Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.1.1 Pfändungsmuster

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Widerspruch gegen Eintragungsanordnung (Absatz 1)

2.1 Allgemeines Rz. 2 Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift fasst Fälle zusammen, in denen eine Verhaftung unzulässig ist (BT-Drucks. 10069 S. 28).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Definition der unvertretbaren Handlung

Rz. 2 Eine unvertretbare Handlung ist gegeben, wenn diese nur von dem Schuldner höchstpersönlich oder jedenfalls mit seiner höchstpersönlichen Mitwirkung erbracht werden kann (Schuschke/Walker, § 888 Rn. 1; Goebel/Goebel, § 11 Rn. 6, 73). Hinsichtlich der Abgrenzung zur vertretbaren Handlung siehe § 887 Rz. 2.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Sozialleistungen (Absatz 3)

Rz. 21 Die Regelung nach Abs. 3 verweist auf Sondervorschriften über die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen, insbes. nach § 54, SGB I, § 17 SGB XII, § 37 BAföG, § 2 VermögensbildungsG, § 51 StVollzG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Pfändungsantrag bei Lohnverschiebung (Absatz 1)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Streitwert

Rz. 31 Der Streitwert ist in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO festzusetzen: Die Forderungen beider Parteien, für die die Sache haftet, und der zur Auskehrung bereitstehende Erlös sind miteinander zu vergleichen. Der niedrigste dieser drei Werte bestimmt den Streitwert (Zöller/Schneider, § 3 Rn. 16 "Vorzugsweise Befriedigung").mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 3 Gegen den Beschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567ff. ZPO) gegeben. Die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 5 Auch für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gelten die allgemeinen Verfahrens- oder Sachurteilsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit pp.; vgl. § 253 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vollzug einer einstweiligen Verfügung (Absatz 5)

Rz. 13 Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung bedarf es nicht der Anzeige und der Einhaltung der Wartefrist (Abs. 5). Die Pfändungsverbote des Abs. 2 sind allerdings auch hier zu beachten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.7.2017, L 18 AS 1423/17 B ER – Juris).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

3.1 Schuldtitel Rz. 6 Der zugrunde liegende Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes d. h. auf Besitzverschaffung lauten (BGH, Rpfleger 2017, 570 = DGVZ 2017, 169 = Grundeigentum 2017, 1156; BGH, InVo 2007, 338 = JurBüro 2007, 549). Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3 Unpfändbare Ansprüche

9.10.3.1 Elterngeld- und Betreuungsgeld, Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I) Rz. 187a Hierzu zählt auch bis zu einer bestimmten Höhe das Eltern- bzw. Betreuungsgeldgeld (§§ 2, 4a–d BEEG; vgl. Rz 191 ff.). Gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind solche Leistungen bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar. Dies s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwertung und entsprechende Anwendung

Rz. 3 Die Verwertung erfolgt allein durch Überweisung zur Einziehung. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen DDR leben (§ 744a ZPO; Arnold, DtZ 1991, 80).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit im Verfahren des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Fällen der §§ 807, 836 Abs. 3 Satz 2 und 883 Abs. 2 ZPO. Die Regelung verstößt nicht gegen das GG (BVerfG, NJW 2002, 285).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

Rz. 42 Im Hinblick auf das seit dem 1.4.2016 verbindlich zu benutzende amtliche Gerichtsvollzieherformular, müssen dort folgende Alternativen angekreuzt werden: 10.1 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch Rz. 43 Hinweis: zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf die Tatsache, dass der Schuldner verpflichtet ist, eine eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht abzugeben. In Betracht kommen z. B. die Regelungen der §§ 259, 260, 2028 BGB. Bei einer freiwilligen Abgabe gelten die Bestimmungen §§ 261 BGB, 361, 413 FamFG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Antrag auf Pfändung und Überweisung eines BGB-Gesellschafteranteils

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Planniederlegung

Rz. 2 Der vom Rechtspfleger erstellte Teilungsplan ist spätestens 3 Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Verteilungsgerichts zur Einsicht niederzulegen (Abs. 1 Satz 2). Die beteiligten Gläubiger und der Schuldner haben ein Recht auf Einsicht (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 875 Rn. 6).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Zuständigkeit

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Während die Pfändung ungetrennter Früchte vor der Reife zulässig ist (vgl. § 810 Abs. 1 ZPO), ordnet die Norm ausdrücklich an, dass eine Verwertung erst nach der Reife zulässig ist. Ausnahme: Gläubiger und Schuldner sind sich einig oder nach Maßgabe der Vorschrift § 825 ZPO erfolgt die Zulassung durch eine anderweitige Verwertung durch das Vollstreckungsgericht.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Haftaufschub (Abs. 2)

3.1 Normzweck Rz. 4 Die Norm dient zum Schutz des Schuldners bei erheblicher Gesundheitsgefahr und hat ihre Berechtigung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NJW 1979, 2607 = WuM 1980, 27 = MDR 1980, 116 = DGVZ 1980, 8 = ZMR 1980, 12 = Rpfleger 1979, 450). 3.2 Anwendungsbereich Rz. 5 Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gesundheit des Schuldners und kann nicht au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Verteilungsplan bereitet die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung vor. Er ist Grundlage der Verhandlungen im Verteilungstermin und hat daher nur vorläufigen Charakter. Er kann durch den Widerspruch und/oder auch eine Einigung der Beteiligten ganz oder teilweise abgeändert werden. Die Norm regelt den Zeitpunkt der Anfertigung und den Inhalt des Verteilungsp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 18 Vgl. § 885 Rz. 51 ff.; auch wenn der Gläubiger lediglich einen beschränkten Zwangsräumungsauftrag erteilt, so muss der Gerichtsvollzieher dennoch offensichtlich unpfändbare Gegenstände des Schuldners wie Kleidung, Toilettengegenstände und persönliche Papiere aus der zu räumenden Wohnung entfernen; hierfür darf er einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (LG Aachen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erlass eines Haftbefehls (Abs. 1)

2.1 Normzweck/Anwendungsbereich Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9 Miet- und Pachtforderungen

9.9.1 Allgemeines Rz. 161 Rz. 161a Nach BGH (Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = WM 2005, 288 = WuM 2005, 138 = NZM 2005, 192 = FamRZ 2005, 436 = Rpfleger 2005, 206 = JurBüro 2005, 210 = KKZ 2005, 254 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Die Notwendigke...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

3.1 Früchte Rz. 3 Früchte i. S. d. Bestimmung sind nur die wiederkehrend (§ 101 Abs. 1 Satz 4 GVGA; z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien). Dies ergibt sich unmittelbar durch Bezug auf die Reifezeit (vgl. Abs. 1 Satz 2). Zum Verkauf bestimmte Bäume und Sträucher einer Baumschule können allerdings wie Grundstück...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 14 Für die Verhaftung, Nachverhaftung bzw. zwangsweise Vorführung fällt eine Gerichtsvollziehergebühr in Höhe von 39 EUR an (Nr. KV 270 als Anlage zu § 9 GVKostG). Rechtsanwalt: vgl. § 802g Rz 23.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Fehlender Besitz des Dritten

Rz. 17 Der Kläger (Dritte) darf nicht im Besitz der gepfändeten Sache sein.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

2.1 Rechtskräftiger Titel Rz. 2 Der Titel muss (formell) rechtskräftig sein. In Betracht kommen daher Urteile, Beschlüsse, einstweilige (Leistungs-) Verfügungen (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 382; a. A. OLG München, GWR 2010, 139), Anwaltsvergleiche (soweit gerichtlich für vollstreckbar erklärt; § 796 ZPO), Schiedssprüche, soweit diese für vollstreckbar erklärt wurden (BGH, BB 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Anzuwenden ist die Regelung auch bei Dienstbezügen von Beamten, nicht hingegen für andere fortlaufende Bezüge nach § 832 ZPO (Thomas/Putzo/Seiler, § 833 Rn. 1). Sie gilt auch für Privatangestellte und Arbeiter, sofern sie sich in dauernder Stellung befinden, und nicht ausschließlich für den sog. "öffentlichen Dienst".mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Durchführung der Pfändung – Verfahren

6.1 Bestimmtheitsgrundsatz Rz. 34 Unabhängig davon, dass der BGH (Vollstreckung effektiv 2016, 152) eindeutig festgestellt hat, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, da materiellrechtliche Fragen einer Prüfung durch das Vollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.3.1 Pfändungsmuster

Rz. 190f Forderung aus Anspruch G Zahlung des Elterngeldes nach dem BEEG, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.4.3 Pfändungsmuster

Rz. 193 Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) Art der Sozialleistung: Insolvenzgeld – Ausgleich für rückst. Lohnmehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Arten der Pfandrechte

Rz. 1 Je nach der Art des Zustandekommens werden zwischen drei unterschiedlichen Arten von Pfandrechten unterschieden: 1.1 Vertragliches Pfandrecht Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es entsteht dadurch, dass der Eigentümer (Verpfänder) dem Gläubiger eine bewegliche Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Einwendungen des Beklagten

Rz. 23 Der beklagte Vollstreckungsgläubiger kann sich gegenüber der Vorzugsklage eines Dritten dadurch verteidigen, dass er bestreitet, dass der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht erworben habe und/oder dass dies seinem Pfändungspfandrecht vorgehe. Ferner kann er geltend machen, der Kläger hafte für die titulierte Forderung nach materiellem Recht oder der Klage stehe die Ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12 Versicherungsvertrag

9.12.1 Ansprüche aus Lebensversicherungen 9.12.1.1 Allgemeines Rz. 207 Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung g...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung dadurch, dass eine erleichterte Form der Beschlagnahme bewirkt wird, wenn entweder derselbe Gläubiger wegen eines anderen vollstreckbaren Anspruchs oder ein anderer Gläubiger nach bereits erfolgter, wirksamer Pfändung erneut in denselben Gegenstand durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Die Formalitäten der Erstpfändung (§ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsvoraussetzungen

Rz. 2 Eine Pfändung darf nur folgen, wenn die allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Pfändung wie z. B. Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Ablauf einer Wartefrist etc. gegeben sind.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Muster

8.1 Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen – allgemein Rz. 25 Seit dem 1.3.2013 ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 2 ZVFV zwingend zu verwenden. 8.2 Einziehungsklage gegen Drittschuldner auf Arbeitslohn Rz. 26 An das Arbeitsgericht Klage mit Streitverkündung In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) Streitverkündender: ... wegen Zahlung von Arbeitslohn bestelle ich mich fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, im Rahmen der Vollstreckung seiner titulierten Ansprüche in bestimmten Fällen den Widerstand des Schuldners zu überwinden (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 892 Rn. 1). Eine Selbsthilfe ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB möglich. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) ist zur Überwindung des Widerstands hinzuzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die Wirkung der Pfändung

3.1 Pfändung des (bloßen) Herausgabeanspruchs (Absatz 1 und 3) Rz. 4 Mit der Wirksamkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner (§ 828 Abs. 3 ZPO) entsteht an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Weder die in dem Pfändungsbeschluss enthaltene Anordnung auf Herausgabe an den Sequester noch das mit Wirksamkeit der Pfändung entstandene Pf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Freihändiger Verkauf

Rz. 9 Der freihändige Verkauf erfolgt auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts ebenfalls durch den Gerichtsvollzieher oder eine Privatperson. Gleichfalls sind hier die mit dem Erwerber die nach materiellem Recht für den Rechtsübergang notwendigen Verträge formgerecht abzuschließen (Stöber, Rn. 1476). Bei einer beabsichtigten Grundbucheintragung gilt § 29 GBO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung schützt den Gewahrsam und das (evtl. bestehende) Besitzrecht eines Dritten im Rahmen der Herausgabevollstreckung, wenn ein Titel gegen ihn nicht vorliegt. Andererseits aber erhält der Gläubiger eine Möglichkeit, auch von einem Dritten den Gegenstand des titulierten Anspruchs herausverlangen und notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu können (MünchKomm/Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Hafterneuerung (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 beschränkt die Möglichkeit der Hafterneuerung (BT-Drucks.10069/29). 2.1 Normzweck Rz. 4 Die Regelung will verhindern, dass der Gläubiger ohne Zutun des Schuldners die Haft als Druckmittel missbraucht. Gibt daher der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, wirkt dies für die gesamte titulierte Forderung, sodass eine Verhaftung oder eine Fortsetzung der Haft ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch

Rz. 43 Hinweis: zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit kombinierter Sachpfändung vgl. auch die Übersicht unter 11.6.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Schuldner muss im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 510b ZPO oder im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Abs. 2 ArbGG dazu verurteilt worden sein, eine Handlung vorzunehmen, und zugleich für den Fall, dass er die Handlung in der in dem Urteil bestimmten Frist nicht vorgenommen hat, zur Zahlung einer Entschädigung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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