Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt entsprechend der §§ 853, 854 ZPO den Fall der Mehrfachpfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) betrifft. An die Stelle der Hinterlegung bzw. Herausgabe an den Gerichtsvollzieher tritt hier die Herausgabe an einen Sequester (Zöller/Herget, § 855 Rn. 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm bezweckt eine Vermeidung sich widersprechender Urteile, sodass es sinnvoll ist, dass ein einziges Gericht über alle im Termin erhobenen Widersprüche entscheidet. Es ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, auch wenn die Forderungen teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind (RGZ 116, 369; Zimmermann, § 879 Rn. 1). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder gegebenenfalls auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden Die Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Minderjährige Kinder

Rz. 22 Minderjährigen Kindern sind Räume der elterlichen Wohnung regelmäßig nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen, sodass sie keinen selbstständigen Gewahrsam daran haben (AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Ein besonderer Räumungstitel gegen minderjährige Kinder ist damit entbehrlich (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung der Pfändung – Gewahrsamsprüfung

Rz. 4 Der Schuldner muss sich im Gewahrsam der körperlichen Sachen befinden (vgl. § 70 Abs. 1 GVGA). Dies hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund handelt ein Gläubiger grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er die Pfändung eines Gegenstandes beantragt, sofern er hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass sich dieser im Gewahrsam des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 880 Inhalt des Urteils

Rz. 1 Die Bestimmung nimmt Einfluss auf den Tenor des Urteils, durch das über einen erhobenen Widerspruch im Verteilungsverfahren entschieden wird. Da die allgemeinen Grundsätze bei der besonderen prozessualen Gestaltungsklage nicht passen, ist diese Regelung auch angezeigt. Lediglich die Abweisung der Klage bereitet keine Probleme. Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen: Rz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Der Verzicht als Prozesshandlung erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (Satz 3) zuzustellende Erklärung. Die Zustellung muss im Parteibetrieb erfolgen (§ 192 Abs. 2 ZPO; vgl. Rz. 3). Aber auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam verzichten (BGH. NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 198...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Norm

Rz. 3 Macht der Schuldner die Herausgabe des Pfandgegenstands von der Leistung einer Sicherheit abhängig, ist der Gläubiger gezwungen, eine solche zu erbringen. Kommt der Schuldner nun seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstands Zug um Zug gegen Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger ihm den Gegenstand nicht – aufgrund d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkauf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Laufende Leistungen

Rz. 3 Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.1 Rückschlagsperre

Rz. 19 Nach h. M. (Zöller/Herget, § 845 Rn. 5; Stöber, Rn. 805; Musielak/Voit/Becker, ZPO, § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 – für das frühere Vergleichsverfahren; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1997, 268) entfällt die Wirkung der Vorpfändung, wenn die Zustellung der nachfolgenden Pfändung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in die Frist der sog. Rückschlagsperre (§ 88 InsO) ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung

Rz. 4 Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet hab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnatur der Widerspruchsklage

Rz. 2 Die Widerspruchsklage gem. Abs. 1 stellt von ihrer Rechtsnatur eine prozessuale Gestaltungsklage dar (BGH, NJW 2001, 2477; OLGR Rostock 2000, 475). Deshalb sind weder ein isolierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet, das damit erstrebte Ziel hinreichend zu bezeichnen. Die Widerspruchsklage ist auf eine vorrangige Befriedigung der eigenen, z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Folgen der Säumnis

Rz. 2 Erscheint ein Gläubiger im Verhandlungstermin nicht oder widerspricht er nicht rechtzeitig, wird er so behandelt, als stimme er dem Verteilungsplan zu (Abs. 1). Diese Vermutung gilt nicht nur für den im Termin nicht erschienenen Gläubiger, sondern auch für den, der zwar erschienen ist, aber keine Erklärung zum Verteilungsplan abgegeben hat (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 87...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vollstreckung

Rz. 8 Nach Fristablauf darf der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Den Fristablauf hat das jeweilige Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu prüfen. Der Fristbeginn setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882a Rn. 7; Musielak/Voit/Becker, § 882a Rn 3; a. A. OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Der Gläubiger hat bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs einzureichen (Zöller/Seibel, § 895 Rn. 1). Dem Antrag ist der Titel sowie der Nachweis der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Erbringung einer zumeist auferlegten Sicherheitsleistung, § 709 ZPO) beizufügen. Der Klausel oder Zustellung bedarf der Titel ebenso wenig wie im...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift konkretisiert § 851 ZPO, indem sie in Abs. 1 bestimmt, dass die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten an dem Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft und an einzelnen dazugehörigen Gegenständen für die Gläubiger des von der Verwaltung ausgeschlossenen Ehegatten nicht zulässig ist. Diese vollstreckungsrechtliche Regelung entspricht der materiell-r...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändung

Rz. 2 Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) nach § 829 ZPO. Insoweit kann vollinhaltlich auf das zu § 847 ZPO (Rz. 2 ff.) Ausgeführte verwiesen werden. Eine Vorpfändung ist möglich (§ 845 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner gem. § 829 Abs. 3 ZPO. Eine Übe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Fehlender Drittschuldner (Abs. 2)

Rz. 9 Der Pfändungsbeschluss enthält in der Regel neben dem Ausspruch der Pfändung das an den Schuldner gerichtete Verbot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO), und das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu leisten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Drittschuldnerbegriff i. S. d. Abs. 2 ist weit auszulegen. Drittschuld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Befristetes Widerspruchsrecht bei Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners (Abs. 2)

Rz. 2 Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Haftdauer (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter der Vollzugsanstalt z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen

Rz. 23 Bei mehreren Schuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen gilt es wie folgt zu unterscheiden: vollstreckt ein Gläubiger in verschiedene Forderungen mehrerer Schuldner, so muss bei jedem Gericht ein eigener Antrag gestellt werden, ansonsten fehlt das Rechtsschutzinteresse (OLGR Köln 2005, 582). handelt es sich um Gesamt- bzw. Bruchteilsschuldner, so ist bei einheitli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 10 Für die Durchführung des Verteilungsverfahrens fällt eine 0,5 Gerichtsgebühr an (Nr. 2117 KV GKG). Die Kosten werden zuvor der Masse entnommen (§ 874 Abs. 2 ZPO). Rz. 11 Für den Rechtsanwalt ist das Verteilungsverfahrens eine bes. gebührenrechtlich Angelegenheit, die nach Nr. 3309 RVG VV eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG). Der Wert be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Bei Verstößen gegen die Bestimmung stehen Gläubiger, Schuldner und betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu, und zwar bis zum Eigentumserwerb durch den Ersteher (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817a Rn. 9; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; a. A.: Zöller/Herget, § 817a Rn. 6 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung). Dagegen ist sofortige Beschwerde gem. §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Erhalt des wirtschaftlichen Zusammenhangs zw. Grundstück und mithaftenden Gegenständen, um hierdurch einen angemessenen Erlös zu erzielen und die Interessen des Gläubiger zu wahren, der seine Befriedigung aus dem Grundstück und den übrigen Gegenständen nicht in getrennten Verfahren suchen soll (Zöller/Seibel, § 865 Rn. 1). Abs. 1 erstreckt d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Der Schuldner und ein betroffener Dritter können Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Erinnerung unzulässig wird, wenn die Monatsfrist (Abs. 1 Satz 2) vor der Entscheidung über die Erinnerung beginnt (vgl. Zöller/Herget, § 810 Rn. 12 m. w. N.). Der Gläubiger kann die Erinnerung einlegen, wenn die Pfändung nach § 810 ZPO abgelehnt wird. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 9 Die Anordnung nach Abs. 1 löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Antrag des Gläubigeranwalts nach Abs. 1 löst keine besondere Gebühr aus, da er als mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Lediglich der Schuldnerantrag auf Anordnung nach Abs. 1 löst eine besondere Anwaltsgebühr aus (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Pfändungsschutz wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners – nicht Dritter – gewährt. Der Antrag ist bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Der Schuldner hat die Voraussetzung darzulegen und notfalls zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Rz. 4 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) bei freigestellter m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Befragung von Angehörigen (Abs. 2)

Rz. 9 Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, gewährt ihm Abs. 2 ein Befragungsrecht. Bei Anwesenheit des Schuldners scheidet eine Befragung aus, ebenso, wenn die Vollstreckung sich außerhalb der Wohnung des Schuldners vollzieht. Der Gerichtsvollzieher kann nach freiem Ermessen zum Hausstand des Schuldners gehörende erwachsene Personen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Sicherung des Schuldners für dessen fortbestehende Haftung gegenüber dem Drittschuldner aufgrund eines für die gepfändete Forderung bestehenden Pfandrechts an einer beweglichen Sache (Zöller/Stöber, § 838 Rn. 1). Rz. 2 Der Begriff des Faustpfands meint im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Sicherung einer Forderung durch Einräumung eines Pfa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kein Zuschlag (Absatz 2)

Rz. 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das Pfandrecht – gemeint ist die Pfändung i. S. v. § 803 ZPO mit ihren Folgen – bestehen bleibt, wenn der Zuschlag nicht erteilt wird, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot (oder auch gar kein Gebot) nicht abgegeben ist. Der Gläubiger kann in diesem Fall jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder auch die anderw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm setzt die Pfändung der Mehrheit von beweglichen Sachen voraus und verpflichtet den Gerichtsvollzieher, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erlös eines Teils der verwerteten Sachen ausreicht, um die Hauptforderung des Gläubiger nebst dessen Kostenerstattungsansprüchen, sowie die notwendigen (§§ 91, 788 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung abzudecken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Entscheidet das Gericht unzulässiger Weise über materiell-rechtliche Vorgänge, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) gegeben. Gleiches gilt, wenn ein Widerspruch übergangen bzw. außer Acht gelassen wird. Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle kann bei Einlegung eines Rechtsbehelfs allein mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Antrag

Rz. 5 Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.1 Allgemeines

Rz. 161 Rz. 161a Nach BGH (Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = WM 2005, 288 = WuM 2005, 138 = NZM 2005, 192 = FamRZ 2005, 436 = Rpfleger 2005, 206 = JurBüro 2005, 210 = KKZ 2005, 254 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Die Notwendigkeit, zur Sicherung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Unterlassen

Rz. 8 Unterlassen bedeutet ein untätiges Verhalten, ein Nichthandeln, das auf einen bestimmten Kausalverlauf nicht mitgewirkt bzw. diesen nicht beeinflusst hat (Zöller/Seibel, § 890 Rn. 2). Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner, aktiv zu handeln und einen zuvor geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Verstößt er gegen diese Pflicht, liegt eine Verletzung des ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt durch Ordnungsmittel das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (Zöller/Seibel, § 890 Rn. 1). Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen, haben die Ordnungsmittel – anders als Zwangsgeld nac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 5 Allgemein setzt die gütliche Erledigung voraus (vgl. auch Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78): einen Auftrag des Gläubigers, der entweder eine isolierte gütliche Erledigung oder, eine andere der in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten muss (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78). keinen von vornherein bestehenden – ausdrücklichen (vgl. Rz. 6) – Ausschluss d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich

Rz. 3 Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren nach Abs. 2

Rz. 7 Nach Abs. 2 muss das Vollstreckungsgericht (Richter; § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG) nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.4 Wirkungen des stattgebenden Beschlusses

Rz. 10 Bis zum Erlass des Beschlusses ist das Tier unpfändbar. Eine Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO ist jedoch möglich (Zöller/Herget, § 811c Rn. 8). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die Pfändung zugelassen worden ist. Diese Wirkung tritt bereits mit Erlass und nicht erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Andere Gläubiger müssen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag

Rz. 7 Außer Schuldner und Gläubiger (Satz 1) sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, antragsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie durch eine Änderung begünstigt würden (Satz 2). Eine Änderung kann auch vom Drittschuldner beantragt werden (Hess. LAG, DB 1990, 639; LAG Frankfurt DB 1990, 639; Thomas/Putzo/Seiler, § 850g Rn. 2; a. A. Musielak/Voit/Becker...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1)

Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz. 6 Die Norm erfasst nicht nur bereits fällige, sondern auch künftig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11.2 Ordnungshaft

Rz. 34 Im Fall der Nichtbeitreibbarkeit kann Ersatzordnungshaft angeordnet werden. Umfasst der Ordnungsmittelantrag des Klägers nicht die Bestimmung von Ersatzordnungshaft, ist letztere von Amts wegen anzuordnen (BGH, NJW-RR 1992, 1453 = MDR 1993, 38; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EGStGB). Sie beträgt mindestens einen Tag (§ 6 Abs. 2 EGStGB), höchstens 6 Monate; sie darf bei mehrf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Ausschluss der Pfändung

Rz. 4 Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grunds...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Zuständigkeitsverstöße

Rz. 24 Bzgl. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet Abs. 3 eine Sonderregelung. Hiernach muss auf formlosen Antrag des Gläubigers bei einer Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Gericht abgegeben werden, ansonsten ist ein Antrag zurückzuweisen. Um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und um zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu umgehen, sollte zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwendbar für die zum Verkauf bestimmt...mehr