Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.18 Notaranderkonto

Rz. 101 Verkauft ein Vollstreckungsschuldner seine Immobilie und vereinbart im Kaufvertrag, dass der Notar den Kaufpreis zur Verwahrung und Abwicklung auf einem eigens dafür eingerichteten Anderkonto überwiesen erhält, kann der Gläubiger hierauf zugreifen. Die Rechtsposition des Berechtigten, den Notar zur Auszahlung eines auf dem Notaranderkonto zu seinen Gunsten hinterlegt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkauf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.4 Unfallversicherung

Rz. 98c Bei Ansprüchen aus Unfallversicherung (§ 179 VVG) ist zunächst zu unterscheiden, ob die Versicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen, oder gegen solche, die Dritten zustoßen (z. B. Insassenunfallversicherung) abgeschlossen wurde. Ansprüche aus einer Eigenversicherung gehören immer zum Vermögen des Versicherungsnehmers. Sie sind demnach vor ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Laufende Leistungen

Rz. 3 Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.7 Notwendige Urkunden

Rz. 209h Der Besitz von Versicherungspolice/Versicherungsschein ist für den Gläubiger zur Durchset-zung seines Anspruchs wesentlich. Er kann diese Urkunde vom Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO – notfalls durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers gem. § 883 ZPO – herausverlangen. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung an den Inhaber des Versiche-rungssch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Überlassung des gepfändeten Rechts zur Ausübung an einen Dritten

Rz. 11 Das gepfändete Recht kann auch durch eine andere Person ausgeübt werden, soweit Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht etc.; zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133) gepfändet wurden. Die Sache ist dann an einen Verwalter (z. B. Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Notar etc.) herauszu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang der Pfändung (Absatz 1 Satz 2 und 3)

Rz. 23 Nach dem Gesetz ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü. den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm minde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gesundheit des Schuldners und kann nicht ausdehnend auf andere Personen, auch nicht auf minderjährige unversorgte Kinder, angewendet werden (LG Kleve, DGVZ 1987, 90; OLG München, Rpfleger 1977, 68; LG Bremen, JurBüro 1972, 80 Nr. 27 m. zust. Anm. Schalhorn; a. A. AG Ludwigshafen, DGVZ 1972, 31). Ggf. greift § 765a ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umfang der Pflicht

Rz. 2 Die Pflicht zur zügigen Einziehung der Forderung gilt für das gerichtliche wie für das außergerichtliche Beitreibungsverfahren. Eine Haftung besteht nur bei Verschulden (§ 276 BGB; LAG Hamm, DB 1988, 1703). § 278 BGB ist anwendbar, so dass der Gläubiger auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (z. B. des beauftragten Rechtsanwalts) wie für eigenes Verschulden ha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit insoweit keine gesonderte Gebühr. Sie ist mitvergütete Nebentätigkeit zum freien Verkauf bzw. zur Versteigerung (KV Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG). Die Auslagen bestimmen sich hier ebenfalls nach dem KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Wird...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.13 Rückauflassung

Rz. 94 Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seinen Ehegatten übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wohnsitzaufgabe/-verlegung

Rz. 21 Hat der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und kann nicht ermittelt werden, ob und wo der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, so richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners (§ 16 ZPO; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 467 m. Anm. Schmidt). Rz. 22 Hat ein Gläubiger bei mehreren Gerichten (§ 35 ZPO) m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Frist

Rz. 4 Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendbarkeit auf Luftfahrzeuge

Rz. 2 Nach § 99 LuftfzRG ist die Vorschrift auch für die Pfändung von Herausgabeansprüchen an Luftfahrzeugen anwendbar, soweit diese in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. An die Stelle der Schiffshypothek tritt das Registerpfandrecht, das sich nach § 71 LuftfzRG zwar auch auf die Ersatzteile erstreckt. Von der Pfändung nach dieser Vorschrift werden die Ersatzteile gleic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Wahl des Ordnungsmittels

Rz. 29 Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft (OLG Brandenburg, Magazindienst 2009, 325; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1987, 940). Es prüft lediglich ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, nicht dagegen, ob der Titel zu Recht ergangen ist (OLG Köln, 30.1.2009, 6 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Theorien zum Wesen des Pfändungspfandrechts

Rz. 5 Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Sache (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob das Pfändungspfandrecht automatisch mit jeder wirksamen Verstrickung entsteht oder ob es weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen bedarf, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Je nach Theorie werden unterschiedliche Voraussetzungen für eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die Regelung des Absatzes 3

Rz. 4 Ähnlich wie § 830 Abs. 3 ZPO bestimmt Abs. 3 im Hinblick auf den dem § 1159 BGB vergleichbaren § 53 SchiffsRG, dass es der Form des Abs. 1 bei der Pfändung folgender Leistungen nicht bedarf: der Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen; der Forderung auf Erstattung von Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung (§ 29 SchiffsRG); der Forderung au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 13 Die Entscheidung des Gerichts über die anderweitige Verwertung löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Gerichtsvollzieher erhält im Falle des § 825 Abs. 1 ZPO für seine Mitwirkung bei der Veräußerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen anfallen (KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Die Tätigkeit des Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

Rz. 34 An das Amts-/Landgericht Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO Streitwert: ... erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen: Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

Rz. 28 An das AG ... – Grundbuchamt – Grundbuch von ... (genaue Bezeichnung) In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger gegen Schuldner wird namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, zugunsten des Gläubigers an dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von ... EUR einzutragen. Gründe Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... – Vollstreckun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.4.2 Gläubiger hatte Arbeitseinkommen noch nicht gepfändet

Rz. 192 Ist der Antrag auf Insolvenzgeld entweder vom Schuldner als Arbeitnehmer oder von einem anderen rangmäßig besseren Gläubiger bei der Arbeitsagentur bereits gestellt worden, so kann dieser Anspruch wie ein Anspruch auf Arbeitseinkommen – isoliert – gepfändet werden (§ 171 SGB III). Gepfändet wird mittels des amtlichen Formulars unter Anspruch B (an Agentur für Arbeit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Folgen der Pfändung

Rz. 21 Der herausgabebereite Dritte verliert sein etwaiges Widerspruchsrecht gem. § 771 ZPO, welches er als berechtigter Besitzer einer Sache geltend machen könnte. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass es sich um Sachen aus dem Schuldnervermögen handelt (BGH, MDR 1978, 401= DB 1978, 882 = JuS 1978, 492 = WM 1978, 174). Nur hinsichtlich solcher Sachen kann ein Rechtsverlu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Zuständigkeitsverstöße

Rz. 24 Bzgl. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet Abs. 3 eine Sonderregelung. Hiernach muss auf formlosen Antrag des Gläubigers bei einer Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Gericht abgegeben werden, ansonsten ist ein Antrag zurückzuweisen. Um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und um zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu umgehen, sollte zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag

Rz. 7 Außer Schuldner und Gläubiger (Satz 1) sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, antragsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie durch eine Änderung begünstigt würden (Satz 2). Eine Änderung kann auch vom Drittschuldner beantragt werden (Hess. LAG, DB 1990, 639; LAG Frankfurt DB 1990, 639; Thomas/Putzo/Seiler, § 850g Rn. 2; a. A. Musielak/Voit/Becker...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Gewährung einer selbständigen vorläufigen Sicherungsmaßregel bei der Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges Register. Die Regelung erscheint auch notwendig, weil zwischen dem Erlass und der Rechtskraft eines Urteils (§ 894 ZPO setzt die Rechtskraft voraus) regelmäßig eine ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Andere Fälle

Rz. 8 Kein Verzicht im Sinne der Vorschrift ist der Rücktritt eines Pfändungsgläubigers hinter einen ihm im Rang nachfolgenden Gläubiger (Rangrücktritt). Dieser Rücktritt und damit die Änderung des Ranges erfolgt ohne die Mitwirkung des Schuldners durch Einigung zwischen den an der Rangänderung beteiligten Gläubigern. Hat der zurücktretende Gläubiger dem Drittschuldner die R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Einstweilige Anordnung (Absatz 2)

Rz. 10 Gemäß Abs. 1 Satz 2 entfaltet der Widerspruch des Schuldners keine aufschiebende Wirkung und hemmt daher nicht die Vollziehung der Eintragung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 kann der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) das einstweilige Unterbleiben der Eintragung beantragen. Durch die Vorlage der einstweiligen Anordnung kann der Schuldner beim zen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.1 Elterngeld- und Betreuungsgeld, Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I)

Rz. 187a Hierzu zählt auch bis zu einer bestimmten Höhe das Eltern- bzw. Betreuungsgeldgeld (§§ 2, 4a–d BEEG; vgl. Rz 191 ff.). Gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind solche Leistungen bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar. Dies sind nach § 10 Abs. 1, 2 BEEG grds. 300 EUR. Bei Mehrlingsgeburten erhöhen sich die Beträge um jeweils 300 EUR (§ 10 Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vielmehr das rechtlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Belehrungspflicht des Schuldners (Abs. 3)

Rz. 3 Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 3 ZPO erforderlichen Belehrungen, je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zentrales Vollstreckungsgericht (Absatz 1)

Rz. 2 Das Schuldnerverzeichnis wird landesweit vomzentralen Vollstreckungsgericht geführt. Rz. 3 Gemäß Satz 2 wird das Verzeichnis den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs entsprechend als ein für jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO einsehbares Internetverzeichnis (Onlineabruf) geführt. Auf diese Weise können sämtliche landesweit anfallenden Daten nach § 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.4 Angabe Anteilverhältnis

Rz. 26a Die Eintragung setzt u. a. voraus, dass sich im Vollstreckungstitel bezüglich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger eine Grundlage findet. Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, sind nach § 47 Abs. 1 GBO in der Eintragung entweder die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Nichterfüllung durch Schuldner

Rz. 10 Der Gläubiger hat in seinem Antrag darzulegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat (OLG Köln, NJW-RR 1996, 100). Den Einwand der Erfüllung kann der Schuldner grds. im Verf. nach § 887 ZPO geltend machen (BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = NJW 2005, 367 = InVo 2005, 68 = WuM 2005, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.1 Buchhypothek

Rz. 19 Rz. 19a Anhang – Antrag auf Eintragung der Pfändung im Grundbuch (Buchhypothek) An das Amtsgericht - Grundbuchamt - Az.: ... In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung der im Grundbuch von (genaue Bezeichnung) eingetragenen Hypothek im Grundbuch einzutragen und, soweit n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwendbar für die zum Verkauf bestimmt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Versteigerung nach Aberntung

Rz. 5 Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten (§ 103 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Auslagen (Nr. 700 KV GVKostG; ggf. Vorschusspflicht des Gläubigers; vgl. § 4 GVKostG) für die Aberntung vereinbart der Gerichts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gold- und Silbersachen (Absatz 3)

Rz. 8 Gold- und Silbersachen dürfen weder unter dem Mindestgebot des Abs. 1 Satz 1 noch unter ihrem Gold- oder Silberwert (Edelmetallwert; Schätzung durch Sachverständigen nach § 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zugeschlagen werden. Der Zuschlag ist nur dann zulässig, wenn der höhere der beiden Werte erreicht wird (Abs. 3 Satz 1). Das gilt auch für den Fall des freihändigen Verkaufs, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 15a Gerichtskosten: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) entsteht eine Festgebühr gem. Nr. 2114 in Höhe von 20 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 39 EUR. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonnt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Datenschutz (Absatz 7)

Rz. 9 Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe von Abdrucken verbunden sind, sollen durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 4 ausgeglichen werden. Abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F. wird Absatz 7 Satz 1 darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm ist anwendbar bei Forderungen aus dem Verkauf von – nicht erworbenen – Erzeugnissen eines Landwirts (VG München, Beschluss v. 24.5.2011, M 10 E 11.2155 – Juris). Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählen auch solche Forderungen, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszahlungen im Rahmen der EG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 38 Wird unzulässigerweise ein nach § 865 ZPO der Mobiliarvollstreckung entzogener Gegenstand doch gepfändet, können sowohl der Schuldner als auch alle durch diese Pfändung benachteiligten Gläubiger, insbesondere also die Hypothekengläubiger und alle, die bereits die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt haben, ferner auch der Zwangsverwalter, Erinnerung nach § 766 ZPO ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen der Fristversäumnis (Absatz 3)

Rz. 5 Der Gläubiger, der trotz Aufforderung die Frist des § 873 ZPO versäumt hat, bleibt bei der Erstellung des Verteilungsplans nicht unberücksichtigt. Seine Forderung wird in dem Umfang, wie sie sich aus der Anzeige nebst beigefügten Unterlagen ergibt, berücksichtigt. Reicht er seine Berechnung noch vor Erstellung des Teilungsplans ein, so kann sie noch berücksichtigt werd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung der nämlichen Forderung eines Schuldners (MünchKomm/ZPO-Smid, § 853, Rn. 1). Grund ist, dass er bei der Pfändung durch mehrere Gläubiger Gefahr läuft, an den nicht so berechtigten Gläubiger zu leisten und mehrfach leisten zu müssen, da ihn seine Leistung nicht befreit (OLG Düsseldorf, Rpfleger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 75). Die Nor...mehr