Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2

Rz. 4 Der für den praktisch bedeutsamen Fall der Lohnpfändung geltende § 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Pfändung das Einkommen des Schuldners nach einer Änderung des Dienstherrn nicht erfasst, da hierdurch ein Drittschuldnerwechsel eintritt. Das an den ursprünglichen Drittschuldner zugestellte (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) Arrestatorium nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 3 Die Norm bezweckt die Gleichstellung des Schuldners mit sonstigen Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie z. B. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen. Insofern werden insbesondere Schuldner mit in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Schuldnern gleichgestellt (LG Halle, Rpfleger 2001, 440; BGH, NJW-RR 2004, 644 = ZVI...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile

Rz. 8 Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit dem Grundstück verbunden sind und deren Trennung dazu führt, dass das Grundstück oder der Bestandteil anschließend nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden können. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 18 Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht fallen 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG an. Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.6 Grunddienstbarkeiten

Rz. 35 Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB). Sie kann von ihm nicht getrennt werden. Sie kann weder selbständig übertragen werden, noch ist ihre Ausübung auf einen Dritten übertragbar. Die Grunddienstbarkeit kann demzufolge weder belastet noch gepfändet werden (§ 851 Abs. 1 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkungen der Hinterlegung

Rz. 10 Hinterlegt der Drittschuldner eine von mehreren Gläubigern gepfändete Forderung, wirkt diese Hinterlegung schuldbefreiend nach § 378 BGB, aber nur gegen dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige des Drittschuldners nach § 853 ZPO unter Beifügung der ihm zugestellten Beschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne eine Anzeige hat keine befreiende Wirkung (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsbehelfe

Rz. 3 Gegen die Ablehnung des Pfändungsbeschlusses steht dem Gläubiger, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Der Schuldner sowie ein unterhaltsberechtigter Dritter können, da der Beschluss regelmäßig ohne Anhörung ergeht (§ 834 ZPO), ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Dem Schuldner und Drittschuldner steht das Recht der Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dem Gläubiger steht bei Antragszurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 11 RPflG, § 793 ZPO zu. Ein Dritter kann die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. Bei Verfahrensverstößen des Grundbuchamts greift § 71 GBO als lex specialis. Im Eintragungsantragsverfahren ist jedoch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ist ein Gegenstand von mehreren Gläubigern gepfändet worden (§ 826 ZPO), dann sind diese aus dem Vollstreckungserlös zu befriedigen, wobei der Rang der Pfandrechte (§ 804 ZPO) zu berücksichtigen ist. Reicht der Erlös für alle Gläubiger aus oder einigen sich die beteiligten Gläubiger über die Verteilung des Erlöses, treten keine Probleme auf. Dies ist aber dann der Fall...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Hinterbliebenenbezüge

Rz. 13 Zu den Hinterbliebenenbezügen gehören nach dem Tod des Arbeitsnehmers bzw. Dienstverpflichteten durch den Arbeitgeber oder an dessen Stelle tretende Versorgungseinrichtung an den/die Hinterbliebenen gewährten Leistungen. Nicht hierzu zählen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu derartigen Ansprüchen zählen auch Witwenrenten, soweit sie den jeweils pfändun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Fehlerhafte Eintragung (Absatz 4)

Rz. 10 Der Schuldner kann gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Eintragung durch Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgehen. Mit dem Widerspruch kann er sowohl das Fehlen eines Eintragungsgrundes als auch Fehler des Inhalts der Eintragung rügen. Ist eine Eintragung zwar ursprünglich zu Recht erfolgt, der Eintragungsgrund aber später weggefallen, kann der Schuldner ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Entsprechende Anwendung der §§ 850 ff. ZPO

Rz. 24 Kein Arbeitseinkommen, sondern Sozialleistungsansprüche sind das Winter- und das Insolvenzausfallgeld. Ihre Pfändbarkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 54, 55 SGB I. Für das Insolvenzausfallgeld allerdings gelten Besonderheiten (§§ 141a ff. AFG). Anspruch auf Insolvenzausfallgeld (als Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts) haben Arbeitnehmer bei Zahlungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort

Rz. 28 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Az.: ... Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , den Versteigerungsort insoweit abzuändern, als die Versteigerung der beim Schuldner gepfändeten Gegenstände nicht im Gebäude des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schuldnerwiderspruch bei Sofortabnahme (Abs. 2)

Rz. 11 Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit gem. Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dies entspricht der Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren. Das Wide...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Für den überwiegenden Teil steuerlich geförderten Verträge ergibt sich ein Pfändungsschutz aus § 850 Abs. 3b ZPO. Danach können Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, die zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diesen Pfändungsschutz könn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.4 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zählkind

Rz. 193l Ein Zählkind hat nur die Möglichkeit, den Anteil am Zählkindvorteil zu pfänden (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 76 Satz 2 EStG) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren der Verhaftung (Abs. 2)

Rz. 16 Satz 1 bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung (zur örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners vgl. RZ 13 u. § 802e RZ 4 f.). Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigten Abschrift – nicht Ausfertigung – des Haftbefehls an den Schuldner vor (zum Verfahren bei der Verhaftung vgl. § 145 GVGA; zum Verfahren bei ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.2.1.2 Zweckbestimmung

Rz. 187 Hat die einmalige Sozialleistung jedoch einen bestimmten Zweck zu erfüllen, unterliegt sie regelmäßig ohne Billigkeitsprüfung der Pfändung. Versterben z. B. gesetzlich Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld i. H. v. einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 18 Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = BGHReport 2009, 701 = NJW-RR 2009, 997 = JurBüro 2009, 377 = KKZ 2010, 93 = DGVZ 2011, 29 = ZErb 2009, 162 FoVo 2009, 114 = NotBZ 2009, 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.2 Gläubigerzustimmung

Rz. 6 Die Stundungsbewilligung (Einräumung einer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) setzt stets das Einverständnis des Gläubigers voraus, welches nach § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO konkludent (Seip, DGVZ 2008, 38) vermutet wirdi Die Gläubigerzustimmung muss sich also nicht nur auf das "Ob" einer gütlichen Erledigung beziehen, sondern auch auf deren konkrete Ausgestaltung, also insb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anerkenntnis

Rz. 4 Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entschei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kein Rückwirkungsverbot

Rz. 19 Der Anordnung eines Pfändungsschutzes mit Wirkung für die Vergangenheit steht ein Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Im Rahmen von Entscheidungen durch das Gericht gibt es keinen sachlichen Grund für ein Verbot der rückwirkenden Anordnung, da die Anordnung lediglich sicherstellen soll, dass der Selbstständige hinsichtlich des Pfändungsschutzes in etwa dieselbe Positio...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Form

Rz. 3 Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner im Wege der Parteizustellung (§ 192 Abs. 2 ZPO) zuzustellende Erklärung, wobei allerdings bereits die Zustellung an den Schuldner den Verzicht wirksam macht, während die Zustellung an den Drittschuldner allein keine Wirkung entfaltet. Ein sachlich-rechtlicher Verzicht durch einfache Erklärung, also ohne Zustellung, kann abe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 17 Bei Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts vgl. § 829 Rz. 225 ff. . Bei Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (z. B. Briefwegnahme) ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Gegen die Tätigkeit des Grundbuchamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 71 GBO zulässig. Wenn der nachpfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich einer Briefg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.3 Überbrückungsgeld

Rz. 157b Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG des Bundes) soll den notwendigen Lebensunterhalt des inhaftierten Schuldners und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Es wird zum Zeitpunkt der Entlassung in Freiheit in bar ausbezahlt. Der Gesetzgeber will dadurch – auch zur Prävention erneuter Straffälligkeit – erreichen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt zum einen die Zuständigkeit für das weitere Vollstreckungsverfahren bis zur Verwertung in dem Fall, dass eine Sache von verschiedenen Gerichtsvollziehern gepfändet worden ist (Abs. 1); im Interesse der Effektivität des Verfahrens wird eine einheitliche Zuständigkeit geschaffen. Im Übrigen ist das weitere Verfahren zur Verteilung des Erlöses bei me...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Das Löschungsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Im Beschwerdeverfahren gem. Abs. 3, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf anderweitige Verwertung durch Übernahme durch Gläubiger

Rz. 30 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , das vom zuständigen Gerichtsvollzieher beim Schuldner gepfändete ... dem Gläubiger zum Übernahmepreis von EUR ... zu Eigentum zu überweisen. Begründung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 106 Der Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss löst eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR aus (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, die denselben Anspruch und Gegenstand betreffen, gelten dabei als ein Verfahren. Es besteht Vorschusspflicht nach § 12 GKG. Weitere Gerichtsgebühren entstehen auch nicht bei der Anordnung der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Regelung der Absätze 1 und 2

Rz. 2 Die Schiffshypothek ist als Sicherungshypothek immer Buchhypothek (§ 8 Abs. 1 SchiffsRG). Die Schiffshypothekenforderung wird durch Pfändungsbeschluss gepfändet. Die Pfändung wird mit der Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister wirksam (Abs. 1 Satz 1). Die Eintragung erfolgt aufgrund des Pfändungsbeschlusses. Die Regelung entspricht insgesamt derjenig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Pfändung von Schiffshypotheken als Buchhypotheken

Rz. 2 Die Schiffshypotheken und die Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen sind grundsätzlich Buchhypotheken (§§ 3, 8 SchiffsRG; § 99 Abs. 1 LuftfzRG). Deren Überweisung entspricht daher den allgemein für die Überweisung von Buchhypotheken in § 837 ZPO getroffenen Regelungen. Danach wird die Überweisung wirksam mit Aushändigung des Beschlusses an den Gläubiger (Abs. 1 Satz 1)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Widerspruchsklage

Rz. 14 An das Amts-/Landgericht Widerspruchsklage nach § 878 ZPO In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen Abänderung eines Teilungsplans Streitwert: ... zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des ... vom ... im Verteilungsverfahren (Az.: ...) ist begründe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster – Antrag auf Gestattung der Ersatzvornahme und Leistung eines Kostenvorschusses

Rz. 28 An das Amts-/Landgericht Antrag auf Gestattung der Ersatzvornahme und Festsetzung eines Kostenvorschusses In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, den Gläubiger zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) dem Schuldner oblie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.3.1 Pfändungen im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durch Einzelgläubiger

Rz. 163 Gläubiger G. 1 pfändet wegen 2.000 EUR die Mieteinnahmen des Schuldners S. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Mieter M. als Drittschuldner am 15.8. zugestellt. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Gläubiger G. 2 – eine Bank – pfändet wegen einer Forderung von 4.000 EUR anschließend. Dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird am 23.8. dem M. zugestellt. Lösung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 225 Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon jedoch nicht berührt (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse – bis zur Grenze der Nichtig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.19 Miteigentumsanteile an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren

Rz. 102 Miteigentumsanteile an dem zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) sind als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO pfändbar und verwertbar (BGH, Rpfleger 2008, 266 = MDR 2008, 338 = BGHReport 2008, 402 = NJW-RR 2008, 494; BGH, BGHZ 160, 121, 124; Stöber, Rn. 1787e). Der Pfändungsbeschluss muss bezüglich der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.5 Stellung Dritter

Rz. 106 Dritte, denen die gepfändete Forderung schon zum Zeitpunkt der Pfändung, sei es allein oder als Gesamtgläubiger neben dem Schuldner, zustand, werden durch die Pfändung nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sie vor der Pfändung die Forderung durch Abtretung oder Verpfändung erlangt haben (BGHZ 86, 340 = WM 1983, 213 = ZIP 1983, 334 = NJW 1983, 1123 = MDR 1983, 484 = JuS ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Übertragbare Forderungen

Rz. 30 Solche Forderungen sind ausnahmsweise unpfändbar, wenn die Pfändbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Drittschuldner selbst entscheiden können soll, ob er seine Ansprüche geltend machen will (BGH, NJW 1993, 2876 = WM 1993, 1729 = FamRZ 1993, 1307 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Eigentümerbuchgrundschuld

Rz. 13 Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gem. §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2007 – 5 Wx 11/07 m. w. N. – juris; BayObLG JurBüro 1997, 48 = MittBa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Verzichtsmitteilung an Drittschuldner

Rz. 12 An den Drittschuldner ... Sehr geehrte/r Herr/Frau, ... hiermit teile ich Ihnen gemäß § 843 Satz 3 ZPO mit, dass ich als Gläubiger gegenüber dem Schuldner durch Erklärung vom ... auf die Rechte des ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichtet habe und daraus keine Rechte mehr herleite. ( ) Überweisungsbeschlusses des AG ....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Mieten und Pachten in der Zwangsversteigerung

Rz. 33 Bei einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung, unterliegen Miet- und Pachtforderungen des Eigentümers ggü. Mietern bzw. Pächtern des Grundstücks oder Grundstücksteilen nicht der Immobiliarvollstreckung (§ 21 Abs. 2 ZVG). Will ein Gläubiger ihre Beschlagnahme erreichen, muss er die Zwangsverwaltung beantragen (§ 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder die Pfändung der Mi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112 = FoVo 2018, 114 = ZInsO 2018, 866 = NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.5 Geldentschädigungsansprüche

Rz. 158 Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig (BGH, WM 2011, 1141 = NJW-RR 2011, 959 = MDR 2011, 882 = GuT 2011, 168 = Rpfleger 2011, 535 = JurBüro 2011, 497 = DGVZ 2012, 124 = FamRZ 2011, 1145 = StRR 2011, 247 = StV 2012, 170). Rz. 159 Zuständig für den Erlass des Pfändungs- ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Ermittlung des Nettoeinkommens (Nr. 1)

Rz. 3 Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Es ist danach nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den pfändbaren Betrag selbst zu bestimmen. Diese Aufgabe wird gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang zu § 850c und die ergänzende Anwendung des § 850e dem Drittschuldner übertragen. Durch eine sol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die privilegierten Gläubiger (Absatz 1 Satz 1) /Anwendungsbereich

Rz. 3 Privilegiert ist der Gläubiger, wenn er Verwandter in gerader Linie (§ 1601 BGB), insbesondere Kind, Adoptivkind, ehelich erklärtes Kind, jetziger oder früherer Ehegatte, jetziger oder früherer Lebenspartner (§§ 5, 12, 16 LPartG), Elternteil oder Elternteil nach §§ 1615l oder 1615n BGB ist. Hinter der für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste (Abs. 1 Satz 1 Fall 1)

Rz. 6 Insbesondere, aber nicht unbedingt allein, fallen hierunter die Einkünfte Selbstständiger. Im Vordergrung steht die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609 = NZI 2014, 772 = MDR 2014, 1173 = NJW-RR 2014, 1197 = DZWIR 2014, 555 = ZVI 2014, 416 = Rpfleger 2014, 687 = JurBüro 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Angemessener Zeitraum

Rz. 16 Die Belassung des dem Schuldner für sich und seine Familie zu belassenden notwendigen Unterhalts hat nach dem Gesetz für einen "angemessenen Zeitraum" zu erfolgen. Wie dieser zu bemessen ist, ist str. Eine aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistende Abfindung unterfällt dabei dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 1.7.2010 g...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gläubigergefährdung (Abs. 2)

Rz. 32 Wird die – künftige – Befriedigung des Gläubigers durch das Belassen der Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners gefährdet, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner vom Gewahrsam auszuschließen. Ob eine solche Gefährdung vorliegt oder nach der Pfändung einzutreten droht, beurteilt der Gerichtsvollzieher nach Prüfung aller Umstände selbstständig (AG Neubrandenburg, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 9 Die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs darf allerdings erst dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dies ist eine gesetzliche Einschränkung (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94; OLG Brandenburg, ErbR 2011, 248 = MDR 2011, 985 = FamRZ 2011, 1681; OLG München, Rpfleger 2010, 495 = NZI 2010, 527 = MittBayNot 2010, 413 = Verbraucherinso...mehr