Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeitsregelung (Absatz 2)

Rz. 2 Abs. 2 regelt die ausschließliche (§ 802 ZPO) sachliche und örtliche Zuständigkeit. Für eine Klage auf Leistung des Interesses ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, bei dem die vorangegangene Klage über die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung rechtshängig war, also das Gericht, das zuvor mit der Individualleistu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist in erster Linie anzuwenden auf eine (ausschließliche; BGH JurBüro 2007, 549 = WM 2007, 1337) Herausgabevollstreckung bzw. Überlassung von Räumen einer unbeweglichen Sache oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke (Herausgabe bei nicht eingetragenen Schiffen erfolgt nach § 883 ZPO), ebenso, wenn lediglich bewegliches Gut wie z. B. Bauschutt, Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen

Rz. 6 Das wirksame Pfandrecht erstreckt sich automatisch auf alle künftig fällig werdenden Raten, die gegen denselben Drittschuldner bestehen (BGH, NJW 2003, 1457 = ZVI 2003, 110 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = InVo 2003, 192 = BGHReport 2003, 519 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438 = KTS 2003, 398 = ZAP EN-Nr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kostenentscheidung

Rz. 27 Gem. § 891 Satz 3 ZPO hat der Beschluss eine Kostengrundentscheidung zu enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich ein Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt. Gegenüber der allgemeinen Regelung der Kostentragungspflicht in Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 788 ZPO ist bei Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO hinsichtlich der Kostenfolge da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Androhung des Ordnungsmittels (Absatz 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach Abs. 1 eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Erfolgt diese nicht schon in dem Unterlassungstitel, sondern durch gesonderten Beschluss, stellt bereits die Andr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.1 Vorpfändung und Hauptpfändung fallen in die Krise

Rz. 21 Werden beide Pfändungen während der Krise vorgenommen, sind sie jeweils anfechtbar und wirkungslos.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 105 Die Rechtsbehelfe der Beteiligten im Zusammenhang mit der Pfändung und Überweisung "sonstiger Vermögensrechte" sind die gleichen wie bei der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen nach den §§ 829 ff. ZPO (vgl. § 829 Rz. 225).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.7 Pfändungsmuster: Gefangenenansprüche mit Ausnahme von Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Berlin

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.1 Unpfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen

Rz. 184 Dienst- und Sachleistungen unterliegen nicht der Pfändung (§ 54 Abs. 1 SGB I). Dies folgt unter anderem aus § 53 Abs. 1 SGB I, wonach solche Leistungen nicht übertragbar und damit unpfändbar sind. Hierunter fallen z. B. Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Körperersatzstücke oder Rehabilitationsmaßnahmen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Belehrung des Schuldners (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 21 Satz 4 zeigt dem Schuldner an, dass eine erneute Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO droht, wenn er die Forderung des Folgegläubigers nicht innerhalb eines Monats befriedigt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.3 Voreintragung des Betroffenen

Rz. 26 Der Titelschuldner muss bereits vor der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Betroffener im Grundbuch voreingetragen sein (§ 39 GBO). Ist dies nicht der Fall, kann der Gläubiger die Voreintragung des Schuldners nach § 14 GBO herbeiführen. Hierzu muss er die zur grundbuchrechtlichen Berichtigung erforderlichen Urkunden vorlegen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

10.1 Antrag auf Pfändungsschutz bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen Rz. 24 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag nach § 850i ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts vom ... wird ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Pfändungsantrag bei Hypotheken

9.1.1 Buchhypothek Rz. 19 Rz. 19a Anhang – Antrag auf Eintragung der Pfändung im Grundbuch (Buchhypothek) An das Amtsgericht - Grundbuchamt - Az.: ... In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung der im Grundbuch von (genaue Bezeichnung) eingetragenen Hypothek im Grundbuch einzutr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12 Schutzrechte

7.12.1 Gebrauchs- Geschmacksmuster Rz. 74 Das Urheberrecht an einem Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) ist übertragbar und damit pfändbar (LG Berlin, WRP 1960, 291). Voraussetzung der Pfändbarkeit ist, dass es sich um ein bereits vorhandenes, übertragbares Recht handelt (Stöber, Rn. 1541). Die Pfändung erfolgt nach Abs. 2 durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Datenschutz (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 20 Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zulässigkeit der Klage

4.1 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Rz. 5 Auch für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gelten die allgemeinen Verfahrens- oder Sachurteilsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit pp.; vgl. § 253 ZPO). 4.2 Zuständigkeit Rz. 6 Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Abs. 2: Danach ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) sachlich je nach dem Wert des Streitgeg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.2.1 Pfändbarkeit

9.10.2.1.1 Billigkeitsprüfung Rz. 186 Nach § 54 Abs. 2 SGB I ist die Pfändung einmaliger Geldleistungen möglich, wenn und soweit sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entspricht. Dies muss das Vollstreckungsgericht im Einzelfall vor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren

Rz. 13 Für die Widerspruchs- und Bereicherungsklage werden die für das Prozessverfahren geltenden Gebühren erhoben (Nrn. 1210 f. KV GKG). Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren gem. Nrn. 3100 ff. RVG VV.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 32 Das Urteil ist mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, §§ 511 ff. ZPO und Revision, §§ 542ff. ZPO) anfechtbar; der Beschluss, der die Hinterlegung anordnet (Abs. 4), ist nicht anfechtbar.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verfahren

6.1 Antrag Rz. 10 Der Gläubiger muss einen Antrag auf Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, auf Zwangshaft oder unmittelbar auf Zwangshaft stellen. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der ZPO nicht vorgesehen (OLG Celle, FamRZ 2006, 1689). In seinem Antrag hat der Gläubiger die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Dulden

Rz. 9 Dulden bedeutet ein untätiges Verhalten, bezogen auf die Vornahme einer Handlung, die ein Dritter im Einflussbereich des Schuldners vornehmen will. Der Hauptanwendungsbereich findet sich im Nachbar- und Mietrecht.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Zweck

Rz. 1 Schiffspart ist der Gesellschaftsanteil am Reedereivermögen. Eine Reederei besteht, wenn mehrere Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Miteigentum an Binnenschiffen begründet keine Schiffspart (LG Würzburg, JurBüro 1977, 1289).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.1 Hoher Wert

Rz. 7 Der Wert des Tieres muss hoch sein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5463 S. 7) muss hier ein Wert von 500,00 DM (250 EUR; nach der bis 1990 gültigen Wertgrenze des § 811 Nr. 14 ZPO a. F.) beträchtlich überschritten werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt entsprechend der §§ 853, 854 ZPO den Fall der Mehrfachpfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) betrifft. An die Stelle der Hinterlegung bzw. Herausgabe an den Gerichtsvollzieher tritt hier die Herausgabe an einen Sequester (Zöller/Herget, § 855 Rn. 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.5 Dritte als Bedienstete oder Besucher

Rz. 27 Dritte, die sich als Bedienstete oder Besucher in den herauszugebenden Räumen aufhalten, sind nur Besitzdiener und nicht Besitzer. Ein gesonderter (weiterer) Vollstreckungstitel gegen sie ist daher nicht erforderlich (KG, NJW-RR 94, 713; Zöller/Seibel, § 885 Rn. 11).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Widerspruchsgründe

Rz. 3 Unberechtigt ist eine Eintragung dann, wenn kein Eintragungsgrund vorliegt, wenn der Inhalt der Eintragung falsch ist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale des Schuldners (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Unpfändbare Sachen – Herausgabepflicht (Abs. 5)

Rz. 15 Der Gläubiger hat dem Schuldner auf dessen Verlangen unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. Dabei wird durch die Verpflichtung des Gläubigers zur jederzeitigen Herausgabe zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner eine sofortige Herausgabe verlangen kann; dieses muss jedoch nich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Pfändungspfandrecht

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Unpfändbarkeit von Geldforderungen

Rz. 21 Ausnahmsweise unterliegen Geldforderungen, die zum Vermögen des Schuldners zählen, dann nicht der Pfändung, wenn sie aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wegen sonst vorrangigen Rechts (z. B. des Völkerrechts) unpfändbar sind. 5.1 Diplomatische Vertretungen Rz. 22 Die hoheitlichen Zwecken dienenden Forderungen ausländischer diplomatischer Missionen, konsularischer Vert...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.4 Laufende Sozialleistungen

9.10.4.1 Allgemeines Rz. 187g § 54 Abs. 4 SGB I regelt, dass im Übrigen (§ 54 Abs. 3, Abs. 5 SGB I gilt somit nicht) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Da solche Leistungen regelmäßig Lohnersatzfunktion haben, werden sie vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Laufende Sozialleistungen sind damit grds. pfän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm setzt voraus, dass es sich bei den zu pfändenden Sachen um Früchte handelt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Antrag auf Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Umfang der Auskunftspflicht (Abs. 2)

6.1 Allgemeines Rz. 19 Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der im Wesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung entspricht (BT-Drucks 16/10069 S. 25). Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die sofortige Beschwerde zum Landgericht statt (§ 793 ZPO). Hiergegen besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO), wenn das Landgericht als Beschwerdegericht diese zugelassen hat.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten

Rz. 9 Für den Fall des freihändigen Verkaufs erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i. H. v. 52 EUR (KV Nr. 300 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Zusätzlich kann ein Zeitzuschlag gem. KV Nr. 500 KV als Anlage zu § 9 GvKostG und Auslagen gem. KV Nr. 700ff. KV als Anlage zu § 9 GvKostG anfallen. Die Kosten können gem. § 15 GVKostG dem Erlös vorweg entnommen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 9 Dem Gerichtsvollzieher stehen für die Bewirkung der Pfändung 26,00 EUR zu (KV Nr. 205 als Anlage zu § 9 GvKostG); daneben wird ggf. ein Zeitzuschlag nach KV Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vorzeitige Löschung (Absatz 3)

Rz. 4 Absatz 3 führt die Gründe auf, die zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung führen. Sie entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 915a Abs. 2 ZPO a. F. Auch die vorzeitige Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Wird ein Löschungsantrag gestellt, so ist er lediglich als Anregung anzusehen. Die Löschung wird vom Rechtspfle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren – Wirkungen

Rz. 3 Das Verfahren entspricht dem in § 855 ZPO geregelten Verfahren. An die Stelle des Sequesters tritt der Treuhänder, der in dem Drittschuldner zuerst zugestellten Pfändungsbeschluss nach § 847a ZPO bestellt ist. Deshalb braucht hier ein Treuhänder nicht mehr benannt zu werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 3 Die Verwertung kann allerdings vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. Hierüber entscheidet der Gerichtsvollzieher, ggf. nach Anhörung eines Sachverständigen, insbesondere mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist. Nach diesem Gesichtspunkt entscheidet er auch, ob die Versteigerung im Ganzen oder in einzelnen Teil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Normzweck

Rz. 4 Die Norm dient zum Schutz des Schuldners bei erheblicher Gesundheitsgefahr und hat ihre Berechtigung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NJW 1979, 2607 = WuM 1980, 27 = MDR 1980, 116 = DGVZ 1980, 8 = ZMR 1980, 12 = Rpfleger 1979, 450).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Pfändungsantrag bei Lohnverschleierung (Absatz 2)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Grundsatz

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Arten der Immobiliarvollstreckung (Abs. 1), stellt ihre Auswahl in das Belieben des Gläubigers (Abs. 2) und regelt das Gebot eines Mindestbetrags für die Zwangshypothek (Abs. 3).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Rechtsbehelfe

Rz. 19 Hinsichtlich des Verfahrens nach Abs. 2, 6 findet die Vollstreckungserinnerung statt (§ 766 ZPO). Dritte können bei Maßnahmen nach Abs. 3, 4 Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben (Thomas/Putzo/Seiler, § 885a Rn. 15; a. A. Musielak/Lackmann, § 885a Rn. 16: Dritte müssen zivilrechtlich z. B. gem. § 985 BGB vorgehen).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 4 Damit der Drittschuldner eine Hinterlegung vornehmen kann, muss die Pfändung einer Geldforderung des gleichen Schuldners für mehrere Gläubiger vorliegen (OLGR Köln 1998, 38). Pfändet nur ein einziger Gläubiger, kommt eine Hinterlegung nach § 853 ZPO nicht in Betracht.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Weiteres Verfahren bei Eintragung einer Zwangshypothek

Rz. 21 Zum Betreiben der Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Schuldtitel, auf dem nach § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt worden ist. Zu den Einzelheiten vgl. § 867 Rz. 44 ff.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.2 Mindestbetrag

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