Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Voraussetzungen der Anschlusspfändung sind: Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan, Gewahrsam des Schuldners an der Sache, Herausgabebereitschaft eines Dritten gem. § 809 ZPO (OLG Düsseldorf, OLGZ 73, 50; Gerlach, ZZP 1989, 1976), auch wenn der Dritte nicht mehr im Besitz der Sache ist (Knoche, ZZP 114, 2001, 399...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.1 Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Rz. 15 Der Schuldner, der eine Sache mit der Abrede erwirbt, dass er Eigentum an ihr erst erlangen solle, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt, erwirbt mit der Aushändigung der Sache neben dem Besitz und der Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsanwartschaft, die einen selbständigen Vermögenswert darstellt. Überträgt der Schuldner an einer ihm gehörigen Sache an einen Dritten Sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 6 Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der BGH-Rechtsprechung ein Zugri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Betagte, bedingte und künftige Forderungen

Rz. 8 In der Einzel-Zwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 12...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Durchsuchungsverweigerung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der anwesende Schuldner oder sein anwesender gesetzlicher Vertreter eine nach Ort, Zeit und Umständen gerechtfertigte Durchsuchung seiner Wohnung oder Behältnisse durch den Gerichtsvollzieher ausdrücklich verweigert hat (Abs. 1 Nr. 1, §§ 758, 758a ZPO, § 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA). Die Verweigerung der Durchsuchung durch eine ander...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 31 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Sie hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791 = MDR 2011, 1503 = JurBüro 2012, 104). Rz. 32 Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines O...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2114 GKG KV)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Auseinandersetzungsanspruch

Rz. 23 Wie das Grundstück unterliegt auch der Miteigentumsbruchteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 864 Abs. 2 ZPO). Der schuldrechtliche Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749, 1008 BGB) allein ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar (Abs. 1, § 85...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfandrecht/Verstrickung

Rz. 12 Die wirksame Pfändung hat zwei Rechtsfolgen. Zum einen führt sie zur Verstrickung der gepfändeten Sache, d. h. die Sache ist der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Verstrickung begründet zum einen die Verfügungsmacht des Staates über die beschlagnahmte Sache zum anderen ein relatives Veräußerungsverbot des privatrechtlich Berechtigten über die Sache (§ 13...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Bei einer zwangsweisen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten erwirbt der Ersteher das Pfandobjekt unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen auf eigenes Risiko. Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten, und dem Ers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.4 Dauerwohn-, Dauernutzungsrecht

Rz. 27 Nach § 31 Abs. 1, 2 WEG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung (Dauerwohnrecht) oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Dauernutzungsrecht, z. B. Läden, Büros, Lagerräume, Fabrikräume, Garagen etc.) in einem auf dem Grundstück e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Verfahren

Rz. 24 Über die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im "normalen" zivilprozessualen Erkenntnisverfahren entschieden. Die Klage wird an den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers erster Instanz oder an ihn persönlich zugestellt. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Dritte (Kläger) hat die gesicherte Forderung, sein Pf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung legt den Zeitpunkt der Übergabe in den Fällen fest, in denen eine vom Schuldner herbeizuführende dingliche Rechtsänderung mit einer Besitzverschaffung verknüpft ist (§§ 929, 1032, 1205 BGB). Während nämlich die Vollstreckung der vom Schuldner in diesen Fällen abzugebenden Willenserklärungen nach § 894 BGB erfolgt, ist die Übergabe nach § 883 BGB durch de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Antrag auf Verhaftung des Schuldners

Rz. 26 Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erlass zunächst an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu übersenden. Dies macht dann Sinn, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner vor seiner Verhaftung doch noch den Gläubiger befriedigen wird. Zu diesem Zweck bietet es sich an, vor einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1)

Rz. 2 Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81 = ZIP 2015, 849 = WM 2015, 983 = NJW-RR 2015, 631). Eine isolierte Bewilligung für zukünftige Abdruckerteilungen sieht die Regelung nicht vor. Liegen die gesetzlichen materiellen Voraussetzungen nach Abs. 2 für de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Antrag auf Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassungserklärung/Eigentumsverschaffungsanspruch

Rz. 24 Das praktische Problem besteht zumeist meist für einen Gläubiger darin, die genaue Sachlage nicht zu kennen. Das heißt, er weiß nicht, ob nur der Kaufvertrag geschlossen wurde oder ggf. sogar bereits die Auflassung erklärt wurde. In dieser Situation sollte er sowohl den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch als auch das dingliche Anwartschaftsrecht in einem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Gerichtskosten fallen für Abänderungsanträge nichtan. Für einen Rechtsanwalt entsteht keine gesonderte Gebühr. Vielmehr zählen Abänderungsanträge gem. § 850i ZPO zur gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). War der Rechtsanwalt dahermit der Sache noch nicht befasst, entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.3 Rückkaufswert

Rz. 209a Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers, durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen. Rz. 209b Zum Vermögen des Schuldners (Versicherungsnehmers) gehören die Ansprü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.17 Wohnungsrecht

Rz. 100 Das Wohnungsrecht ist nach § 857 ZPO pfändbar, wenn der Berechtigte die Ausübung des Rechts einem anderen überlassen kann und diese Überlassung gestattet ist (AG Köln, InVo 2003, 490). Die Pfändbarkeit setzt auch nicht die Eintragung der Gestattung im Grundbuch voraus. Nach der ganz überwiegenden Auffassung der Rspr. ist die Eintragung der Gestattung der Ausübung dur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Funktionale Zuständigkeit

Rz. 7 Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts nimmt bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Rechte der Rechtspfleger wahr (§ 20 Nr. 17 RPflG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls (§ 20 Nr. 16 RPflG). Es kann daher bei der Arrestvollziehung grundsätzlich der Rechtspfleger beim Arrestgericht (Amtsgericht, Land- oder auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 34 An Gerichtsgebühren entsteht die Gebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wie beim "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Zustellungstätigkeit des Gerichtsvollziehers entstehen Zustellungskosten (KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG) in Höhe von 10 EUR. Hat der Rechtsanwalt des Gläubigers die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster: Antrag auf Übertragung auf anderen Gerichtsvollzieher

Rz. 10 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf Übertragung auf anderen Gerichtsvollzieher In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , das Verfahren hinsichtlich der mehrfach bewirkten Pfändung auf einen anderen Gerichtsvollzieher zu übertragen. Begründung Laut Pfändu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1.3 Scheinbestandteile

Rz. 10 Nicht zum Haftungsverband gehören die Scheinbestandteile ( § 95 BGB). Dabei handelt es sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, insbes. Einbauten eines Mieters (z. B. Telefonanlage des Mieters, Teppichboden). Rz. 11 Zu den Bestandteilen gehören auch dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Gläubiger beauftragt Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages

Rz. 35 Im amtlichen Formular zur Verwendung des Gerichtsvollzieherauftrags ist hierfür das Modul J – Vorpfändung (§ 845 ZPO) – vorgesehen. Das Modul sieht allerdings nur die Variante vor, in dem der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan die Vorpfändung selbst anfertigt und zugleich damit beauftragt wird, sie zuzustellen. Hierbei öffnen sich für den Gläubiger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.5 Wiederkehrende Leistungen

Rz. 20 Wiederkehrende Leistungen aus subjektiv-dinglichen Rechten sind über § 1126 BGB Bestandteile des Haftungsverbandes. Wurde zugunsten des haftenden Grundstücks z. B. eine Reallast bestellt, so gehören die Ansprüche aus der Reallast zum Haftungsverband (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Vor Ablauf der Zweijahresfrist ist der Schuldner ausnahmsweise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Zu Recht weist Mroß (DGVZ 2010, 181, 183) daraufhin, dass es sich bei dem Wesentlichkeitsprinzip letztlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolge

Rz. 4 Die Übergabe gilt in allen Fällen dann als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache oder den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Gemeint ist damit die zwangsweise Wegnahme beim Schuldner oder nach § 886 ZPO bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten; die Regelung greift aber auch dann ein, wenn der Schuldner die Sache freiwillig an den Geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsverordnung der Länder (Absatz 2)

Rz. 4 Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltene Subdelegationsermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO ist das zentrale Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Anwaltsgebühren sowie die Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse

Rz. 122 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BFH, NJW 2005, 1308 = ZSteu 2005, R285 = BB 2005, 814 = FamRZ 2005, 980 = Information StW 2005, 481 = InVo 2005, 317 = AGS 2005, 362 = NJ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren nach Absatz 1

Rz. 2 Der Drittschuldner kann nach Mehrfachpfändung des Herausgabeanspruchs von sich aus den Gegenstand unter Anzeige der Sachlage und Übergabe der Ausfertigungen der an ihn zugestellten Beschlüsse an den Gerichtsvollzieher herausgeben, der ihm als zur Empfangnahme befugt in dem ersten ihm zugestellten Beschluss benannt worden war. Fehlte in diesem Beschluss die Benennung ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.2 Haftpflichtversicherung

Rz. 98a Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff. VVG) des Schuldners als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer sind nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung des Versicherungsnehmers (Versicherten) von der Haftpflichtschuld gerichtet. Der Befreiungsanspruch ist für Gläubiger des Versicherten nicht pfändbar. Nur der Verletzte (Haftpflichtgläubiger) kann als ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Auskünfte aus Abdrucken (Absatz 4)

Rz. 6 Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend, sodass die Abdrucke vertraulich zu behandeln sind und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Nach der Beendigung des laufen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Heimarbeitervergütung (Abs. 2)

Rz. 20 Als in Heimarbeit Beschäftigte werden gem. dem Heimarbeitsgesetz (HAG) Heimarbeiter als auch Hausgewerbetreibende bezeichnet. Ihnen zustehende Vergütungsansprüche können grds. gepfändet werden. Rz. 20a Heimarbeiter sind Personen, die entweder alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen eine Arbeit im Auftrag gegen Entgelt in der eigenen Wohnung ausführen oder einer ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.5 Kündigungsrecht

Rz. 209e Die wirksame Pfändung beinhaltet auch "das Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages" (vgl. die Formulierung im amtlichen Pfändungsformular unter E Ziffer 3). Gem. § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dadurch kann der Gläubiger den Rückkaufs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Minderjährige Kinder

Rz. 22 Minderjährigen Kindern sind Räume der elterlichen Wohnung regelmäßig nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen, sodass sie keinen selbstständigen Gewahrsam daran haben (AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Ein besonderer Räumungstitel gegen minderjährige Kinder ist damit entbehrlich (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.4 Wirkungen des stattgebenden Beschlusses

Rz. 10 Bis zum Erlass des Beschlusses ist das Tier unpfändbar. Eine Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO ist jedoch möglich (Zöller/Herget, § 811c Rn. 8). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die Pfändung zugelassen worden ist. Diese Wirkung tritt bereits mit Erlass und nicht erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Andere Gläubiger müssen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Antrag auf Eintragung der Pfändung

Rz. 26 An das Amtsgericht - Grundbuchamt - Az.: ... Antrag auf Eintragung der Pfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Ich füge als Anlage bei: Urteil des LG (genaue Bezeichnung des Titels); Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... (genaue Bezeichnung); notarielle Urkunde vom ... betreffend die Auflassung des ... (Grundstück ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.2 Arbeitslosengeld II

Rz. 189a Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger); BGH, WM 2012, 2247 = ZInsO 2012, 2247 = EBE/BGH ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Benachrichtigung des Schuldners (Abs. 3)

Rz. 39 Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Protokollabschrift (§ 762 ZPO). Da die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist, macht ein Verstoß die Pfändung nicht unwirksam. Wird dem bei Vollstreckungsversuchen des Gerichtsvollziehers stets abwesenden Schuldner eine Abschrift de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

Rz. 2 Da der Schuldner die erforderlichen Erklärungen i. d. R. nicht – jedenfalls nicht freiwillig – abgeben wird, sieht die Vorschrift zur Vereinfachung vor, dass der Gerichtsvollzieher an Stelle des Schuldners tätig werden darf. Er darf dies jedoch nur nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG; § 105 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Dem Antrag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 809 ZPO gilt nur für die Pfändung körperlicher Sachen bei einem Dritten oder dem Gläubiger selbst. Anzuwenden ist die Norm ebenfalls im Rahmen der Herausgabevollstreckung und Anschlusspfändung (§ 826 ZPO). Hat der Gerichtsvollzieher nämlich Besitz an der Pfandsache unter Verletzung der Vorschrift des § 809 ZPO erlangt, kann – jedenfalls nach Aufhebung der Erstpfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsumfang

Rz. 2 Es reicht die Pfändung des "Guthabens" aus, um auch künftige Salden einschließlich eines eventuellen Rechnungsabschlusssaldos zu erfassen. Die wirksame Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO) führt somit zur Verstrickung auch künftiger Guthaben, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Erzeugnisse, Früchte

Rz. 18 Erzeugnisse bzw. Früchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Tier- und Bodenprodukte eines Grundstücks, z. B. Bäume, Obst oder Getreide. Solange die Erzeugnisse mit dem Grundstück verbunden sind, werden sie bereits über § 94 BGB als wesentliche Bestandteile erfasst. Aber auch nach Trennung verbleiben die Erzeugnisse zunächst im Haftungsverband, wenn sie mit Trennung in das Eig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ausscheiden aus dem Haftungsverband durch Enthaftung

Rz. 22 Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 BGB in das Eigentum eines anderen als dem Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.2 Mietgemeinschaften

Rz. 161c Sind mehrere Personen Mieter, kann die Rückgabe der Mietsicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Mieter gegeben worden ist. Eine solche Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar (KG, MK 2012, 73). Problemlos ist die Pfändung bzw. die Rückzahlung, wenn der Gläubi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Absatz 1 Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht erst dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat (LG Wuppertal, Beschluss v. 5. 4.2017, 16 T 130/17 – Juris). Erst dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis den Schuldner vor unberechtigter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu schützen. Der Widerspruch als ein b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Allgemeines

Rz. 4 Ein weitgehendes Pfändungsverbot für Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, birgt die Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger dadurch entzieht, dass er wertvolle Tiere erwirbt, zu denen er keine engen emotionalen Beziehungen hat. In solchen Fällen besteht kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners. Hi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument (Abs. 2)

Rz. 23 Bereits mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektronische Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die in § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten per E-Mail zu gewähren, sieht Absatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvol...mehr