Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 809 ZPO gilt nur für die Pfändung körperlicher Sachen bei einem Dritten oder dem Gläubiger selbst. Anzuwenden ist die Norm ebenfalls im Rahmen der Herausgabevollstreckung und Anschlusspfändung (§ 826 ZPO). Hat der Gerichtsvollzieher nämlich Besitz an der Pfandsache unter Verletzung der Vorschrift des § 809 ZPO erlangt, kann – jedenfalls nach Aufhebung der Erstpfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsumfang

Rz. 2 Es reicht die Pfändung des "Guthabens" aus, um auch künftige Salden einschließlich eines eventuellen Rechnungsabschlusssaldos zu erfassen. Die wirksame Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO) führt somit zur Verstrickung auch künftiger Guthaben, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Aufhebung bzw. einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung (Nr. 3)

Rz. 9 Die Vorschrift regelt die Löschung, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Hierunter fällt die erfolgreiche Anfechtung der Eintragungsanordnung durch den Schuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner zwar eine einstw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widerspruch als ein b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 13 An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument (Abs. 2)

Rz. 23 Bereits mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektronische Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die in § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten per E-Mail zu gewähren, sieht Absatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag

Rz. 7 Außer Schuldner und Gläubiger (Satz 1) sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, antragsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie durch eine Änderung begünstigt würden (Satz 2). Eine Änderung kann auch vom Drittschuldner beantragt werden (Hess. LAG, DB 1990, 639; LAG Frankfurt DB 1990, 639; Thomas/Putzo/Seiler, § 850g Rn. 2; a. A. Musielak/Voit/Becker...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.4.1 Gläubiger hatte bereits Arbeitseinkommen gepfändet

Rz. 191 Wurde durch den Gläubiger Arbeitseinkommen Forderung aus Anspruch A (an Arbeitgeber) bereits wirksam beim Arbeitgeber des Schuldners als Drittschuldner gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO), so wird dadurch automatisch auch ein späterer Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst (§ 170 Abs. 2 SGB III). Der (Lohn-)Pfändungsbeschluss braucht diese gesetzliche Folge somit nicht ausdrück...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Überlassung des gepfändeten Rechts zur Ausübung an einen Dritten

Rz. 11 Das gepfändete Recht kann auch durch eine andere Person ausgeübt werden, soweit Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht etc.; zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133) gepfändet wurden. Die Sache ist dann an einen Verwalter (z. B. Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Notar etc.) herauszu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6 Kindergeldleistungen

Rz. 193c Kindergeld kann entweder nach § 54 Abs. 5 SGB I als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder gem. § 76 EStG gepfändet werden. Es wird entweder nach dem BKGG dem Leistungsberechtigten direkt oder gem. § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt. Im letzten Fall ist das steuerrechtliche Kindergeld dann als sog. Steuerfreibetrag derart ausgestaltet, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Rz. 12 Der Pfändung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 22), z. B. als Steuererstattungsanspruch, als Anspruch auf Sozialleistungen, als Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung usw. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sondergesetze di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang der Pfändung (Absatz 1 Satz 2 und 3)

Rz. 23 Nach dem Gesetz ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü. den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm minde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Einsichtsrechtsverbot (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 regelt, dass in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen ist, niemand den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren darf (vgl. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm bezweckt, den aufgestellten Plan möglichst rasch zur Ausführung zu bringen. Im nicht öffentlichen Verteilungstermin haben daher die beteiligten Gläubiger die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen oder sich mit dem Plan einverstanden zu erklären. Hiernach richtet sich dann der weitere Verfahrensgang. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die sof...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gesundheit des Schuldners und kann nicht ausdehnend auf andere Personen, auch nicht auf minderjährige unversorgte Kinder, angewendet werden (LG Kleve, DGVZ 1987, 90; OLG München, Rpfleger 1977, 68; LG Bremen, JurBüro 1972, 80 Nr. 27 m. zust. Anm. Schalhorn; a. A. AG Ludwigshafen, DGVZ 1972, 31). Ggf. greift § 765a ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wohnsitzaufgabe/-verlegung

Rz. 21 Hat der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und kann nicht ermittelt werden, ob und wo der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, so richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners (§ 16 ZPO; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 467 m. Anm. Schmidt). Rz. 22 Hat ein Gläubiger bei mehreren Gerichten (§ 35 ZPO) m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Dem Schuldner und Drittschuldner steht das Recht der Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dem Gläubiger steht bei Antragszurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 11 RPflG, § 793 ZPO zu. Ein Dritter kann die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. Bei Verfahrensverstößen des Grundbuchamts greift § 71 GBO als lex specialis. Im Eintragungsantragsverfahren ist jedoch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Abs. 1 bezweckt den Schutz der Verfahrensbeteiligten (nicht Dritter; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1245), insbesondere des Schuldners, dessen Vermögen nicht verschleudert werden soll, und stellt sich als Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar (BVerfG, NJW 1978, 368 = DB 1978, 297 = EuGRZ 1978, 29 = MDR 1978, 380 = Rpfleger 1978, 206 = JuS 1978, 266 = DVB...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Frist

Rz. 4 Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendbarkeit auf Luftfahrzeuge

Rz. 2 Nach § 99 LuftfzRG ist die Vorschrift auch für die Pfändung von Herausgabeansprüchen an Luftfahrzeugen anwendbar, soweit diese in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. An die Stelle der Schiffshypothek tritt das Registerpfandrecht, das sich nach § 71 LuftfzRG zwar auch auf die Ersatzteile erstreckt. Von der Pfändung nach dieser Vorschrift werden die Ersatzteile gleic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift macht eine Ausnahme von § 94 BGB und § 864 ZPO. Ihr Zweck besteht darin, die an sich nur der Immobiliarvollstreckung unterliegenden mit dem Boden verbundenen Früchte – wesentliche Bestandteile i. S. v. § 94 BGB – der Pfändung als bewegliche Sachen zu unterwerfen (MünchKomm/ZPO-Schilken, § 810 Rn. 2). Die Pfändung ungetrennter Früchte findet daher nach §§...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.2 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor

Rz. 146d Da nur ein Pfändungsbeschluss beantragt werden darf, ist darauf zu achten, dass im amtlichen Formular auf Seite 1 auch nur "Pfändung" angekreuzt wird! Sobald der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger die erforderlichen Auskünfte erteilt bzw. nötige Urkunden herausgibt, kann der Gläubiger sodann einen Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses stellen. H...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Für Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 55 Abs. 2 GNotKG). Für die Eintragung in das Schiffs-, Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle entsteht eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14230 GNotKG VV. Für den Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Datenschutz (Absatz 7)

Rz. 9 Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe von Abdrucken verbunden sind, sollen durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 4 ausgeglichen werden. Abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F. wird Absatz 7 Satz 1 darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Registrierungsverfahren

Rz. 11 Gemäß § 882h Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, 4 ZPO, § 6 Abs. 2 SchuFV wird die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nur elektronisch registrierten Nutzern gewährt. Dieses Registrierungsverfahren erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet (§ 7 Abs. 4 SchuFV). Ist es dem Berechtigten nicht möglich, ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Wahl des Ordnungsmittels

Rz. 29 Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft (OLG Brandenburg, Magazindienst 2009, 325; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1987, 940). Es prüft lediglich ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, nicht dagegen, ob der Titel zu Recht ergangen ist (OLG Köln, 30.1.2009, 6 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Theorien zum Wesen des Pfändungspfandrechts

Rz. 5 Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Sache (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob das Pfändungspfandrecht automatisch mit jeder wirksamen Verstrickung entsteht oder ob es weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen bedarf, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Je nach Theorie werden unterschiedliche Voraussetzungen für eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

Rz. 34 An das Amts-/Landgericht Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO Streitwert: ... erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen: Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile

Rz. 8 Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit dem Grundstück verbunden sind und deren Trennung dazu führt, dass das Grundstück oder der Bestandteil anschließend nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden können. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 18 Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht fallen 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG an. Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Folgen der Pfändung

Rz. 21 Der herausgabebereite Dritte verliert sein etwaiges Widerspruchsrecht gem. § 771 ZPO, welches er als berechtigter Besitzer einer Sache geltend machen könnte. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass es sich um Sachen aus dem Schuldnervermögen handelt (BGH, MDR 1978, 401= DB 1978, 882 = JuS 1978, 492 = WM 1978, 174). Nur hinsichtlich solcher Sachen kann ein Rechtsverlu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13 Vollstreckung des Ordnungsmittels

Rz. 37 Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgericht, nicht durch den Rechtspfleger der StA (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, §§ 31 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2a RpflG; OLG München, NJW-RR 1988, 1407). Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i. S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTV...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.6 Grunddienstbarkeiten

Rz. 35 Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB). Sie kann von ihm nicht getrennt werden. Sie kann weder selbständig übertragen werden, noch ist ihre Ausübung auf einen Dritten übertragbar. Die Grunddienstbarkeit kann demzufolge weder belastet noch gepfändet werden (§ 851 Abs. 1 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Zuständigkeitsverstöße

Rz. 24 Bzgl. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet Abs. 3 eine Sonderregelung. Hiernach muss auf formlosen Antrag des Gläubigers bei einer Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Gericht abgegeben werden, ansonsten ist ein Antrag zurückzuweisen. Um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und um zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu umgehen, sollte zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkungen der Hinterlegung

Rz. 10 Hinterlegt der Drittschuldner eine von mehreren Gläubigern gepfändete Forderung, wirkt diese Hinterlegung schuldbefreiend nach § 378 BGB, aber nur gegen dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige des Drittschuldners nach § 853 ZPO unter Beifügung der ihm zugestellten Beschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne eine Anzeige hat keine befreiende Wirkung (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Einstweilige Anordnung (Absatz 2)

Rz. 10 Gemäß Abs. 1 Satz 2 entfaltet der Widerspruch des Schuldners keine aufschiebende Wirkung und hemmt daher nicht die Vollziehung der Eintragung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 kann der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) das einstweilige Unterbleiben der Eintragung beantragen. Durch die Vorlage der einstweiligen Anordnung kann der Schuldner beim zen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vielmehr das rechtlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aussetzung der Vollziehung (Abs. 3)

Rz. 12 Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Nichterfüllung durch Schuldner

Rz. 10 Der Gläubiger hat in seinem Antrag darzulegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat (OLG Köln, NJW-RR 1996, 100). Den Einwand der Erfüllung kann der Schuldner grds. im Verf. nach § 887 ZPO geltend machen (BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = NJW 2005, 367 = InVo 2005, 68 = WuM 2005, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort

Rz. 28 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Az.: ... Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , den Versteigerungsort insoweit abzuändern, als die Versteigerung der beim Schuldner gepfändeten Gegenstände nicht im Gebäude des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwendbar für die zum Verkauf bestimmt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.4 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zählkind

Rz. 193l Ein Zählkind hat nur die Möglichkeit, den Anteil am Zählkindvorteil zu pfänden (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 76 Satz 2 EStG) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Versteigerung nach Aberntung

Rz. 5 Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten (§ 103 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Auslagen (Nr. 700 KV GVKostG; ggf. Vorschusspflicht des Gläubigers; vgl. § 4 GVKostG) für die Aberntung vereinbart der Gerichts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gold- und Silbersachen (Absatz 3)

Rz. 8 Gold- und Silbersachen dürfen weder unter dem Mindestgebot des Abs. 1 Satz 1 noch unter ihrem Gold- oder Silberwert (Edelmetallwert; Schätzung durch Sachverständigen nach § 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zugeschlagen werden. Der Zuschlag ist nur dann zulässig, wenn der höhere der beiden Werte erreicht wird (Abs. 3 Satz 1). Das gilt auch für den Fall des freihändigen Verkaufs, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks ist im ZVG geregelt (vgl. § 869 ZPO). Sie ist in ihrer Wirkung die schwerwiegendste Form des Zugriffs eines Gläubigers im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, da hierbei der Schuldner sein Eigentum verliert (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren hat zum Ziel, dass sich der Gläubiger hinsichtlich seiner Geldforderung aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anerkenntnis

Rz. 4 Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entschei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.2.1.2 Zweckbestimmung

Rz. 187 Hat die einmalige Sozialleistung jedoch einen bestimmten Zweck zu erfüllen, unterliegt sie regelmäßig ohne Billigkeitsprüfung der Pfändung. Versterben z. B. gesetzlich Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld i. H. v. einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Eigentümerbuchgrundschuld

Rz. 13 Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gem. §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2007 – 5 Wx 11/07 m. w. N. – juris; BayObLG JurBüro 1997, 48 = MittBa...mehr