Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Der Hypothekenhaftungsverband bei der Immobiliarvollstreckung (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 2 Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sons...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gestaltungsmöglichkeiten bei der gütlichen Erledigung

3.1 Einräumen einer Zahlungsfrist bzw. Gestattung von Ratenzahlungen Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360-363) eine Zahlungsfrist einräumen (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Dies beinhaltet das Zugeständnis an den Schuldner einerseits den vollen vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Dem Gläubiger steht bei Unterlassung einer Maßnahme nach § 806a ZPO die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bei schuldhaftem Verhalten können Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB gegeben sein.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vornahme der Pfändung (Abs. 1)

4.1 Allgemeines Rz. 18 Zunächst hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner gem. § 59 Abs. 2 GVGA zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Sodann erfolgt die Pfändung durch Inbesitznahme (Abs. 1; AG Reinbek, DGVZ 2011, 55 = FoVo 2011, 158) oder Belassen der Sache beim Schuldner (Abs. 2). Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen Abwesenheit den Familienangehörig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die bedingt pfändbaren Bezüge (Abs. 1)

2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1) Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.4 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Einzelfälle – Die Pfändung besonderer Forderungsarten

Rz. 121 Nachfolgend sollen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Probleme bei der Pfändung von Geldforderungen aufgezeigt werden. Aus Raumgründen kann diese Aufstellung nicht vollständig sein (weiterführende Hinweise können der jeweils angegebenen Aufsatzliteratur entnommen werden). 9.1 Anwaltsgebühren sowie die Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse Rz. 122 Gebü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 4 Wegen der Geldvollstreckung (§§ 803 bis 882a ZPO) stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zu. Erlässt das Prozessgericht unter Missachtung der Vorschrift einen Beschluss nach den §§ 887 oder 888 ZPO, ist dieser für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 793, 567 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschluss ist nicht wegen des Verstoßes gegen die Best...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstände des Haftungsverbandes

Rz. 6 Die einzelnen Gegenstände des Haftungsverbandes werden in §§ 1120, 1123 Abs. 1, 1126 und 1127 ff. BGB genannt: 2.2.1 Bestandteile Rz. 7 Bestandteile gehören gem. § 1120 BGB zum Haftungsverband. 2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile Rz. 8 Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6.2.1 Pfändungsmuster

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wirkung der Pfändung

7.1 Allgemeines Rz. 79 Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten (BGH, WM 2008, 1460 = ZIP 2008, 1488 = NZI 2008, 563 = ZVI 2008, 392 = NJW-RR 2008, 1441 = MDR 2008, 1239 = BGHReport 2008, 1202 = UV-...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.2 Dritter ist im Besitz des Hypothekenbriefs

Rz. 19c Hinweis 1. Drittschuldner: Briefhypothek: 2. Forderung aus Anspruch G 2. "Es wird angeordnet, dass" "t."mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung trifft bei mehrfacher Pfändung von Ansprüchen, die eine bewegliche Sache betreffen, eine dem § 853 ZPO entsprechende Regelung. An die Stelle der Hinterlegung tritt die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verbot der Überpfändung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Regelung stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keinen vermögensschützenden Inhalt besitzt (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Erfolglose Pfändung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch dann, wenn durch den Pfändungsversuch voraussichtlich keine "vollständige Befriedigung" zu erreichen sein wird (Abs. 1 Nr. 2). Eine solche kann nur Leistung auf die titulierte Forderung sein, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Bei Vollstreckung wegen einer Teilforderung daher nur diese Tei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Schuldner kommt Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (Nr. 1)

Rz. 4 Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis findet auf Anordnung des Gerichtsvollziehers statt, wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel der Eintragung soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Insbesondere...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm erstreckt sich zum einen auf Herausgabeansprüche des Schuldners gegen einen nicht zur Herausgabe dieser Sache bereiten Dritten. Solche Herausgabeansprüche sind unmittelbare Besitzverschaffungsansprüche, wie z. B. aus §§ 985, 1007, 2018, 556, 581, 604, 645, 667, 681 BGB. Zum anderen werden aber auch Leistungsansprüche, d. h. alle gesetzlichen bzw. vertraglichen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren nach Abs. 1

Rz. 3 Der Schuldner muss zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden sein. In Betracht kommen die Bestimmungen der §§ 259, 260, 666, 681, 713, 1379, 1435, 1580, 1587e, 1605, 1915, 1978, 2000, 2028, 2057, 2127, 2130 und § 2218 Abs. 1 BGB, § 74c Abs. 2, § 87c HGB und § 51a GmbHG. Es kann sich um ein rechtskräftiges, aber auch ein vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Ansprüche eines ausländischen Staates

Rz. 19 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialitätsprinzip"; BGH, Rpfleger 2011, 223 = NJW-RR 2011, 647 = JZ 2011, 858 = MDR 2011, 194). Rz. 20 Die Vollst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Gegenstandswert

Rz. 39 Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also nach dem Interesse, das er an der Vornahme der Handlung hat (LG Halle, Beschluss v. 6.3.2012, 4 O 1712/11). Maßgeblich ist insoweit das Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung (OLG Köln, AGS 2005, 262 m. Anm. Mock; OLG Rostock, AGS 2009, 187 = Wert d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel soll die Erzwingungshaft ledigl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Verfahren

Rz. 6 Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über den Widerspruch – anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8 im Sinne von § 20 Nr. 17 RpflG handelt (BT-Drucks. 16/10069...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Für die Beantwortung der Frage, ob § 883 ZPO greift, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten – etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur – verbunden ist (vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verwertung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2)

Rz. 14 Soll eine andere Person als der Gerichtsvollzieher die Versteigerung – auch mittels freihändigen Verkaufs – durchführen, so entscheidet über den Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht. Rz. 15 Als andere Person i. S. d. Regelung kommen der Auktionator, Makler, Notar, Kommissionär in Betracht. Anders als der Gerichtsvollzieher handeln diese jedoch privatrecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Gläubigerauftrag

Rz. 13 Die Vollstreckung erfolgt nur auf Gläubigerauftrag hin (§ 753 ZPO). Rz. 14 Eine Beschränkung ist möglich, bei einem mit Anpflanzungen (d. h. wesentlichen Bestandteilen) versehenen Grundstück. Hier kann der Räumungsauftrag dahingehend beschränkt werden, den Schuldner außer Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, ohne dass eine tatsächliche Räumung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Entscheidung über den Antrag

Rz. 57 Über den Pfändungsantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) durch Beschluss. Dieser bedarf – bei Erlass des Pfändungsbeschlusses – grundsätzlich keiner Begründung. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann eine Begründung geboten sein (z. B. wenn zu entscheiden ist, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO). Di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erlösverteilung (Absatz 2 und 3)

Rz. 5 Die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt für alle beteiligten Gläubiger (§§ 827 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 116 Abs. 6 Satz 1 GVGA). Reicht der Erlös zur Deckung sämtlicher Forderungen nicht aus, so ist er nach der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen (§ 116 Abs. 6 Satz 2 GVGA). Dabei sind – vorbehaltlich des § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 4 GvKostG – zunächst die Ko...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Belastungsgegenstand

Rz. 5 Gegenstände einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sein: Grundstücke im Rechtssinne, mithin Grundstücke, die im Bestandsverzeichnis des GB unter einer laufenden Nr. gebucht sind, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris), grundstücksgleiche Rechte (Erbbau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 § 7 UVG verdrängt § 850d Abs. 2 ZPO

Rz. 19 Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Pfändungswirkungen

Rz. 7 Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit sie pfändbar sind, also – im Gegensatz zu Verwaltungs- und Auskunftsrechten (§ 717 Satz 2 BGB; BGH, ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = MDR 1992, 294 = KKZ 1992, 178; BGH, WM 1972, 81; vgl. auch BGHZ 97, 392, 394 f). Die Pfändung erfasst somit die Gesamtheit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.10 Jagdpachtrecht

Rz. 72 Damit der Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann, ist Folgendes zu beachten: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG). Da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.5 Ansprüche aus Direktversicherungen

Rz. 216 Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des notwendigen Unterhalts

Rz. 24 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind grundsätzlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 13 = WM 2010, 1754 = FamRZ 2010, 1654 = ZVI 2010, 348 = MDR 2010...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Anderweitige Verwertung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 7 In Abs. 1 sieht die Vorschrift alternative Möglichkeiten der anderweitigen Verwertung der gepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher vor. Die Versteigerung kann abweichend von den nicht zwingenden Bestimmungen der §§ 816 ZPO (Frist), 817 ZPO (Beschränkung des Personenkreises; Stundung der Erlöszahlung, ggf. i. V. m. Eigentumsvorbehalt) erfolgen. Nicht abdingbar sin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.3 Wirkungen der wirksamen Zahlungsvereinbarung

Rz. 7 Mit der Gestattung der Zahlungsvereinbarung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Vertreter ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Allgemeine Wirkungen

Rz. 11 Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner hat die Wirkungen eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGHZ 87, 166 = ZIP 1983, 618 = WM 1983, 599 = NJW 1983, 1738 = MDR 1983, 663 = DB 1983, 2410 = BB 1984, 178). Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH, NJW 1985, 863)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht

Rz. 11 Ein Verstoß gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht braucht nicht zu einem Schaden des anderen Teils geführt zu haben; erforderlich ist aber, dass durch die Zuwiderhandlung ein Schaden der Art, vor der der Versprechensempfänger geschützt werden soll, entstehen könnte (OLG Köln, JurBüro 1993, 627; LG Köln ZVI 2009, 269 m. w. N.). Maßgebend ist hierbei zunächst de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Pfändungsverfahren

Rz. 48 Es ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 1 ZVFV für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwingend zu verwenden (§ 829 Abs. 4 ZPO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsverpflichteten führt keineswegs automatisch dazu, dass dessen Arbeitseinkommen in dem erweiterten Umfang der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Allgemeines

Rz. 18 Zunächst hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner gem. § 59 Abs. 2 GVGA zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Sodann erfolgt die Pfändung durch Inbesitznahme (Abs. 1; AG Reinbek, DGVZ 2011, 55 = FoVo 2011, 158) oder Belassen der Sache beim Schuldner (Abs. 2). Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen Abwesenheit den Familienangehörigen bzw. beim Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich

Rz. 3 Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 34 Unabhängig davon, dass der BGH (Vollstreckung effektiv 2016, 152) eindeutig festgestellt hat, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, da materiellrechtliche Fragen einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Der Umfang der Pfändung

Rz. 107 Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (vgl. Rz. 58 f.) an den Drittschuldner. Rz. 108 Ein im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gem. § 325 ZPO grds. auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändung in Miterbenanteil

Rz. 19 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gem. § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Antrag

Rz. 9 Das Verfahren wird nur auf Gläubigerauftrag hin betrieben (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Antrag können auch nach § 10 RDG registrierte Inkassounternehmen stellen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; zur alten Rechtslage vgl. LG Bremen, MDR 2001, 351; AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, DGVZ 2000, 172; Nies, MDR 2000, 625; Musielak/Voit, § 900 Rn. 3 m. w. N.; LG Frankfu...mehr