Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Durch die Vorabentscheidung fallen weder gesonderte Gerichts- noch Anwaltskosten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) an. Die Entscheidung enthält deshalb auch keinen Kostenausspruch. Einer Festsetzung eines gesonderten Streitwerts bedarf es ebenfalls nicht. Im Verfahren der Vorabentscheidung entstandene Auslagen sind Kosten des Rechtsstreits. Rz. 7 Die Vorabentscheidung ist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.9 Nr. 9: Urteile betreffend possessorische Ansprüche

Rz. 11 Nr. 9: Urteile, nur klagestattgebende, durch die ein possessorischer Anspruch nach § 861 oder § 862 BGB tituliert wird. Wegen der Verweisung auf die §§ 861, 862 BGB in den §§ 865, 869 BGB findet die Vorschrift auch Anwendung bei Urteilen zugunsten des Teilbesitzers oder des mittelbaren Besitzers auf Wiedereinräumung des Besitzes.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag nach § 710 ZPO

Rz. 4 Macht der Gläubiger die Voraussetzungen des § 710 ZPO glaubhaft (siehe dort) und stellt er vor Schluss der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag (insoweit kann auf das Muster zu § 710 ZPO verwiesen werden), so kann das Gericht nach Satz 2 davon absehen, eine Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der Tenor bei einer diesem Antrag stattgebenden Entscheidung würde l...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 21 Der Inzidentantrag erhöht den Streitwert des Vorprozesses (§ 45 GKG). Es fallen die "normalen" Gebühren des Gerichts und des Rechtsanwalts im Erkenntnisverfahren an. Wegen der Degression ist es günstiger, den Inzidentantrag zu stellen bzw. Widerklage zu erheben. In der (selbständigen) Leistungsklage entstehen ebenfalls die "normalen" Gebühren. Der Streitwert ist der W...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch

Rz. 5 Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit nicht, so kann der Gläubiger vollstrecken, auch wenn er keine Sicherheit leistet. Die Vollstreckung darf allerdings nicht zu einer Befriedigung führen: Nach § 720 ZPO ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Sachen zu hinterlegen; gepfändete Forderungen dürfen zunächst nur zur Einziehung überwiesen werden un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Pfändung in unbewegliches Vermögen (Sicherungshypothek)

Rz. 14 An das Amtsgericht Grundbuchamt Betr.: Vollstreckungsauftrag – hier: Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich in der Anlage den gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel mit Vollstreckungsklausel, beide zugestellt am ..., mit Antrag zur Sicherungsvollstreckung, gemäß § 720a ZPO wegen dieser Ansprüche e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Nicht zu ersetzender Nachteil (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 4 Die Schutzanordnung setzt voraus, dass dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entstehen würde. Nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als der nach § 710 ZPO ausreichende "schwer zu ersetzende oder schwer abzusehende Nachteil". Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch die Vollstreckung ein Schaden entsteht, der nachträglich nicht wieder gu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Hinweise

Rz. 9 Der Antrag wird zweckmäßigerweise zusammen mit den übrigen Berufungsanträgen in der Berufungsbegründungsschrift gestellt. Er ist dann nur einer von mehreren. Sinnvoll ist es, die Stellung dieses Antrags auffällig anzukündigen, da er ansonsten möglicherweise übersehen wird. Das schriftliche Verfahren bietet die Möglichkeit einer schnellen Entscheidung und ist in der Pra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile

Rz. 2 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§§ 306, 307 ZPO) auch dann, wenn sie als Teilurteile ergehen sowie Anerkenntnisvorbehaltsurteile. Da auch ein eingeschränktes Anerkenntnis, die ohne Einschränkung eingeklagte Leistung Zug-um-Zug zu erbringen, den Beklagten bindet (BGH NJW 2006, 217) und damit im entsprechenden Umfang eine besonders hohe Bestandswahrscheinlichk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 14 Durch die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 und 2 entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren zu denen des Verfahrens in der Hauptsache. Wird – wie wohl im Regelfall – über den Antrag im schriftlichen Verfahren entschieden, entstehen auch keine zusätzlichen Anwaltsgebühren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG). Rz. 14a Findet indes eine abgesonderte mündliche Verhandlu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Kein überwiegendes Interesse (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 8 Verhindert das überwiegende Interesse des Gläubigers Schutzanordnungen zugunsten des Schuldners, ist dieser gleichwohl nicht ganz schutzlos. In den Fällen des § 709 ZPO verbleibt die Sicherheitsleistung des Gläubigers. In den Fällen des § 708 ZPO gibt Abs. 2 Satz 2 dem Gericht die Möglichkeit, das Urteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung seitens des Gläubigers fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Aufhebung oder Abänderung des Urteils

Rz. 8 Weitere Voraussetzung ist, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil in der Hauptsache aufgehoben (abgeändert) wird. Die Aufhebung oder Abänderung muss sich auf den Ausspruch zur Hauptsache, d. h. den vollstreckbaren Urteilsausspruch, wozu z. B. auch die Kostengrundentscheidung zählt, oder die Vollstreckbarkeitsentscheidung beziehen Wird es nur zu einem Teil aufgehoben ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht sich auf alle diejenigen Urteile, gegen die grundsätzlich ein Rechtsmittel statthaft ist, die im konkreten Fall aber deshalb nicht anfechtbar sind, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht bzw. die Berufung nicht zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Wegfall der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO mit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Nr. 5: Urteile im Nachverfahren

Rz. 6 Nr. 5: Urteile im Nachverfahren (§ 600 ZPO), durch die ein im Urkunds-, Wechsel- oder Scheckprozess ergangenes (klagestattgebendes) Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt (bestätigt) wird. Da in diesen Fällen die Hauptsache bereits aus dem Vorbehaltsurteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann (Nr. 4), kommt der Bestimmung praktische Bedeutung lediglich b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung stellt klar, dass die Vollstreckungsschutzanordnungen nach § 710, § 711 Satz 3 und § 712 ZPO immer einen Antrag voraussetzen und nicht – wie der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Übrigen – von Amts wegen ergehen. Der Antrag ist Sachantrag (§ 137 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, MDR 2019, 58) und daher grundsätzlich in der Form des § 297 ZPO vor dem Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Parteien des Schadensersatzanspruchs

Rz. 11 Gläubiger des Anspruchs ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Beklagte und Schuldner der Kläger. Tatsächlich ist dies zu eng. Gemeint ist, dass der Anspruch dem Vollstreckungsschuldner zusteht. Das ist derjenige, gegen den sich die (voreilige) Vollstreckung richtete oder der zu ihrer Abwendung Leistungen erbracht hat. Das kann auch der Kläger sein, wenn der Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pflicht zur Glaubhaftmachung (Absatz 2)

Rz. 3 Die Tatsachenbehauptungen, mit denen die Anträge nach den genannten Bestimmungen begründet werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zulässig sind die Glaubhaftmachungsmittel des § 294 ZPO; insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (der Partei) selbst (MünchKomm/ZPO-Götz, § 714 Rn. 4). Die Bestimmung gilt nicht nur für die in den §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Rückgabe der Sicherheit/Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft

Rz. 7 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers (Gläubigers), die Rückgabe der in dem Verfahren ... geleisteten Sicherheit oder das Erlöschen der dem Beklagten durch Schriftsatz vom ... zugestellten Bürgschaft anzuordnen. Begründung Der Antragsteller hat ein Urteil des LG in ... vom ... gegen den Beklagten erwirkt. Dieses Urteil, geg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vorpfändung (§ 845 ZPO) und Einholung einer Vermögensauskunft (§ 807 ZPO)

Rz. 8 Ohne Sicherheitsleistung zulässig ist auch die Vorpfändung (OLG Rostock, JurBüro 2006, 382; OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 457 m. Anm. Mümmler), da die Pfändung bei der Sicherungsvollstreckung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und auch die gleichen Wirkungen entfaltet wie jede Pfändung sonst (Verstrickung, Entstehung eines Pfändungspfandrechts). Der Gläubiger muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Klage auf Vollstreckbarerklärung, §§ 722, 723 ZPO

Rz. 10 An das Amts-/Landgericht ... per beA Klage In dem Rechtsstreit des ... (Eingang der Klageschrift wie üblich) wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, das Urteil des (genaue Bezeichnung des ausländischen Gerichts mit Aktenzeichen), durch das der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann den vorläufig voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Sicherungsvollstreckung in bewegliches Vermögen (Absatz 1 Satz 1 Buchst. a)

Rz. 6 Bewegliches Vermögen des Schuldners wird auf Antrag des Gläubigers an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan nach den allgemeinen Regeln gepfändet (§§ 808, 829, 857 ZPO). Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen (Abs. 2 i. V. m. § 930 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für den auf den pfändenden Gläubiger im Verteilungsverfahren entfallenden Erlösanteil, falls andere Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verwertung (Absatz 1 Satz 2)

Rz. 9 Die Verwertung und Gläubigerbefriedigung, also bei beweglichen Sachen die Maßnahmen nach den §§ 814 bis 827 ZPO, bei Rechten die Überweisung nebst der Einziehung oder der Veräußerung nach den §§ 835 bis 839, 857 Abs. 5, 858 Abs. 4 ZPO, bei unbeweglichem Vermögen die Zwangsverwaltung bzw. -versteigerung (vgl. § 869 ZPO) darf erst dann betrieben werden, wenn der Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7 Einwendungen und Einreden des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 14 Grundsätzlich sind alle Einwendungen sachlich-rechtlicher Art zulässig, insbesondere die Geltendmachung eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt nicht daraus, dass sich der Vollstreckungsschuldner einer vergleichsweisen bzw. vom Gesetz abweichenden Lösung verschlossen hat (KG, Urteil v. 17.8.2017, 27 U 23/17). Au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 12 Auch die Sicherungsvollstreckung ist Vollstreckung i. S. v. Nr. 3309 VV RVG, so dass der sie betreibende Rechtsanwalt durch die Betreibung derselben die 0,3 Gebühr verdient (LG Freiburg, AnwBl. 1980, 378); die Fortsetzung der Vollstreckung nach Rechtskraft des Titels oder Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist dann allerdings kein neues "Geschäft" und...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Pfändung in bewegliches Vermögen

Rz. 13 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich in der Anlage den gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel mit Vollstreckungsklausel, beide zugestellt am ..., mit Auftrag zur Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO durch Pfändung wegen der folgenden Bet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Unanfechtbarkeit (Abs. 2)

Rz. 5 Sowohl die Vorabentscheidung nach Abs. 1 als auch die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Berufungsurteil zur Hauptsache sind weder beim Berufungsgericht noch beim Revisionsgericht anfechtbar. Das gilt auch dann, wenn die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO offensichtlich fehlerhaft angewendet worden sind. Fehlerhaften Entscheidungen zu Lasten des Schuldners ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Hinweise

Rz. 11 Die Umrechnung fremder Währungen unterbleibt, auch wenn der Schuldner nach § 244 Abs. 1 BGB den Gläubiger in Euro-Währung befriedigen darf. Die Umrechnung obliegt den Vollstreckungsorganen. Für den Zeitpunkt des Umrechnungskurses kommt es auf denjenigen der effektiven Zahlung an. Rz. 12 Über die Kosten wird ebenso von Amts wegen (nach den §§ 91ff. ZPO) wie über die vor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 5 Hat der Schuldner die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 glaubhaft gemacht, dann ergeht die Entscheidung – vorbehaltlich der Prüfung nach Abs. 2 – dahin, dass ihm die Befugnis der Vollstreckungsabwendung gegen Sicherheitsleistung (oder Hinterlegung) eingeräumt wird (vgl. Rn. 2). Die Bestimmung der Höhe sowie der Art der Sicherheitsleistung sowie die Anordnung der Möglic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.6 Umfang des Anspruchs

Rz. 12 Für die Rechtsfolge gelten die §§ 249ff. BGB (BGH, NJW 1985, 128). Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung eines Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.8 Die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs

Rz. 15 Der Ersatzberechtigte (Vollstreckungsschuldner) hat die freie Wahl, ob er seinen Anspruch nach Abs. 2 durch eine selbständige Klage (vgl. Rn. 24), eine Widerklage oder durch einen Zwischenantrag (Inzidentantrag, vgl. Rn. 23) im schwebenden Prozess geltend macht (LG Lübeck, Rpfleger 1982, 439). Eine selbstständige Klage kann am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.11 Nr. 11: Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 13 Nr. 11: Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache (ohne Kosten, Zinsen und andere Nebenforderungen) EUR 1.250,00 nicht übersteigt oder der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch höchstens EUR 1.500,00 beträgt. Rz. 14 Hinter der in der Praxis sehr häufig zum Zuge kommenden Bestimmung steht der Gedanke, dass du...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 3 Die Entscheidung setzt zunächst einen Antrag des Gläubigers voraus (Zöller/Herget, § 715 Rn. 4). Örtlich sowie sachlich zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat. Funktionell zuständig ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger. Der Antrag kann von der Partei persönlich und auch zu Protokoll der G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Materielle Voraussetzungen

Rz. 3 Voraussetzung für den Erlass der Anordnung nach § 710 ZPO ist es, dass dem Gläubiger die Sicherheitsleistung unmöglich oder erheblich erschwert ist und er deshalb nicht aus dem Urteil nicht vorläufig vollstrecken kann oder der Schuldner ihm nach § 711 ZPO die vorläufige Vollstreckung unmöglich machen kann. Unmöglich ist die Sicherheitsleistung für den Gläubiger, wenn e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Der Bereicherungsanspruch (Abs. 3)

Rz. 17 Durch diese Vorschrift wird das Vertrauen auf die Richtigkeit der Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten privilegiert (BGHZ 69, 378). Dies gilt auch für die Urteile der Landesarbeitsgerichte (BAGE 54, 232). Bei Versäumnisurteilen wiederum gilt § 717 Abs. 2 ZPO, weil hier keine abschließende Prüfung stattfindet. Rz. 18 Nach § 717 Abs. 3 Sa...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / b) Unterbrechungshandlungen

Die Zahlungsverjährung wird durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Hierunter fällt die schriftliche Zahlungsaufforderung, die schriftliche Mahnung (§ 259 AO), wobei auch ein Postnachnahmeauftrag als Mahnung gilt (§ 259 S. 2 AO) sowie jedes andere wirksam bekannt gegebene Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an den Steuerpflichtigen (BFH v. 27.4.19...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 2. Einzelne bestimmte Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung

Rz. 49 Hinweis: Lesen Sie auf jeden Fall vor den nachfolgenden Kapiteln die allgemeinen Ausführungen unter Rdn 6–17 über die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung. a) Vollstreckungsschutzanträge (§ 18 Abs. 1 Ziff. 6 RVG) Rz. 50 Da Vollstreckungsschutzverfahren nach § 18 Abs. 1 Ziff. 6 RVG selbstständige Angelegenheiten bilden, erwachsen dem RA die Gebühren nach Nrn. 3309, 33...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / IV. Die Gebühren für Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung

1. Grundsätzliches Rz. 35 Die Gebühren für Zwangsvollstreckungstätigkeiten sind Verfahrenspauschgebühren, d. h., sie entgelten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG nicht Einzeltätigkeiten, sondern jeweils die Gesamtheit aller zu einer Vollstreckungsmaßnahme (= Angelegenheit; siehe Rdn 6 ff.) gehörenden Vollstreckungshandlungen. Diese Gebühren erhält sowohl der RA des Gläubigers als au...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / aa) Dieselbe Angelegenheit der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 In § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG ist übrigens mit "… bis zur Befriedigung des Gläubigers …" nicht gemeint, dass die Zwangsvollstreckung eine einzige Angelegenheit bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers darstellt. Die Zwangsvollstreckungsangelegenheit endet auch dann, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise fehlschlägt, der Gläubiger also nicht ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / c) Besondere Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 bis 21 RVG)

Rz. 14 Lesen Sie die Aufzählung im Gesetz nach. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung unvollständig ist, es also auch ähnliche Tätigkeiten geben kann (siehe Rdn 12). Für jede der genannten Vollstreckungsmaßnahmen entstehen als besondere Angelegenheit besondere Gebühren, also können in einer Vollstreckungssache auch mehrere Gebühren nebeneinander entste...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / b) Keine besonderen Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 und 2 RVG)

Rz. 13 Lesen Sie die Aufzählung im Gesetz nach. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur beispielhaft ist, was bedeutet, dass auch ähnliche Tätigkeiten unter die Absätze 1 und 2 des § 19 RVG fallen. Das ergibt sich aus dem Wort "insbesondere" im Gesetzestext. In Absatz 1 werden wohl hauptsächlich die Ziffern 1, 2, 7, 9, 11, 13 und 16 für Zwangsvollstr...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / II. Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Der Grundsatz ist in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG bestimmt: Merke: In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Da diese Unterscheidung in "Maßnahmen" und "Angelegenheiten" nicht selten Schwierigk...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / cc) Begriff der Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung

Rz. 12 In § 18 RVG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 RVG wird der Begriff der Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung bestimmt. Nachdem inmehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / G. Keine Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung

Rz. 85 Keine Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung sind Anwaltstätigkeiten in den folgenden Verfahren: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs, Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungsgegenklage, Klage auf vorzugsweise Befriedigung. Für diese Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG und nicht nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG.mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / C. Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner

Rz. 78 Die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner, auch z. B. gegen Eheleute, falls sie gesamtschuldnerisch haften, stellt grundsätzlich mehrere Angelegenheiten dar. Die Vollstreckung richtet sich nämlich in diesem Fall nicht gegen alle Schuldner zusammen, sondern gegen jeden Schuldner einzeln (BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 99/05). Erteilt der RA des Gläubigers Zw...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 1. Die Berechnung von Zinsen in der Zwangsvollstreckung

Rz. 29 Die Gebühren des RA für Vollstreckungsmaßnahmen können nur auf der Grundlage eines richtig berechneten Gegenstandswertes in der richtigen Höhe ermittelt werden. Dazu ist die Berechnung der bisher in der Vollstreckungssache aufgelaufenen Zinsen notwendig. Da diese Zinsen den Gegenstandswert erhöhen, kann es sein, dass durch die Einberechnung der Zinsen in den Streitwer...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / bb) Verschiedene Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung

Rz. 11 Jede zur Verwirklichung des Gläubigeranspruchs ergriffene Vollstreckungsmaßnahme bildet einschließlich aller notwendigen Handlungen gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit. Mehrere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen sind mehrere besondere Angelegenheiten. Beispiele für verschiedene Angelegenheiten:mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / B. Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

I. Allgemeines Rz. 2 → Dazu Aufgaben Gruppe 20 Für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung erhält der RA besondere Gebühren gemäß Nrn. 3309 und 3310 VV RVG . Der Zivilprozess bzw. das Mahnverfahren und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung sind prozessrechtlich voneinander unabhängige Verfahren. Auch gebührenrechtlich ist die Zwangsvollstreckung eine selbstständig...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 2. Die Berechnung der Zinstage in der Zwangsvollstreckung

Rz. 30 In der Zwangsvollstreckung ist eine Besonderheit bei der Berechnung der Zinstage zu beachten: Im Gegensatz zu der bei der kaufmännischen Zinsrechnung üblicherweise gültigen Regel, dass der erste Tag – an dem z. B. das Kapital eingezahlt wird – nicht mitgerechnet wird, der letzte Tag aber mitgerechnet wird, gilt für die Zinsrechnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung fo...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / III. Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Zur Ermittlung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung ist es nicht möglich, nach § 23 Abs. 1 RVG die für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften heranzuziehen, da es solche Wertvorschriften hierfür nicht gibt. In gerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung sieht das GKG nämlich in den Nummern 2110 – 2113 und 2118 des Kostenverzeichnisses Festgebühr...mehr