Die häufigsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden zur digitalen Personalakte haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die digitale Personalakte ist die digitalisierte Version der klassischen Personalakte in Papierform. Und damit der erste wichtige Schritt in Richtung einer modernen, papierlosen und komplett elektronischen HR.
Nach dem Scannen aller Personalakten, einem Dokumentenmanagement und einer leistungsstarken digitalen Personalakte dienen noch existierende Papierakten lediglich zur Archivierung. Neben der Ersparnis von Papierbergen steht dabei vorwiegend im Vordergrund, dass nun jedem Zugriffsberechtigten jederzeit und überall eine vollständig bearbeitbare elektronische Personalakte in der Software zur Verfügung steht und dass notwendige Statistiken leichter zu erstellen und zu pflegen sind.
Digitale Personalakten bieten durch diese Möglichkeiten viele neue Gestaltungs- und Auswertungsmöglichkeiten innerhalb der täglichen Arbeit von HR.
Folgende Inhalte gehören in eine digitale Personalakte:
Bewerbungsunterlagen
Arbeitsvertrag
Entgelt
Aus- und Weiterbildung
Beurteilungen
Sozialversicherungsunterlagen
Betriebliche Altersversorgung/Versicherungen
Bescheinigungen
Aushändigungen/Belehrungen/Arbeitsmittel
Firmen-Pkw
Persönliche Ereignisse
Hierbei sollten einige, wichtige Aspekte berücksichtigt werden.
1. Zusammenstellung des Projektteams
2. Ist-Aufnahme Ihrer Prozesse / Soll-Konzept
3. Formulieren Sie danach in kurzer Form Ihren Wunschprozess
4. Erstellung eines Feinkonzepts
Bei der Revisionssicherheit stehen folgende Fragen im Vordergrund:
Auch bei der Archivierung spielt die Revisionssicherheit eine große Rolle. So muss die Archivierung mittels unveränderbaren Formats wie PDF/A und sicherem Speichermedium erfolgen, damit die Unveränderbarkeit der Dokumente garantiert ist.
Die Umstellung auf elektronische Personalakten ist im Rahmen des § 26 BDSG zulässig und bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitnehmer. Jedoch kann nach Maßgabe des § 34 BDSG i. V. m. Art. 15 DSGVO der Arbeitnehmer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
Ob bei Einführung und Anwendung elektronischer Personalakten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beachtet werden muss, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Im Schrifttum ist die Frage umstritten. Vermutlich ist sie nicht generell zu bejahen oder zu verneinen. Vielmehr dürfte es entscheidend auf die Programmierung der elektronischen Personalakte im Einzelfall sowie möglichen Schnittstellen zu anderen EDV-Programmen oder Daten ankommen.
Bei der Archivierung der Unterlagen über seine Beschäftigten muss der Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachten, die sich aus §§ 257 HGB, 147 AO, 28f SGB IV und 39b EStG ergeben.
Werden Dokumente eingescannt und die Originale vernichtet, kann es im Prozess zu Beweisschwierigkeiten kommen, da mit eingescannten Dokumenten, egal ob mit oder ohne elektronische Signatur, kein Urkundenbeweis geführt werden kann. Also sollten Erklärungen und Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit gesetzlicher oder gewillkürter Schriftform bedürfen, auch bei der Umstellung auf eine elektronische Personalakte weiterhin im Original aufbewahrt werden.
In Betrieben werden Akten ausgeschiedener Mitarbeiter häufig jahrzehntelang aufbewahrt. Die Auffassung, hierzu sei der Arbeitgeber verpflichtet, ist weit verbreitet. Hier ist zu differenzieren:
1. Abrechnungsunterlagen
Dieselben Vorschriften vorwiegend steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, die den Arbeitgeber verpflichten, überhaupt (Abrechnungs-) Unterlagen über den Mitarbeiter zu führen, verpflichten ihn auch, diese Unterlagen noch gewisse Zeit aufzubewahren. Hinzu kommen die bilanzrechtlichen Vorschriften.
2. Arbeitsschutzrechtliche Unterlagen
Verschiedene arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, so z. B. des ArbZG, des JArbSchG und des MuSchG, verpflichten den Arbeitgeber, Unterlagen zu führen und diese eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren. Hier handelt es sich um Unterlagen, die in Listenform geführt werden, außerhalb der Personalakten der einzelnen Mitarbeiter.
3. Unterlagen im Zusammenhang mit ausgeschiedenen Mitarbeitern
Für die Praxis sind zwei wichtige Fragen zu unterscheiden:
Bezüglich der ersten Frage besteht Übereinstimmung in Rechtsprechung und Schrifttum: Eine Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Der Arbeitgeber ist also berechtigt, die Akte des Mitarbeiters alsbald nach dessen Ausscheiden zu vernichten. Dies betrifft alle Aufzeichnungen, die nicht unter die konkret geregelten Aufbewahrungspflichten fallen, also z. B. Angaben zur betrieblichen Weiterbildung, Adressänderungen und allgemeiner Schriftwechsel.
3. Aufbewahrung bis zum Verjährungseintritt
Trotz fehlender Aufbewahrungspflicht für den Arbeitgeber wird regelmäßig empfohlen, die Personalunterlagen so lange aufzubewahren, bis mögliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjährt sind. Bei Ansprüchen wie beispielsweise dem Anspruch auf Zeugniserteilung greift die 3-jährige Regelverjährung, sodass die Personalakte erst nach Ablauf dieser Zeit vernichtet werden sollte.
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