Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden sind demgegenüber nicht versichert, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt.
Der Fall: Verletzung beim Fußballturnier
Die Klägerin nahm für ihre Arbeitgeberin an den alljährlichen Hallen-Stadtmeisterschaften der Betriebsmannschaften im Fußball teil. Dabei verletzte sie sich ohne Fremdeinwirkung am Knie. Die beklagte Unfallversicherungsträgerin lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos.
LSG: Kein Versicherungsschutz bei Wettkämpfen
Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des SG (Urteil vom 16.12.2021, Az. L 14 U 302/18): Die Klägerin war zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Klägerin ging während des Fußballspiels nicht ihrer Beschäftigung bei ihrer Arbeitgeberin nach. Das Fußballspielen der Klägerin könne auch ausnahmsweise weder als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch als eine unfallversicherte Verrichtung im Sinne des Betriebssportes gesehen werden.
Das Unfallereignis stelle keinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport dar. Insoweit folgt auch das der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport nur vorliegt, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (BSG, Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R) . Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden seien demgegenüber nicht versichert.
Die von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt besuchte Sportveranstaltung erfülle auch nicht die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG an das Vorliegen einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung geforderten Kriterien. Die Arbeitgeberin der Klägerin habe die Fußball-Stadtmeisterschaft weder ausgerichtet noch ausrichten lassen. Einzelne interne Unterstützungsleistungen der Arbeitgeberin, wie z.B. das Stellen der Mannschafts-Outfits oder die Übernahme der Verzehrkosten der eigenen Mitarbeiter seien keine Ausrichtung.
Wichtig für die Praxis: Betriebssport ist nur unter engen Voraussetzungen versichert
Unfälle beim Sport sind nicht selten, gesundheitliche Folgen häufig. Arbeitsunfälle sind diese nur dann, wenn die engen Voraussetzungen, die das BSG in diesem Zusammenhang aufgestellt hat, erfüllt sind. Der Sport muss danach
- Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter haben,
- regelmäßig stattfinden,
- einen Teilnehmerkreis haben, der im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist,
- von Zeit und Dauer her im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
- unternehmensbezogen organisiert sein.
Arbeitgeber, die z.B. im Rahmen des BGM auch auf Betriebssport setzen, müssen das bedenken, wenn sie für ihre Beschäftigten den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung auch in diesem Bereich gewährleisten wollen.