Wohnungseigentümer können nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung – also eine Vereinbarung – aufgehoben wird. Liegt es so, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Diesen Antrag kann ein Wohnungseigentümer, nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 4 Satz 2 WEG aber auch die Verwaltung namens der GdWE stellen. Zum Nachweis...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 3 Erhaltungspflicht

Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume und Grundstücksflächen sowie die nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG im Sondereigentum stehenden wesentlichen Gebäudeteile auf eigene Kosten so zu erhalten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer – bezogen auf deren Sondereigentum oder das ...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2 Nießbrauch

2.1 Überblick Ein Wohnungseigentum kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen des Wohnungseigentums zu ziehen und dieses zu gebrauchen (Nießbrauch). Ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit bietet sich als ein Modell der vorweggenommenen Erbfolge an oder um Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Es bewirk...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.1 Betreten

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden. Diese Duldungspflicht soll der GdWE bzw. von ihr beauftragten Dritten, beispielsweise einem Handwerker, ermöglichen, das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich des Sondereigentums, zu erhalten und/oder baulich zu verändern. Einbau von Messgeräten Ein Wohn...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.4 Örtlich isoliertes gemeinschaftliches Eigentum

Besteht kein allgemeiner Zugang, ist das gemeinschaftliche Eigentum im Einzelfall "isoliert". Dies kann Räume betreffen, beispielsweise einen Spitzboden, oder Flächen. Liegt es so, ist vorstellbar, dass die Flächen und/oder Räume vor diesen Flächen/Räumen nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum werden und (mit-)gebraucht werden dürfen.[1] Praxis In der Praxis wird ört...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.1.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint.[1] Vermietung/Verpachtung Kein Gebrauch ist die Vermietung/Verpachtung. Hier geht es dar...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.5 Balkone

Wird an ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Gebäude nachträglich ein Balkon angebaut, der nur von einer Einheit aus betreten werden kann, und fehlt es an einer Zuweisung i. S. v. § 5 Abs. 1 WEG oder besteht an einem Gebäude von vornherein ein Balkon ohne weitere Bestimmungen zum Gebrauch, steht nach h. M. dennoch nur dem Wohnungseigentümer ein (Allein-)Gebrauchsrech...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.3 Zustimmungserklärung

Die Zustimmungserklärung i. S. v. § 12 Abs. 1 WEG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Sie kann sowohl vor als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt dann ohne Vorbehalte und Bedingungen nachzuweisen. Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Verä...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2 Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums

1.2.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer hat als Miteigentümer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG auch am gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauchsrecht.[1] Mitgebrauch i. d. S. ist das aus der Gemeinschaft am Bruchteilseigentum herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, d. h. an dieser den Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB auszuüben,...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 6 Überwachungspflichten

Den Wohnungs- als Sondereigentümer treffen sämtliche Pflichten, die das Sondereigentum als Grundstück betreffen. Er muss z. B. die Verkehrssicherungspflichten erfüllen oder andere vor den Gefahren schützen, die ihnen wegen des Zustands des Sondereigentums drohen. Werden beispielsweise in einem im Sondereigentum stehenden Raum gefährliche Gegenstände und Materialien gelagert,...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1 Veräußerungsbeschränkungen

1.1 Zustimmungserfordernis 1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum an jeden beliebigen Dritten zu veräußern. Damit die anderen Wohnungseigentümer eine gewisse Kontrolle haben, wer in ihre Gemeinschaft eintritt – vor allem in kleinen Wohnungseigentumsanlagen wird es hieran ein Interesse geben – kann nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sond...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.7 Klage auf Zustimmung

Wird eine fällige Zustimmung nicht erteilt, kann der Veräußerer auf Zustimmung klagen. Der Anspruch ist fällig, wenn der Kläger sämtliche Informationen gegeben hat. Zu verklagen ist der, von dessen Zustimmung die Veräußerung abhängt, also in aller Regel die GdWE. Die Klage hat Erfolg, wenn kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegt.mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7 Duldungspflichten

7.1 Betreten Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden. Diese Duldungspflicht soll der GdWE bzw. von ihr beauftragten Dritten, beispielsweise einem Handwerker, ermöglichen, das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich des Sondereigentums, zu erhalten und/oder baulich zu verändern. Einbau von Messger...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse

Eine Einwirkung auf das Sondereigentum ist zu dulden, sofern die Einwirkung den Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 WEG). Infrage kommen vor allen Dingen, aber nicht nur, Benutzungsvereinbarungen und Benutzungsbeschlüsse sowie Beschlüsse zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder nach § 20 Abs. 1 WEG.mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2 Andere Einwirkungen

7.2.1 Allgemeines Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, bestimmte Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden.[1] Unerheblich ist, ob die Einwirkungen ihren Ausgang im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum genommen haben. Beispiele für solche Einwirkungen sind das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören der...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1 Zustimmungserfordernis

1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum an jeden beliebigen Dritten zu veräußern. Damit die anderen Wohnungseigentümer eine gewisse Kontrolle haben, wer in ihre Gemeinschaft eintritt – vor allem in kleinen Wohnungseigentumsanlagen wird es hieran ein Interesse geben – kann nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 Sa...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.4 Eintragung ins Grundbuch

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG sind Veräußerungsbeschränkungen auf den Grundbuchblättern einzutragen.mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.1 Gebrauch des Sondereigentums

1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint.[1] Vermietung/Verpachtung Kein Gebrauch ist die Vermietung/Verpachtung. H...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.5 Prüfungsverfahren

Der Veräußerer ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens verpflichtet, dem Zustimmenden jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben oder diesen zu einer Selbstauskunft (Inhalt: Vermögen und Einkommen) zu veranlassen.[1] Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die Zustimmung gemacht werden. Der Zustimmungsberechtigte muss nicht prüfen, ob ei...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.3 Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen

Eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 WEG hat die Wirkungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, z. B. von einem Scheinverwalter, sind mithin sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG genannten Geschäfte gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG bis zur Erte...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.6 Schadensersatz

Wird eine Zustimmung zu Unrecht schuldhaft verweigert oder verzögert (der Berechtigte ist verpflichtet, nach Erhalt der notwendigen Informationen seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen; 2 Wochen), kann der Veräußerer gem. §§ 280 ff., 286 BGB einen Schadensersatzanspruch besitzen.[1] Die Ermessensgrenzen sind überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich unvertretbar...mehr

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Tiefgreifende Änderungen beim Baugesetzbuch

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 31.7.2024 einen Gesetzentwurf vorgestellt, der unter dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung" eine ganze Reihe auch für den privaten Hausbesitzer und Bauherrn wichtige Neuregelungen bringt. Dieser Gesetzentwurf soll noch im Herbst 2024 dem Bundestag zugehen und dor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer 2025: Erste Transparenzregister veröffentlicht

Die neue Grundsteuer wird ab 2025 erhoben – gerade Haus- und Wohnungseigentümer fürchten, dann mehr zahlen zu müssen. Die Bundesländer wollen den Effekt mit verschiedenen Maßnahmen dämpfen. Nun wurden die ersten Hebesatz-Transparenzregister veröffentlicht. Ein Überblick. Ab dem 1.1.2025 kommen mit der neuen Grundsteuer neue Berechnungsmodelle und Hebesätze zur Anwendung. Die ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Heizungstausch: Förderrunde für Vermieter startet

Überblick Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Seit dem 27. August sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Vermieter von Einfamilienhäusern. Ein Überblick. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für eff...mehr

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Werbungskosten Vermietung u... / Instandhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage genannt) wird bei Inhabern von Eigentumswohnungen für das sog. Gemeinschaftseigentum erhoben. Die Erhaltungsrücklage, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer gem. §§ 19 Abs. 2 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandsetzung des ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ferienhaus/Ferienwohnung / 3.3.1 Einschalten eines Vermittlers

Die sicherste Methode, eine Aufteilung zu verhindern, ist die Einschaltung eines dem Steuerpflichtigen nicht nahe stehenden Vermittlers, dem die Vermietung der Wohnung ganzjährig vertraglich übertragen wird. In dem Vertrag muss die Eigennutzung aber unbedingt ausgeschlossen werden. Bei einem nachträglichen Ausschluss der ursprünglich vereinbarten Selbstnutzungsmöglichkeit is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.1 Begriff der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse

Rz. 16 § 35a Abs. 1 EStG begünstigt Aufwendungen des Stpfl. für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Gefördert werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. v. § 8a SGB IV. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind, bei denen aber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, w...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 3.7.3 Begünstigung ohne eigene Belastung bzw. Rechnungsstellung gegenüber dem Stpfl.

Rz. 98a Der BFH lässt im Bereich der Sonderausgaben und Werbungskosten in Sonderfällen den Abzug von Aufwendungen zu, die der Stpfl. nicht selbst getragen hat. Diese Ausnahmen sind auch auf § 35a EStG übertragbar, wenn eine Belastung des Stpfl. vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.[1] So lässt der BFH die einem Gesellschafter als verdeckte Gewi...mehr

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Gestaltungsmöglichkeiten be... / 7.1 Neuere Rechtsprechung

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück mit eigenen Mitteln ein Gebäude, das er in seinem Betrieb nutzt (Fall 5), wird der andere Ehegatte zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes.[1] Gebäude sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.[2] In mehreren Entscheidungen hat der BFH zu dieser Fallvariante Stellung genommen und seine frühe...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.12.2002 [1] eingeführt worden. Sie war erstmals für im Vz 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Arbeits- oder Dienstleistungen nach dem 31.12.2002 erbracht wurden. "Geleistet" sind die Aufwendungen, wenn sie nach § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen sind. Rz. 10 Die Steuerermäßigung in ihrer ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Doppelte Haushaltsführung / 6.1.1 1.000-EUR-Obergrenze für inländische Zweitwohnung

Um eine aufwendige Ermittlung auswärtiger Mietpreise zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können.[1] Die betragsmäßige Prüfung der notwendigen und angemessenen U...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalanlagen-ABC / Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage

Die Verzinsung der Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) bei Wohnungseigentümergemeinschaften führt bei den Wohnungseigentümern zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnung fremdvermietet oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
BEG Wohngebäude Kredit (KfW... / 3.6 Antragstellung

Freie Wahl Der Antrag ist nur zulässig, wenn dieser vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage gestellt wurde. Die Antragstellung über die Zuschussförderung ist über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 8.3 Muster der Steuerbescheinigung

Die Muster I bis III der Steuerbescheinigung (Bankbescheinigung für natürliche Personen; Bescheinigung ausschüttender Körperschaften, Bescheinigung für betriebliche Anleger/Steuerausländer) sind vom BMF[1] veröffentlicht worden. Von diesen Mustern darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn in Fällen, i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leistungseinkünfte / 2.1 Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind z. B.: eine Belohnung im Zusammenhang mit einer Auslobung (eine Belohnung für Hinweise, die zur Ermittlung von Straftätern führen, unterliegt nicht der Besteuerung, ebenso nicht der Finderlohn). Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bau und Betrieb eines Kraftwerks.[1] Bürgschaftspr...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.4.2 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG wurde der Verwaltervertrag als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, angesehen.[1] Der Verwalter haftete also auch gegenüber den Wohnungseigentümern. Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinsch...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.4.1 Haftung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da das Vertragsverhältnis zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, haftet der Verwalter bei Vertragspflichtverletzungen in 1. Linie gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verursacht der Verwalter Schäden am Gemeinschaftsvermögen, stehen entsprechende Ersatzansprüche allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Verursacht der Verwalter Sc...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.4.4 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Verwalter

Da der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert und hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter, kann die Eigentümergemeinschaft im Fall der Fälle eine Haftung für den Verwalter entsprechend § 31 BGB treffen. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Vereins für seinen Vorstand und wird mi...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 6.2 Bedenkenhinweise in der Wohnungseigentümerversammlung

Nicht selten werden Verwalter von Wohnungseigentümern aufgefordert, auch rechtswidrige Beschlüsse zu verkünden. Um ihre Wiederbestellung nicht als "Querkopf" zu gefährden, kommen sie entsprechenden Ansinnen auch nach. Verkündet der Verwalter rechtswidrige Beschlüsse, geht er zwar seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr das Risiko einer Verfahrenskostenbelastung ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8.1 Grundsätze

Eine Kardinalspflicht des Verwalters ist die Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer.[1] Diese Pflicht besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt. Die Wohnungseigentümer selbst haben hingegen keinen Anspruch auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter, wenn dieser un...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.6 Mitverschulden

Stets hat sich der Geschädigte ein anspruchsminderndes Mitverschulden[1] zurechnen zu lassen, wenn sein Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwen...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abmahnung Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband – als Vertragspartner des Verwalters – Ersatzansprüche zustehen.[1] Anspruchsverzicht Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüch...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.23 Unterlageneinsicht

Verweigert der Verwalter Wohnungseigentümern Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und ist der Eigentümer deshalb gezwungen, den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung anzufechten, hat die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 5.1 Fehlende Prozessführungsbefugnis

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 bestand – anders als bei Passivprozessen – bei Aktivprozessen keine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zur Prozessführung. Der Verwalter konnte demgemäß nicht kraft Gesetzes Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Nach § 9b Abs. 1 WEG fungiert der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG als gesetzlicher Vertrete...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.24 Veräußerungszustimmung

Ist durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich, hat er die Zustimmung zeitnah zu erteilen oder zu versagen, wenn ein Grund in der Person des Erwerbers vorliegt, der gegen dessen Eintritt in die Gemeinschaft spricht. Stets muss der wichtige Grund, der die Versagung einer Veräußerungsz...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.2.2 Sonderfachleute

Bei den im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums aufgrund entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragten Handwerkern, Unternehmen oder Sonderfachleuten, wie Architekten oder Ingenieure, handelt es sich nicht um Erfüllungsgehilfen des Verwalters. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um die Vertragspartner der Wohnungseigentümergemei...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 3 Bedeutung der Entlastung des Verwalters

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist entsprechend der Rechtsgedanken des allgemeinen Verbandsrechts auch im Bereich des Wohnungseigentums das Rechtsinstitut der Entlastung des Verwalters anerkannt. Im Verbandsrecht kennt jedenfalls das GmbH-Recht und das Aktienrecht die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer wie auch d...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.9 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Im Rahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, hat der Verwalter die Wohnungseigentümer zunächst umfassend aufzuklären und die verschiedenen Handlungsoptionen aufzuzeigen. Die Wohnungseigentümer verfügen nämlich meist nicht über technisches Fachwissen, ihnen sind auch nicht sämtliche baulichen und rechtlichen Verhältnisse des ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.21 Tagesordnung der Eigentümerversammlung

Werden Beschlussanträge vom Verwalter im Ladungsschreiben nur ungenügend angekündigt, sind hierauf gerichtete Anfechtungsklagen in aller Regel erfolgreich. In 1. Linie führen entsprechende Pflichtverletzungen zu einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Verwalt...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.26 Verkehrssicherung

Verletzt der Verwalter seine Pflichten bezüglich der Verkehrssicherung, kommt ebenfalls seine Haftung, in aller Regel aber diejenige der Eigentümergemeinschaft, in Betracht, die wiederum entsprechende Regressansprüche gegen den Verwalter hat.[1]mehr