Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vollstreckungsschutzantrag: Wann besteht Suizidgefahr?

Leitsatz Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen. Normenkette § 765a ZPO Das Problem Gläubiger G bet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Fovo 11/2014, Die Terminsla... / 1 I. Der Fall

Der Schuldner teilt und vereinigt Grundstücke Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners angeordnet. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück in drei Teile. Der ursprünglich einheitliche Verkehrswert wurde dann neu für die drei Teilgrundstücke ermittelt und festgesetzt. Darauf legte der Schuldner wieder zwei der Grundstücke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zerb 11/2014, Zur Wirkung d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5.6.2014 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung (und nicht der "Sicherungsvormerk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zerb 11/2014, Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen

Eva Kreienberg zerb verlag 2014, 320 S., 49 EUR ISBN: 978-3-95661-021-9 "Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen – Analyse bisheriger Bewertungsansätze und Entwicklung eines neuen differenzierten Bewertungsmodells", so lautet der vollständige Titel der Dissertation von Eva Kreienberg, die im ZErb-Verlag 2014 in der Schriftenreihe ZErb Wissenschaft veröffentlicht wu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Ziel der Zwangsversteigerung

Rn 7 Ziel der Zwangsversteigerung ist die Veräußerung des Grundstücks, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Stammwert des Grundstückes zu befriedigen. Erfasst werden dabei auch die mithaftenden beweglichen Gegenstände (oben Rn. 3), nicht jedoch die Miet- und Pachtforderungen.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 30d ZVG)

Rn 64a Zitat § 30d(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Das Verfahren der Zwangsverwertung durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rn 4 Nach § 165 kann das Grundstück im Wege der formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) verwertet werden. Zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort der Belegenheit des unbeweglichen Gegenstandes. Dor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Das Verfahren der Zwangsversteigerung

Rn 11 Das Verfahren der Zwangsversteigerung wird auf Antrag eines Gläubigers (oben Rn. 8) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (oben Rn. 9) durch das zuständige Vollstreckungsgericht (oben Rn. 4) angeordnet. Das Vollstreckungsgericht hat nach § 19 Abs. 1 ZVG zugleich das Grundbuchamt um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks zu ersuchen. Rn 12 Ein Vorteil des Zwan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Verwertung durch Zwangsversteigerung

3.1 Ziel der Zwangsversteigerung Rn 7 Ziel der Zwangsversteigerung ist die Veräußerung des Grundstücks, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Stammwert des Grundstückes zu befriedigen. Erfasst werden dabei auch die mithaftenden beweglichen Gegenstände (oben Rn. 3), nicht jedoch die Miet- und Pachtforderungen.[20] 3.2 Die Eröffnung des Versteigerungsverfahrens 3.2.1 Antrag eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Einstweilige Einstellung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

6.1 Allgemeines Rn 63 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in das Vermögen des Insolvenzschuldners können erheblich mit dem Verfahrensziel der Effizienz und optimalen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) kollidieren. Denn "das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderrei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5. Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren

Rn 30 Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung führt gem. § 27 Abs. 1 ZVG ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Beitritt des Gläubigers zum laufenden Verfahren der Zwangsversteigerung. Abs. 2 des § 27 ZVG stellt klar, dass der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, dieselben Rechte hat, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Geringstes Gebot (§ 44 ZVG) und seine Abänderung (§§ 174, 174a ZVG)

Rn 16 Das Vollstreckungsgericht hat das geringste Gebot i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG und die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der § 45 ff. ZVG festzustellen. Die Feststellung des geringsten Gebots i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG begründet das sog. Deckungsprinzip, wonach bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4 Einstweilige Einstellungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rn 102 Mit Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt sich kein automatisches Vollstreckungsverbot ein.[198] Nicht einmal als Maßnahme der Sicherung des schuldnerischen Vermögens i.S. von § 21 InsO kann es zur Anordnung eines Vollstreckungsstopps durch das Insolvenzgericht kommen, weil die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.1 Beschlagnahmewirkungen

Rn 13 Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.1 Antragstellung vor Berichtstermin (Nr. 1)

Rn 67 Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin (gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO also spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung), erfolgt die einstweilige Einstellung nach Nr. 1 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG , ohne dass der Insolvenzverwalter e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.3 Insolvenzplan (Nr. 3)

Rn 70 Der Anwendungsbereich des Einstellungsgrundes nach Nr. 3 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG , nach dem eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht kommt, wenn durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde, überschneidet sich großteils mit dem Anwendungsbereich des Einstellungsgrundes nach Nr. 2. Denn der Insolve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.5 Aufhebung der einstweiligen Einstellung

Rn 87 Nach Satz 1 des § 30f Abs. 1 ZVG kann der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn deren Voraussetzungen (oben Rn. 65 ff.) fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30 e ZVG (oben Rn. 77 ff.) nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30 d Abs. 2 ZVG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Die erfassten Verwertungsarten

Rn 1 Regelungsgegenstand von § 165 ist die Verwertung unbeweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter, und zwar auch (nicht nur) solcher unbeweglichen Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt sind die Verwertungsmöglichkeiten der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) nach dem ZVG. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.3 Verfahren und Rechtsbehelfe

Rn 75 Für das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gelten insoweit im Vergleich zur Einstellung außerhalb eines Insolvenzverfahren keine Besonderheiten, als § 30d Abs. 3 ZVG die entsprechende Anwendung der Abs. 2 bis 4 des § 30b ZVG anordnet. Die Verfahrensvorschriften werden lediglich (redaktionell) etwas modifiz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.4 Auffangtatbestand (Nr. 4)

Rn 72 Schließlich ist die Zwangsversteigerung nach dem Auffangtatbestand der Nr. 4 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.[157] Die Frage nach der Angemessenheit der Verwertung beantwortet sich allein nach den Zielvorgaben der Insolvenzordnung (vgl. § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 65 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach Abs. 1 des § 30d ZVG setzt stets einen Antrag des Insolvenzverwalters voraus. Rn 66 Die Einstellungsgründe sind den Nr. 1 bis 4 von Abs. 1 Satz 1 des § 30d ZVG zu entnehmen: 6.2.1.1 Antragstellung vor Berichtstermin (Nr. 1) Rn 67 Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsverste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Allgemeines

Rn 63 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in das Vermögen des Insolvenzschuldners können erheblich mit dem Verfahrensziel der Effizienz und optimalen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) kollidieren. Denn "das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzeln...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Antrag eines Gläubigers

Rn 8 Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nach § 49 InsO zunächst "nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" von dem absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger gestellt werden (vgl. § 15 ZVG), und zwar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.2 Gesamtheit von Gegenständen (Nr. 2)

Rn 68 Die Zwangsversteigerung ist nach Nr. 2 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder für die Vorbereitung der Veräußerung einer anderen Gesamtheit von Gegenständen ben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Antrag des Verwalters

Rn 9 Der Insolvenzverwalter kann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens stellen. Gemäß § 172 ZVG gelten dann für das Verfahren der sog. Verwalterversteigerung die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des ZVG unter Beachtung der in §§ 173 bis 174a ZVG geregelten Besonderheiten. Mit der Zwangsversteigerung erfüllt der Verwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Freihändige Veräußerung durch den Verwalter

Rn 48 Neben den in § 165 ausdrücklich genannten Verwertungsarten hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit, den unbeweglichen Gegenstand freihändig zu veräußern.[91] Gegenüber den formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist der freihändige Verkauf meist vorzugswürdig, da er weniger zeit- und kostenintensiv ist. Zudem lassen sich im Regelfa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.6 Verhältnis zum Vollstreckungsschutz nach § 30a ZVG und § 765a ZPO

Rn 90 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners nach § 30a ZVG kommt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (vgl. § 80 InsO) nicht (mehr) in Betracht. Der Schuldner ist nicht einmal mehr Beteiligter i.S. von § 9 ZVG (oben Rn. 6). Rn 91 Ob der Schuldner V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.2 Gläubigerschutz

Rn 100 Nach Abs. 2 des § 153 b ZVG ist die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung mit der Auflage anzuordnen, dass die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden (zur Einordnung als Masseverbindlichkeit oben Rn. 78). Die Höhe des Ausgleichs hat das Vollstreckungsgericht f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Zuschlag und Erlösverteilung

Rn 24 Durch den Zuschlag wird der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks und mit dem Grundstück nach § 90 Abs. 2 ZVG zugleich auch der Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat, insbesondere also auch des Zubehörs (oben Rn. 3). Durch den Zuschlag erlöschen nach § 91 Abs. 1 ZVG die Rechte an dem Grundstück, welche nicht nach den Versteiger...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.2 Einwand der Unzumutbarkeit

Rn 74 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach Satz 2 des § 30d Abs. 1 ZVG abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Der Einwand der Unzumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen der Gläubigergesamtheit gegen die Interessen des betreibenden Gläubigers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 126 KOmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Gläubiger

Rn 8 Erfasst werden von dem Verbot des Abs. 1 nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger, so dass auch hierfür wieder auf die in § 38 enthaltene Legaldefinition abzustellen ist. Unter den Begriff der Insolvenzgläubiger fallen auch die in § 39 definierten nachrangigen Insolvenzgläubiger.[28] Da zu den nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Die Eröffnung des Versteigerungsverfahrens

3.2.1 Antrag eines Gläubigers Rn 8 Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nach § 49 InsO zunächst "nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" von dem absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger gestellt werden (vgl. § 15 ZVG), und zwar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein bereits vor Eröff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Unbewegliche Gegenstände

Rn 3 Der Begriff des unbeweglichen Gegenstands entspricht der in § 49 enthaltenen Legaldefinition; danach gehören hierzu alle Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Übersicht vgl. § 49 Rn. 1).[5] In der Praxis werden hauptsächlich Grundstücke und Zubehör betroffen sein. Grundstückszubehör, welches im Eigentum des Schuldners steht, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 21 Abs. 4 KO. Für den Fall der freihändigen Veräußerung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie durch den Insolvenzverwalter wird einem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend demjenigen des § 57a ZVG im Falle der Zwangsversteigerung zugebilligt. Zweck der Regelung ist die Erleichterung der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Ziel der Zwangsverwaltung

Rn 31 Ziel der Zwangsverwaltung ist die Verwertung der Grundstücksnutzungen, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt hier also nicht aus dem Stammwert, sondern aus den Grundstückserträgen. Grundsätzlich gelten gemäß § 146 Abs. 1 ZVG für die Zwangsverwaltung die Regelungen über die Zwangsversteigerung entsprechend, sowei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Erheblichkeit der Abweichung

Rn 10 Anders als bei den Feststellungskosten sind die Schwankungen der tatsächlich entstehenden Verwertungskosten jedoch sehr groß,[7] so dass § 171 Abs. 2 Satz 2 deshalb den Ansatz der tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten zulässt. Es wird sowohl dem Verwalter (bei besonders hohen) als auch jedem Gläubiger (bei besonders niedrigen Kosten) fre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3 Die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung (§ 153b ZVG)

Rn 93a Zitat § 153b ZVG(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 141 Alt. 2

Rn 12 § 141 Alt. 2 ist lex specialis gegenüber Alt. 1 (Rn. 5 ff.) und hat Bedeutung über den Anwendungsbereich des § 88 hinaus (Rn. 4). Die Vorschrift dehnt nicht den Begriff der Rechtshandlung aus, sondern stellt lediglich klar, dass auf staatlichem Erzwingungsakt beruhende Forderungserfüllung bzw. -sicherung einer Anfechtung der durch sie herbeigeführten Masseminderung nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Die Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens

Rn 32 Das Verfahren der Zwangsverwaltung kann auf Antrag eines Gläubigers (unten Rn. 34) oder des Insolvenzverwalters (unten Rn. 35) von dem zuständigen Vollstreckungsgericht angeordnet werden (zur Zuständigkeit oben Rn. 4), wobei die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ZVG ein ander...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.3 Aufhebung der einstweiligen Einstellung

Rn 101 Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 153c Abs. 1 ZVG wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind, wenn der Insolvenzverwalter die Auflage nach Abs. 2 des § 153b ZVG (oben Rn. 100) missachtet oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt. Spätestens endet die einstweilige E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vor Inkrafttreten des MoMiG

Rn 41 Der BGH[68] hat in einer Reihe von Entscheidungen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der sog. eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ausgestaltet.[69] Die Praxis konnte sich auf diese Rahmenbedingungen der Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter einrichten. Auf Tatbestandsseite stand die Beantwortung der Frage, ob die Gebrauchsüberlassung der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 96 Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 20 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist der Verwalter zur freihändigen Verwertung der Sache, d.h. zur Verwertung außerhalb der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO) oder über den Pfandverkauf (§§ 1234–1240 BGB) befugt.[56] "Verwertung" meint die Realisierung des Substanzwertes, sei es durch Veräußerung des einzelnen Gegenstands oder Verä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

Gesetzestext (1) 1Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Verwertung (§ 312 Abs. 3 a. F.)

Rn 68 Der Treuhänder ist nicht berechtigt, Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet sind (§ 313 Abs. 3 Satz 1), zu verwerten. Im Übrigen wird die Verfügungsbefugnis des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung einer Immobilie des Insolvenzschuldners wird durch § 313...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Rn 44 Die Behandlung der vormals eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung im geltenden Recht gehört zu einer der umstrittensten Fragen nach Inkrafttreten des MoMiG.[82] Erst kurz vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist mit dem Abs. 3 in § 135 InsO eine Regelung der Fallgruppe der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung in das MoMiG aufgenommen worden.[83] Hi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auseinandersetzung des Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnisses (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 § 84 Abs. 1 Satz 1 bedeutet: Die Art und Weise der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung richtet sich nach denselben Regeln, die für die betreffende Gemeinschaft bzw. Gesellschaft auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit einer Teilung oder Auseinandersetzung nicht auf einem Insolvenzverfahren gegen einen Gemeinschaftsangehörigen bzw. gegen einen Gesellschafter, sond...mehr