Gefahrstoffe und Gefahrgut
Außerdem müssen Unternehmen auch für die Sicherheit Dritter sorgen, etwa wenn Gefahrstoffe und andere gefährliche Güter transportiert werden. Für die dann erforderlichen Gefahrgut-Schutzmaßnahmen ist (bis auf wenige Ausnahmen) der betriebliche Gefahrgutbeauftragte zuständig.
Warum Sie die beiden Begriffe der Sicherheit zuliebe nicht verwechseln sollten
Im Betrieb liegt die Verantwortung für den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen und für den Transport der Gefahrstoffe als Gefahrgut also rein rechtlich in verschiedenen Händen.
Beim Be- und Entladen von Gefahrstoffen als Gefahrgut sind gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen sinnvoll, die sowohl den Beschäftigten im Betrieb (die Gefahrstoffe für den Transport verpacken), als auch den Fahrern der Gefahrguttransporte bekannt sind.
Die Tabelle zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede beim Handeln von gefährlichen Stoffen und Gütern auf einen Blick:
Gefahrstoff | Gefahrgut | |
Definition | Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Gemische, außerdem Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden. Zu den Gefahrstoffen zählen außerdem Stoffe und Gemische, die auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Jeder Stoff, dem ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde, gilt ebenfalls als Gefahrstoff. | Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung Gefahren ausgehen können. Dies ist der Fall bei: Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern, Gasen, entzündbaren flüssigen und festen Stoffen, selbstentzündlichen Stoffen, Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden, giftigen Stoffen, ansteckungsgefährlichen Stoffen, radioaktiven Stoffen, ätzenden Stoffen, wasserverunreinigenden Stoffen. |
Rechtsbereich | Arbeitsschutzrecht Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Pflicht zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Es verlangt damit gleichzeitig, dass Arbeitgeber für den Schutz der Mitarbeiter bei der Arbeit sorgen. In der Gefahrstoffverordnung (GefStV) und den nachgeordneten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind konkrete Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen definiert. | Transportrecht Zentrale rechtliche Vorgabe für den Gefahrguttransport ist das ADR, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Die Abkürzung ADR steht für den französischen Wortlaut „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“. Das ADR legt Anforderungen für alle Aspekte des sicheren Transports fest. |
Für welche Tätigkeiten werden Sicherheitsregeln und Schutz-maßnahmen benötigt? | Sicherer Umgang mit und sichere Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Betriebsgelände | Sicherheit bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgütern: Auftrag, Verpacken, Verladen im Betrieb, Transport, Entladen am Bestimmungsort sowie die Übergabe. |
Schutzziele | Schutz der Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren, vor den Auswirkungen von Bränden und Explosionen sowie Schutz der Umwelt | Gefahrgüter sicher von A nach B transportieren. |
Wie erkennt man Gefahrstoffe bzw. Gefahrgüter? | Gefahrstoffe müssen nach CLP-Verordnung klassifiziert, gekennzeichnet und verpackt werden (Etiketten). Außerdem kann man die Angaben im Sicherheitsdatenblatt nutzen. | Gefahrgüter müssen mit einem Gefahrzettel und der UN-Nummer gekennzeichnet werden. Außerdem kann man die Angaben im Sicherheitsdatenblatt nutzen. |
Qualifikation für das Festlegen von Schutzmaßnahmen | Fachkunde (geeignete Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung bzw. zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie Kenntnisse und Fähigkeiten im Arbeitsschutz, praktisch eine spezielle Weiterbildung) Ein Gefahrstoffbeauftragter ist zwar ggf. sinnvoll, rechtlich aber nicht gefordert | Gefahrgutbeauftragter (außer bei Kleinmengen) |
Überschneidungen bei der praktischen Tätigkeit | Be- und Entladung beim Transport | Be- und Entladung beim Transport |
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