Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Deliktische Verschuldenshaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB

Rz. 320 In Betracht kommen kann eine Verschuldenshaftung des Gesellschafters ggü. Gläubigern der Gesellschaft aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerungen. Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehe...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 2 Meldungen

In die Abmeldung bzw. Jahresmeldung ist für jeden Beschäftigten "das beitragspflichtige Arbeitsentgelt" einzutragen.[1] In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird hierzu ausgeführt, dass in den Meldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jeweils der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Hiernach kommt es auf die Zahlung von...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Rechtsfolge

Rz. 396 Die Rechtsfolge der Neuregelung ist, dass die von ihr erfassten Rückführungen der Gesellschafterdarlehen und der wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen (s.o.) nicht anfechtbar sind, weil die Rückführungen als nicht gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 InsO gelten und es somit an einer notwendigen Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung fehlt. Außerdem sind bei ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Rechtsfolge, Umfang der Schadensersatzansprüche

Rz. 672 Die Normen über die Insolvenzantragspflicht werden von der ganz herrschenden Meinung und der Rspr. als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen.[1333] Daraus folgt eine Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht aus § 15a Abs. 1 u. 2 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ggü. Gläubigern der Gesellschaft. Rz. 673 Für den Umfang der S...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Rechtsfolge nach Änderungen der Rspr.

Rz. 341 Die früher angenommene Rechtsfolge der unmittelbaren Außenhaftung des Gesellschafters ggü. den Gläubigern der GmbH[624] hat der BGH in der Entscheidung "Trihotel"[625] aufgegeben und die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs als reine Innenhaftung ggü. der Gesellschaft selbst im Rahmen einer besonderen Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung de...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 2.2 Freigestellte Arbeitnehmer

In Fällen freigestellter Arbeitnehmer ist mit dem Tag vor dem lnsolvenztag eine Abmeldung (Abgabegrund "71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tag gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 175 SGB II...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verschulden und Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes

Rz. 604 Die Ersatzhaftung nach § 15b InsO (sowie der Vorgängervorschriften) setzt Verschulden des Geschäftsleiters voraus.[1196] Bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet.[1197] Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns; auf individuelle Fähigkeiten oder etwa mangelnde Sach...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafrecht, Insolvenzgesellschaftsrecht

A. Einführung, Unternehmenskrise I. Insolvenzgesellschaftsrecht Rz. 1 Der – freilich nicht exakt definierte – Bereich des Insolvenzgesellschaftsrechts umfasst die Schnittstelle zwischen den beiden Rechtsgebieten, mithin die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, Pflichten und Möglichkeiten in der Insolvenz und die insolvenzrechtlichen Pflichten und Haftungsgefahren in der Gesell...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Dritte?

Rz. 602 Die Teilnahme Dritter ist nicht möglich, da § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand ist, sondern einen Ersatzanspruch eigener Art statuiert.[1192] Dabei dürfte es für § 15b InsO bleiben, ungeachtet der Diskussion, ob es sich nunmehr um eine Schadensersatznorm handelt. § 15b InsO ist ebenso wie die Vorgängervorsch...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 3. Zwangsvollstreckung beim und Insolvenz des Kommissionär(s)

Rz. 156 Eine weitere Folge des § 392 Abs. 2 HGB, nämlich dass die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär sowie dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten, ist, dass der Kommittent ggü. den Gläubigern des Kommissionärs vor Vollstreckungen geschützt ist. Der Kommittent kann der Pfänd...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Besicherung einer Entgeltforderung durch den Gesellschafter

Rz. 407 Zweifelhaft ist, ob § 135 Abs. 2 InsO anwendbar ist, wenn der Gesellschafter eine Entgeltforderung eines Lieferanten oder Dienstleisters der Gesellschaft besichert. M.E. liegt hier ein Darlehen oder eine diesem wirtschaftlich entsprechende Forderung nicht vor, so dass bei Tilgung der Forderung durch die Gesellschaft eine Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Ressortaufteilung

Rz. 606 Geschäfts- bzw. Ressortaufteilungen und interne Zuständigkeitsregelungen unter mehreren Geschäftsführern können grds. zu einer Beschränkung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit führen.[1207] Es ist jedoch zu beachten, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, hier die Erfüllung der Pflichten aus § 15b InsO sowie der Insolvenzantragspflicht allen Ge...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Verzinsung als vGA?

Rz. 443 Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen kann für das Gesellschafterdarlehen ein Risikozuschlag wegen der gesetzlich angeordneten Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gemacht werden.[876]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Nicht akzessorische Sicherheiten aus Drittvermögen

Rz. 177 Eine solche Sicherheit könnte der Rangrücktrittsgläubiger auch im Fall der Insolvenz des Schuldners verwerten. Dann würde die Gläubigerforderung durch den Regressanspruch des Drittsicherungsgebers ersetzt, der Rangrücktritt wäre also gegenüber den anderen Gläubigern wirkungslos. Für die den Überschuldungsstatus entlastende Wirkung der Rangrücktrittsvereinbarung ist a...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Austrittsrecht des Gesellschafters

Rz. 834 Sind im Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgesehen, so dürften diese für den dissentierenden (aber überstimmten) Gesellschafter regelmäßig einen wichtigen Grund für den seinerseitigen Austritt aus der Gesellschaft darstellen. Kein Gesellschafter muss eine Vermehrung seiner gesellschafterlichen Pflichten gegen seinen Willen hinnehmen (Gedanke ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Gesellschafter, Schuldner

Rz. 232 Auch für den Gesellschafter[436] kann vorsätzliche Veranlassung einer verbotenen Stammkapitalausschüttung Untreue sein. Ferner kann für den Gesellschafter ein existenzvernichtender Eingriff[437] Untreue sein. Rz. 233 In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden AG dann ihre Vermögensbetreuungspflicht ggü. einer abhängigen GmbH, wenn deren Verm...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Verschleppungshaftung für gezahltes Insolvenzgeld

Rz. 693 Der BGH hat entschieden, dass der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung[1367] ggü. der Bundesagentur für Arbeit für gezahltes Insolvenzgeld nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (heute § 15a Abs. 1 InsO) auf Schadensersatz haftet, weil es sich beim Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, für das §...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Ungleichbehandlung von Gesellschaftern im Insolvenzplan?

Rz. 828 Bei einer im Plan vorgesehenen Zwangsabtretung oder Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen oder Zwangsausschließung von Gesellschaftern dürfte der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sein, so dass die Zwangsmaßnahme nur betreffend einzelne Gesellschafter nicht zulässig sein dürfte. Rz. 829 Unabhängig von der Frage, ob im Insolvenzverfahren d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verpflichtung des Gesellschafters zum Ankauf von Sicherungsgut

Rz. 413 Zum Erhalt einer zwischen dinglich gesichertem Gesellschaftsgläubiger und zusätzlich bürgenden Gesellschafter häufig gewünschten, aber gegen § 32a Abs. 2 GmbHG a.F. verstoßenden[797] lediglich subsidiären Haftung des Gesellschafters wurde unter Geltung des alten Eigenkapitalersatzrechts mitunter eine Verpflichtung des Gesellschafters vereinbart, das dem gesicherten G...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Kein Nachrang offener Mietforderungen

Rz. 415 Die vom BGH entschiedene grds. Nichtgeltung der Neuregelungen für die Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter hat jedenfalls zur Folge, dass ausstehende Mietforderungen des Gesellschafters aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind. Wurden sie jedoch gestundet oder anderweitig vom Gesellschafter stehen gelassen, was in ...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 2.4.3 Angabe der Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers

Bei den Meldungen kann die Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers verwendet werden. In diesen Fällen ist in die Abmeldung zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Abgabegrund "33" und in die Anmeldung zum Insolvenztag der Abgabegrund "13" einzutragen. Es steht dem Insolvenzverwalter auch frei, für das Verfahren eine neue Betriebsnummer zu beantragen; in die...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Konkretisierung durch § 15b Abs. 2 u. 3 InsO

Rz. 616 In den Neuregelungen des § 15b Abs. 2 u. 3 InsO, die stets zusammen zu betrachten sind, wurde der Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, was bei genauer Beachtung der Voraussetzungen eine gewisse Haftungserleichterung bedeuten kann. Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 u. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschä...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Gesellschafter

Rz. 268 § 15a Abs. 3 InsO erstreckt die Insolvenzantragspflicht auch auf die Gesellschafter bzw. jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft für den Fall, dass Führungslosigkeit der Gesellschaft vorliegt. Rz. 269 Führungslosigkeit der Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft, etwa in den Fällen der sog. Firmenbestattung, keinen Geschäftsführer mehr hat. Sie ist nur...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (cc) Zusätzliche Reflexwirkung

Rz. 626 Als Reflexwirkung verbietet § 15b InsO (so wie zuvor § 64 GmbHG a.F.) dem Geschäftsführer, das insolvenzreife Unternehmen auf Kosten der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko (weiterer) Masseschmälerungen fortzuführen.[1253] Verbindlichkeiten aus diesem Haftungstatbestand sind von der Restschuldbefreiung allerdings nicht nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen.[1254]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Expertenrat

Rz. 486 Die Haftungstatbestände setzen i.d.R. Verschulden voraus. Die Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ist nicht nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.[958] Eine weitere Möglichkeit der Haftungsvermeidung kann also in der Einholung von Expertenrat liegen.[959] Beratungsgemäßes Verhalten kann das Verschulden...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Sonstige Fragen

Rz. 847 Noch nicht geklärt ist, ob § 254 Abs. 4 InsO auch Ansprüche von Gläubigern gegen Kommanditisten etwa einer GmbH & Co. KG nach § 171 HGB ausschließt. Der Wortlaut erfasst nur Ansprüche der Gesellschaft selbst, während die ratio der Vorschrift auf den Kommanditisten ebenfalls anwendbar ist. M.E. können sich auch Gesellschafter mit Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 9. Bezug zum Strafrecht

Rz. 437 Konnte nach früherer Rechtslage die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in der Krise der Gesellschaft für den Geschäftsführer strafbare Untreue sein, ist nach heutiger Rechtlage (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG) zweifelhaft, ob sich der Geschäftsführer, der ein fälliges Gesellschafterdarlehen zurückzahlt, strafbar macht. Nach dem Wortlaut der Regelung dürfte...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 3.1.1 Laufendes Arbeitsentgelt

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge entsteht unabhängig davon, ob und wann das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde.[1]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (aa) Grundsatz

Rz. 619 Nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO hat der Geschäftsführer die entgegen dem Zahlungsverbot aus § 15b Abs. 1 InsO geleisteten Zahlungen der Gesellschaft zu erstatten. Aus dem Schutzzweck der Norm ergibt sich, dass die Erstattungspflicht des Geschäftsführers in Höhe des objektiven Wertes des von ihm verbotswidriger Weise veranlassten Vermögensabflusses besteht, jedoch nur, ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Anspruchsgrundlagenkonkurrenz

Rz. 627 Der Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. besteht neben einem evtl. Rückerstattungsanspruch aus Insolvenzanfechtung gegen den Empfänger der nämlichen Zahlung nach §§ 129 ff., § 143 InsO.[1255] Rz. 628 Ob zwischen beiden Anspruchsgegnern Gesamtschuldnerschaft besteht, ist fraglich. Vereinzelt wird vertreten, dass sich aus der Grundsatzents...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Keine Geltung der Regelungen für die Nutzungsüberlassung

Rz. 414 Nach Aufhebung der sog. Rechtsprechungsregelungen zum Eigenkapitalersatz durch das MoMiG war fraglich geworden, ob Nutzungsüberlassungen durch den Gesellschafter überhaupt als Rechtshandlungen des Gesellschafters angesehen werden können, die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen", ob Mietforderungen des Gesellschafters also nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 I...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Kleingesellschafterprivileg

Rz. 361 Nach § 39 Abs. 5 InsO gelten die Regelungen nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt ist (sog. Kleingesellschafterprivileg) Für die Anwendung des Privilegs ist erforderlich, dass seine Voraussetzungen in dem gesamten Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhä...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 3.4 Gesonderter Beitragsnachweis

Für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses an getrennt von den übrigen Beiträgen in einem separaten Beitragsnachweis aufzuführen. Deshalb ist nach Eintritt des Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für die weiterbeschäftigten Arbeitneh...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Finanzplandarlehen, Abfindungsanprüche u.a.

Rz. 374 Eine Unsicherheit betr. die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG kann sich für sog. Finanzplandarlehen und andere (vereinbarte) Finanzierungsbedingungen, etwa Sanierungs- oder Krisendarlehen mit entsprechenden Kündigungsverzichten oder Rangrücktritte ergeben.[719] Diese waren nach alter Rechtslage keine eigenständige Kategorie i.S.d. Eigenkapitalersatzrechts.[7...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Keine nachträgliche Entstehung der Haftung durch Insolvenzanfechtung

Rz. 631 Eine masseschmälernde Zahlung liegt nicht vor, wenn die auf dem debitorischen Konto eingezogene Forderung wirksam an die Bank abgetreten war oder durch den Einzug und die Verrechnung mit dem Soll-Saldo anderweitige Sicherheiten für die Masse wieder frei werden. Diese Ergebnisse können nun nicht dadurch rückwirkend zunichtegemacht werden, dass die Sicherungszession un...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Abtretung des Freistellungsanspruchs

Rz. 495 In der Praxis wird sich anbieten, den Freistellungsanspruch des versicherten Geschäftsführers gegen die D&O-Versicherung an die geschädigte Gesellschaft abzutreten, damit nicht zunächst die Gesellschaft gegen den noch amtierenden Geschäftsführer vorgehen muss. Geschieht dies, kann die Versicherung daraus nicht den Schluss ziehen, die geschädigte Gesellschaft beabsich...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Pflicht zur Vorlage eines Insolvenzplans?

Rz. 860 Soweit ersichtlich, ist nicht geklärt, ob der Geschäftsführer für die Vorlage eines Insolvenzplans, der in die Stellung der Gesellschafter eingreift, einen Gesellschafterbeschluss braucht. Dieses gesellschaftsrechtliche Erfordernis wird in der Lit. teilweise angenommen.[1728] Dagegen könnte sprechen, dass die Gesellschafterrechte im förmlichen Insolvenzverfahren susp...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Geltendmachung

Rz. 641 Im Unterschied zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs nach den vorgenannten Normen nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich die Insolvenzreife.[1286] Durchsetzbar ist der Anspruch jedoch erst nach Insolvenzeröffnung[1287] durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter bei Eigenverwaltung...mehr

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Insolvenz: Versicherungs- u... / 3.2 Säumniszuschläge während des Insolvenzverfahrens

Säumniszuschläge fallen auch während eines Insolvenzverfahrens an.[1] Daher sind auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge zu erheben. Bei Überschuldung des Betriebs kann der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begrü...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Aufrechnung mit Gegenansprüchen?

Rz. 634 Der Geschäftsführer kann gegen den Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG a.F. auch nicht mit eigenen, vor Insolvenzeröffnung erworbenen und zur Tabelle festgestellten Gehaltsansprüchen gegen die Gesellschaft aufrechnen. Eine solche Aufrechnung sei unwirksam, weil der Geschäftsführer die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben habe, § 96 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / g) Amtsniederlegung

Rz. 487 Die Amtsniederlegung kann von realisierten Haftungstatbeständen nicht befreien. Die Amtsniederlegung des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist außerdem unwirksam.[960] Im Einzelfall sollte beurteilt werden, ob die Amtsniederlegung für den Geschäftsführer wirklich von Vorteil ist. Sein Nachfolger könnte b...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Außerinsolvenzliche Rechtsfolge der Rückzahlung des Kommanditkapitals (§ 172 Abs. 4 HGB)

Rz. 293 Rückzahlungen des Kommanditkapitals / der Hafteinlage an den Kommanditisten lassen seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der KG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben.[512] Gläubiger der KG können den Kommanditisten dann nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen, auch wenn sie wissen, dass der Kommanditist nicht zur ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Geschäftsleiter

Rz. 597 Grds. ist der bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft Normadressat. Das gilt auch, wenn er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur "kommissarischer" Geschäftsführer sein soll.[1178] Der Geschäftsleiter kann nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte v...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Masseverkürzung

Rz. 579 Entsprechend dem Ziel der Vorschrift, im Interesse der Gläubigergleichbehandlung eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife zu verhindern bzw. auszugleichen,[1124] sind nur solche Zahlungen verboten, die zu einer Verkürzung der den Gläubigern (Gläubigergesamtheit) zu einer gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stehenden Haftungsmasse führen; maßge...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / j) Einsichtsrecht in die Insolvenzakte

Rz. 504 Zur Verteidigung gegen Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter wird ggf. die Einsichtnahme in die Insolvenzakte erforderlich oder nützlich sein. Der amtierende Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der Schuldnergesellschaft als Verfahrensbeteiligter jederzeit das Einsichtsrecht aus § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO. Wird dieses Einsichtnahmerecht vom In...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ff) Doppelinsolvenz

Rz. 428 Ebenfalls nicht geregelt und daher ungeklärt ist, ob das Weiternutzungsrecht des Insolvenzverwalters (der Gesellschaft) nach § 135 Abs. 3 InsO auch in der Doppelinsolvenz, also auch gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters gilt. Mit dem Argument, es fehle an einer Vorausverfügung, so dass für eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 InsO ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)

Rz. 489 Angesichts des strengen Haftungsregimes kann der Abschluss einer Geschäftsführerhaftpflichtversicherung,[962] einer sog. D&O-Versicherung[963] angeraten sein. Grds. können die Risiken bzw. Schäden aus Geschäftsführungsmaßnahmen durch eine D&O-Versicherung[964] abgesichert werden. aa) Zum Versicherungsvertrag Rz. 490 Versicherungsnehmer ist regelmäßig die Gesellschaft, ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Spezifische Insolvenzrechtliche Pflichten

Rz. 857 Der Geschäftsführer des (vorläufig) eigenverwaltenden Schuldners hat selbstverständlich die spezifischen insolvenzverfahrensrechtlichen Pflichten, vergleichbar den Pflichten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu wahren, zu welchen u.a. gehören:[1723]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Beseitigung der Überschuldung durch EAV, schuldrechtliche Verlustdeckungszusagen des Gesellschafters oder durch gesellschaftsvertragliche Verlustausgleichspflicht?

Rz. 150 Durch eine Verlustausgleichsverpflichtung (entspr. § 302 AktG) im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages (EAV entspr. § 291 AktG) kann eine Überschuldung i.S.d. § 19 InsO verhindert oder beseitigt werden, wenn der Verlustausgleich für im Geschäftsjahr entstandene Verluste, zu dem die beherrschende Gesellschaft verpflichtet ist, der Höhe ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Aufbringung und Erhaltung des Stamm- bzw. Grundkapitals

Rz. 518 Es ist grds. Aufgabe des Geschäftsleiters, die ordnungsgemäße Einzahlung des Stamm- bzw. Grundkapitals zu fordern und Rückerstattung desselben an die Gesellschafter zu unterlassen. In diesem Zusammenhang ergeben sich erhebliche zusätzliche Pflichten und Haftungsgefahren des Geschäftsleiters, wenn er die Flexibilisierungen bei der Kapitalaufbringung nach §§ 19 Abs. 4 ...mehr