Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 kann der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen; gegen die richterliche Entscheidung ist sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zulässig; bei Hafterneuerung mit nochmaliger Verhaftung ist Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, dagegen: sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO); bei Erlass eines – neuen – Haftbefehls vgl. § 802g Rz. 18 ff.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (Aussetzung, Ablehnung) steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten des Einsichtsverfahrens

Rz. 16 Nach den Justizkostengesetzen der Bundesländer wird für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50 EUR je übermitteltem Datensatz erhoben (vgl. § 882h Abs. 1 Satz 3 ZPO). Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehrere Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr für d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.6 Pfändungsmuster: Gefangenenansprüche in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Berlin

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.2.1 Pfändungsmuster

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zweckgebundenheit

Rz. 10 Nach § 882f Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 1 SchuFV dürfen die erteilten Informationen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Sie brauchen aber nicht das einzige oder letzte Mittel zur Erreichung des Zwecks zu sein. Sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen, also Privatgläubiger, werden darauf bei der Übermittlung hinge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

3.1 Pfändung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 6 Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.1 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen vor

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1 Ansprüche aus Lebensversicherungen

9.12.1.1 Allgemeines Rz. 207 Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf anko...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.3 Konkurrenz von Mobiliar- Immobiliarvollstreckung/Insolvenz

Rz. 162 In der Praxis greifen Gläubiger sowohl im Rahmen der Mobiliar- als auch im Rahmen der Immobiliarvollstreckung auf Miet- und Pachteinnahmen zu. Hinzu kommt, dass parallel auch ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei dieser Konkurrenz ist Folgendes zu beachten: 9.9.3.1 Pfändungen im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durch Einzelgläubiger Rz. 163 Gläubiger G. 1 pfändet ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Bestandteile

Rz. 7 Bestandteile gehören gem. § 1120 BGB zum Haftungsverband. 2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile Rz. 8 Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit dem Grundstück verbunden sind und deren Trennung dazu führt, dass das Grundstück oder der Bestandteil anschließend nicht mehr in der bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5 Auswirkungen auf einzelne Forderungen

Rz. 188 Von der Vielzahl der Pfändungsmöglichkeiten sind nur die wichtigsten aufgeführt: 9.10.5.1 Arbeitslosengeld I Rz. 189 Arbeitslosengeld I kann gem. § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Damit gelten die Regelungen nach §§ 850 ff. ZPO entsprechend. Drittschuldner ist nach § 334...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen – allgemein

Rz. 25 Seit dem 1.3.2013 ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 2 ZVFV zwingend zu verwenden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Rechtsbehelfe sind nicht gegeben, da ein Vollstreckungsorgan nicht tätig wird. Da zudem die formelle Rechtskraft zum Eintritt der Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung notwendig ist, kann die zugrunde liegende Entscheidung auch nicht mehr angefochten werden. Eine Klage nach §§ 767, 769 ZPO durch den Schuldner scheidet aus. Eine solche muss vor Wirksamwerden der Fi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 5 In den Fällen, in denen der Schuldner gegen den Drittschuldner klagt, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Der gegen den Drittschuldner klagende Schuldner ist daher nicht verpflichtet, dem Gläubiger in weiteren Fällen den Streit zu verkünden. § 841 ZPO dient lediglich der Kompensation der Kompetenzverlagerung aufgrund der §§ 829, 835 ZPO und enthält keinen allgemeinen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1 Ansprüche von Gefangenen

9.8.1.1 Hausgeld Rz. 156 Unter Hausgeld (§ 47 StVollzG) versteht man alle Einkünfte, die der Gefangene nach den im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeiten bezieht, z. B. Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe sowie Taschengeld. Geht er in einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA seiner Berufstätigkeit nach, wird aus diesen Bez...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vollstreckung einer Leistungspflicht auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere wird von § 883 ZPO nicht mit umfasst. Die Vorschrift ermöglicht auch die Vollstreckung dieser Ansprüche und verweist dabei auf § 883 Abs. 1 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1.2 Sonstige Bestandteile

Rz. 9 Sonstige Bestandteile, die zwar mit dem Grundstück verbunden sind, aber nicht die Voraussetzungen der Wesentlichkeit erfüllen, werden als einfache Bestandteile in den Haftungsverband einbezogen, z. B. Beleuchtungskörper eines Hausgrundstücks.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Kosten/Gebühren

Rz. 40 Für den Erlass eines Beschlusses nach Nr. 2, 2a, 4 fallen keine Gerichtskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3 Verfahrensgebühr. Dies gilt nicht, wenn er diese bereits zuvor schon verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck

Rz. 4 Die Regelung will verhindern, dass der Gläubiger ohne Zutun des Schuldners die Haft als Druckmittel missbraucht. Gibt daher der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, wirkt dies für die gesamte titulierte Forderung, sodass eine Verhaftung oder eine Fortsetzung der Haft nicht stattfindet (OLG Schleswig, Beschluss v. 4.3.1976, 1 W 13/76 1133 - Juris).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Besonderheiten bei der Vollstreckung von Unterhaltsvorschüssen durch Unterhaltsvorschusskasse

3.1 § 7 UVG verdrängt § 850d Abs. 2 ZPO Rz. 19 Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5 Die Zustellung des Beschlusses

6.5.1 Zustellung an den Drittschuldner Rz. 69 Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss ist dem Antrag stellenden Gläubiger formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO), wenn dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben wird; er ist ihm dann förmlich zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 329 Abs. 3 ZPO). Rz. 70 Die Pfändung einer Forderung ist mit d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren nach Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 12 Abs. 1 Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zuzuleiten.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.1 Schuldner ist im Besitz des Hypothekenbriefs

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des Zugriffs des Gläubigers auf Forderungen, die durch die Bestellung von Schiffshypotheken gesichert sind. Sie trägt – im Unterschied zu § 830 ZPO – den Besonderheiten dinglicher Sicherheiten in Form von Schiffsbauwerken Rechnung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7 Rente

9.10.5.7.1 Alters-,Erwerbsunfähigkeitsrenten Rz. 194 Rentenansprüche unterliegen als Sozialleistungen der Pfändbarkeit (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsbeziehung zw. dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2 Pfändbare Ansprüche

9.12.1.2.1 Zahlung der Versicherungssumme Rz. 208 Die Versicherungssumme gibt an, welche Versicherungsleistung durch die Versicherung bei einem Versicherungsfall zu erbringen ist. Die Höhe des Betrages wird bei Vertragsschluss zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer festgelegt. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird die Versicherungssumme auch als...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 der Vorschrift schützt den Schuldner vor einer ungerechtfertigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. In Eilfällen regelt Abs. 2, dass der Schuldner die Eintragungsanordnung durch einstweiligen Rechtsschutz unterbinden kann. Abs. 3 regelt eine Belehrungspflicht, damit der Schuldner die Rechtsbehelfe gem. Abs. 1, 2 beanspruchen kann.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.5 Verhaftungsauftrag

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Sämtliche Titel, die auch Grundlage einer Vollstreckung nach § 885 ZPO (vgl. § 885 Rz. 6 ff.) sein können, sind auch im Rahmen des § 885a ZPO anwendbar. Zum Zuschlagsbeschluss vgl. Rz. 1.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Folgen der Nichterhebung des Widerspruchs bzw. der Säumnis im Verhandlungstermin. Ziel ist es, den Verteilungsplan, der die Grundlage des Verfahrens bildet, aufrechtzuerhalten (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 877 Rn. 1). Deshalb werden hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens von beteiligten Gläubigern unwiderlegliche Vermutungen getroffen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung will durch die Anwendbarkeit der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten (§§ 892 ff., 932 ff. BGB; §§ 366 ff. HGB) den nach den §§ 894, 897 ZPO sich vollziehenden Erwerb dem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichstellen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

Rz. 25 Im Hinblick auf das seit dem 1.10.2015 eingeführte Formular für einen Vollstreckungsauftrag, welches seit dem 1.4.2016 verbindlich zu benutzen ist, müssen dort folgende Alternativen angekreutzt werden: 7.1 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Antrag auf Verhaftung des Schuldners Rz. 26 Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Die Norm wird ergänzt durch die SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

Rz. 19 Zur Pfändung eines Pflichteilsanspruches vgl. § 829 Rz. 146c ff.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Pfändungsantrag bei Pfändung des Herausgabeanspruchs

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.2 Überschussbeteiligung

Rz. 209 Dem Versicherungsnehmer steht gem. § 153 VVG eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Pfändung von Heimarbeitsvergütung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.4 Miet- und Pachtzinsforderungen

Rz. 19 Wird das Grundstück vermietet oder verpachtet, gehören die Miet- und Pachtzinsen über § 1123 Abs. 1 BGB zum Haftungsverband. (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293)mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 6 Wegen der Kosten und Gebühren gilt das zu § 883 Rz. 28 f. Ausgeführte.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Insolvenz

Rz. 18 Die Vorpfändung und ihre nachfolgende Hauptpfändung können in unterschiedliche Phasen des Insolvenzverfahrens fallen. 5.1.1 Rückschlagsperre Rz. 19 Nach h. M. (Zöller/Herget, § 845 Rn. 5; Stöber, Rn. 805; Musielak/Voit/Becker, ZPO, § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 – für das frühere Vergleichsverfahren; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1997, 268) entfällt die Wirkung der Vorpfändung,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist Ausdruck des Tierschutzes und soll die Unpfändbarkeit von Haustieren, welche nicht Erwerbszwecken dienen, gewährleisten.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Bei Verstößen gegen die Bestimmung, die die Maßnahmen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen, steht den Beschwerten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 27 Hinweis: Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn der Gläubiger im Muster 7.1 nicht zugleich auch die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher beantragt hat, d. h. in dem Fall, dass der Gläubiger bzw. dessen Vertreter durch das Amtsgericht den Haftbefehl zuvor zugesandt bekommen hat und der Schuldner die ihm gesetzte letzte Zahlungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bestellung und Rückabwicklung

Rz. 4 Die Bestellung der geleisteten Sicherheit richtet sich nach § 232 BGB. Die Rückabwicklung der Sicherheitsleistung ist daher keine Frage des Vollstreckungsverfahrens. Eine etwa notwendige Klage zur Durchsetzung der Rückabwicklung muss deshalb vor dem Prozess und nicht dem Vollstreckungsgericht erhoben werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Falls irrtümlich das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist dieser ebenfalls mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Über Erinnerungen bezüglich des Gerichtsvollziehers entscheidet das nach § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige, über diejenigen gegen den geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Gläubiger fertigt Vorpfändung selbst an

Rz. 36 Nicht durch Modul J geregelt ist der Fall, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher eine selbst angefertigte Vorpfändung übergibt. Hier muss der Gläubiger im Modul C im Freifeld (ganz unten) „Vorpfändungsbenachrichtigung“ eintragen. Zusätzlich muss im Modul D (Zustellung) ein Kreuzchen gesetzt werden. Rz. 37mehr