DGUV Information 201-057: Schutz vor Absturz bei Bauarbeiten

Wenn es um Absturzsicherung geht, kommt immer wieder das Argument, dass es Arbeiten gäbe, bei denen dies aus praktischen Gründen nicht möglich sei. Doch meistens geht es dann doch. DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten" sagt, wie.

Bereits bei einer Absturzhöhe ab 1 m besteht Absturzgefahr. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss dann entscheiden werden, welche Gefährdungen wodurch auftreten können und welche Maßnahmen davor schützen können. Dabei haben bauliche und technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen oder individuellen.

Absturzschutz, Auffangeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung

Zum baulichen Absturzschutz zählen z. B. Gerüste, Geländer oder Abdeckungen. Auch Auffangeinrichtungen können vor Abstürzen schützen. Ist dies jedoch nicht möglich oder wegen der Art und Dauer der Tätigkeit keine angemessene Maßnahme, kann sich eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als geeignete Maßnahme herausstellen, wie etwa das Anseilen bzw. Sichern mit Gurten.

Wenn Absturzsicherung, Auffangeinrichtungen und PSAgA schwierig sind

Die DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten" geht auch ausführlich auf die Fälle ein, bei denen Absturzsicherung, Auffangeinrichtungen und PSAgA wegen der Tätigkeit oder der Besonderheit des Arbeitsplatzes nicht immer durchgängig möglich sind wie z. B.

  1. bei der Montage und Demontage von zeitlich begrenzten Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen oder Anschlagpunkten,
  2. an ständig fortschreitenden Abbruchkanten etwa beim Kalottenvortrieb im Tunnelbau.

Bauarbeiten müssen immer von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden. In diesen besonderen Fällen muss der der Unternehmer aber eine besondere
Unterweisung durchführen und die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Vorgesetzter haftet bei Sturz eines Leiharbeitnehmers

Auch Leiharbeiter dürfen bei der Arbeit nicht zu Schaden kommen. Der Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass eindeutige Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Arbeitet ein Leiharbeitnehmer ungesichert auf einem Dach, haftet der Vorgesetzte bei einem Unfall. 



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