Kassenbelege einer Gärtnerei - Bezeichnung der Blumen

Unter der Rubrik "Aus der Praxis ‒ für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zum korrekten Barbeleg einer Gärtnerei.

Die Frage:

Ich habe eine Frage zu Kassenbelegen: Ist als Bezeichnung auch die handelsübliche Bezeichnung möglich, z. B. Schnittblumen, weil ich viele unterschiedliche Blumen verkaufe?

Die Antwort:  

Die Kassensicherungsverordnung regelt die Mindestangaben auf dem Kassenbeleg

Die Angaben, die ein Kassenbeleg enthalten muss, regelt § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Demnach muss der Beleg u.a. Angaben enthalten wie

Eine nähere Definition oder Beispiele zu dieser erforderlichen Angabe enthält die Vorschrift nicht.

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 146a, Tz. 5.4 Nr. 3) wird für die erforderliche Angabe auf dem Kassenbeleg zunächst die Formulierung der KassenSichV wiedergegeben. Weiterhin wird hierzu noch auf AEAO zu § 146, Tz. 2.1.3 verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass in den Grundaufzeichnungen, also den Einzeldaten in den elektronischen Kassendaten, u. a. der eindeutig bezeichnete Artikel aufzuzeichnen ist. Eine Erleichterung ist nur in der Form möglich, dass der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst werden können, wenn dann mindestens die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.

Schnittblumen als Bezeichnung ist nach der KassenSichV und dem AEAO zu ungenau

Unter diesen Gesichtspunkten ist die Angabe der Bezeichnung "Schnittblumen" als Artikelbezeichnung bei einer Gärtnerei wohl zu ungenau. Unter Schnittblumen könnten zum einen zu einem Strauß gebundene Schnittblumen fallen und zum anderen ganz verschiedene Arten von Schnittblumen, z. B. Rosen, Nelken etc. Somit ist bei dieser Bezeichnung keine eindeutige Bezeichnung der gelieferten Gegenstände gegeben. Eine Zusammenfassung als Warengruppe scheidet aufgrund des wahrscheinlich fehlenden selben Verkaufspreises der einzelnen Schnittblumenarten aus.

Vergleichbar ist die Frage, ob die Bezeichnung "Schnittblumen" genügt, mit der Frage, ob bei einer Gaststätte die Angabe "alkoholfreie Getränke" genügt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr ist auch hier zu spezifizieren (beispielsweise in "alkoholfreies Bier" oder "alkoholfreier Cocktail").
Auch bei einem Friseur genügt die Bezeichnung "Damenhaarschnitt" nicht. Hier muss konkretisiert werden, wie sich dieser "zusammensetzt" (z. B. Schneiden, Färben etc.).

Allein schon aufgrund des Risikos, dass bei einer Betriebsprüfung die Kassenführung aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Grundaufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß beanstandet wird (was zu negativen steuerlichen Konsequenzen führen kann), sollte von einer Zusammenfassung der Bezeichnung als "Schnittblumen" abgesehen werden.

Was hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung neben den Vorschriften für den Kassenbeleg zu beachten sind, vgl. AEAO zu § 146a, Tz. 5.3. D.h. diese Vorgaben stehen selbstständig neben denjenigen der KassenSichV. Wenn die umsatzsteuerlichen Regelungen strengere Anforderungen stellen, sind diese zu beachten, so wie umgekehrt strengere Vorschriften der KassenSichV auch zu beachten sind.

Umsatzsteuerlich regelt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, dass eine Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten muss.

Nach Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 3 UStAE gilt, dass bei Lieferungen die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen kann. Dieser Zusatz an die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände ist in der KassenSichV nicht enthalten. Trotz der Ausführung umsatzsteuerlich die "handelsübliche Bezeichnung" zu verwenden, genügen nach der Rechtsprechung auch umsatzsteuerlich Bezeichnungen wie z.B. "Kleider", "Röcke", "Oberteile" oder "Armbänder, Ketten" (bei Modeschmuck im Niedrigpreissegment) nicht als handelsübliche Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürften analog zur Bezeichnung "Schnittblumen" bei einer Gärtnerei zu sehen sein.


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Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Beleg