Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / XV. Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung (§ 25 Abs. 1 RVG)

Rz. 109 In § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO wird ein Additionsverbot für einige Arten von Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten angeordnet, soweit diese als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Von diesem Additionsverbot gibt es eine wichtige Ausnahme in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten für die Berechnung der Anwaltsgebühren: Bei Aufträgen zur Zwangsvollstreckung setzt sich der ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / a) Grundsatz (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG)

Rz. 9 Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich grundsätzlich bei den gesamten zu einer ganz bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden Einzelhandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis entweder zur Befriedigung des Gläubigers durch diese Maßnahme oder bis zum sonstigen Abschluss der Zwangsvollstreckung. Die Einzelhandlungen gehören dann zu einer bestimmten Volls...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und ähnliche Tätigkeiten

A. Vorbemerkung Rz. 1 In diesem Kapitel geht es insbesondere um die Gebühren, die ein RA für Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung erhält. Die Gebühren für diese Tätigkeiten sind sämtlich in Teil 3, Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG geregelt. B. Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung I. Allgemeines Rz. 2 → Dazu Aufgaben Gruppe 20 Für seine Tätigkeit in der Zwangs...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / E. Beispiele für Vergütungsrechnungen in der Zwangsvollstreckung

Rz. 81 In Sachen Lieb gegen Frech obsiegte Lieb. Ihm wurden im Urteil 1.300,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 5. Januar zugesprochen. Am 25. April war die Kostenfestsetzung beantragt worden, was gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 14 RVG gebührenrechtlich noch zum Prozess gehört. RA Hartnack wurde nun von Lieb damit beauftragt, wegen der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung zu b...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / d) Hebegebühr bei Vollstreckungsauftrag

Rz. 48 Auch in Zwangsvollstreckungssachen kann der RA Hebegebühren für die Weiterleitung der vom Schuldner oder vom Gerichtsvollzieher eingegangenen Zahlungen berechnen, sofern ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt (Nr. 1009 VV RVG; siehe auch § 2 Rdn 185 ff.). Der Schuldner wird die Hebegebühr in der Regel nicht erstatten müssen.mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 2. Besondere Angelegenheit oder nicht?

Rz. 8 In § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG ist in Abweichung von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt, dass die Tätigkeit des RA in der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen grundsätzlich eine Angelegenheit darstellt, sodass ihm hierfür Gebühren insgesamt nur ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / d) Prüfungsschema für praktische Fälle

Rz. 17 Wie Sie aus vorstehenden Ausführungen ersehen können, ist die gebührenrechtliche Lösung von Fällen aus der Zwangsvollstreckung entscheidend davon abhängig, dass Sie erkennen, ob es sich darin um eine oder um mehrere verschiedene Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung handelt. Dazu müssen Sie prüfen, ob die im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten zu einer Angelegenheit o...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 1. Grundsätzliches

Rz. 35 Die Gebühren für Zwangsvollstreckungstätigkeiten sind Verfahrenspauschgebühren, d. h., sie entgelten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG nicht Einzeltätigkeiten, sondern jeweils die Gesamtheit aller zu einer Vollstreckungsmaßnahme (= Angelegenheit; siehe Rdn 6 ff.) gehörenden Vollstreckungshandlungen. Diese Gebühren erhält sowohl der RA des Gläubigers als auch ein eventuell f...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / c) Anderweitige Verwertung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 8 RVG)

Rz. 53 Da es sich nach § 18 Abs. 1 Ziff. 8 RVG bei den Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung gemäß § 825 ZPO um eine besondere Angelegenheit handelt, erhält der RA gesonderte Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG. Eine anderweitige Verwertung ist z. B. anstelle der Versteigerung vor Ort die Versteigerung über eine Versteigerungsplattform im Internet, die in e...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / b) Zulassung der Austauschpfändung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 7 RVG)

Rz. 51 Im Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung nach § 811a ZPO kann der RA die Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 7 RVG gesondert erhalten. Der Gegenstandswert ergibt sich entweder aus der Gläubigerforderung oder aus dem Wert des zu schätzenden Überschusses des Versteigerungserlöses für den ausgetauschten Gegenstand. Der Gegenstandswert ist ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / f) Unvertretbare Handlung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 13 RVG)

Rz. 58 Die unvertretbare Handlung unterscheidet sich von der vertretbaren Handlung dadurch, dass nur der Schuldner, nicht aber ersatzweise ein Dritter diese Handlung vornehmen kann. Beispiele: Erteilung einer Auskunft, Erklärung des Widerrufs einer Behauptung, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Wenn der Schuldner die unvertretbare Handlung, zu der er verurteilt wurde, nicht ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / j) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 18 Abs. 1 Ziff. 17 RVG)

Rz. 72 Stellt der RA des Schuldners gemäß § 882e Abs. 3 ZPO den Antrag auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis, so erhält er hierfür eine besondere Verfahrensgebühr nach § 18 Abs. 1 Ziff. 17 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Der RA des Gläubigers ist in der Regel an diesem Verfahren nicht beteiligt. Als Gegenstandswert ist das Interesse des Schuldners an der Löschung gemäß § ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 1. Abgrenzung zum Prozess- bzw. zum Mahnverfahren

Rz. 7 Zunächst ist eine Abgrenzung zwischen dem Prozess- bzw. Mahnverfahren (Erkenntnisverfahren) einerseits und dem Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ist unter bestimmten Voraussetzungen für gewisse Tätigkeiten des RA, die er zur Vorbereitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausübt, nicht anwendbar. Dies ist ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / a) Vollstreckungsschutzanträge (§ 18 Abs. 1 Ziff. 6 RVG)

Rz. 50 Da Vollstreckungsschutzverfahren nach § 18 Abs. 1 Ziff. 6 RVG selbstständige Angelegenheiten bilden, erwachsen dem RA die Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG. Es handelt sich um das Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b ZPO. Hierzu gehören nur gerichtliche Verfahren, nicht jedoch z. B. ein Aufschub, den der GVZ nach § 765a Abs. 2 ZPO gewährt. Gegenst...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 In diesem Kapitel geht es insbesondere um die Gebühren, die ein RA für Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung erhält. Die Gebühren für diese Tätigkeiten sind sämtlich in Teil 3, Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG geregelt.mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / g) Unterlassung und Duldung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 14 RVG)

Rz. 59 In einem Urteil oder in einem Prozessvergleich kann ausgesprochen sein, dass der Schuldner bestimmte Unterlassungs- oder Duldungspflichten hat. Beispiele: Unterlassung unlauteren Wettbewerbs, Unterlassung der Verletzung eines Urheberrechts, Duldung der Benutzung eines Wegerechtes durch den Berechtigten. Ein solcher Titel wird in der Weise vollstreckt, dass auf Antrag de...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / c) Gebühren für die Erinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 47 Wenn in Zwangsvollstreckungssachen der Gläubiger oder der Schuldner z. B. die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beanstanden wollen, besteht die Möglichkeit, die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) einzulegen. Diese Erinnerung ist gegen Zwangsmaßnahmen zulässig, die auf Antrag oder von Amts wegen ohne eine Anhörung der anderen Beteilig...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / I. Allgemeines

Rz. 2 → Dazu Aufgaben Gruppe 20 Für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung erhält der RA besondere Gebühren gemäß Nrn. 3309 und 3310 VV RVG . Der Zivilprozess bzw. das Mahnverfahren und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung sind prozessrechtlich voneinander unabhängige Verfahren. Auch gebührenrechtlich ist die Zwangsvollstreckung eine selbstständige Angelegenhei...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / d) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 18 Abs. 1 Ziff. 11 RVG)

Rz. 54 Nach § 867 ZPO wird auf Antrag des Gläubigers eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen. Da es sich bei diesem Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 11 RVG um eine besondere Angelegenheit handelt, erhält der RA gesonderte Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG. Hinweis: Eine Sicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750,00 EUR (also minde...mehr

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§ 11 Die Gebühren in Ehesac... / I. Zwangsvollstreckung in Familienstreitsachen

Rz. 120 In § 120 Abs. 1 FamFG wird bestimmt, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen anstelle der Vorschriften über die Vollstreckung des ersten Buches des FamFG die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach dem achten Buch der ZPO (§§ 704 ff. ZPO) gelten. Rz. 121 Nach § 120 Abs. 2 FamFG sind Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen mit ihrem Wirksamwer...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / e) Vertretbare Handlung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 12 RVG)

Rz. 55 Wenn der Schuldner verurteilt worden ist, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, selbst die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, wenn der Schuldner die Handlung nicht vorgenommen hat (§ 887 ZPO). Eine solche Handlung wird ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / a) Verfahrensgebühr und Terminsgebühr

Rz. 39 Für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren erhält der RA eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Eine "Vollstreckungsgebühr" anstelle der Verfahrensgebühr gibt es übrigens begrifflich im RVG nicht, jedoch wird diese Bezeichnung in der Praxis häufig verwendet. Welche Tätigkeiten im Einzelnen zum Umfang der Verfahrensgebühr gehören, ergibt sich aus Rdn...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / 3. Kaufmännisches und bürgerliches Zinsrechnen

Rz. 34 Zu beachten ist noch, dass Zinsen in Deutschland nur unter Kaufleuten nach der Methode berechnet werden, dass das Jahr 360 Tage und ein Monat 30 Tage hat. Unter Privatleuten (bürgerliche Zinsrechnung) gilt, dass das Jahr 365 (Schaltjahr: 366) Tage hat und der Monat so lang ist, wie es im Kalender steht. Z. B. hat der Februar dann also auch zinsmäßig nur 28 Tage (29 Ta...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / i) Einholung Auskünfte Dritter (§ 802l ZPO)

Rz. 68 Es kann vorkommen, dass in dem Verfahren auf Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO der Schuldner entweder die Auskunft verweigert oder die in der Auskunft angegebenen Vermögensgegenstände des Schuldners eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lassen. Danach kann gemäß § 802a Abs. 2 Ziff. 3 ZPO beantragt werden, Auskünfte Dritter über d...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / D. Erstattung der Vollstreckungskosten durch den Schuldner

Rz. 79 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner gemäß § 91 ZPO nur zur Last, soweit sie notwendig (!) waren. Sie werden von dem Vollstreckungsorgan zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO), ohne dass es eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf. Dazu müssen dem Vollstreckungsorgan die entstandenen ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / b) Einigungsgebühr bei Vollstreckungsauftrag

Rz. 41 Selbst wenn der Gläubiger über einen titulierten Anspruch verfügt, weiß er genau genommen nicht, ob er diesen Anspruch gegen den Schuldner letztlich durchsetzen kann. Es besteht also Ungewissheit über die Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung. Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner könnte für den Gläubiger diese Ungewissheit zumindest gemildert wer...mehr

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Aufgabenteil / 20. Gebühren in der Zwangsvollstreckung (→ § 8 Rdn 2 ff.)

Aufgabenteil Gruppe 20 Hinweis: Alle Aufträge zur Zwangsvollstreckung werden mit der Post versandt, falls in einzelnen Aufgaben nicht anders angegeben.mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / k) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

Rz. 73 Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) und der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind eine Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, sodass hierfür die Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) insgesamt nur einmal entsteht. Rz. 74 Gegenstandswert ist der Wert der zu vollstreckenden Geldforderungen einschließlich der Nebenforderungen, es sei denn der Wert ...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / V. Erhöhung für mehrere Auftraggeber

Rz. 77 Wird der RA in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so ist gemäß § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber die 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) um 0,3 zu erhöhen (siehe auch § 2 Rdn 32 ff.). Die maximale Erhöhung beträgt immer 2,0, sodass die Vollstreckungsgebühr höchstens 2,3 betragen kann. Denken Sie da...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / F. Die Forderungsabrechnung mit dem Mandanten

Rz. 82 Nachdem der RA eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung auftragsgemäß eingetrieben hat, muss er das vom Schuldner erhaltene Geld gegenüber seinem Auftraggeber abrechnen. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Hauptforderung inzwischen um Kosten und Zinsen erhöht hat. Zum anderen wird häufig die Gesamtfo...mehr

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§ 8 Zwangsvollstreckung und... / h) Erteilung der Vermögensauskunft (§ 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG)

Rz. 61 Hinweis: Die "Vermögensauskunft" wurde bis 2013 als "eidesstattliche Versicherung" bezeichnet. Rz. 62 Das Verfahren zur Einholung der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung nach den §§ 802c ff. und 807 ZPO ist gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit. Anmerkung: Da § 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG nur "das Verfahren zur Abnahme ...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss

Rz. 57 Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger, nachdem er dem Gegner durch Übersendung einer Kopie des Kostenfestsetzungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben hat. Hierdurch gewährt er dem Gegner rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Bestreitet der Gegner tatsächliche Angaben des Antragstellers, dann is...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / b) Vollstreckbarer Anwaltsvergleich

Rz. 178 Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung ist nach § 796a ZPO ein außergerichtlicher, für vollstreckbar zu erklärender Anwaltsvergleich möglich. Ein Vergleich im Sinne des § 796a ZPO muss den Anforderungen des § 779 BGB genügen, also den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens durch Vertrag beseitigen. Insofer...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / II. Die Wertvorschriften der ZPO, des GKG und des FamGKG für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes

Rz. 17 Das RVG kennt bis auf wenige hilfsweise anzuwendende Ausnahmebestimmungen keine eigenen Wertberechnungsvorschriften. In § 23 verweist das RVG auf andere Kostengesetze, so in Abs. 1 für den Zivilprozess auf das GKG, bzw. in Familiensachen auf das FamGKG und in Abs. 3 in anderen Angelegenheiten auf das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Beispiele für die in Abs. ...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / X. Die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber (§ 11 RVG)

Rz. 82 → Dazu Aufgaben Gruppe 15 Vorbemerkung: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der RA eine Vergütung, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzt (vgl. § 1 Rdn 4 ff.). Im Verhältnis zwischen RA und Mandant kann die dem RA zustehende Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gerichtlich festgesetzt werden. Dagegen werden im Verhältnis der Prozessparteien ...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / C. Die Gebühren für besondere Verfahren

Rz. 62 In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren, insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, geregelt. Dies betrifft also in erster Linie den Zivilprozess im ersten Rechtszug (Abschnitt 1) und in den Rechtsmittelinstanzen (Abschnitt 2). Weiterhin werden in Teil 3 in Abschnitt 3 des ...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / 1. Der Kostenfestsetzungsantrag

Rz. 47 Hinweis: Unterscheiden Sie das hier in Rdn 47 ff. behandelte Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO, in dem die Verfahrenskosten gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden von dem Vergütungsfestsetzungsverfahren, dass ein RA nach § 11 RVG wegen seiner Vergütung gegen seinen eigenen Mandanten durchführen kann, welches später in § 2 Rdn 82 ff. behande...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 6. Beauftragung mit Einzelhandlungen

Rz. 142 Der § 15 Absatz 5 RVG wird durch § 15 Absatz 6 RVG ergänzt, indem dort bestimmt wird, dass ein RA für die Ausführung von mehreren Einzeltätigkeiten, die zu derselben Angelegenheit gehören, nicht mehr Gebühren beanspruchen darf, als wenn er von Anfang an als Prozessbevollmächtigter alle diese Einzeltätigkeiten erledigt haben würde. Die Höchstgrenze, bis zu der er für ...mehr

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§ 7 Bürgerliche Rechtsstrei... / F. Die Gebühren bei Beschwerde und Erinnerung

Rz. 105 → Dazu Aufgaben Gruppe 21 Das Beschwerdeverfahren und die nicht in § 19 Abs. 1 Ziff. 5 RVG genannten Erinnerungsverfahren gehören nicht zum Rechtszug. Das Verfahren über die Beschwerde und über die meisten Erinnerungen zählt also gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 RVG). Daher erhält der in diesen Verfahren tätige RA hierfür gesonderte G...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / XVI. Der Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen (§ 31b RVG)

Rz. 110 Bei einer Einigung über Zahlungsmodalitäten anstelle der sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder der sofortigen Zwangsvollstreckung entsteht eine 0,7 Einigungsgebühr (Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG). Wenn eine solche Einigung die Zahlungen des Schuldners in Raten regelt (Ratenvereinbarung), soll der Gegenstandswert niedriger sein, als bei einem Vergleich über einen strei...mehr

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§ 9 Gebühren bei Prozesskos... / C. Die Vergütung des beigeordneten RA (§§ 45 bis 59a RVG)

Rz. 19 → Dazu Aufgaben Gruppe 17 Im Abschnitt 8 des Gesetzesteils des RVG sind alle Vorschriften zusammengefasst worden, die die aus der Staatskasse an beigeordnete oder gerichtlich bestellte RAe zu zahlende Vergütung regeln. Dies betrifft die Gebühren der im Zivilprozess im Rahmen der PKH beigeordneten RAe, die Gebühren der Pflichtverteidiger in Straf- und Bußgeldsachen (§§ ...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 1. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Ein RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen, im Gegensatz zum Notar, der seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Wenn der RA über die Annahme eines Auftrages frei entscheiden kann, dann steht ihm auch frei, es abzulehnen, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Daher darf der RA die ...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / F. Das Vergütungsverzeichnis des RVG

Rz. 161 Als Anlage zum RVG enthält das Vergütungsverzeichnis eine Aufzählung sämtlicher Gebührentatbestände, die in sechs Teilen gegliedert sind. In einem siebenten Teil werden die Auslagentatbestände geregelt. Auch in anderen Kostengesetzen werden die Gebühren und Auslagen in einem eigenen Verzeichnis geregelt, so insbesondere im GKG. Der 1. Teil des Vergütungsverzeichnisses...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / IV. Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten (§ 19 RVG)

Rz. 153 In § 19 RVG wird angeordnet, dass zu einem Rechtszug oder einem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren gehören. Dies bedeutet, dass diese genannten Tätigkeiten alle zusammen eine einzige Angelegenheit bilden, sodass die Gebühren nur einmal entstehen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine dieser Tätigkeiten scho...mehr

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§ 5 Anwaltliche Aufforderun... / D. Abgrenzung des § 34 RVG und der Nrn. 2300, 2301, 3101, 3403, 3404 VV RVG

Rz. 32 Nicht nur dem Anfänger, sondern häufig auch dem Fortgeschrittenen macht es Schwierigkeiten, bestimmte Vorschriften des RVG zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um die folgenden Gebührenvorschriften:mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / a) Die Erhöhung bei Wertgebühren

Rz. 51 Wird der RA in derselben Angelegenheit und wegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er von allen Auftraggebern zusammen die Vergütung gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Allerdings erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr, also die so genannten Betriebsgebühren, durch jeden weiteren Auftraggeber um eine...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / e) Der Vollstreckungsstreitwert für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 3 ZPO)

Rz. 15 Bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück darf eine Zwangssicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro in das Grundbuch eingetragen werden (§ 866 Abs. 3 ZPO). Dieser Betrag setzt sich aus der Hauptforderung und den Kosten zusammen. Bei der Feststellung des Erreichens dieser Wertgrenze bleiben Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen ...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / IV. Verbraucherschutz im Inkassorecht – Abmahnungen

Rz. 60 → Dazu Aufgaben Nr. 1 – 4 in Gruppe 14 und in Gruppen 2 und 3 Dem Bundesjustizministerium ist auffällig geworden, dass zu häufig für Abmahnungen in Inkassofällen gegenüber dem Aufwand des Abmahnenden sehr deutlich zu hoch angesetzte Inkassokosten geltend gemacht worden sind. Sehr oft wurden auch mangelnde Rechtskenntnisse des Schuldners ausgenutzt. Weiterhin wurden ver...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / II. Haupt- und Nebenforderungen (§ 4 ZPO, § 43 GKG, § 37 FamGKG)

Rz. 37 Normalerweise gilt der Grundsatz des § 5 Hs. 1 ZPO wie auch des § 22 Abs. 1 RVG, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. In der Praxis ist es die Regel, dass insbesondere bei Geldforderungen Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung eingeklagt werden. Denken Sie hier nur z. B. an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe vo...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / I. Gerichtskosten

Rz. 36 Für die Gerichtskosten ist grundsätzlich derjenige der Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Daneben haftet für die Gerichtskosten auch derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, z. B. im Urteil (§ 29 Nr. 1 GKG, § 308 Abs. 2 ZPO). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG). Das GKG sc...mehr