Frachtrechnung eines Spediteurs aus dem EU-Ausland
Die Frage: Wie wir korrekt gebucht?
Mir liegt eine Frachtrechnung eines Spediteurs aus dem EU-Ausland vor – mit dessen USt-ID. Ich bin nicht sicher auf welches Konto ich den Geschäftsvorfall buchen soll.
Die Antwort: Es geht um grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU - darauf müssen Sie achten
Grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb der EU
- Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung für einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land aus, dann befindet sich der Ort der Dienstleistung regelmäßig da, wo der Leistungsempfänger seinen Betrieb bzw. Sitz hat.
- Innerhalb der EU gilt dann zwingend das Reverse-Charge-Verfahren, sodass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat.
Der Unternehmer, der die Leistung erhalten hat, bucht den Betrag dann z. B. auf das Konto 3123 (SKR 03) "Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.
Bei sonstigen Leistungen und Werkleistungen richtet sich der Leistungsort nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen muss der Unternehmer zunächst danach unterscheiden, ob er seine sonstige Leistung
- an einen Privatkunden erbringt (der Ort der sonstigen Leistung befindet sich gemäß § 3a Abs. 1 UStG dann am Betriebssitz des Unternehmers, auch wenn die Privatperson im Ausland wohnt) oder
- an einen Unternehmer erbringt (die sonstigen Leistungen an Unternehmer werden gemäß § 3a Abs. 2 UStG grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers bzw. an einer seiner Betriebsstätten ausgeführt).
Dieses Prinzip, wonach sich bei Unternehmern gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungsempfänger befindet, wird innerhalb der EU durch das Reverse-Charge-Verfahren (= Wechsel der Steuerschuld) ergänzt (Artikel 196 MwStSystR in Verbindung mit Artikel 44 MwStSystR). Damit das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU funktioniert und nicht unterlaufen werden kann, müssen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG zusammenfassende Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben werden.
Beispiel:
Ein selbstständiger Spediteur aus Österreich (= also aus einem anderen EU-Land) transportiert Waren an einen Unternehmer in Deutschland. Da der Leistungsempfänger Unternehmer in Deutschland ist, liegt der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland (= Inland). Der österreichische Spediteur stellt dem deutschen Unternehmer seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
Nach § 13b UStG findet ein Wechsel der Steuerschuld statt. Somit schuldet der deutsche Unternehmer wegen des Reverse-Charge-Verfahrens die deutsche Umsatzsteuer, die er auch wieder als Vorsteuer abziehen darf.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
3123 | Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
| 1200 | Bank |
|
Wenn der Aufwand auf ein anderes (nicht automatisches) Konto gebucht werden soll, muss der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer auf dieses Konto gebucht werden. Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen dann wie folgt gebucht werden:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1577 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19% |
| 1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% |
|
Hinweis: Bei der Bestimmung des Leistungsorts gibt es Ausnahmefälle (z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück). Hier kommt es bei Unternehmern in der EU nicht auf den Ort an, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Sollte bei grenzüberschreitenden Leistungen in der EU ein Ausnahmefall vorliegen, muss immer geprüft werden, ob in dem Empfängerland das Revers-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
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